B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6826/2017
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Natalie Perino-Bowman,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (…).
E-6826/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2017 in der Schweiz um
Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. August 2017 und der
Anhörungen vom 18. Oktober und 8. November 2017 führte er im Wesent-
lichen Folgendes aus:
Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf B._______ in Bingöl. Zuletzt habe er im Heimatdorf ein eigenes
Lebensmittelgeschäft geführt, welches seit 2011 behördlich genehmigt und
registriert sei. Sein Cousin habe ihn seit 2009 mit Lebensmitteln beliefert,
wodurch sich sein Geschäft vergrössert habe. Eines Tages habe dieser ihm
vorgeschlagen, für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) Ware in sein Ge-
schäft zu bringen, welche er (Beschwerdeführer) weitertransportieren
solle. Trotz einiger Vorbehalte habe er eingewilligt und fortan die gelieferte
Ware nachts mit ein bis zwei engen Vertrauten an bestimmten Orten depo-
niert. Im Jahre 2011 sei sein Cousin festgenommen worden, habe den Na-
men des Beschwerdeführers jedoch nicht erwähnt, so dass er sein Ge-
schäft habe weiterführen können. Nach eineinhalb Jahren sei sein Cousin
freigekommen und später wegen desselben Verbrechens zu sechs Jahren
und drei Monaten Haft verurteilt und im September 2014 wieder festge-
nommen worden. Der Beschwerdeführer habe danach Angst gehabt und
die Lieferungen für die PKK eingestellt. Aufgrund des damals geltenden
Waffenstillstands hätten die Kämpfer sodann selbst ins Dorf kommen kön-
nen, um sich mit Lebensmitteln einzudecken. Im Jahr 2015 sei der Waffen-
stillstand beendet worden. Der Beschwerdeführer sei von C._______, ei-
nem Mitglied der PKK, um Unterstützung gebeten worden, welche er nicht
habe ablehnen können. In der Folge habe er drei bis vier Mal für die PKK
Lebensmittel an bestimmten Orten deponiert. In dieser Zeit sei er von Zi-
vilbeamten aufgesucht und während rund einer bis eineinhalb Stunden
festgehalten und geschlagen worden. Am (…) 2017 habe es einen Che-
mie-Waffen-Angriff der Regierung auf die Stützpunkte der PKK gegeben.
Dabei seien C._______ und zwei weitere Personen getötet worden. Die
Regierung habe dies am (…) 2017 in einer Mitteilung veröffentlicht. Am
selben Tag sei in seinem Lebensmittelgeschäft eine Razzia durchgeführt
worden. Er selbst sei damals nicht im Laden, sondern in Bingöl gewesen.
Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, die Behörden würden
nach ihm suchen. Daraufhin sei er zuerst in Bingöl geblieben und danach
mit Hilfe eines Freundes nach Istanbul gereist. Von dort sei er mit einem
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Schlepper in einem Lastwagen bis in die Schweiz gebracht worden. In der
Türkei sei er nie im Gefängnis gewesen und er wisse nicht, ob ein Verfah-
ren gegen ihn hängig sei.
Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identi-
tätskarte im Original, eine selbstverfasste Begründung seiner Asylvorbrin-
gen, mehrere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Lebensmittelge-
schäft, einen Auszug aus einer Meldung bezüglich der Operation gegen die
PKK vom (…) 2017, einen Mitgliedschaftsnachweis der Halkların Demo-
kratik Partisi (HDP), zwei Fotos einer Grabstätte und ein Gymnasiumsdip-
lom (alle Dokumente auf Türkisch).
B.
Vom SEM erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entwurf des ab-
lehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am
17. November 2017 reichte er seine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2017, eröffnet gleichentags, verneinte
die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Am selben Tag zeigte der bisherige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsver-
hältnisses an.
D.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2017
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: verschiedene Zei-
tungsartikel betreffend Bespitzelung von Deutschen und Schweizer Behör-
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den durch die Türkei, zwei Kopien von Fotos, auf welchen der Beschwer-
deführer und weitere Männer zu sehen sind, einen Wikipedia-Ausdruck
zum Dezernat für Sondereinsätze der türkischen Polizei, zwei Kopien von
Fotos eines Friedhofs sowie einen Internetausdruck der globalS
zu Police Special Operations.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 4. Dezember
2017 den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Am 22. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer (vorab per Fax) eine
Beschwerdeergänzung mit Kopien von Fotos seines verwüsteten Ladens
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren
betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Seine Schilderungen zur Unterstützung der PKK-
Kämpfer mittels Lebensmittellieferungen seien nicht substantiiert und we-
nig erlebnisgeprägt ausgefallen. Obwohl er bei der Auslieferung von Le-
bensmitteln anfänglich gewisse Vorbehalte und auch Angst gehabt habe,
habe er keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, ausser dass
er jeweils nachts ausgeliefert habe. Ab 2015 habe er drei bis viermal Le-
bensmittel für die PKK geliefert. Trotz der überschaubaren Anzahl habe er
diese auf Nachfrage nicht spezifizieren können. Seine Angaben, er sei
mehrmals von Beamten kontrolliert, aufgesucht und geschlagen worden,
würden ebenfalls sehr vage und teilweise widersprüchlich erscheinen. Er
habe weder sagen können, weshalb er von Beamten kontrolliert noch wie
oft er durch diese aufgesucht worden sei. Seine Aussage, seit der Gymna-
sialzeit von den Behörden verfolgt worden zu sein, erwecke den Eindruck,
er sei unzähligen Behelligungen ausgesetzt gewesen. Erst auf Nachfrage
habe er ausgeführt, insgesamt zwischen drei bis sechsmal von Beamten
aufgesucht worden zu sein. Behördenkontakte seien jedoch einschnei-
dende Erlebnisse, weshalb davon ausgegangen werden könnte, er würde
sich an die genaue Anzahl der Kontakte erinnern. Auch die angebliche
Razzia in seinem Lebensmittelladen vom (...) 2017 habe er nicht glaubhaft
darlegen können. Vor dem Hintergrund, dass die angebliche Unterstützung
der PKK sowie die verschiedenen Behördenkontakte unglaubhaft ausge-
fallen seien, würden massive Zweifel an der durchgeführten Razzia beste-
hen. Auch zur Razzia selbst und den Gründen dafür habe er nur wenig
substantiierte und ungereimte Angaben machen können. Zuerst habe er zu
Protokoll gegeben, es seien Unterlagen von ihm in den Verstecken der
PKK gefunden worden. Später habe er diese Aussage relativiert. Auch
seine Angabe, er habe einmal eine Quittung mit seinem Stempel ausge-
stellt, sei kaum nachvollzogen werden. Insbesondere nicht vor dem Hinter-
grund der Verhaftung seines Cousins und dem Wissen über das Risiko der
Unterstützungsleistungen für die PKK. Es erstaune zudem, dass er unmit-
telbar nach der Razzia das Land verlassen habe ohne abzuwarten, wie
sich die Lage entwickle, zumal er nicht mit Sicherheit gewusst habe, ob die
Behörden etwas gegen ihn der Hand hätten. Die eingereichten Unterlagen
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würden an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts
ändern. Auch in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung habe er
nichts vorgebracht, was eine Änderung des Standpunktes des SEM recht-
fertigen könnte.
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, die
Argumentation des SEM würde einer eingehenden Prüfung nicht standhal-
ten. Er habe erlebnisnah geschildert, wie sein Cousin ihm von der Unter-
stützung der PKK mit Lebensmittellieferungen erzählte und wie er ihn da-
von überzeugte, die Lebensmittel zu transportieren. Bezüglich der Lebens-
mittellieferungen für die PKK habe er genaue Angaben gemacht. Der Vor-
instanz sei insofern zuzustimmen, als dass er in gewissen Punkten noch
präzisere Angaben hätte machen können, insbesondere bezüglich Namen
und Ortschaften. Sein volles Wissen habe er jedoch aus Angst nicht offen
gelegt, denn er habe gehört, dass die türkische Regierung zum Teil Kennt-
nis von ganzen Dossiers von türkischen Asylsuchenden in Deutschland
habe. Es sei bekannt geworden, dass deutsche Institutionen von Erdogan-
nahen Personen unterwandert worden seien. Auch in der Schweiz habe es
in letzter Zeit immer wieder Berichte gegeben, der türkische Staat bespitzle
seine Landsleute. Aus Angst, mit genaueren Angaben Personen aus sei-
nem Heimatdorf zu gefährden, habe er nur von vertrauenswürdigen Freun-
den gesprochen, welche ihm bei den Lebensmittellieferungen jeweils ge-
holfen hätten. In Tat und Wahrheit sei jedoch auch immer ein „Milize“ der
PKK anwesend gewesen. Damit meine er eine Person, welche der PKK
angehöre, jedoch nicht am bewaffneten Kampf in den Bergen teilnehme,
sondern im Dorf in ziviler Kleidung andere Aufgaben übernehme. Eine da-
von heisse D._______. Dieser sei erwischt und ins Gefängnis von Bingöl
gebracht worden. Ein anderer Helfer sei der Onkel von C._______ gewe-
sen. Diese Milizen hätten die Wege ganz genau gekannt und seien auch
bewaffnet gewesen. Deshalb habe er selbst keine weiteren Sicherheitsvor-
kehrungen treffen müssen. Entgegen seiner Aussagen anlässlich der An-
hörung habe er C._______ nicht nur einmal, sondern noch drei weitere
Male in einer kleinen Hütte in den Bergen getroffen. Er habe sich erst am
30. November 2017 getraut, dies offenzulegen. Zu seinem und dem Schutz
anderer PKK-Mitglieder und PKK-Unterstützer in seiner Heimat habe er
zum Teil Informationen absichtlich zurückgehalten. Eine Beschwerdeer-
gänzung werde deshalb ausdrücklich vorbehalten. Anders als an der An-
hörung bekanntgegeben, sei er länger festgehalten worden. Auch darüber
werde er noch einen detaillierten Bericht einreichen. Die Aussagen zur
Razzia seien glaubhaft ausgefallen. Er sei selbst nicht anwesend gewesen,
sondern von seiner Mutter darüber informiert worden. Auf Fotos habe er
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jedoch den verwüsteten Laden gesehen. Er sei sich sicher, dass die Razzia
in seinem Laden mit dem am Tag zuvor erfolgten Angriff auf PKK-Stellun-
gen zusammenhänge. Dass Dokumente von ihm gefunden worden seien,
sei lediglich eine Vermutung gewesen. Die Ausstellung einer Quittung habe
er zu seinem Schutz vorgenommen. Im Falle einer Kontrolle auf dem
Transportweg hätte er mit dem Beleg nachweisen können, dass es sich um
eine ordentliche Lieferung seines Ladens an einen anderen kleinen Laden
gehandelt hätte. Sein Freund, C._______, sei brutal getötet worden und
die Anti-Terroreinheit habe in seinem Laden eine Razzia durchgeführt.
Deshalb sei er nicht in sein Dorf zurückgekehrt. Aufgrund des nahen zeitli-
chen Zusammenhangs und der Aussage seiner Mutter, er werde gesucht,
sei er davon ausgegangen, die türkische Regierung habe etwas gegen ihn
in der Hand.
Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. erwähnten Beilagen
ein.
