B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6831/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ethnischer Oromo, ersuchte am 19. April 2016 in
der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai
2016 und der Anhörung vom 27. November 2017 führte er aus, er habe bis
zur Ausreise im Jahr 2016 im Dorf B._______ gelebt. Im Jahr 2013/2014
sei es zu Demonstrationen gegen die Umsetzung des Addis-Abeba-Mas-
terplans gekommen. Bei den Demonstrationen an Schulen und Universitä-
ten seien Schüler und Studenten inhaftiert oder getötet worden. Als er die
zehnte Schulklasse besucht habe, habe eines Tages ein grosses Plakat im
Schulhof gehangen, auf welchem die oromostämmigen Schüler zur Soli-
darität aufgerufen worden seien. Die Lehrkräfte hätten ihn verdächtigt, ei-
ner der Urheber zu sein oder die Urheber zumindest zu kennen. Er sei
daraufhin einen Monat inhaftiert worden. Sie hätten ihn verhört und am
Auge verletzt. Nach der Behandlung im Spital sei er nach Hause gegan-
gen, habe die Schule abgebrochen, im Dorf einen Laden eröffnet und reli-
giös geheiratet. Im Sommer 2015 habe er beschlossen, den Schulunter-
richt wiederaufzunehmen. Nach drei Monaten sei es in der Oromiaregion
wieder zu Unruhen gekommen. An seiner Schule sei beschlossen worden,
am 23. Dezember 2015 eine Demonstration durchzuführen. Um Schwie-
rigkeiten zu vermeiden, habe er auf eine Demonstrationsteilnahme verzich-
tet und sei stattdessen nach Hause gegangen. Abends seien Polizisten zu
Hause vorbeigekommen und hätten ihn ins Gefängnis gebracht und ge-
schlagen. Am nächsten Tag habe er eine hohe Anzahl von verhafteten
Schülern gesehen. Zudem habe er gesehen, wie ein Polizist seine Ehefrau,
die ihn habe besuchen wollen, geschlagen habe. Auf sein Schreien hin
habe ihn ein Polizist mit dem Gewehrkolben geschlagen. Sie hätten ihn auf
dem Gefängnishof abgeladen, da er für tot gehalten worden sei. Passanten
hätten ihn zu einem Freund seines Vaters gebracht. Danach sei er zu sei-
ner Tante geflüchtet und circa am 3. Januar 2016 ausgereist, da nach ihm
gesucht worden sei. In der Schweiz habe er an Demonstrationen für die
Rechte der Oromos teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte vier Fotos von Demonstrationsteilnahmen
als Beweismittel ein.
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B.
Mit Verfügung vom 21. November 2019 (eröffnet am 22. November 2019)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei die Vorinstanz anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person
des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien von vier, zum Teil bereits eingereich-
ten Fotos von Demonstrationsteilnahmen, ein Schreiben der Oromo
Community of Switzerland vom 14. Dezember 2019 und eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie halte die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zwar für glaubhaft, aber die politische Situa-
tion in Äthiopien habe sich seit seiner Ausreise vor knapp vier Jahren we-
sentlich zum Besseren verändert. Es sei davon auszugehen, dass im jetzi-
gen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, trotz des Machtwechsels im Jahr
2018 und der damit einhergehenden Stabilisierung der Situation in Äthio-
pien seien dort ethnisch bedingte Spannungen nach wie vor verbreitet. Bei
den nicht endenden Protesten seien mehrere Personen gestorben. Auch
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in der Region Oromia, aus welcher er stamme, sei es zu heftigen Aus-
schreitungen gekommen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 die politische Lage in Äthiopien. Demzu-
folge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy
Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven ver-
ändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller
politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Berei-
chen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den
Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher
mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil
zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissi-
denten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind
seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene
wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Ginbot 7, die Vereini-
gungen Oromo-Befreiungsfront (OLF) und Ogaden National Liberation
Front (ONLF), die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im
Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen
(vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
5.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Inhaftierungen als Un-
terstützer der Sache der Oromo seitens der heimatlichen Behörden asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdefüh-
rer zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal sich den Berichten keine konkrete Verfolgung
der Oromo durch die Regierung entnehmen lässt.
5.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
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missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Im erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 E. 8 kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der
politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premiermi-
nisters Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr
nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist.
Der Beschwerdeführer hat am 22. Mai 2017 und am 22. März 2018 an ei-
ner Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen. Im Jahr 2016
war er an einer Versammlung der Oromo Community of Switzerland. Die
diesbezüglich eingereichten Fotos lassen nicht auf ein exponierendes exil-
politisches Engagement schliessen, das ihn als ernsthaften Regimekritiker
erkennen lassen würde. Es erscheint denn auch mit Blick auf die aktuelle
politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premi-
erminister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden
ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht
und ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung drohen würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in den
Rechtsmitteleingaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhalts-
punkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die
äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers fol-
gerichtig abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E-6831/2019
Seite 7
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.2.2 Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, der Beschwerdeführer könne sich trotz des im Jahr 2018 eingeleite-
ten Ehevorbereitungsverfahrens nicht auf den Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK berufen. Das Ehevorbereitungsverfahren sei mittlerweile
abgeschrieben worden. Die Frau, welche er zu heiraten beabsichtigt habe,
verfüge nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er sei
weder mit der Frau verheiratet, noch lebe er seit längerer Zeit mit ihr zu-
sammen. Es handle sich daher nicht um eine intakte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung. Zudem habe er in Äthiopien eine Ehefrau. Es stehe der
Frau, welche ebenfalls äthiopische Staatsangehörige sei, indes frei, mit
ihm in sein Heimatland zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe in einer festen partnerschaftlichen
Beziehung, welche einzig aus formellen Gründen nicht anerkannt worden
sei.
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Seite 8
7.2.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich je-
mand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK be-
rufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame
Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochten-
heit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die
Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. CHRISTOPH GRA-
BENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl. 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Men-
schenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim
in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesen-
heitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem
gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer
Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl.
statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2).
Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahme-
situationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR), des Bundesgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht
geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwe-
senheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hin-
genommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden
muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur
Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom
3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom
29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom
29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.).
7.2.4 Die Frau, welche der Beschwerdeführer zu heiraten beabsichtigt
hatte, ist äthiopische Staatsangehörige. Ihr wurde wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz ge-
währt. Folglich verfügt sie nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf den Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen.
7.2.5 Sodann ist unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer auf
Art. 8 EMRK berufen kann, festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zu-
sammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Abwä-
gung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt
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Seite 9
des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verwei-
gerung stattzufinden hat (BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen
Interessen liegen in den Gründen der Migrationsregulierung. In Bezug auf
die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen,
dass er sich seit knapp vier Jahren in der Schweiz aufhält, wobei seine
Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt
ist. Es muss ihm und der Frau daher von Anfang an bewusst gewesen sein,
dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von
vorübergehender Dauer sein würde. Ferner steht es ihnen offen, gemein-
sam nach Äthiopien zurückzukehren, da auch die Frau die äthiopische
Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das öf-
fentliche Interesse an der Migrationsregulierung höher zu werten ist als das
private Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestand des allfälligen
Familienlebens in der Schweiz.
7.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Vollzug der Wegweisung
als zulässig einzustufen ist.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in
Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er ist zehn Jahre zur Schule
gegangen. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfügt er über ein familiä-
res Beziehungsnetz in Äthiopien. Die Eltern besitzen Land und ein Haus.
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte die Familie keine wirt-
schaftlichen Probleme. Es ist daher davon auszugehen, dass ihn die Fa-
milie nach der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E-6831/2019
Seite 10
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener