Abtei lung V
E-6831/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 13. September 2007 i.S. Nicht-
eintreten auf Asylgesuch aus dem Ausland /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6831/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2007 um
Asyl ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2007 - eröffnet am
1. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland
sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie, welcher die grund-
legenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiere und
über ein unabhängiges Gerichtswesen verfüge,
dass weiter ausgeführt wurde, Deutschland sei sowohl Mitglied des
Europarates - und habe damit die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ratifiziert - als auch der Europäischen Union (EU), welche
im Amsterdamer Vertrag Verfahren mit dem Ziel des Schutzes der
Grundrechte ihrer Bürger festgelegt habe,
dass Deutschland vom Bundesrat daher mit Beschluss vom 25. Juni
2003 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 34 AsylG be-
zeichnet worden sei, weshalb auf Asylgesuche deutscher Staatsange-
höriger nicht eingetreten werde, ausser es ergäben sich Hinweise auf
eine Verfolgung,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine solchen konkreten
Hinweise zu entnehmen seien, weshalb auf das Asylgesuch gestützt
auf Art. 34 AsylG nicht einzutreten sei,
dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf das bestehende Freizü-
gigkeitsabkommen im Übrigen unbenommen sei, in die Schweiz einzu-
reisen und hier Wohnsitz zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 2. Oktober 2007 (Aufgabestempel Deutsche Post) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob, sinngemäss die Aufhebung der
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vorinstanzlichen Verfügung beantragte und um politisches Asyl in der
Schweiz ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen die be-
reits im Asylgesuch vom 1. September 2007 erwähnten Gründe sowie
familiäre Probleme darlegte, die sich sowohl auf privater als auch auf
behördlicher Ebene manifestierten, und für den Fall der Abweisung
des Asylgesuchs beantragte, es sei ihm mindestens die Publikation
seiner A._______ Arbeiten und Schriften sowie seine Habilitation zu
ermöglichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
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tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Asylgesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom
Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "Safe
Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen bezie-
hungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar
sind (Art. 34 Abs. 2 AsylG; EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.; 2004 Nr. 5
E. . S. 36),
dass der Schweizerische Bundesrat Deutschland am 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt
ist,
dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungs-
hinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis der vormals (bis 31. De-
zember 2006) zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, derselbe
weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG
zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), wel-
cher nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, son-
dern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. mit Art. 14a Abs. 3 und
4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 ff., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismass-
stab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfol-
gungssicheren Staat auf das Asylgesuch eingetreten werden muss,
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sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung im erläuterten Sin-
ne ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht auf den ersten Blick er-
gibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten keine Hinweise auf eine Verfolgung wie
oben dargelegt zu belegen respektive es gelinge ihm nicht, die Vermu-
tung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass vorliegend bezüglich der geltend gemachten Verfolgung bezie-
hungsweise der Furcht vor künftiger Verfolgung auf die zutreffenden
und hier zu bestätigenden Ausführungen in den Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die vom
Beschwerdeführer dargelegten Gründe für sein Asylgesuch einerseits
rein familiärer und beruflicher Art sind (Publikation verfasster Arbeiten
und Habilitation), andererseits nur vage Vermutungen dahingehend ge-
äussert werden, wonach die angeblich erlittenen Übergriffe, Einbrüche
oder anderweitigen Nachteile von behördlicher (geheimdienstlicher)
Seite initiiert worden seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Würdigung der gesam-
ten vorliegenden Aktenlage als offensichtlich haltlos zu qualifizieren
sind, und auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, zu einem anderen Schluss zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer nach Würdigung der Akten möglich
und zuzumuten wäre, die zuständigen deutschen Polizeibehörden um
Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Unbekannte zu ersuchen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer in Würdigung der gesamten Aktenlage
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung B._______)
- B._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht sowie um
Einforderung der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten (Ziff. 2
des Dispositivs)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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Empfangsbestätigung
Name: X._______
Vorname: X._______
Geburtsdatum: X._______
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten
zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober
2007
Ort: .......................................................
Datum/Eröffnung: .......................................................
Unterschrift: .......................................................
Bemerkungen: .......................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung
durch B._______ dem Bundesverwaltungsgericht,
Abt. V, Ref.-Nr. E-6831/2007, zuzustellen.
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