B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-683/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Samuel Oberholzer,
Sans-Papiers Anlaufstelle Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juni 2012 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2014
abwies, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig
den Vollzug der Wegweisung anordnete. Die Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 an die Vorinstanz stellte der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, er habe dem Islam den Rücken zugekehrt und sei zum Christentum
konvertiert. Am 11. Juni 2015 sei er getauft worden. Als zum Christentum
konvertierter Moslem sei er im Iran Diskriminierung, Verfolgung, Repres-
sion, Überwachung sowie willkürlicher und menschenrechtswidriger Be-
handlung ausgesetzt. Ausserdem sei er drogenabhängig und psychisch
krank, weshalb ein Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
C.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 11. Januar 2017 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Zudem erhob sie eine Gebühr.
D.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Er reichte zwei Arztberichte vom 7. Januar 2015 und vom 13. Dezember
2016 sowie je ein Länderprofil der Schweiz und des Irans der Wirtschafts-
kammer Österreich zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Vollzug der
Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft und der Asylpunkt werden vom
Beschwerdeführer nicht angefochten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
verletzt. Sie habe sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf allgemeine Ausführungen beschränkt und damit die ge-
forderte individuelle Betrachtungsweise unterlassen. Damit habe sie so-
wohl ihre Untersuchungspflicht als auch die Begründungspflicht verletzt.
Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sowohl den medizinischen Sach-
verhalt als auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
ausführlich geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass ein Vollzug
der Wegweisung zumutbar ist. Ausserdem übersieht der Beschwerdefüh-
rer, dass es sich vorliegend bereits um sein zweites Asylgesuch handelt.
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Die erste Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und sig-
nifikante Änderung in Bezug auf sein soziales Umfeld im Iran hat er in der
Beschwerde keine vorgebracht. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, ist
eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung problemlos möglich. Die
nachfolgenden Erwägungen zeigen sodann, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
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4.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, weder die
im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe würden ge-
gen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei bereits in der ersten
Verfügung geprüft und für irrelevant befunden worden. Aus den eingereich-
ten Dokumenten würden sich keine neuen erheblichen Diagnosen entneh-
men lassen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine psychische Er-
krankung, die mit Medikamenten behandelt werden könne, weshalb eine
Rückführung nicht zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung führen
würde. Die Methadontherapie werde im Iran in verschiedenen Behand-
lungszentren angeboten. Die entsprechenden Kosten würden sich im zu-
mutbaren Rahmen befinden. Auch die angeblichen Veränderungen im Be-
ziehungsnetz seien nicht geeignet, um von der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs auszugehen. Insgesamt müsse der Vollzug als zumutbar
eingestuft werden.
4.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide an einer schwe-
ren psychischen Krankheit. Dies stelle klarerweise ein schweres psychi-
sches Leiden nach Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Im Iran komme es immer wieder
zu akuten Medikamentenengpässen, Fehlen der nötigen medizinischen
Equipments und langen Lieferzeiten für Medikamente. Die notwendige In-
frastruktur stehe somit nicht dauerhaft und ununterbrochen zur Verfügung.
Da der behandelnde Psychiater eine umfassende Invalidität festgestellt
habe, sei nicht ersichtlich, wie er selbstständig für die Behandlungskosten
aufkommen könne. Seine Eltern seien alt und würden von einer kleinen
Rente leben. Seine Schwester sei verheiratet und gehöre nach islami-
schem Brauch zur Familie ihres Ehemannes, weshalb er von ihr keine Hilfe
erwarten könne. Auch seine Tante verfüge nicht über genügend Mittel, ihm
zu helfen. Der Hinweis der Vorinstanz auf die medizinische Rückkehrhilfe
vermöge nichts zur Unzumutbarkeitsprüfung beizutragen. Insgesamt sei
eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Iran für ihn nicht erreichbar. Zu-
dem falle im Iran die Unterstützung seines christlichen Netzwerkes in Zü-
rich weg, was sich auf seine psychische Verfassung, die Behandlung und
die Heilungsaussichten auswirke. Schliesslich müsse seine Konvertierung
zum Christentum auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit geprüft werden.
4.3.3 Im Iran herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen
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Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar
machen würde.
4.3.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
4.3.5 Aus dem eingereichten Arztbericht vom 12. Dezember 2016 geht her-
vor, dass von einer Dualerkrankung (Suchtproblematik und schizoaffektive
Psychose) ausgegangen werden müsse. Nach Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt der Iran über medizinische Einrichtungen, wel-
che eine adäquate Behandlung psychischer Probleme gewährleisten (vgl.
etwa Urteile des BVGer E-7009/2014 vom 23. März 2016, D-5047/2014
vom 26. November 2015; D-3834/2014 vom 27. November 2014; D-
5456/2014 vom 15. Oktober 2014 sowie World Health Organization [WHO],
Mental Health Atlas 2014 – Islamic Republic of Iran, 2014,
, ab-
gerufen am 13. Februar 2017). Zudem war der Beschwerdeführer auch vor
seiner Ausreise bereits regelmässig in ambulanter und stationärer psychi-
atrischer Behandlung. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, werde
auch die Methadontherapie in verschiedenen Behandlungszentren ange-
boten. So auch in B._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise zusammen mit seinen Eltern gelebt habe (vgl. Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 11. Februar 2015 zu Iran,
/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentrala-
sien/iran/150211-irn-drogenabhaengigkeit.pdf, abgerufen am 13. Februar
2017). Bezüglich des Beschwerdevorbringens, er könne die Therapien
nicht bezahlen, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Iran
die Grundkrankenversorgung für alle frei zugänglich sei und die Methadon-
therapien grundsätzlich subventioniert werden würden, zu verweisen. Aus-
serdem war der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, vor seiner Aus-
reise auch schon in Behandlung und die Kosten für seine Therapien konnte
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er anscheinend ohne erwähnenswerte Probleme bezahlen. Schliesslich
verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Netz (El-
tern, Geschwister, Tante), das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilf-
lich sein kann, und das ihn im Notfall auch bei den Kosten für die Medika-
mente und Therapien unterstützen kann. Aus den eingereichten Informati-
onsblättern zur Schweiz und dem Iran kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern seine Konvertierung zum Christen-
tum gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen soll, ist nicht ersicht-
lich. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel