Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6829/2007
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______,, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic.iur. Manuela Schiller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 5. September 2007 / N (…).
E6829/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – reichte am
1. Februar 1995 bei der Schweizerischen Botschaft in Bukarest ein
Asylgesuch ein, worauf ihm das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) am 22. Februar 1995 die Einreise in die Schweiz
zwecks Abklärung des Sachverhaltes bewilligte. Mit Entscheid vom
13. November 1995 gewährte das BFF ihm unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl.
B.
Mit Urteil vom (…) 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen
Fahrens in angetrunkenem Zustand, mehrfacher Entwendung eines
Fahrzeuges zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens trotz
Führerausweisentzug zu zehn Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt.
Am (…) 2003 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons B._______ zu
fünf Monaten Gefängnis unbedingt wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand und Fahrens ohne Führerausweis und ordnete eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Mit Urteil des
Bezirksgerichts C.________ vom (…) 2005 wurde er zu 16 Monaten
Gefängnis unbedingt verurteilt wegen mehrfachen Fahrens in
angetrunkenem Zustand, mehrfacher Vereitelung einer Blutprobe, der
Entwendung zum Gebrauch, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie der
mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln. Am (…) 2007 folgte ein
Urteil des Bezirksgerichts C._______, mit welchem er wegen mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration, mehrfachen Lenkens eines Fahrzeuges trotz
Führerausweisentzug sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln
zu einer teilweisen Zusatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und
einer Busse von Fr. 100. verurteilt wurde.
C.
Am 23. März 2007 gelangte [die kantonale Behörde] schriftlich an das
BFM, informierte es über die ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen
und ersuchte darum, die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sowie
für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.
D.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit die
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Voraussetzungen eines Asylwiderrufs als erfüllt erachte. Gemäss
Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
werde das Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge besonders verwerfliche
strafbare Handlungen begangen hätten. Diese Voraussetzung sei
grundsätzlich erfüllt, da er mit seinem Verhalten wiederholt Leib und
Leben anderer Personen gefährdet habe. Deshalb beabsichtige es, das
ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Es räumte dem Beschwerdeführer dazu
das rechtliche Gehör ein, indem es ihm Frist zur Stellungnahme bis zum
28. Mai 2007 ansetzte.
E.
Am 22. Mai 2007 ersuchte der sich zu diesem Zeitpunkt im Justizvollzug
in der (…) Anstalt D._______ befindende Beschwerdeführer um
Fristerstreckung zur Einreichung seiner diesbezüglichen Stellungnahme
bis zum 4. Juni 2007. Er benötige ein wenig mehr Zeit, da er aufgrund
von sprachlichen Schwierigkeiten auf Unterstützung angewiesen sei.
F.
Am 23. Mai 2007 erfolgte eine Eingabe der psychiatrischen Dienste
E._______. Dr. med F._______, Oberarzt des forensischen Dienstes,
hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer einer stützenden
psychiatrischen Intervention bedürfe, weniger einer Therapie im engeren
Sinne. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung vor
allem in Bezug auf die miterlebte Tötung [seines Kindes]. Diese
quälenden Erinnerung habe ihn dazu bewogen, seit [damals] vermehrt
Alkohol zu trinken und unter diesem Einfluss die verschiedenen
Strassenverkehrsdelikte zu begehen. Der Beschwerdeführer habe sich
nun im Rahmen der Therapie aber für die Abstinenz entschieden. Die
Medikation habe zu Verbesserungen auch im Zusammenhang mit seinen
Schlafstörungen geführt. Es sei weiterhin eine stützende Therapie
notwendig, die Gefahr eines Rückfalles erachte er jedoch als relativ
gering. Indes könne eine Rücknahme des Asyls eine psychische
Destabilisation des Beschwerdeführers zur Folge haben.
G.
Am 29. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Frage des
Asylwiderrufs Stellung. Er brachte im Wesentlichen sinngemäss vor, dass
er für die begangenen Delikte seinen Alkoholkonsum verantwortlich
mache, sich der begangenen Taten nun bewusst sei und diese Taten
bereue. Er befinde sich gegenwärtig im Strafvollzug, wobei das Strafende
auf den (…) 2008 falle und er seine Entlassung erstmals auf den (…)
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2007 beantragen könne. Er nehme seit Vollzugsbeginn regelmässig an
Therapiegesprächen mit einer Fachperson teil. Es seien ihm bereits elf
Urlaube bewilligt worden, von denen er jeweils korrekt und ohne
Alkoholkonsum zurückgekehrt sei. Darauf sei er stolz und er würde die
Verdrängung der schrecklichen Erinnerungen durch Alkoholkonsum in
Zukunft vermeiden. Eine Rückkehr in die Türkei wäre für ihn schwierig
und traumatisierend.
H.
Ebenfalls mit Datum vom 29. Mai 2007 reichte das Amt für Justizvollzug
E._______ einen den Beschwerdeführer betreffenden Sozialbericht ein.
Darin wurde festgehalten, dass die vorgegebenen Normen und die hohe
Regelungsdichte im Strafvollzug vom Beschwerdeführer stets eingehalten
worden seien. Er werde vom Betreuungs und Sicherheitsdienst als
angepasst und kooperativ bezeichnet; es sei noch nie eine
Disziplinierung nötig gewesen. Seit Beginn des Vollzugs arbeite er intern
mit einem Beschäftigungsgrad von 100% und leiste qualitativ gute Arbeit.
Er sei stets pünktlich, selbständig, ruhig und werde von den Mitinsassen
akzeptiert. Seine psychischen Schwankungen würden teilweise sichtbar
werden, er versuche jedoch, diese mit der Teilnahme an Sportanlässen in
den Griff zu bekommen. Es seien ihm bereits elf Urlaube gewährt
worden, von denen er stets pünktlich und korrekt zurückgekehrt sei. Er
befinde sich seit (…) 2006 in einer freiwilligen ambulanten Therapie,
welche eine stabilisierende Wirkung habe. Er habe einen
problematischen Umgang mit Alkohol, indes verhelfe eine Medikation zur
Stabilisierung seiner Stimmungsschwankungen. Begründet durch
sprachliche Schwierigkeiten hätten Beratungsthemen indes mit dem
Sozialdienst bisher nicht differenziert bearbeitet werden können.
I.
Mit Entscheid vom 5. September 2007 – eröffnet am 6. September 2007
– widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem
Beschwerdeführer am 13. November 1995 gewährte Asyl. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Möglichkeit der
Beschwerdeergänzung, da die vorinstanzlichen Akten zu diesem
Zeitpunkt noch nicht bei der Rechtsvertreterin eingegangen seien.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 forderte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Oktober 2007
seine Beschwerdeergänzung einzureichen.
L.
Mit Datum vom 26. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdeergänzung ein.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Gutachten der
psychiatrischen Dienste B._______, datiert vom (…) 2003, eine
Verfügung des Bezirksgerichts G._______ vom (…) 2003 betreffend
Strassenverkehrsgesetz (SVG)Widerhandlung, einen Situationsbericht
von H._______, dipl. Psychologin, I._______, datiert vom (…) 2004, ein
psychiatrisches Massnahmegutachten des Institutes für Rechtsmedizin
der Universität Zürich vom 30. September 2005, einen Bericht der
psychiatrischen Dienste E._______ vom 22. Dezember 2006 und einen
Sozialbericht des Amts für Justizvollzug E._______ vom 4. Januar 2007
vor.
Er rügte im Wesentlichen, die begangenen Strassenverkehrsdelikte
würden keine "besonders verwerfliche Handlung" gemäss Asylgesetz
darstellen. Zudem wäre der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht
gewahrt, zumal seine Traumatisierung – infolge des Miterlebens der
Tötung [seines Kindes] – hätte mitberücksichtigt werden müssen.
M.
Am 7. Dezember 2007 reichte die Vorinstanz ihre diesbezügliche
Vernehmlassung ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer anhand seiner Aussagen von unentschuldbarer
Uneinsichtigkeit sei. So hätten ihn – wie bereits erwähnt – auch die
vollzogenen Freiheitsstrafen bisher nicht davon abgehalten, weiter zu
delinquieren und dadurch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu
gefährden. Möglicherweise werde ihn nun aber ein Asylwiderruf zu einer
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Verhaltensänderung veranlassen. Im Übrigen verweise sie auf ihre
Erwägungen in der Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte.
N.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Eingabe einer Replik.
O.
Am 13. Juli 2011 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
E6829/2007
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein
Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat,
gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen
hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung
eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die
"besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der
"verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage
stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht
sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11).
3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche"
Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff
des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51 S. 541). Gemäss dem bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 des alten Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (aStGB, SR 311.0) galten die
mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im
Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen
(Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem
Strafrahmen zwischen einem bis zwanzig Jahren respektive, wo es das
Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
3.3. Am 1. Januar 2007 trat der neue Allgemeine Teil (AT) des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBI 1999 1979). Seither werden als
Verbrechen jene Taten definiert, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen
Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe
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Seite 8
beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das
Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich.
3.4. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen
Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung
zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen
Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen
Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung
abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung
wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher – abgesehen von
wenigen Ausnahmen – gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug
(vgl. Botschaft zur Revision des StGB vom 21. September 1998, BBI
1999 II 2001). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit
der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in den
Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich"
inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung,
die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlung" mit
demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus
folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von
Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl.
beispielsweise Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D1071/2011
und D6747/2010, beide vom 23. Mai 2011, und D4286/2010 vom 23.
Februar 2011).
4.
4.1. Vorliegend ist als Erstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
Straftaten verübt hat, die in Anbetracht des Obgenannten (E. 3) als
"besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu erachten
sind.
4.2. Mit Urteilen vom (…) 2001, (…) 2003, (…) 2005 und (…) 2007 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrzeuges
zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug, Fahrens
in angetrunkenem Zustand ohne Führerausweis (einmal mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration), mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall sowie mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Bei
den begangenen Delikten handelt es sich ausschliesslich um
Straftatbestände des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG, SR 741.01). Die Tatbestände Fahren im fahrunfähigen Zustand
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(Art. 91 Abs. 1 SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (vorliegend die Vereitelung einer Blutprobe gemäss
Art. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1
und 2 SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) sowie
Fahren ohne Führerweis trotz Entzugs (Art. 95 Ziff. 2 SVG) sind
ausnahmslos mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
bedroht. Daher handelt es sich gemäss Rechtsprechung nicht um
"Verbrechen", sondern um Taten, die auf der Stufe des Vergehens
stehen, womit ihnen keine "Verwerflichkeit" oder gar "besondere
Verwerflichkeit" im Sinne des Asylgesetzes zukommt.
4.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung als Schlussbemerkung
angefügt, der Beschwerdeführer sei im Übrigen insgesamt zu einer Strafe
von mehr als drei Jahren verurteilt worden. Diese Überlegung ist
unzutreffend: Der Begriff der "verwerflichen Handlung" lehnt – wie
erwähnt – ausschliesslich an das Höchstmass der Strafe an, mit der die
entsprechende Straftat bedroht ist und nicht an die Dauer der
tatsächlichen Verurteilung. Da sich das abstrakte Höchststrafmass mit
der mehrfachen Begehung nicht verändert, ist im Hinblick auf die
Würdigung als "besonders verwerflich" nicht relevant, wie oft die Tat
begangen wurde.
4.4. Da eine "verwerfliche" Tat im Sinne des AsylG auf der Stufe eines
Verbrechens steht, verletzt sie per se immer die "öffentliche Sicherheit",
da diese alle geltenden Rechtsnormen umfasst. Das AsylG verwendet im
Zusammenhang mit dem Asylwiderruf den Begriff der "öffentlichen
Sicherheit" indes nicht, womit eine Gefährdung oder Verletzung der
"öffentlichen Sicherheit" vorliegend nicht relevant ist.
Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es sei wohl nur dem Zufall zu
verdanken, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers bisher
keine Personen verletzt oder gar getötet worden seien. Auch durch
mehrere Strafurteile beziehungsweise durch Entzug des
Führerausweises habe sich der Beschwerdeführer nicht von weiterer
Delinquenz abhalten lassen. Die begangenen Taten würden sich als
"besonders verwerfliche Verhaltensweise" darstellen, und der
Beschwerdeführer habe Leib und Leben anderer Personen und damit
auch deren Sicherheit gefährdet. Auch aus dieser Überlegung heraus
seien die "verwerflichen" Straftaten als "besonders verwerflich" zu
qualifizieren und daher rechtfertige sich ein Asylwiderruf gemäss Art. 63
Abs. 2 AsylG. Soweit mit diesen Erwägungen sinngemäss begründet
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Seite 10
werden sollte, der Beschwerdeführer habe die "öffentliche Sicherheit"
gefährdet, kann dem nicht gefolgt.
5.
5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG kann das dem Flüchtling einmal
gewährte Asyl sodann widerrufen werden, wenn dieser die "innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz" verletzt oder gefährdet hat.
5.2. Wie oben festgestellt, bleiben die Hinweise des BFM auf die
"Gefährdung von Leib und Leben und Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer" ohne Relevanz, soweit damit sinngemäss eine
Gefährdung der "öffentlichen Sicherheit" angerufen werden soll.
Ebenso sind diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht geeignet, um eine
Gefährdung der "inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz"
aufzuzeigen. Im Gegensatz zur "öffentlichen Sicherheit" bezieht sich
dieser Begriff auf sicherheitspolitische Interessen der Schweiz als Staat.
"Darunter ist insbesondere die Gefährdung des Vorranges der staatlichen
Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen; zu denken
ist etwa an die konkrete Bedrohung durch Terrorismus, den gewalttätigen
Extremismus, den verbotenen Nachrichtendienst, die organisierte
Kriminalität und Handlungen und Bestrebungen, welche die auswärtigen
Beziehungen der Schweiz ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame
Änderung der staatlichen Ordnung abzielen" (Botschaft des Bundesrates
vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBI 1996 II, S. 72, vgl. auch das eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement [EJDP] auf seiner offiziellen Internetseite, abrufbar
unter:
_sicherheit.html [zuletzt besucht am: 1. September 2011], sowie MARC
SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich
2009, 2. aktualisierte Auflage, Kommentar zu Art. 62 AuG, Rz. 8 S. 148).
Somit können nur schwerwiegende Taten im Sinne der zitierten
Auflistung "staatsgefährdend" sein (zum Ganzen: RUEDI ILLES, NINA
SCHREPFER, JÜRG SCHERTENLEIB, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH
[Hrsg.]: Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern u.a.
2009, S. 201); Strassenverkehrsdelikte fallen hier offenkundig nicht
darunter.
E6829/2007
Seite 11
5.3. Der Vollständigkeit halber sei betreffend die vorinstanzliche
Erwägung in der Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer
eventuell mit dem Asylwiderruf dazu bewegt werden könne, von den
Strassenverkehrsdelikten abzulassen, Folgendes angemerkt: Der
Beschwerdeführer ist für seine Delikte strafrechtlich verurteilt worden und
die Strafen wurden vollzogen; Strafen und entsprechende (Vollzugs
)massnahmen werden ausschliesslich durch das Strafrecht geregelt. Der
Asylwiderruf stellt indes einen verwaltungsrechtlichen Akt dar, der
Resultat der entsprechenden erfüllten Voraussetzungen ist.
Strafrechtliche (Präventions)massnahmen entsprechen nicht Sinn und
Zweck des Verwaltungsrechts, womit es unzutreffend ist, einen
Asylwiderruf als strafrechtliche Massnahme zu erachten.
5.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine
"verwerfliche", mithin auch keine "besonders verwerfliche" Straftat und
keine Gefährdung oder Verletzung der "inneren oder äusseren
Sicherheit" der Schweiz begangen hat. Es besteht somit kein
Asylwiderrufsgrund.
6.
Die Beschwerde vom 8. Oktober 2011 ist demnach gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid des BFM vom 5. September 2007 ist
aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist weiterhin Asyl in der Schweiz
zu gewähren.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Eine amtliche
Verbeiständung sei ihm wegen der erheblichen Tragweite und aufgrund
sprachlicher Schwierigkeiten, der damit zusammenhängenden
Unterstützungsnotwendigkeit und seiner Rechtsunkundigkeit zu
gewähren.
7.2. Der obsiegenden Partei werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr wird zudem für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten, die die Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen
der Partei beinhalten, eine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E6829/2007
Seite 12
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da der
Beschwerdeführer vollständig obsiegt hat, ihm somit keine
Verfahrenskosten auferlegt werden und er Anspruch auf
Parteientschädigung hat, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind somit keine Kosten zu
erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 13. Juli 2011 einen
Aufwand von 2,3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200. sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 75. aus. Dieser Aufwand ist als
angemessen zu erachten, und die Parteientschädigung ist demnach auf
Fr. 576. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E6829/2007
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. September 2007 wird aufgehoben; das
dem Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 576. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: