B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6823/2016
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 13. Juli 2015 mit einem von der
Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum in die Schweiz
ein und stellten am 16. Juli 2015 ihre Asylgesuche. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 und der Anhörung vom 6. Oktober
2016 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F._______,
Provinz G._______. Ab 2011 hätten sie zwei Jahre im Irak gelebt. Bereits
im Jahr 2013 hätten sie in die Türkei reisen wollen, um dort Visa für die
Schweiz zu beantragen. Sie seien 2013 von Irak nach Syrien zurückge-
kehrt, um sich von den Eltern der Beschwerdeführerin 2 zu verabschieden.
Wenige Tage nach ihrer Ankunft in Syrien sei der Beschwerdeführer 1 je-
doch von der Partei der Demokratischen Union (PYD) zwangsrekrutiert
worden und habe acht Monate lang Militärdienst leisten müssen. Während
seiner Abwesenheit habe die Beschwerdeführerin 2 ihre zweite Tochter zur
Welt gebracht, weshalb dem Beschwerdeführer 1 Urlaub vom Militärdienst
gewährt worden sei. Sie hätten die Gelegenheit genutzt und seien in die
Türkei ausgereist.
Als Beweismittel reichten sie Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1
und 2, ein Familienbüchlein sowie Fotos, welche den Beschwerdeführer 1
im Militärdienst zeigen, ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2016 – eröffnet am 6. Oktober 2016 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die
vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte sie aus, dem Umstand, dass
die Beschwerdeführenden der kurdischen Minderheit angehören würden,
komme keine asylrechtlich relevante Bedeutung zu. Sodann würden die
Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die PYD und des
Bürgerkriegs in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Novem-
ber 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
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Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie
führten im Wesentlichen aus, ihre Situation müsse im familiären Kontext
betrachtet werden. Der Beschwerdeführer 1 stamme aus einer politisch ak-
tiven Familie, deren Mitglieder aufgrund oppositioneller Tätigkeiten ins Vi-
sier der syrischen Behörden geraten seien und es liege eine Reflexverfol-
gung vor, welche im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) asylrelevant sei.
Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei aktives Mitglied der Demokrati-
schen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) und sei von 1998 bis 2012 Vorsit-
zender der Partei in H._______ und I._______ gewesen. Seine Schwester,
J._______, sei bei der PDK-S Verantwortliche für die Frauen der Partei
gewesen. Sein Bruder, K._______, sei Student und aktives Mitglied einer
Studentenorganisation gewesen. Den Eltern, zwei Schwestern und einem
Bruder des Beschwerdeführers 1 sei sodann in der Schweiz bereits Asyl
gewährt worden. Der Beschwerdeführer 1 werde zudem aufgrund seiner
Zwangsrekrutierung in den Militärdienst der PYD mit grosser Wahrschein-
lichkeit selbst als Oppositioneller des Syrischen Regimes wahrgenommen.
D.
Am 11. September 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 den Sohn
E._______ zur Welt. Dieser gilt als in das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren miteinbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden implizit un-
ter anderem geltend, das SEM habe seine Pflicht zur richtigen und voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts sowie ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem es der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung
infolge der asylrelevanten politischen Aktivitäten ihrer Familienangehöri-
gen (insbesondere des Vaters, einer Schwester und eines Bruders des Be-
schwerdeführers 1) nicht nachgegangen sei.
4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
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Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-
instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.3 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorlie-
gend insofern gerechtfertigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte da-
für ersichtlich sind, dass das SEM der Frage der Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführenden auch nur ansatzweise nachgegangen wäre, obwohl
aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht,
dass mehreren Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (vgl. im Wesent-
lichen N […], N […] und N […]) und die Verfahren des Bruders des Be-
schwerdeführers 1, L._______, sowie seiner Schwester, M._______, vom
Bundesverwaltungsgericht kassiert wurden, dies ebenfalls wegen mangel-
hafter Abklärung einer Reflexverfolgung durch das SEM (Urteile E-
7226/2015 vom 17. August 2016 E. 4.2, insbes. E. 4.2.3 und
E-3270/2015 vom 29. November 2016). Eine Reflexverfolgung ist vor die-
sem Hintergrund bereits deshalb nicht auszuschliessen, weil – seit dem
Ausbruch des Bürgerkrieges gar verstärkt – davon auszugehen ist, dass
die syrischen Behörden nicht davor zurückschrecken, auch Familienange-
hörige politisch aktiver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft
zu ziehen (vgl. z.B. Ireland: Refugee Documentation Centre, Syria: Infor-
mation regarding the government targeting of family members of persons
who have been arrested and tortured or who have been killed due to their
opposition to the government, 26. März 2013; UNHCR, International Pro-
tection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-
public, Update IV, November 2015; United States Department of State,
2014 Country Reports on Human Rights Practices – Syria, 25 June 2015).
Das SEM hat die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung vorliegend
ausser Acht gelassen, weshalb in der angefochtenen Verfügung keine Aus-
einandersetzung mit dieser Frage stattgefunden hat. Folglich verletzte die
Vorinstanz nicht nur ihre Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, sondern auch ihre Begründungspflicht und den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör.
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5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung
ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen abgeklärt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt
aber unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre ver-
fahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21
E. 5).
5.2 Zum Zweck der Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es not-
wendig, die Dossiers aller im ZEMIS aufgeführten Angehörigen der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz beizuziehen und mit Blick auf eine Ge-
fährdung Letzterer zu studieren. Da dies den Rahmen des Beschwerde-
verfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch das Ge-
richt überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht, erscheint
es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste Instanz
zurückzuweisen. Das SEM wird – unter Hinweis darauf, dass es ratsam ist,
erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche verschiedener Familien-
angehöriger immer zeitlich und sachlich koordiniert zu treffen (vgl. dazu
unter anderem auch Urteil des BVGer E-1417/2016 vom 6. Mai 2016
E. 6.3) – angewiesen, die Asylakten aller im ZEMIS aufgeführten Angehö-
rigen mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführen-
den zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begrün-
dung des neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung der
Verfolgungsgefahr vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird das SEM
zudem angewiesen, zur Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
renden auch ihr gemäss den Akten bislang noch nicht beigezogenes Vi-
sumsdossier zu konsultieren.
5.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
29. September 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 800. (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 29. September 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM überwie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast