Abtei lung V
E-6830/2008/am
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6830/2008
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge C._______
(D._______, Nigeria) am 21. Juli 2008 an Bord eines Schiffes verliess,
nach längerer Zeit in einem unbekannten Staat an Land ging, dort
tags darauf in einem Auto durch unbekannte Gegenden gefahren
wurde und am 13. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. August 2008 unter Hin-
weis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung
aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben,
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dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chi-
asso am 25. August 2008 summarisch zu seiner Person sowie den
Ausreisemotiven befragt und am 3. Oktober 2008 einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, Igbo zu sein und aus
D._______ zu stammen, wo er von 1992 bis zum 13. Juli 2008 eine
F._______ geführt habe,
dass er im Jahr 2005 von einem Kunden (X.), einem Mitarbeiter des
Criminal Investigation Departement (CID), für Spitzeldienste angewor-
ben worden sei,
dass seine Aufgabe darin bestanden habe, gegen Entgelt Informatio-
nen über die Aktivitäten des Movement for the Actualization of the So-
vereign State of Biafra (MASSOB) zu beschaffen,
dass er auf Empfehlung von X. im gleichen Jahr dem MASSOB beige-
treten sei und von da an dessen geheime Veranstaltungen habe besu-
chen können,
dass er keine Mitgliederkarte erhalten habe, weil er nicht besonders
aktiv gewesen sei (vgl. A9 S. 8),
dass die Polizei auf seine Informationen hin Leute des MASSOB ver-
haftet habe,
dass MASSOB-Mitglieder versucht hätten, den Namen des Informan-
ten in Erfahrung zu bringen,
dass anlässlich einer Versammlung durchgesickert sei, jemand vom
CID hätte behauptet, der Informant sei in den Reihen des MASSOB zu
finden,
dass er das CID darüber in Kenntnis gesetzt und dieses in der Folge
amtsinterne Untersuchungen veranlasst habe, die zum Ergebnis ge-
führt hätten, dass ein im Rang höherer als X. gestellter Polizist bezie-
hungsweise Ermittlungschef (Y.) vom MASSOB bestochen worden sei
und das Geheimnis ausgeplaudert habe,
dass Y. verhaftet und zwei Wochen lang von der Polizei festgehalten
worden sei,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge seine Aktivitäten für das CID
eingestellt habe,
dass Y. ihn im (...) 2006 verbal bedroht und zu Unrecht des Waffen-
besitzes bezichtigt habe, was im (...) 2006 beim Beschwerdeführer zu
einer polizeilichen Hausdurchsuchung geführt habe,
dass die Durchsuchung nichts Belastendes zu Tage gefördert habe,
dass Y. jedoch dem MASSOB den Namen des Beschwerdeführers ver-
raten habe, weshalb er im November 2006 letztmals an einer Ver-
sammlung der Bewegung teilgenommen habe,
dass seine Mitgliedschaft fristlos aufgehoben und ihm die Teilnahme
an Anlässen der MASSOB untersagt worden sei,
dass das CID ihn vor einem Attentat gewarnt habe,
dass im Jahr 2007 weitere Mitglieder des MASSOB verhaftet worden
seien, darunter auch deren Chef, und in der Folge Mitglieder der Be-
wegung die Verhafteten befreit hätten,
dass der Beschwerdeführer zu Unrecht unter dem Verdacht gestanden
sei, weiterhin als Informant der Polizei tätig zu sein,
dass er am frühen Morgen des (...) 2008 sechs maskierte Männer auf
seinem Anwesen bemerkt habe, weshalb er durch die Hintertüre
geflüchtet sei,
dass sich auch seine Frau habe in Sicherheit bringen können,
dass er gleichentags an den Wohnort zurückgekehrt sei und sein
Haus niedergebrannt sowie sein Auto zerstört vorgefunden habe,
dass er deshalb nicht imstande sei, Identitätspapiere einzureichen,
dass er vom Schwager respektive Schwiegervater in Erfahrung ge-
bracht habe, seine Frau und die drei Kinder würden sich mittlerweile
bei seiner Mutter aufhalten,
dass er keinen Grund habe anzunehmen, dass der MASSOB den Auf-
enthaltsort seiner nächsten Angehörigen kenne,
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dass er sich aus den erwähnten Gründen zur Flucht entschlossen ha-
be,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bisher keine Identitäts-
papiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abge-
geben und zum Fehlen solcher Papiere Standardvorbringen und
Schutzbehauptungen vorgebracht, wie sie von vielen Gesuchstellern,
die ihre Identität nicht offen legen möchten, bekannt seien,
dass sein Freund in C._______ ihn bei der Papierbeschaffung hätte
unterstützen können und es jeglicher Logik widerspreche, das Land
ohne rechtsgenügliche Papiere zu verlassen, wenn seitens der
nigerianischen Behörden nichts gegen ihn vorgelegen sei,
dass zudem die Behauptung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft
erscheine, wonach ihn die Ausreise nichts gekostet habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zur Polizei zu gehen,
vor dem Hintergrund seiner guten Kontakte zum CID nicht nachvoll-
ziehbar sei und der nigerianische Staat am Beispiel von Y. gezeigt
habe, dass es ihm mit der Schutzpflicht ernst sei,
dass der MASSOB zwar in ganz Nigeria zu finden sei, das Kerngebiet
- ebenso wie jenes der Igbo - sich jedoch im Südosten des Landes be-
finde und in vielen Teilen Nigerias die Igbo eine kleine Minderheit sei-
en, von der nur ein kleiner Teil die Bewegung unterstützen würde,
dass aufgrund der Grösse und der kulturellen sowie ethnischen Vielfalt
des Landes davon auszugehen sei, dass der Be-schwerdeführer in ei-
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nem anderen Teil Nigerias keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sei,
dass sich die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional be-
schränkten Massnahmen ableiten liessen, weshalb er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt habe, bei-
spielsweise in Bezug auf die Termine seines Ausschlusses aus dem
MASSOB (A1: 2005; A9: November 2006) und die Drohung von Y (A1:
November 2005; A9: April 2006), und nicht nachvollziehbar sei, dass
er nach dieser Drohung noch im November 2006 eine Versammlung
des MASSOB besucht habe,
dass er somit weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2008
einreichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, das Vorliegen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen
rechtsgenüglicher Identitätspapiere innert Frist sei festzustellen, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und das Verfahren sei zur materiellen
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass in formeller Hinsicht um die Anordnung vollzugshindernder vor-
läufiger Massnahmen, die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Verbeiständung) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, aus einer mangelhaften Befra-
gung dürfe einem Flüchtling kein Nachteil erwachsen (vgl. Beschwerde
S. 5), die für die Anhörung eingesetzte Zeit und die Vorgehensweise
bei der Befragung habe zur Erfassung des rechtserheblichen Sachver-
halts nicht ausgereicht,
dass vorab dieser Vorhalt zu prüfen ist, weil er gegebenenfalls eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnte,
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, die Befrager hätten bei
seinen Antworten zu wenig nachgehakt, um die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen unter Einhaltung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-
hörs überzeugend in Zweifel ziehen zu können,
dass er jedoch die Asylgründe ungehindert darlegen konnte und seine
Aussagen nach wortwörtlicher Rückübersetzung in seine Mutterspra-
che vorbehaltlos unterzeichnet hat,
dass bereits anlässlich der Kurzbefragung (A1) die Gesuchsgründe
recht ausführlich geschildert wurden und die Anhörung zu den Asyl-
gründen nicht weniger als 115 Fragen und Antworten umfasste und
inklusive Übersetzung 4 Stunden dauerte,
dass den Protokolle keine Lücken zu entnehmen sind, zumal der Be-
schwerdeführer selber am Schluss der Anhörung bestätigte, alles voll-
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ständig gesagt zu haben, was ihm für sein Asylgesuch wichtig er-
scheine (A1 S. 7, A9 S. 12),
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stichhaltig ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die in Chiasso protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu
verweisen ist,
dass er in der Beschwerde erklärt, er hätte wegen der Drohungen des
korrupten Ermittlungschefs Y. und des MASSOB bei einem weiteren
Verbleiben in Nigeria begründete Furcht vor schweren Nachteilen ge-
habt, weshalb er sich angesichts des offenkundig zu Tage tretenden
fehlenden Schutzwillens des Staates nicht länger im Land habe auf-
halten können,
dass in Nigeria für das Ausstellen von Identitätspapieren ein langwie-
riges Verfahren in Kauf genommen werden müsse, was angesichts der
Gefahrenlage für ihn unzumutbar gewesen sei,
dass überdies verdeckte Ermittler keine echten Identitätspapiere be-
nutzen oder zu Hause aufbewahren würden,
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dass aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensichtlich
haltlosen (vgl. nachstehend) Asylgeschichte und der unrealistischen
Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer
habe für seine Reise in die Schweiz authentische Identitäts- und Rei-
sepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäum-
te Einreichen von Identitätspapieren geltend,
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Be-
schwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungs-
aufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er
in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose und le-
bensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum
Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass die Angaben zum Überfall auf sein Haus und zur Reise in die
Schweiz dermassen viele Unglaubhaftigkeitselemente und mangelnde
Realkennzeichen aufweisen, dass die generelle Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird,
dass zudem der MASSOB kaum mit einem Verräter auf Zeit spielen
würde, wenn er wirklich der Auffassung wäre, durch die Aktivitäten des
Beschwerdeführers seien Mitglieder zu Schaden gekommen,
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dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, sowohl in Bezug
auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsicht-
lich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz infolge Bestehens
einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe
somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig er-
scheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimat-
land leben und deshalb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz
auszugehen ist, die angebliche Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den
Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht und dem 41-jährigen
Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise gesund ist
und eigenen Angaben zufolge langjährige berufliche Erfahrungen als
Inhaber einer F._______ hat und dabei gut verdient haben soll, zuzu-
muten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Er-
werbstätigkeit zu unternehmen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Pro-
blemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit diesem Urteil die Anträge auf Kostenvorschussbefreiung und
vollzugshindernde Massnahmen gegenstandslos sind,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vorn-
herein aussichtslos erwiesen hat, weshalb schon deshalb, das heisst
ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Anwaltes in der Per-
son des Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Er-
füllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzu-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
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