5.3 In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer vor, im
Jahr 1999 anlässlich einer Beerdigung eines PKK-Mitglieds von der Polizei
festgenommen und für eine Nacht in der Polizeikaserne in Bingöl inhaftiert
worden zu sein. Dabei sei er gefoltert und sexuell missbraucht worden. Zu-
folge einer weiteren Teilnahme an einem Begräbnis eines PKK-Mitglieds
sei er im Jahr 2009 erneut festgenommen und während der viertägigen
Inhaftierung in der Kaserne in Bingöl wieder gefoltert worden. Im Jahr 2000
sei er in Bingöl anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten Polizeigewalt ausge-
setzt gewesen. Ein weiterer Vorfall habe im Jahr 2005 stattgefunden; an-
lässlich einer Demonstration zum Gründungstag der PKK habe es eine
Massenverhaftung gegeben und er sei drei Tage inhaftiert gewesen. Er
könne jedoch nicht mehr jedes einzelne kleine Ereignis rekapitulieren. In
seinem Heimatdorf gehöre Gewalt seitens der Behörden zum Alltag. An-
lässlich der Wahlen im November 2015 habe er sich als Wahlhelfer beteiligt
und sei wegen „Wahlpropaganda“ wenige Stunden auf dem Polizeiposten
festgehalten worden. Im Mai 2016 seien zwei Dorfschützen von der PKK
getötet worden, woraufhin das HDP-Büro in Bingöl gestürmt worden sei. Er
habe sich zu diesem Zeitpunkt im HDP-Büro aufgehalten und sei für eine
Nacht in die Bingöl-Kaserne gebracht worden.
Die erlebten Folterungen hätten eine grosse Wut in ihm hinterlassen, wes-
halb er sich entschlossen habe, sich für die PKK mittels Lebensmittelliefe-
rungen einzusetzen. Eine Quittung habe er am Anfang einmal ausgestellt.
Nach der Auslieferung habe er diese nicht mehr gefunden, weshalb er in
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Panik geraten sei. Er habe gedacht, diese beim Ausladen oder Transpor-
tieren der Ware verloren zu haben. Bis heute habe er Angst, dass diese
Quittung von den Behörden gefunden werde. Die Lebensmitteltransporte
habe er mit D._______ oder mit E._______ durchgeführt. Von 2009 bis
2011 hätten sie die Ware entweder direkt in eine Höhle, welche von der
PKK als Lagerort benutzt worden sei, geliefert oder in der direkten Umge-
bung der Höhle abgestellt. Zweimal hätten sie für die Lieferungen kein Auto
auftreiben können, weshalb seine Lieferanten die Ware transportiert hät-
ten, ohne zu wissen, dass diese für die PKK bestimmt gewesen sei. Sein
Cousin sei wahrscheinlich von einem festgenommenen PKK-Mitglied ver-
raten und deshalb verhaftet worden. Für die Lieferungen im Jahr 2015 hät-
ten sie nicht mehr die Höhle benutzt, sondern das Material in das weiter
entlegene Gebirge in der Nähe von F._______ transportiert. Mit D._______
habe er im Jahr 2015 zwei Transporte durchgeführt, bevor dieser verhaftet
worden sei. Er habe herausgefunden, dass D._______ immer noch im Ge-
fängnis sei. Insbesondere durch die erlebte Folter sei er bereits asylrele-
vanter Verfolgung ausgesetzt gewesen und die Wahrscheinlichkeit, in ab-
sehbarer Zukunft wieder gefoltert zu werden, sei beachtlich. Die Behörden
würden ganz genau über seine Identität Bescheid wissen. Anlässlich der
Razzia in seinem Laden sei konkret nach ihm gesucht worden.
Zufolge Schlafstörungen habe er in der Schweiz einen Hausarzt aufge-
sucht. Er sei an einen Psychologen überwiesen worden und dieser habe
ihm geraten, sich bei Dr. med. G._______ zu melden. Am 8. Januar 2018
habe er seinen ersten Termin bei diesem Arzt.
Mit der Beschwerdeergänzung legte er die unter Buchstabe F. erwähnten
Fotos ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die Erwägungen der
Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu
beanstanden. An der BzP sowie an beiden Anhörungen wurde der Be-
schwerdeführer ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der anwe-
senden Personen aufmerksam gemacht, weshalb er sicher sein könne,
dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aus-
sagen erhalten würden. Weiter wurde ihm seine Mitwirkungspflicht erläu-
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tert. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde er von einem Rechtsver-
treter begleitet, welcher ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfah-
ren orientiert hatte. Im Testverfahren hatte er sodann die Gelegenheit, eine
Stellungnahme zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids einzu-
reichen. Auch zu diesem Zeitpunkt machte er jedoch keine weitergehenden
Ausführungen. Die Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich selbst und
seine Bekannten in der Türkei schützen wollen und deshalb nicht alles er-
zählt, erscheint vor diesem Hintergrund als nachgeschoben. Der Be-
schwerdeführer wurde mehrmals nach Vorsichtsmassnahmen bei den
Transporten gefragt. Er verneinte jedoch explizit, solche ergriffen zu haben.
Die Transporte habe er mit verschwiegenen Freunden durchgeführt (vgl.
SEM-Akten A20 S. 13). In seiner Beschwerde bringt er nun vor, beim Trans-
port der Lebensmittel sei immer auch ein Mitglied der PKK dabei gewesen,
welches den Weg gekannt habe und bewaffnet gewesen sei. Er habe des-
halb darauf verzichten können, selbst Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Nicht überzeugend erscheint, weshalb er diese Information nicht bereits
anlässlich der Befragungen offenbart hat, da er ohne die Nennung von Na-
men noch niemanden gefährdet hätte. Neu führt er aus, C._______ nicht
nur einmal, sondern noch drei weitere Male getroffen zu haben. Die einge-
reichten Fotos dazu vermögen jedoch keinen Beweis für diese Aussage zu
liefern. Auf den Fotos ist der Beschwerdeführer mit verschiedenen anderen
Männern abgelichtet, ohne dass damit belegt ist, wer die anderen Männer
sind sowie wo und zu welchem Zweck sie sich getroffen haben. In seiner
Beschwerdeergänzung führt er nun aus, mehrmals inhaftiert gewesen zu
sein. Zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise fehlt es allerdings am
zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb nicht beurteilt werden muss, ob
seine diesbezüglichen Erzählungen glaubhaft sind. Unglaubhaft erscheint
die Erklärung, er habe aus Schutzgründen eine Quittung für die Lebens-
mittellieferung ausgestellt. Anlässlich der Befragung führte er lediglich aus,
er habe einmal eine Quittung beziehungsweise Rechnungen mit seinem
Stempel ausgestellt. Er wisse jedoch nicht, ob die Behörden diese gefun-
den hätten (vgl. A22 S. 9). Dass er aus Schutzgründen eine Quittung aus-
gestellt habe, erwähnte er nicht, obwohl er explizit nach Dokumenten und
Vorsichtsmassnahmen gefragt wurde. Seine diesbezüglichen Erklärungs-
versuche in der Beschwerdeergänzung erscheinen nachgeschoben. Die
Fotos des angeblich verwüsteten Lebensmittelgeschäfts vermögen die Ur-
sache der Zerstörung nicht zu belegen. Auch ist nicht klar, ob es sich dabei
tatsächlich um das Geschäft des Beschwerdeführers handelt. In einer Ge-
samtbetrachtung sind seine Ausführungen als unglaubhaft einzuschätzen.
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6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 12
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar erscheint. In der Türkei
herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksich-
tigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie
der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen
Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten
des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van,
anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE
2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom
15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht
für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des
BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom
9. November 2017 E. 8.2.1). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins-
besondere in die Provinz Bingöl erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit
durchaus zumutbar. Zudem ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und
führte in der Türkei ein grösseres Lebensmittelgeschäft. Weiter verfügt er
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und weitere soziale Bezie-
hungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Wiederein-
gliederung unterstützt wird. Seine Magenbeschwerden wurden auch schon
in der Türkei behandelt und stellen kein gesundheitliches Risiko dar. In der
Beschwerdeergänzung macht er nun erstmals psychische Probleme gel-
tend. Diesbezüglich liegen jedoch keine Arztberichte vor. Eine allfällig nö-
tige Behandlung wäre in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant
möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso
stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen
Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten
und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Lei-
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Seite 13
den gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer, sollte er eine weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch neh-
men müssen, auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den
weiteren Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie die
eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer
gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6826/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast