Abtei lung V
E-6829/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6829/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria mit einem britischen Pass, den ihm ein Freund besorgt habe,
Ende August 2008 verliess und über Frankreich in die Schweiz einreis-
te, wo er am 24. August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragungen im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, am (...) habe eine Versammlung seiner Bruderschaft -
genannt "(...)" oder "(...)" - stattgefunden, an der die Unterstützung der
Rebellen im Niger Delta proklamiert worden sei,
dass er sich unerlaubterweise dagegen ausgesprochen habe, weshalb
er gemäss den Regeln der Bruderschaft habe geschlagen werden
müssen,
dass er sich mit dem Schlag einer Flasche gegen ein anderes Mitglied
zur Wehr gesetzt habe und geflüchtet sei,
dass ihm am nächsten Tag ein Freund mitgeteilt habe, die von ihm ge-
schlagene Person sei an den Verletzungen gestorben und die Bruder-
schaft den Befehl erlassen habe, den Beschwerdeführer mit dem Tod
zu bestrafen, worauf er nach Lagos geflüchtet sei,
dass er sich bei einem Freund versteckt habe, nachdem er erfahren
habe, dass die Bruderschaft die Polizei informiert habe,
dass Mitglieder der Bruderschaft sein Haus zerstört hätten,
dass Unbekannte auf ihn geschossen hätten, er aber nicht wisse, ob
er getroffen worden sei, da er mit einem Arzneimittel behandelt worden
sei, welches bewirkt habe, dass eine Kugel nicht in seinen Körper
habe eindringen können ("jazdopped"),
dass es jedoch viele andere Möglichkeiten gegeben hätte, ihn umzu-
bringen,
dass er vor diesem Hintergrund beschlossen habe, sein Heimatland zu
verlassen,
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dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatland erfahren habe,
dass das von ihm geschlagene Mitglied der Bruderschaft gar nicht ge-
storben sei, sondern die Bruderschaft ihn mit der falschen Information
für seine oppositionelle Haltung habe bestrafen wollen,
dass bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab, die seine Identität hinreichend belegen
könnten, und er einer schriftlichen Aufforderung vom 24. August 2008
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe im Jahre 2005 zwar ei-
nen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte gestellt, aber keine er-
halten, da das Programm nicht richtig funktioniert habe und somit viele
Leute keine Identitätspapiere erhalten hätten,
dass er nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen habe,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vor-
brachte, er habe aus der Schweiz Freunde in Nigeria gebeten, Identi-
tätspapiere für ihn zu besorgen, dass aber zum Erhalt solcher Papiere
seine persönliche Anwesenheit notwendig gewesen wäre,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 20. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen vermöchten,
dass insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Tätigkeit als Börsenmakler das Vorbringen, nie einen Pass
oder eine Identitätskarte besessen zu haben, wenig glaubhaft erschei-
ne,
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dass der weiter vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge und es ihm of-
fenstehen würde, sich an die zuständigen Behörden in Nigeria zu wen-
den, um eine Abklärung der Vorfälle einzufordern, zumal die angeblich
umgekommene Person am Leben sei,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei, da es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um
lokal oder regional beschränkte handle, denen er sich bei Bedarf durch
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könnte,
dass er zudem auch Freunde innerhalb der Bruderschaft habe,
dass darüber hinaus grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers bestünden, da aufgrund einer daktyloskopischen
Abklärung feststehe, dass er unter anderer Identität (Nationalität
Sierra Leone) am 13. Oktober 2001 in Schweden erfasst worden sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzu-
heben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventuell sei die Wegwei-
sungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge-
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setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung füh-
ren könnte,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen den geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend wieder-
gibt und im Weiteren einräumt, Bruderschaften der genannten Art sei-
en in Nigeria verboten, jedoch seien sie sehr stark und die Polizei
habe kein Interesse, deren Mitglieder zu schützen,
dass mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene die Erwägungen
des BFM nicht entkräftet werden können, und eine Prüfung der ge-
samten Akten von Amtes wegen ergibt, dass die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht gegeben ist,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
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weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere
zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
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genden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner
oder individueller Art hervorgehen,
dass mit Blick auf die in Schweden geltend gemachte sierra leonische
Staatsangehörigkeit festzuhalten ist, dass die Untersuchungspflicht
der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Her-
kunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aus-
sichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
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