B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6826/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 7. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer – ein ehemaliger Ajnabi aus B._______
(kurdisch: C._______/Bezirk D._______ [kurdisch: E._______]/Provinz al-
Hasaka) stammend – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat im (…) 2014 und sei am 13. August 2014 in die Schweiz eingereist,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A4 S. 6). Am 19. August 2014
fand eine summarische Befragung statt und am 14. April 2016 wurde der
Beschwerdeführer eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass der Bürgerkrieg insbesondere für die Kurden lebensbedrohlich sei, da
diese Ethnie, nachdem sie schon jahrzehntelang unterdrückt worden
seien, heute auch durch die Daesh (Islamischer Staat, IS) gefährdet sei
(A4 S. 6; A19 F49). Ausserdem berichtete er, dass er nach seiner Einbür-
gerung in Syrien im Jahr 2011 einen Marschbefehl der Armee erhalten
habe, dem er jedoch nicht gefolgt sei (A19 F4 ff. und F49).
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 – eröffnet am 9. Oktober 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Es begründete diesen Ent-
scheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG [SR 142.31]) und an die Glaubhaf-
tigkeit (Art. 7 AsylG) nicht standhalten würden.
C.
Mit Beschwerde vom 4. November 2016 beantragte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Feststel-
lung – unter Asylgewährung – der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen
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und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Am 8. Dezem-
ber 2016 wurde der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer beige-
ordnet.
E.
Aufgrund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als (…) wurde er mit
Verfügung vom 6. April 2018 aufgefordert, das Formular „Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt einzureichen. Mit Eingabe vom
16. April 2018 kam der Beschwerdeführer unter Beilage aller notwendigen
Dokumente dieser Aufforderung nach. Mit Verfügung vom 23. April 2018
wurde dem Beschwerdeführer – gestützt auf die Möglichkeit, dass er auf-
grund seiner Arbeitsstelle nicht mehr als mittelos bezeichnet werden
könnte – das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. April 2018 nahm er dazu
Stellung.
F.
In den Akten des SEM liegen folgende Beweismittel (A13; A18; A19
F4 ff., 80 ff. und 114 ff.): ein Reisepass der Republik Syrien des Beschwer-
deführers (No. […], ausgestellt am […] 2011 in F._______); eine Identitäts-
karte des Beschwerdeführers (Nr. […], ausgestellt am […] 2011 in
G._______); ein Militärdienstbüchlein (ausgestellt am […] 2011 in
G._______); eine Kopie eines Marschbefehls (ausgestellt am […] 2012 in
G._______); Kopien von Fotos von Versammlungen in Syrien sowie in der
Schweiz; Bestätigungen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
(ehemaligen) Ajnabi handelt; ein Schulzeugnis; ein Blutspendeausweis so-
wie eine Kopie eines Fahrausweises.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte zum einen während der Befragung und
der Anhörung vor, nachdem die Kurden schon lange unterdrückt worden
seien, seien sie heutzutage durch den Islamischen Staat bedroht. Zum an-
deren habe der Beschwerdeführer nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011
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am (…) 2012 einen Marschbefehl der syrischen Armee erhalten, welchem
er indes nicht gefolgt sei (A19 F49). Auch habe er, ohne jemals festgenom-
men zu werden, an Demonstrationen teilgenommen (A19 F51). Schliess-
lich habe auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungsein-
heiten) die Kurden aufgefordert, Militärdienst zu leisten (A19 F66).
Im (…) 2014 sei er für (…) Tage illegal im Irak gewesen und anschliessend
wieder nach Syrien zurückgekehrt (A19 F20 ff. und 108 ff.). Davor – kurz
nachdem er seine Identitätskarte, aber noch bevor er sein Militärdienst-
büchlein erhalten habe (A19 F42 ff.) – habe er auch einmal (…) legal im
Libanon zugebracht (A19 F37, 44 und 106). Schliesslich sei er einen Tag
vor (…) – im (…) 2014 (A19 F59 f.) – definitiv von Syrien aus in die Türkei
gereist (A19 F29 und 38 ff.).
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid einerseits mit
dem Umstand, dass das Aufgebot, Militärdienst in Syrien zu leisten, nicht
im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sei. Während der Befragung habe der
Beschwerdeführer nicht angegeben, einen Marschbefehl erhalten zu ha-
ben; er habe sogar erwähnt, mit den syrischen Behörden nie Probleme ge-
habt zu haben. Ausserdem habe er seinen Reisepass am (…) 2013 in
H._______ verlängert und sei mehrmals legal aus Syrien aus- und wieder
eingereist, wie diverse Stempel im Reisepass belegen würden. An diesen
Einschätzungen würden das eingereichte Dienstbüchlein sowie die Kopie
des Marschbefehls nichts ändern; deren Beweiswert sei ausserdem als
äusserst gering zu werten. Entsprechend müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer nicht für den Militärdienst aufgeboten wor-
den sei und – zumindest bis Ende 2013 – keinerlei negative Erfahrungen
mit den Behörden gemacht habe.
Anderseits, so das SEM, sei der Bürgerkrieg in Syrien keine gezielte gegen
den Beschwerdeführer gerichtete Drohung (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der
vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen habe er nie Probleme gehabt,
weshalb diese nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). Ausserdem sei auch
seine exilpolitische Tätigkeit – namentlich die Teilnahmen an einer De-
monstration in der Schweiz – nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsre-
levanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG).
4.3 In der Beschwerdeschrift verwies der Rechtsvertreter zunächst auf die
falsche Wiedergabe des asylrelevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz.
So habe der Beschwerdeführer an der Befragung lediglich angegeben, bis
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anhin keinen Militärdienst geleistet zu haben. Ihm sei im damaligen Zeit-
punkt nicht bewusst gewesen, dass die Erwähnung seiner Aushebung für
sein Asylgesuch wichtig gewesen wäre. Wie er schliesslich an der Anhö-
rung dargelegt habe, sei er – als eingebürgerter Ajnabi – erst zur Leistung
des Militärdienstes einberufen worden, als er einen Reisepass beantragt
habe. Derweil ihm schliesslich der Marschbefehl zugestellt worden sei,
habe er sich im Irak aufgehalten. Als er wieder nach Syrien eingereist und
in die Türkei weitergereist sei, sei er an der Grenze von I._______ und
J._______ von syrischen Grenzbeamten nicht kontrolliert worden. Ferner
sei die Annahme der Vorinstanz falsch, dass er seinen Reisepass im (…)
2013 in H._______ verlängert habe; immerhin habe er bereits an der Be-
fragung ausgesagt, sein Reisepass sei in Griechenland verfälscht worden.
Somit ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Marschbe-
fehls nie mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen sei. Im Zeit-
punkt seiner Ausreise habe er befürchtet, jederzeit von den syrischen Be-
hörden zwangsrekrutiert zu werden, was eine asylrelevante Verfolgung sei.
Darüber hinaus bedeute die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Teilnahmen an Demonstrationen keine Verfolgungsmassnahmen
seitens der syrischen Behörden erlebt habe, nicht, dass er von diesen nicht
registriert worden sei. Die Nichtverfolgung des Beschwerdeführers sei ei-
gens damit zu erklären, dass einerseits das Assad-Regime aus taktischen
Gründen gegen die Kurden keine Gewalt angewendet habe und anderseits
die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers seit Februar 2013
von der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei)
beziehungsweise YPG übernommen worden sei.
Mit der Wehrdienstverweigerung und seiner Teilnahme an Kundgebungen
habe der Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung eingenommen,
welche durch seine exilpolitischen Tätigkeiten untermauert würden.
5.
5.1 Es ist im Prinzip davon auszugehen, dass ein Ajnabi, der gemäss dem
Dekret 49 vom 7. April 2011 die syrische Nationalität erhalten hat, wie alle
anderen Staatsbürger Militärdienst zu leisten hat, obschon es auch Be-
richte gibt, welche darauf hinweisen, dass vor 1993 Geborene, wie der Be-
schwerdeführer, nicht eingezogen würden (vgl. Urteil des BVGer
E-5883/2014 vom 7. Juni 2016 E. 5.1; Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Militär-
dienst). Der vom Beschwerdeführer eingereichten Schnellrecherche der
SFH vom 26. Februar 2016 hinsichtlich der Rekrutierungssituation durch
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die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbe-
sondere der Provinz al-Hasaka, ist zu entnehmen, dass diese in von der
PYD verwalteten Gebieten nicht rekrutiere beziehungsweise damals rekru-
tiert habe. Indes sei die syrische Regierung in Enklaven in diesen Gebieten
präsent geblieben, wo sie gar Teile der Städte al-Hasaka und Qamishli kon-
trolliert habe, wobei sie dort auch Personen rekrutiert habe. Es trifft im Üb-
rigen zu, dass er bereits an der Befragung angab, die Verlängerung in sei-
nem Reisepass – wie auch das (…) Visum beziehungsweise der Aufent-
haltstitel – sei eine Verfälschung, welche er während seines Aufenthaltes
in Griechenland in Auftrag gegeben habe (A4 S. 4 f.; A19 F103 f.). Der
Marschbefehl – sollte er denn echt sein – ist vom (…) 2012 datiert (A18;
A19 F80). Den Aussagen des Beschwerdeführers entsprechend habe er
vorher – zwischen dem Erhalt seiner Identitätskarte am (…) 2011 und des
Marschbefehls (A19 F42 f.) – die Grenzen zum Libanon legal überqueren
können (A4, S. 4; A19 F105). Gemäss den Stempeln im Pass war er auch
nach der angeblichen Ausstellung des Marschbefehls (im […] 2012) vom
(…) bis (…) 2013 im Libanon. Später – im (…) 2014 (A19 F20 ff.) – sei er
illegal in den Irak gereist (A19 F108 ff.). Dies könnte zutreffen, sind doch
keine mit diesen Ein- und Ausreisen verbundenen Stempel im Reisepass
vorhanden. Dem ungeachtet sind im Reisepass jedoch verschiedene wei-
tere (auch syrische) Stempel von Ein- und Ausreisen erkennbar, welche
auf mutmassliche Kontakte mit syrischen Behörden schliessen lassen, da-
von neben den bereits erwähnten an der libanesischen Grenze noch wei-
tere zwei nach der Ausstellung des Marschbefehls und vor der angeblichen
Ausreise aus dem Heimatland im (…) 2014: am (…) 2012 passierte der
Beschwerdeführer die türkische Grenze (Ausreisestempel aus der Türkei
und Einreisestempel nach Syrien). Da dieser Kontakt offenbar keine Nach-
teile nach sich gezogen hat, kann er ein Indiz dafür darstellen, dass der
Beschwerdeführer nicht zum Militärdienst aufgeboten wurde, zumal der
Marschbefehl nur in Kopie vorliegt, weshalb ihm ein reduzierter Beweiswert
zukommt.
Indes kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer wegen Refraktion von
den syrischen Behörden gesucht wird. Gemäss BVGE 2015/3 vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauung) wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
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eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. ebenda E. 5.9).
Eine wie in BVGE 2015/3 vergleichbare Konstellation liegt vorliegend nicht
vor, da der Beschwerdeführer zwar kurdischer Ethnie ist, indes nicht einer
oppositionell aktiven Familie entstammt und in der Vergangenheit nicht die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen hat (vgl. ebenda E. 6.7.3). Zwar habe er an Demonstrationen in Syrien
teilgenommen, sei jedoch deswegen nicht verhaftet worden (A4 S. 7; A19
F51 f. und 113 ff.). Aus der reinen Teilnahme an einer Kundgebung lässt
sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Be-
hörden als Teilnehmer einer regimefeindlichen Demonstration namentlich
identifiziert wurde (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013
vom 25. Februar 2015). Weitere Elemente, welche auf ein persönliches po-
litisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen lassen, sind in
den Akten nicht ersichtlich.
Dem Einwand, dass die syrischen Sicherheitskräfte aus taktischen Grün-
den keine Gewalt gegenüber den Kurden angewendet hätten, kann
schliesslich nicht gefolgt werden, da bekannt ist, dass viele Kurden nach
regimekritischen Kundgebungen verhaftet und mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit misshandelt wurden.
Nach dem Gesagten liegt bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverwei-
gerung und der Teilnahme an einer Kundgebung in Syrien keine asylrele-
vante Verfolgung vor beziehungsweise ist keine solche zu befürchten
(Art. 3 AsylG).
5.2 Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als Ajnabi schon
seit jeher diskriminiert worden, entfaltet keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG).
Dieses Vorbringen bezieht sich vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg.
Da er sich jedoch im Jahre 2011 einbürgern liess, ist davon auszugehen,
dass er den anderen Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit gleichge-
stellt wurde.
5.3 Auch die allgemeinen Drohungen des Islamischen Staates gegenüber
Kurden sind nicht als gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten.
5.4 Das Vorbringen, die YPG habe alle Kurden aufgefordert, Militärdienst
zu leisten (A19 F66), ist asylirrelevant, da dieser Erlass den Beschwerde-
führer gemäss seinen Aussagen nicht individuell und konkret berührt hat.
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Seite 9
5.5 Zu guter Letzt hat der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen exilpoliti-
scher Tätigkeiten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend gemacht. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung
besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur An-
nahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren, insbesondere wenn sich die betref-
fende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit – aus Sicht des
syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisatio-
nen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird (vgl.
ebenda E. 6.3.2). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste in der Weise auf sich gezogen, wel-
che auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätig-
keiten schliessen lässt, rechtfertigt sich daher nur, wenn diese Person sich
in besonderem Mass exponiert (vgl. ebenda E. 6.3.6).
Der Beschwerdeführer weckt jedoch aufgrund der Akten nicht den Ein-
druck, dass es sich bei ihm um eine politisch exponierte Person handelt.
Als exilpolitische Aktivität ist bis anhin einzig eine Teilnahme an einer Kund-
gebung auf dem K._______ in L._______ bekannt (A18; A19 F122 ff.). Es
drängt sich daher der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der
Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner dem syrischen Geheimdienst aufgefallen sind.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs gewährte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt davon unberührt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. No-
vember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht indessen das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gut. Gelangt eine bedürftige Person im Laufe des Verfahrens in den Besitz
ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert
oder wieder entzogen werden (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c und Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). In seiner Stellungnahme vom 26. April 2018 hat
der Beschwerdeführer zwar informiert, dass er nicht mehr mittellos sei; er
arbeite seit (…) 2017 auf Teilzeitbasis und seit (…) 2018 mit einem Pensum
von 100% als (…). Gestützt auf die SKOS-Richtlinien 12/15 (Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe) und den Richtlinien für die Berechnung des be-
treibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Konferenz der Be-
treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 kommt das
Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer aus prozessualrechtlicher Hinsicht immer noch als mittellos bezeichnet
werden kann. Demzufolge bleibt der Beschwerdeführer von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-6826/2016
Seite 11
8.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde ausserdem der rubrizierte
Rechtsvertreter dem Verfahren als Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach
ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen
auszurichten. In der am 26. April 2018 zu den Akten gereichten Kostennote
werden ein als angemessen erachteter zeitlicher Aufwand – mit Fr. 1‘026.–
verrechnet (Stundenansatz Fr. 200.–) – und Auslagen von Fr. 58.– (ohne
Mehrwertsteuerzuschlag) ausgewiesen. Der Stundenansatz ist jedoch als
zu hoch zu erachten. Wie bereits in der Verfügung vom 23. November 2016
informiert, ist für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– vorgesehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit diesen Be-
dingungen hat sich der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 6. De-
zember 2016 einverstanden erklärt. Das dem Rechtsvertreter für das Be-
schwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtenden Honorar
ist vorliegend auf Fr. 830.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6826/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 830.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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