Abtei lung V
E-683/2008/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Syrien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus B._______ - eigenen Angaben zufolge am 26. No-
vember 2007 seinen Herkunftsstaat verliess und am 5. Dezember
2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass die Erstbefragung am 13. Dezember 2007 stattfand,
dass die italienischen Behörden am 31. Dezember 2007 einem Rück-
übernahmebegehren der Schweiz vom 14. Dezember 2007 zustimm-
ten,
dass die direkte Bundesanhörung am 25. Januar 2008 durchgeführt
wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Bundes-
anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei im März 2004 im Zu-
sammenhang mit Unruhen in C._______ mit weiteren Personen zwei
Tage festgehalten und anschliessend freigelassen worden,
dass sein Vater die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt
und er selber als Sympasthisant der Partei Transporte und andere Ar-
beiten ausgeführt habe,
dass der als Taxifahrer im Heimatland arbeitende Beschwerdeführer
am 1. Juni 2007 in das Dorf D._______ (Provinz E._______) geschickt
worden sei, um drei Verletzte der PKK abzuholen und nach B._______
zu bringen,
dass sie kurz nach Verlassen des Dorfes in eine Polizeikontrolle gera-
ten seien, die er durchbrochen habe,
dass er zuerst von einem Polizeiwagen verfolgt worden sei, später
aber seine Verfolger habe abschütteln können,
dass sein Wagen danach von der Strasse abgekommen sei und sie ei-
nen Unfall erlitten hätten,
dass er auf Vorschlag seiner Insassen diese zurück gelassen hätte
und geflohen sei,
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dass er seinen Vater angerufen und dieser ihm geraten habe, nach
H._______ zu gehen, er würde ihm ein Auto schicken und für seine
ärztliche Behandlung sorgen,
dass der Beschwerdeführer nach einigen Tage zuerst nach I._______
und dann - nach ungefähr drei Monaten - nach C._______ gegangen
sei, wo er zirka drei Monate geblieben sei,
dass er von seinem Vater erfahren habe, er werde von den syrischen
Behörden gesucht,
dass er mit Hilfe eines Schleppers von B._______ nach Algerien aus-
gereist sei, wo er sich drei Tage lang aufgehalten habe,
dass er in der Bundesanhörung angab, später mit einem gefälschten
Reisepass nach F._______ (Italien) geflogen und von Italien aus zu
Fuss in die Schweiz gekommen zu sein,
dass er bei der Anhörung Fotos als Beweismittel einreichte, auf denen
seine Eltern zu sehen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Februar 2008 - eröffnet gleichen-
tags - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der Be-
schwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach Italien, wo er sich vor seiner Einreise in
die Schweiz aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat zurückkehren,
da Italien einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Italien sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
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und dabei unter anderem sinngemäss die Aufhebung des Entscheides
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de beantragte,
dass er in der Beschwerde angibt, er habe in Italien kein Asylgesuch
gestellt, sich dort nur wenige Tage aufgehalten und keine Angehörigen
in diesem Land,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die als „Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom
1. Februar 2008 betreffend vorsorgliche Wegweisung nach Italien“ be-
zeichnete Eingabe ihrem Sinn und Zweck entsprechend als Beschwer-
de gegen die ablehnende Verfügung des BFM gleichen Datums auszu-
legen ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde nicht durch entsprechende Anordnung der
Vorinstanz die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, weshalb auf
den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass nämlich aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien erkennungsdienstlich er-
fasst worden ist, wo er am 29. November 2007 auf dem Flughafen
G._______ (F._______) landete und am 30. November 2007 ein
Asylgesuch stellte (vgl. act. A7/12),
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Schilderung der angeblichen Be-
schimpfungen und körperlichen Übergriffe durch italienische Beamte
auch nicht die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates Italien zu wi-
derlegen vermag, da mit dem BFM davon auszugehen ist, Italien dulde
keine derartigen Übergriffe und gehe gegen fehlbare Beamte straf-
rechtlich vor,
dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurück-
kehren kann, da dessen Behörden gegenüber der Schweiz die Rück-
übernahme zugesichert haben,
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dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nur wenige
Tage in Italien aufgehalten, unbeachtlich ist, da nach der neuen Ge-
setzesnorm allein der Aufenthalt im Drittland als solcher und - im Un-
terschied zur früheren Regelung der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat - nicht seine Dauer massgeblich ist (zur alten Rechts-
lage siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 12 und EMARK 2000 Nr. 1;
zur neuen Rechtlage siehe Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060], S. 6850 und
6884),
dass auch das Argument des Beschwerdeführers, in Italien lebten kei-
ne Angehörigen, nicht verfängt, da nach der neuen Drittstaatenregel
ein besonders enger Bezug zum Drittstaat nicht von Bedeutung ist
(a.a.o., S. 6884; demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen
Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997
Nr. 16),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien kein Asyl-
gesuch gestellt, zum einen der Aktenlage widerspricht (vgl.
act. A7/12), zum andern es nach der neuen Drittstaatenregelung unbe-
achtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abge-
schlossen ist (a.a.o., S. 6884).
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine na-
hen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen, zu
denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. act. A2, S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sondern - an sich überflüssigerweise - darüber hinaus ausführte,
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aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführer als offen-
sichtlich haltlos zu erachten seien,
dass nämlich bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes
von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu
Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne von verfol-
gungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Ver-
folgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der zu Recht
vom BFM als äusserst realitätsfremd bezeichneten Schilderung der
behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer als Sympathisant
der PKK, einzig veranlasst durch dessen Durchbrechen einer Stras-
senkontrolle, offensichtlich nicht zutage tritt,
dass die vorinstanzliche Festellung zu bestätigen ist, dass in Italien ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rücküber-
nahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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