B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6829/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
E-6829/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 25. Juni 2015 und gelangte am 29. Juni 2015 in die Schweiz, wo er
umgehend ein Asylgesuch stellte. Am folgenden Tag wurde ihm vom SEM
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden sei. Am 30. Juni 2015 wurden im Verfah-
renszentrum Zürich die Personalien des Beschwerdeführers aufgenom-
men und am 7. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch im Beisein der
damaligen Rechtsvertretung statt. Am 6. August 2015 teilte ihm das SEM
mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte
ihn am 1. Oktober 2015 vertieft zu den Asylgründen an.
Anlässlich der Anhörung durch das SEM machte er in Anwesenheit der ihm
zugewiesenen Rechtsvertretung geltend, er sei türkischer Staatsangehöri-
ger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______.
Sein Vater und ein Onkel hätten die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unter-
stützt. Im Jahr 2001 habe sein Vater die Türkei verlassen müssen und sei
in die Schweiz gereist. Einige Jahre später seien diesem die Geschwister
und die Mutter in die Schweiz gefolgt. Sie seien dort als Flüchtlinge aner-
kannt worden. Er habe sich in der Türkei demgegenüber um die Grossmut-
ter gekümmert. Bis zu seinem Umzug nach D._______ im Jahr 2009 sei er
wiederholt von den Behörden nach dem Verbleib des Vaters gefragt wor-
den. Während seines Universitätsstudiums in D._______ von 2009 bis
2014 habe er zwei kurze Praktika in Deutschland absolviert, mit der Partei
des Friedens und der Demokratie (BDP) sympathisiert, an Newroz-Feier-
lichkeiten teilgenommen und Picknicks organisiert. Nach Abschluss seines
Studiums sei er nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich um eine Ar-
beitsstelle bemüht, aber diese trotz guter Qualifikationen nicht erhalten,
weil er Kurde sei und aus der Provinz C._______ stamme. Da er von Ver-
wandten Ländereien erhalten habe, habe er indes keine Probleme gehabt,
seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe fortan als Sympathisant die
Demokratische Partei der Völker (HDP) unterstützt, deren Parteilokal und
Parteiverhandlungen besucht und vor den Wahlen Informationsblätter ver-
teilt. Nach der Newroz-Feier vom 20. März 2015, an der Tausende von Per-
sonen teilgenommen und teilweise PKK-freundliche Parolen skandiert und
die Rede einer Parlamentarierin gehört hätten, sei er erstmals in seinem
Leben verhaftet worden. Da ihm nichts Nachteiliges habe vorgehalten wer-
den können, sei er kurz darauf wieder freigelassen worden. Am 19. Mai
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2015 habe er an einer Veranstaltung der HDP teilgenommen, wo deren
Kandidaten vorgestellt worden seien. Auf dem Nachhauseweg sei er von
drei Polizisten abgefangen, in Handschellen zu einem Waldstück gefahren,
dort mit Fäusten und Fusstritten traktiert und zur HDP verhört worden. Da-
nach hätten sie ihn laufen lassen. Am 5. Juni 2015 habe er in E._______
an einer weit grösseren Veranstaltung der HDP teilgenommen. Gegen
Abend habe sich 25 bis 30 Meter von ihm entfernt ein Bombenanschlag
ereignet, weshalb er noch heute Probleme mit seinem Gehör habe. Nach-
dem er nach C._______ zurückgekehrt sei, sei er kurz darauf von der Mili-
tärbehörde auf den Posten abgeführt worden. Dort sei ihm vorgeworfen
worden, sich in E._______ aufgehalten zu haben. Die Militärbehörde habe
ihm gesagt, ihr sei bekannt, dass sein Vater die PKK unterstütze. Erst nach
Abschluss der Wahlen sei er tags darauf aus der Haft entlassen worden.
Rund vierzehn Tage später habe er auf Rat des Vaters hin das Land ver-
lassen. Er fügte an, dass sich ein Enkelsohn seiner Tante dem Islamischen
Staat (IS) angeschlossen habe. Rund fünf bis sechs Monate später habe
er einen Anruf eines Unbekannten erhalten, der seine Telefonnummer vom
Enkelsohn erhalten habe. Der Unbekannte habe ihn überreden wollen, sich
dem IS anzuschliessen. Er habe ihm eine Absage erteilt. Seither habe er
keinen Anruf seitens des IS mehr erhalten. Aus den erwähnten Gründen
sei er in der Türkei in Lebensgefahr.
Als Beweismittel reichte er eine türkische Identitätskarte und einen ambu-
lanten Bericht (…eines Spitals…) vom 11. August 2015 ein.
Am 8. Oktober 2015 gab das SEM der damaligen Rechtsvertretung Gele-
genheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu beziehen. Die eingereichte
Stellungnahme datiert vom 12. Oktober 2015.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet gleichen-
tags – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
C.
Am 13. Oktober 2015 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit,
dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der
Verfügung vom 13. Oktober 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter in Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Emp-
fangsbestätigung, die Anwaltsvollmacht vom 13. Oktober 2015 und Kopien
eines Auszugs aus dem Bericht der SFH vom 26. August 2015 bei, indes-
sen nicht die im Beilagenverzeichnis aufgeführte Bestätigung des Gemein-
depräsidenten von B._______.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Oktober 2015 den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Am 6. November 2015 wurde die Bestätigung des Gemeindepräsidenten
vom 15. Oktober 2015 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
[TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Haltung im Flüchtlings- und
Asylpunkt mit der Feststellung, die Angaben des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht stand. So seien die drei poli-
zeilichen Festnahmen zu wenig intensiv ausgefallen. Zudem hätte er min-
destens in zwei Festnahmefällen polizeiliche Bestätigungen erhalten sol-
len, was er jedoch verneint habe. Da er nicht in exponierter Stellung für die
BDP und HDP aktiv gewesen sei, sei eine begründete Furcht vor Verfol-
gung oder vor Benachteiligungen auszuschliessen. Der Hinweis, wonach
er und die Grossmutter wegen des familiären Hintergrundes (Vater, Onkel)
mehrere Male auf den Polizeiposten mitgenommen worden seien und er
nach wie vor Benachteiligungen in der Türkei befürchten müsse, sei nicht
zu teilen. So habe sich die Menschenrechtslage zur früheren Situation der
90er-Jahre in der Türkei markant gebessert, Strafverfahrensgarantien hät-
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ten zugenommen und die früher verbreitet anzutreffende behördliche Will-
kür sei weitgehend verschwunden. Er könne sich als Betroffener gegen
Ungerechtfertigtes auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen. Aufgrund der Er-
fahrungen des Staatssekretariats bestehe bei Angehörigen von bereits in-
haftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr,
von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Behördliche
Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebi-
gen Personen nähmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtli-
ches Ausmass an. Vorliegend bestünden auch keine Anzeichen für ernst-
hafte Nachteile, weil die behördlichen Erkundigungen nach dem Vater seit
dem Wegzug des Beschwerdeführers nach D._______ (2009) nicht mehr
vorgekommen seien. Mithin bestehe keine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung aufgrund des familiären Hintergrundes und kein Hinweis
auf drohende Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses. Da
das Gespräch mit dem IS-Angehörigen keine Fortsetzung gefunden habe,
sei davon auszugehen, dass nichts Nachteiliges zu erwarten sei. Schliess-
lich sei darauf hinzuweisen, dass zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsal-
ternativen in der Türkei bestehen, um lokal oder regional bedingten Prob-
lemen oder Schikanen aus dem Weg zu gehen. Folglich sei der Beschwer-
deführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter könne er
aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich aus der Schnellrecher-
che der SFH, nichts für seine Person ableiten.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gewärtigten polizeili-
chen Massnahmen (drei Festnahmen), Schikanen (unzählige Blossstellun-
gen während der Schulzeit durch Abführen vor den Augen seiner Mitschü-
ler auf den Polizeiposten) und Übergriffe von Polizisten während seiner
Festnahmen seien asylrelevant, weil seine Familie seit dem Ende der 90er-
Jahre aus politischen Gründen im Visier der türkischen Behörden stehe.
Vater und Onkel hätten deswegen flüchten müssen. Somit seien die von
ihm erlebten Ereignisse klare Indizien einer Reflexverfolgung. Da ihn die
Polizei willkürlich und somit nicht legal verhaftet habe, habe er keine Fest-
nahmebestätigungen erhalten. Weiter bringt er vor, aufgrund seiner ethni-
schen Abstammung und seiner politischen Aktivitäten zu Gunsten der HDP
verhaftet und somit fichiert worden zu sein, weshalb er aufgrund der jüngs-
ten Entwicklungen in der Türkei wegen Unterstützung einer Terrororgani-
sation verhaftet worden wäre. Schliesslich sei die Überzeugung des SEM
falsch, wonach es eine Rolle spiele, ob jemand Mitglied oder Sympathisant
einer legalen Oppositionspartei sei. Wer zu Gunsten der HDP, die der Un-
terstützung der PKK beschuldigt sei, politisch agiere, gerate automatisch
ins Visier der Polizei. Er leite dies auch ab aus der Tatsache, dass tausende
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Mitglieder der HDP verhaftet worden seien und Strafverfahren zu gewärti-
gen hätten. Mehrere Gemeindepräsidenten der HDP seien aus ihrem Amt
entlassen worden. Ausserdem habe er Kenntnis davon, dass die Füh-
rungsriege der AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung oder Partei
für Gerechtigkeit und Entwicklung) nichts dagegen unternehme, die IS-Or-
ganisation auf türkischem Territorium an der Rekrutierung von Personen
zu hindern. Eine dieser Provinzen sei C._______, woher die Selbstmord-
attentäter von E._______, F._______ und G._______ stammten. Folglich
bestehe für ihn eine Gefahr seitens der IS-Terrororganisation. Eine inner-
staatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, weil über ihn mit grosser Wahr-
scheinlichkeit ein Datenblatt existiere. Somit bestehe eine objektiv begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung seiner Person. Dies umso mehr, als die
AKP den Friedensprozess mit der PKK beendet habe und seit dem 24. Juli
2015 einen Kampf gegen die PKK und deren Unterstützer führe. Sie nähme
dabei in Kauf, dass in mehreren Provinzen erneut eine bürgerkriegsähnli-
che Situation entstehe, über ganze Städte Ausgangssperren verhängt wür-
den und seit dem Wiederaufflammen des Konflikts rund 2000 Personen
getötet worden seien. Die Einhaltung von Menschenrechten sei für den
nach Alleinherrschaft strebenden Erdogan ein Fremdwort. Folterungen im
Rahmen der Polizeihaft seien zu erwarten.
4.
4.1 Vorab kann festgestellt werden, dass das Staatssekretariat auf der Ba-
sis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts, der keiner ergän-
zenden Anhörungen oder weiterer Abklärungen bedarf, entschieden hat.
Es gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der in B._______
Köyü wohnhaften Grossfamilie G._______ stammt, welche aufgrund ihres
Engagements für die PKK beobachtet, behelligt und teilweise verfolgt wor-
den ist (vgl. Urteil der Asylrekurskommission [ARK] vom 6. Juni 2003 i.S.
N 418 338). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis vom Dossier die-
ser in der Schweiz niedergelassenen Familie (N […]).
4.2 Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Vorbringen trotz seines fami-
liären Hintergrunds in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind. Insge-
samt geben die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu keinen Beanstandungen Anlass, und es kann
vorab darauf verwiesen werden. Sie können wie folgt ergänzt werden:
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat verschiedene zeitlich weit zurückliegende
Ereignisse angesprochen (wiederholte Verwarnungen in der Schule; vor
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Schulkollegen auf den Polizeiposten abgeführt; mit Grossmutter zu Verhö-
ren auf den Polizeiposten aufgeboten, etc.), welche für seinen Fluchtent-
schluss nicht ausschlaggebend waren. Es ist weder in sachlicher noch zeit-
licher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht er-
kennbar.
4.2.2 Auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermö-
gen die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer erlittenen polizeilichen
Massnahmen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant beurteilt
werden können. So sind alle polizeilichen Inhaftierungen kurz und wenig
intensiv ausgefallen, auch in Bezug auf deren Folgen; sie haben nicht zu
einer Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens geführt. Dass einzelne
Polizisten während der Festhaltungen ihre Befugnisse überschritten haben
sollen (namentlich durch Faustschläge, Tritte, Beschimpfungen, Ein-
schüchterungen, Nötigungen), vermag dabei zu keiner anderen Einschät-
zung der Sachlage zu führen, hätte sich der Beschwerdeführer gegen sol-
che fehlbare Beamte und gegen nicht korrekt abgelaufene Verfahren doch
mit Hilfe eines Rechtsanwalts zur Wehr setzen können.
4.2.3 Zudem ändern die hypothetischen Ausführungen des Beschwerde-
führers in der Beschwerdeschrift nichts, wonach er aufgrund seiner kurdi-
schen Herkunft und seines politischen Profils wegen der aktuellen Zuspit-
zung der Situation mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen. Zum einen
sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Kontext mit der allgemeinen
Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei, namentlich in
der Region von C._______, zu sehen, was praxisgemäss zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht (vgl. auch dazu BVGE 2013/2).
Zum anderen ist das geltend gemachte legale politische Engagement des
Beschwerdeführers im Rahmen der BDP und HDP nicht derart, dass er aus
der Vielzahl ähnlich engagierter Parteimitglieder und -sympathisanten her-
ausgestochen wäre und dadurch ein besonderes Interesse der Sicher-
heitsorgane erweckt haben könnte. Aus den Akten und den eingereichten
Beweismitteln ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass
er vor seinem Entschluss zur Ausreise in asylbeachtlicher Art und Weise
bereits nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe ausgesetzt gewesen
wäre.
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4.2.4 In Weiterführung der ARK-Praxis (EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1) ist
an der Erkenntnis festzuhalten, dass staatliche Repressalien gegen Fami-
lienangehörige politischer Aktivisten, die als sog. Reflexverfolgung flücht-
lingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, deutlich sel-
tener geworden sind. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung
zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familien-
mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass
jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches En-
gagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzukommt oder ihr unterstellt wird.
Den Akten des beigezogenen Asyldossiers der Grossfamilie G._______
können indessen keine Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern der
Beschwerdeführer aufgrund seines (äusserst) bescheidenen politischen
Einsatzes für die BDP und HDP in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Seine Beziehungen zu allenfalls
von der Türkei Gesuchten sind nicht von einer solchen Nähe, dass er
dadurch gefährdet wäre. So sind viele seiner Angehörigen weit früher als
er ins Ausland weggezogen, nämlich in den Jahren 1995 respektive 2001
bis spätestens 2006. Darunter befinden sich auch seine Mutter und (…)
seiner Geschwister (N […]), die allerdings bereits am 16. Februar 2009 auf
ihren anerkannten Flüchtlingsstatus und das gewährte Asyl in der Schweiz
verzichtet haben. Von Schwierigkeiten dieser Personen bei ihren Besu-
chen im Heimatland ist über all die Jahre ihren Vorakten nichts zu entneh-
men. Auch gesteht der Beschwerdeführer selber ein, im Rahmen seiner
Parteitätigkeiten zu Gunsten der BDP oder HDP bis März 2015 eigentlich
keine nennenswerten politischen Leistungen erbracht zu haben (vgl. SEM-
Akten A29 S. 4 und 11 f.). Ferner ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen,
dass die Flüchtlingseigenschaft dem Vater (N […]) nicht aufgrund von des-
sen eigenen politischen Engagements, sondern aufgrund einer möglichen
Reflexverfolgung wegen des politischen Engagements von dessen Bruder
in den 90er-Jahren und der damaligen Situation in der Heimatprovinz zu-
erkannt worden ist (vgl. Urteil der ARK vom 6. Juni 2003 E. 5c und E. 6),
was weiter die behauptete Bedrohungslage für den Beschwerdeführer
massiv relativiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz
zu seinem Vater nie geltend gemacht hat, eigene Kontakte zu illegalen Or-
ganisationen, wie namentlich zur PKK, unterhalten zu haben. Aufschluss-
reich im Zusammenhang mit der behaupteten Reflexverfolgung ist auch
sein Hinweis, wonach die Nachfragen türkischer Behörden nach dem Auf-
enthaltsort seines Vaters seit 2009 zurückgegangen seien. Ferner spricht
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der Umstand, dass angeblich zahlreiche Mitglieder dieser Grossfamilie
(Onkel und Tanten etc.) weiterhin in der Türkei leben und vor Jahren aus-
gereiste Verwandte das Land ohne Weiteres bereisen und ihre Verwandte
besuchen können, gegen ein aktuelles Reflexverfolgungsrisiko. Folglich
bestehen – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – innerstaatliche Aufent-
haltsalternativen für den Beschwerdeführer, falls er lokal oder regional be-
dingt auftretenden Schikanen oder Problemen in seiner Heimatprovinz aus
dem Weg gehen möchte.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zur Situation
der Kurden, darunter mit dem Unterstützungsschreiben seines Gemeinde-
präsidenten vom 15. Oktober 2015 und mit dem Hinweis auf die Schnell-
recherche der SFH vom 26. August 2015 zur Situation in der Türkei, nicht
überzeugend dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf seine Person verneint hat. Aus den
eingereichten Beweismitteln kann er somit nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gericht der Einschätzung
in Bezug auf die vorliegende Situation zustimmt, wonach die Angaben des
Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant zu
bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage ist keine Glaubhaftigkeitsprüfung
mehr vorzunehmen. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
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Seite 11
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet ferner
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschen-
den Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Weder die allgemeine Situation in der Türkei noch individuelle Gründe las-
sen eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers erkennen. Die Vielzahl von Verwandten und Bekannten innerhalb der
Türkei sowie der Umstand valabler Aufenthaltsalternativen innerhalb der
Türkei lassen vorliegend den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erach-
ten.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
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Seite 12
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
6.5 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit diesem
Urteil gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: