B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6823/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) Septem-
ber 2015 aus Afghanistan ausreisten und – über den Iran, die Türkei, Grie-
chenland und die Balkanroute – am (…) Oktober 2015 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass am 30. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) und am 6. Feb-
ruar 2017 die ausführlichen Anhörungen zu den Asylgründen durchgeführt
wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei ein Hazara und er habe seit jeher in C._______ in der Provinz Ghazni
gelebt,
dass er Afghanistan wegen des Krieges zwischen der Regierung und den
Taliban verlassen habe, er ausserdem von den Taliban zum Beitritt aufge-
fordert und ihm für den Fall der Weigerung mit dem Tod gedroht worden
sei, dies sei letztmals kurz vor der Ausreise geschehen,
dass die Beschwerdeführerin 2 massgeblich vorbrachte, sie gehöre eben-
falls der Ethnie der Hazara an und habe seit ihrer Heirat im Jahr 2007 mit
dem Ehemannn in C._______ gelebt,
dass sie weiter ausführte, als (...) gearbeitet zu haben und – zusätzlich zu
den generellen Drohungen der Taliban gegen die Familie – von den Taliban
unter Todesandrohung aufgefordert worden zu sein, ihre Tätigkeit als (...)
einzustellen,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Identität und Herkunft ihre
Tazkiras zu den vorinstanzlichen Akten reichten,
dass am (…) das jüngste Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz
geboren wurde,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 1. November 2017 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, dabei jedoch die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
feststellte und vor diesem Hintergrund die vorläufige Aufnahme anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das
Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2017 Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen liessen, die Ver-
fügung des SEM sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter seien die Wegweisungshindernisse in Bezug auf die Unzuläs-
sigkeit festzustellen und als Folge davon seien sie als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht bean-
tragt wurden, wobei das Einreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht
gestellt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdefüh-
renden zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 19. Dezember
2017 fristgerecht leisteten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und Letzteres der Fall ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden an verschiedenen Widersprüchen und
Ungereimtheiten kranken, teilweise seien sie oberflächlich und vage, ge-
prägt durch einen Mangel an Realitätskennzeichen und teilweise würden
die Asylgründe in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen und wirklichkeitsfremd wirken,
dass diese Begründung der angefochtenen Verfügung – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 erwähnt – als überzeugend zu
beurteilen ist,
dass namentlich der Beschwerdeführer 1 beispielsweise in der Erstbefra-
gung angegeben hat, er sei in den vergangenen Monaten mehrere Male
unter Todesdrohungen von den Taliban zum Beitreten und Mitmachen auf-
gefordert worden (was er zurückgewiesen habe), das letzte Mal sei dies
vier Tage vor der Ausreise geschehen, wobei sie ihm vier Tage Frist zum
Entscheid gewährt hätten und er sich dann zur Ausreise entschieden habe
(vgl. Protokoll BzP Beschwerdeführer 1 S. 8),
dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung angab, es habe zwar
allgemeine Begegnungen mit den Taliban gegeben, diese hätten sich in der
Region aufgehalten und gekämpft, er sei jedoch das erste und einzige Mal
einen Tag vor der Ausreise von Taliban zu Hause aufgesucht und zum Mit-
machen – namentlich durch Anbringen von Minen und Ausspionieren von
stationierten Soldaten – aufgefordert worden (vgl. Protokoll Anhörung
Beschwerdeführer 1 S. 6, 9), zuvor sei er jedoch nie persönlich bedroht
worden (vgl. a.a.O. S. 9),
dass die Schilderungen des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls – als die
Taliban nach Hause gekommen und den Beschwerdeführer 1 zu terroris-
tischen Handlungen zum Ausspionieren von Angehörigen der afghani-
schen Armee hätten zwingen wollen – in ihrer Gesamtheit nicht plausibel
und nicht nachvollziehbar wirken und die diesbezüglichen Erwägungen der
Vor-instanz zu bestätigen sind,
dass die behaupteten Behelligungen durch die Taliban im Übrigen ohnehin
kaum als gezielt gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtete Verfolgung aus
einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu beurteilen wären,
zumal die Intention der Taliban, gegebenenfalls, in erster Linie auf Rekru-
tierung von Kämpfern und Unterstützern in ihrem Territorium abgezielt ha-
ben dürfte,
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dass die von der Beschwerdeführerin 2 als Frau und (...) erlebten Unter-
drückungen und Bedrohungen von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend als
nicht asylrelevant beurteilt worden sind,
dass im Rechtsmittel den vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten,
stichhaltigen Gegenargumente zu entnehmen und solche bis heute auch
nicht nachträglich vorgebracht worden sind, die allgemeine, unbestritten
schlechte Situation im Herkunftsland (namentlich betreffend Nachstellun-
gen der Hazara, Unterdrückung der Frauen und alltägliche Nachteile sei-
tens der Taliban gegenüber der ansässigen Bevölkerung) in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht nicht als relevant gelten können und diesen Vorbringen
durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen worden ist,
dass die neuen Vorbringen im Rechtsmittel, wonach die Beschwerdeführe-
rin 2 vor Jahren durch einen Verwandten vergewaltigt und der Beschwer-
deführer 3 im Alter von sieben Jahren Opfer eines offenbar pädophilen
Talibs geworden sei, bei Annahme der Glaubhaftigkeit in menschlicher
Hinsicht schwer wiegen, in asylrechtlicher Hinsicht jedoch nicht beachtlich
sein können,
dass nämlich auch diese nachträglich geltend gemachten Ereignisse auf
den ersten Blick in keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfol-
gungsmotive gründen und solche im Rechtsmittel jedenfalls nicht konkret
geltend gemacht werden,
dass das weitere neue Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 habe von den
Taliban einen Schlag in den Rücken erhalten, als diese ihren Ehemann zu
Hause angegriffen hätten und ihn hätten mitnehmen wollen, und sie leide
seither unter starken Schmerzen am Rücken und im Nacken, in den Akten
keine Stütze findet, folglich als nachgeschoben zu beurteilen ist,
dass die in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die Entführung von
Arbeitskolleginnen der Beschwerdeführerin 2 mit Bezug auf das vor-
liegende Asylverfahren keinen ausschlaggebenden, mithin relevanten
Nachweis enthalten können, weshalb in diesem Zusammenhang auf das
separate Ansetzen einer Frist zur Beibringung verzichtet werden konnte,
dass es den Beschwerdeführenden in Würdigung aller massgeblichen Vor-
bringen nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihr Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich
Ausführungen zu weiteren Vollzugshindernissen – namentlich auch zur
Frage der Unzulässigkeit des Vollzugs – praxisgemäss erübrigen (vgl. etwa
BVGE 2011/7 E. 8 m.H.),
dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
diese durch den am 19. Dezember 2017 fristgerecht in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay