Abtei lung V
E-6829/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Weber, Schmid, Lang
Gerichtsschreiberin Jorns Morgenegg
X._______, geboren (...), dessen Ehefrau Y._______, geboren (...), sowie die Kinder
W._______, geboren (...), und Z._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina,
wohnhaft (...),
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. September 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23.
April 2003 und gelangten am 24. April 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel (vor-
mals Empfangsstelle) am 28. April 2003 wurden die Beschwerdeführer für die Dau-
er des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen Am 4. und 5. September 2003 er-
folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er
(der Beschwerdeführer) habe während des Krieges als Zugführer der bosnischen
Armee an Kampfhandlungen teilgenommen. Bei der Eroberung eines Dorfes sei
ein kroatischer Soldat erschossen worden. Ausserdem habe seine Einheit mehrere
Leute gefangen genommen, welche er gekannt habe. Nach dem Krieg, im Oktober
2002, sei der Beschwerdeführer in einem Einkaufszentrum von einem seiner ehe-
maligen Gefangenen beschimpft und beleidigt worden. Seit November 2002 seien
die Beschwerdeführer telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Die Drohungen
seien alle auf die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers zurückzuführen. Auch
die Kinder der Beschwerdeführer seien deswegen in der Schule schikaniert und
beschimpft worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe nach jeder telefonischen
Drohung vor Angst gezittert. Seit dem Krieg sei sie traumatisiert. Ihre Tochter, die
wahrscheinlich ebenfalls traumatisiert sei, sei zur Bettnässerin geworden und wer-
de derzeit in der Schweiz ärztlich behandelt. Zudem leide der Beschwerdeführer
unter Bluthochdruck.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundes-
amt verzichtete auf weitere Abklärungen.
B. Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 12. September 2003 - eröffnet am 15.
September 2003 - die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Der
Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine trifti-
gen Gründe entgegen. Die Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden psychi-
scher Natur der Beschwerdeführer sei im Heimatland gewährleistet. Falls erforder-
lich, könnten die Beschwerdeführer die entsprechende medizinische Infrastruktur
ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen.
C. Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15.
Oktober 2003 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die
Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden Punkte der angefochtenen
Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im
Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sei und es sei das BFF anzuweisen, den Be-
schwerdeführern von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Dem
Wegweisungsvollzug stünden vor allem gesundheitliche Probleme psychischer Na-
tur entgegen. In diesem Zusammenhang reichten die Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis vom 7. Oktober 2003, die Beschwerdeführerin betreffend, ein. Den
3Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie auf die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2003 stellte die damals zuständige Inst-
ruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdeführer lediglich den angeord-
neten Vollzug der Wegweisung anfechten liessen, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. September 2003 mit Ablauf
der Beschwerdefrist rechtskräftig seien. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen
und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zur
Nachreichung der ärztlichen Unterlagen, welche sich im Besitz ihres Rechtsvertre-
ters befänden, sowie zur Einreichung einer Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden wurde den Beschwerde-
führern Frist bis zum 6. November 2003 angesetzt.
E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 fanden die ärztlichen Unterlagen sowie drei Er-
klärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden Eingang in die Akten.
F. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2003 beantragte das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2003 wurde die Vernehmlassung des
Bundesamtes den Beschwerdeführern unter Fristansetzung zur Replik zugestellt.
Auf die entsprechende Stellungnahme vom 25. November 2003 sowie die beige-
legten Dokumente (ärztliches Zeugnis vom 24. November 2003; Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden vom
24. November 2003) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
H. Mit Fax-Eingabe vom 27. Juli 2005 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rer mit, die zuständige Psychologin der Beschwerdeführerin habe ein aktuelles
ärztliches Zeugnis in Aussicht gestellt.
I. Mit Eingabe vom 11. August 2005 (Poststempel 17. August 2005) fand der in Aus-
sicht gestellte ärztliche Zwischenbericht Eingang in die Akten.
J. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des nunmehr zuständigen Bundesver-
waltungsgerichts vom 7. Mai 2007 hin reichten die Beschwerdeführer am 24. Mai
2007 ein weiteres Arztzeugnis zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
4173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist mithin einzutreten.
3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2003 festgehalten wurde,
ist die Verfügung des Bundesamtes vom 12. September 2003 mit Ablauf der Be-
schwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der
Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu voll-
ziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den
Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen oder landesrechtliche
Bestimmungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug
der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Ge-
fährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20].
4.2
4.2.1 Der Vollzug kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Art. 14a Abs.
4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die
Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern,
5sondern aus humanitären Gründen handelt (Botschaft zur Revision des Asylgeset-
zes vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II S. 668). Konkret gefährdet sind unter anderem
Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu sein, den
Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter schwerer Men-
schenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 26 und 203). Art. 14a Abs. 4 ANAG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer kon-
kreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie absolut notwendige medizinische Versor-
gung nicht erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E.
5a S. 157; 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S. 139 ff. und Nr. 19 S. 145 ff.).
4.2.2 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdefüh-
rer würden gesundheitliche Probleme physischer Natur geltend machen. Die Be-
handlung solcher Krankheiten sei in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich ge-
währleistet. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die
entsprechenden medizinischen Infrastrukturen ihres Heimatlandes in Anspruch zu
nehmen, sollte sich dies als notwendig erweisen.
4.2.3 In der Rechtsmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen
Schluss. Die offensichtlich grosse Verzweiflung der Beschwerdeführerin anlässlich
der kantonalen Befragung habe die dort anwesende Hilfswerksvertretung zur Anre-
gung veranlasst, ein vermutetes Kriegstrauma durch eine Fachperson abklären zu
lassen. Das Bundesamt habe dies jedoch unterlassen und stattdessen pauschal
auf die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit im Heimatland der Beschwerdefüh-
rer verwiesen. Gemäss dem beiliegenden ärztlichen Bericht der Sprechstunde für
MigrantInnen der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 7. Okto-
ber 2003 leide die Beschwerdeführerin an einer Depression schweren Grades mit
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, deren Ursachen nament-
lich in den Kriegserlebnissen, dem plötzlichen Tod der Eltern sowie den massiven
Drohungen, welchen die Familie seit dem Jahre 2002 ausgesetzt gewesen sei, zu
suchen seien. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei sehr instabil
und lasse eine Rückkehr der Familie aus medizinischer Sicht als nicht verantwort-
bar erscheinen. Eine psychiatrische Weiterbehandlung werde als dringend notwen-
dig erachtet und sei bereits organisiert worden. Die Beschwerdeführerin brauche
Zeit und Ruhe sowie einen sicheren Rahmen, damit sich ihr Zustand stabilisieren
könne. Die geschilderte Situation belastete verständlicherweise aber auch die übri-
ge Familie. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Spannungskopfschmer-
zen und die (...) Tochter W._______ nässe jede Nacht ein, weshalb ihr eine
langfristige medikamentöse Behandlung verordnet worden sei. Mit Eingabe vom
29. Oktober 2003 reichten die Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen vom 8. Juli
2003, vom 30. Juli 2003, vom 22. August 2003 sowie vom 6. Oktober 2003 den
Gesundheitszustand der Tochter W.._______ betreffend ein. Demnach leidet diese
an einer Trommelfellperforation sowie an Enuresis nocturna primaria (Bettnässen).
Gemäss den Arztberichten vom 18. Juli 2003 sowie vom 22. September 2003 lei-
6det der Beschwerdeführer an Spannungskopfschmerzen, welche medikamentös
behandelt werden können.
4.2.4 In der Vernehmlassung vom 7. November 2003 hält die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und führt aus, die geltend gemachten gesundheitlichen und psychi-
schen Probleme der Beschwerdeführer seien gemäss gesicherten und aktuellen
Erkenntnissen des Bundesamtes in der Heimatregion der Beschwerdeführer voll-
umfänglich behandelbar. Ausserdem reiche die Ursache der psychischen Proble-
me der Beschwerdeführerin in das Jahr 1992 zurück, und es sei ihr seither möglich
gewesen, in Bosnien und Herzegowina ein normales Leben, inklusive der Geburt
zweier Kinder in den Jahren 1994 und 1998 und deren Betreuung, zu führen. Fer-
ner liege es in der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin, sich mit Hilfe der
behandelnden Ärzte auf eine Rückkehr in ihr Heimatland vorzubereiten. Auch sei
sie im April 2003 durchaus in der Lage gewesen, die Reise von Bosnien und
Herzegowina in die Schweiz zu bewältigen.
4.2.5 Mit Replik vom 25. November 2003 bestreiten die Beschwerdeführer den vorins-
tanzlichen Schluss und verweisen auf das beigelegte Arztzeugnis des Psychiatri-
schen Dienstes Region Emmental vom 24. November 2003. Die Beschwerdeführe-
rin befinde sich in einer akuten psychischen Krise mit Erschöpfungssymptomen,
massiver Niedergeschlagenheit, Gefühlen der Verzweiflung und Hoffnungslosig-
keit. Ihr Beschwerdebild verlange eine psychiatrische Behandlung, welche vorläu-
fig in einem ambulanten Setting mit mindestens wöchentlichen Konsultationen
durchgeführt werde. Aufgrund des instabilen Zustandes der Patientin sei sie zur-
zeit nicht reisefähig. Aus medizinischer Sicht sei unabdingbar, dass sich die Be-
schwerdeführerin vorläufig in einer stabilen, angstfreien, nicht-bedrohlichen Umge-
bung aufhalten könne und ihr die dringend indizierte psychiatrische und psycho-
pharmakologische Behandlung ohne Unterbruch gewährleistet bleibe.
Mit Eingabe vom 17. August 2005 legten die Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht vom 11. August 2005 der zuständigen Psychologin sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ins Recht. In diesem Be-
richt hält die Psychologin fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin eindeutig das
Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) zeige. Die
entsprechenden Beschwerden äusserten sich bei der Beschwerdeführerin vor al-
lem in Form von anhaltenden Schlafstörungen mit Albträumen, Konzentrationsstö-
rungen, Lärmempfindlichkeiten, Kopfschmerzen, Angst, Intrusionen und sehr auf-
fälliger emotionaler Erregtheit bei aufkommender Erinnerung an die traumatisie-
renden Erfahrungen, über die die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des thera-
peutischen Setting nur andeutungsweise sprechen könne. Die in diesem Zusam-
menhang jeweils gezeigte, starke Reaktion der Beschwerdeführerin sowie ihr auf-
fälliges Vermeidungsverhalten (nach ICD-10 und DSM IV eine der Hauptsymptom-
gruppen der PTSD) seien deutliche Hinweise für das Vorliegen von schweren trau-
matischen Erfahrungen. Aufgrund des anhaltenden und komplexen Beschwerdebil-
des, insbesondere dem Vorliegen der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-
10; F 43.1) mit depressiver Symptomatik, sowie der weiterhin bestehenden gross-
en psychischen Labilität sei bei der Beschwerdeführerin die Fortsetzung der ambu-
lanten psychiatrisch-psychologischen, auch psychopharmakologischen Behand-
lung dringend indiziert. Zudem sei es wichtig, dass die Behandlung in dem der Be-
schwerdeführerin seit drei Jahren bekannten Rahmen und wenn möglich von der
7Therapeutin geführt werden könne, zu der sie ein Vertrauensverhältnis habe auf-
bauen können. Die Konsultationen sollten im dreiwöchigen Abstand, bei einer
Retraumatisierung jedoch unbedingt in wöchentlichen Abständen, allenfalls sogar
im stationären Rahmen durchgeführt werden. Für die Beschwerdeführerin werde
eine stabile angstfreie Umgebung als unbedingt notwendig erachtet, um eine
weitere Verbesserung ihres psychischen Zustandes zu erzielen, beziehungsweise
um eine Retraumatisierung vermeiden zu können. Eine Genesung sei bei der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch davon abhängig, dass sich ihre Familie
in einer sicheren, nichtbedrohlichen Situation befinde und keinen weiteren
Belastungen ausgesetzt sei.
Dem aktualisierten Arztbericht des Regionalspitals Emmental vom 18. Mai 2007,
ausgestellt durch die zuständige Oberärztin und die Psychologin des psychiatri-
schen Dienstes, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dreiwö-
chentlichen Abständen in ambulant psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand-
lung ist und die psychopharmakologische Therapie fortgesetzt wird. Zudem wird
darin bestätigt, dass sie nach wie vor - in wechselnder Intensität - an erwähnten
Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung, die nunmehr durch die
Fachärzte als chronifizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F 43.1) nach Kriegserlebnissen und Kriegsgefangenschaft bezeichnet wird, leidet.
Der Beschwerdeführerin wird ausserdem eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD F 62.0) attestiert. In Er-
gänzung zum ärztlichen Bericht vom 11. August 2005 wird insbesondere ausge-
führt, die Beschwerdeführerin gebe an, immer wieder unter Ängsten mit vegetati-
ver Übererregtheit (Nervosität, erhöhte Anspannung, Tremor, Mundtrockenheit,
Palpitationen, leichte Schreckhaftigkeit) zu leiden. Wenn sie alleine zu Hause sei,
müsse sie kontrollieren, ob nicht noch jemand anders da sei. Sie leide manchmal
an Spannungen im Kopf, ertrage dann den Lärm ihrer Kinder nicht und sei reizbar
und aggressiv. Zuweilen verspüre sie seltsame Körperempfindungen wie ein tau-
bes Gefühl im Arm oder ein kaltes Gefühl an der linken Kopfhälfte. Ausserdem be-
richte sie, Schwierigkeiten zu haben, anderen Menschen zu vertrauen, weswegen
sie wenig sozialen Kontakt pflege. Offenbar würden bei der Beschwerdeführerin
akustische Reize als Trigger für Flashbacks fungieren, da sie erkläre, Lärm - etwa
in Form von lauten Männerstimmen oder Musik - würden ein Summen in ihrem
Kopf verursachen. Sie gebe auch an, wieder Stimmen und Schreie wie während
ihrer Gefangenschaft zu hören und nachts Angstträume zu haben, wobei sie
Kriegsbilder sehe und ebenfalls Stimmen sowie Schreie höre. Nach wie vor könne
die Beschwerdeführerin nur andeutungsweise über ihre traumatischen Erfahrun-
gen sprechen und zeige diesbezüglich weiterhin ein ausgeprägtes Vermeidungs-
verhalten und starke emotionale Reaktionen, weshalb bis anhin eine Traumabear-
beitung nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieses anhaltenden und wechselhaf-
ten Beschwerdebildes und der fortan bestehenden grossen psychischen Labilität
sei die Fortsetzung der ambulant-psychiatrisch-psychologischen Behandlung in
dreiwöchentlichen - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes in kürzeren -
Abständen angezeigt. Bestehend bleibe zudem eine grosse Vulnerabilität für Re-
aktualisierungen des Traumas in Belastungssituationen und Retraumatisierungen.
Eine sichere Umgebung und eine positive Zukunftsperspektive seien daher unab-
dingbar. Eine - bevorstehende - Rückkehr in die Heimat würde die Prognose deut-
8lich verschlechtern und berge zudem ein hohes Risiko für die Beschwerdeführerin
von akuter und anhaltender Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
4.2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin
an einer chronifizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich aufgrund des Erlebten und der Erinne-
rungen daran sehr belastet. Eine weitere engmaschige psychiatrische sowie psy-
chotherapeutische Behandlung erscheint - wie von den behandelnden Ärzten an-
gezeigt - notwendig.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht für die Be-
schwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich die Möglichkeit,
sich entsprechend fachärztlich behandeln zu lassen und eine Therapie zu besu-
chen. Jedoch weist die Gesundheitsversorgung in Bosnien und Herzegowina im
Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie nach den dem Bundesverwaltungsge-
richt vorliegenden Informationen auch heute noch erhebliche Mängel auf. Seit Be-
endigung des Krieges sind zwar in Bosnien und Herzegowina teilweise mit interna-
tionaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung
traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden, in denen neben
der medizinischen Grundversorgung auch verschiedene Therapien angeboten wer-
den. Das medizinische Fachpersonal verfügt heute auch über eine grosse Erfah-
rung in der Behandlung traumatisierter Personen. Jedoch sind die Behandlungs-
strukturen meist überlastet und ist der Zugang zu einer raschen und adäquaten
Behandlung schwerer Traumata ohne grössere finanzielle Mittel nur eingeschränkt
gewährleistet. Aufgrund der Ausführungen der behandelnden Ärzte ist davon aus-
zugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat eine
Dekompensation bewirken würde. Solche Retraumatisierungen können nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflus-
sung auftreten. Hinzu kommt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat und die In-
anspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung voraussetzen, dass die betrof-
fene Person auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches ihr bei der Reintegration und der psychiatrischen Behandlung hilfreich zur
Seite stehen kann. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer vor
ihrer Ausreise in C._______ gelebt haben. Gemäss den Ausführungen in der
Replik vom 25. November 2003 liegt der Herkunftsort der Beschwerdeführer 120
km von der nächstgelegenen Zentrumsstadt mit adäquater Behandlungsmög-
lichkeit (D._______) entfernt. Demnach müssten die Beschwerdeführer zwischen
ihrem Herkunftsort und D._______ pendeln, oder sich in D._______ niederlassen.
Die Beschwerdeführer verfügen in D._______ über kein soziales Netz, das sie bei
der Wohnungssuche, der Registrierung bei den Behörden, der Arbeitssuche, der
regelmässigen medizinischen Behandlung und bei finanziellen Engpässen
unterstützen könnte. Bedingt durch die geographische Lage ihres Herkunftsortes
ist eine regelmässige Anreise von C._______nach D._______ zwecks Behandlung
der psychischen Erkrankung auch nicht als zumutbar zu erachten. Hinzu kommt,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die Inanspruch-
nahme des Gesundheitswesens beziehungsweise der Bezug von Medikamenten
oftmals von den Betroffenen selbst getragen werden muss. Denn zunächst setzt
die Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems die
Registrierung am Wohnort voraus. Sodann begegnen insbesondere Arbeitslose,
9deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse bezahlt werden,
regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz
geltend machen. Laut den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind
immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu
verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen
einzutreiben (vgl. zum Ganzen die nach wie vor zutreffende Beurteilung durch die
ARK betreffend die allgemeine Situation des Gesundheitswesens in der kroatisch-
muslimischen Föderation in EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI,
Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte
Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004, S. 6 ff.;
United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Update on Conditions
for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; KATJA WALSER, Bosnien-
Herzegowina, Rückkehr in den Kanton Tuzla [Registrierung, Sozialhilfe,
Krankenversicherung], SFH-Länderanalyse, Bern, 17. Mai 2006; dieselbe,
Bosnien-Herzegowina, Aktuelle Situation, insbesondere die Situation verletzlicher
Gruppen, SFH-Länderanalyse, Bern, Juli 2006). Selbst wenn sich die
Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina registrieren lassen könnten, ist
somit nicht auszuschliessen, dass sie einen Teil oder gar die Gesamtheit der
Medikaments- und Behandlungskosten der Beschwerdeführerin selbst
übernehmen müssen. Hinzu kommen die Kosten für eine allfällige Behandlung der
Tochter W._______ und des Beschwerdeführers. Da D._______ einem anderen
Kanton als C._______ angehört, würden sich bezüglich der medizinischen
Versorgung zusätzliche Hindernisse beim Zugang beziehungsweise bei der
Finanzierung der medizinischen Behandlung ergeben. Mit Hinweis auf EMARK
2002 Nr. 12 E. 10.d machen die Beschwerdeführer denn auch geltend, dass die
Krankenversicherung bei einem Kantonswechsel keine Deckung übernehme.
4.3 In Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt als insgesamt unzumutbar im Sinne von
Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. Den Akten sind auch keine Hinweise auf
Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG zu entnehmen.
4.4 Die zuvor genannten drei Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutref-
fende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54f.). Da das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als
unzumutbar erachtet, kann daher vorliegend auf eine Prüfung der beiden anderen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG verzichtet werden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der Verfügung des BFF vom 12. September 2003 sind aufzuheben und die
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Ohnehin wären die Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung
von Verfahrenskosten befreit gewesen, nachdem ihnen mit Zwischenverfügung
vom 22. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt worden ist (vgl. Bst. D hiervor) und keine Hinweise auf eine Verän-
derung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen.
6.2 Den Beschwerdeführern ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Kosten eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer hat eine vom 15. Oktober 2003 datierende Kostennote eingereicht. Er bezif-
fert darin den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 4.75 Stunden,
was angemessen erscheint. Auch die in Rechnung gestellten Spesen können als
verhältnismässig bezeichnet werden. Hinzu kommen weitere Aufwendungen für
spätere Eingaben (Eingabe vom 29. Oktober 2003, Replik vom 25. November
2003, Faxeingabe vom 27. Juli 2005, Eingabe vom 24. Mai 2007, Spesen) in der
Höhe von geschätzten Fr. 300.--. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Be-
schwerdeführern für das Verfahren vor der ARK respektive dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MWST) von ins-
gesamt Fr. 800.-- zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFF vom 12. September 2003 wird betreffend die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu
entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl.
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. [...])
- den (...) ad (...) (Beilagen: zwei Geburtsscheine, ein Eheschein)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
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