B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6833/2009
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Co-
lombo vom 3. November 2008 (Eingang Botschaft: 11. November 2008)
suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Am
18. November 2008 stellte die Botschaft der Beschwerdeführerin einen
Fragekatalog zu, den diese bis am 30. Dezember 2008 der Botschaft zu-
kommen zu lassen habe. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführe-
rin am 31. Januar 2009 nach. Gleichzeitig reichte sie dabei eine Kopie ei-
ner Haftbestätigung des ICRC vom (…) 2008, englische Übersetzungen
einer Festnahmebestätigung (…), sowie Kopien einer Gerichtsakte Nr.
(…), eines Haftbefehls (Detention Order) vom (…) 2008, einer Haftbestä-
tigung des B._______ Prison vom (…) 2008, des Geburtsregisterauszugs
(…), des Reisepasses (…) (1. Seite) und der Identitätskarte (…) als Be-
weismittel – alle in Kopie – ein.
Diese Unterlagen wurden dem BFM von der Botschaft am 24. Februar
2009 übermittelt, mit dem Hinweis, dass keine Befragung durchgeführt
werde.
A.b. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. März 2009 wandte sich die
Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Botschaft in Colombo. Da-
bei reichte sie englische Übersetzungen der Gerichtsakte Nr. (…) (betref-
fend den Ehemann der Beschwerdeführerin), des Geburtszertifikats (…),
des Eheregisterauszugs (…) und der bereits eingereichten Festnahme-
bestätigung (…) (vgl. Bst. A.a) sowie ein Schreiben der Menschenrechts-
kommission in Colombo vom (…) 2008 und zwei Seiten eines indischen
Visums – alle in Kopie – ein.
A.c. In der Folge führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 22. Mai
2009 eine Befragung der Beschwerdeführerin durch.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen an, sie
stamme aus Vavuniya und habe von 2001 bis 2006 an der C._______
University in D._______ studiert. Am (…) 2007 habe sie in Vavuniya ge-
heiratet. Ihr Ehemann habe zuvor während zehn Jahren in Colombo ge-
lebt und als (…) in der Firma E._______ gearbeitet. Seit November 2007
hätten sie in F._______ gewohnt. Am 4. Juni 2008 sei sie in G._______
festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wobei sie er-
fahren habe, dass ihr Ehemann polizeilich gesucht werde. Dieser sei et-
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was später auf dem Weg nach Vavuniya ebenfalls festgenommen wor-
den. Sie sei zwei Monate auf dem Polizeiposten G._______ inhaftiert und
für zwei weitere Monate ins Gefängnis in B._______ verlegt worden. We-
der sie noch ihr Ehemann hätten Kontakte zur LTTE gehabt. Am
3. Oktober 2008 sei sie vom Gericht freigesprochen und ohne Auflagen
auf freien Fuss gesetzt worden. Ihr Ehemann sei für einen Bombenan-
schlag und Unterstützung terroristischer Aktivitäten verdächtigt worden.
Er befinde sich noch immer in Untersuchungshaft und warte auf sein Ge-
richtsverfahren. Die Beschwerdeführerin fühle sich seit ihrer Entlassung
aus dem Gefängnis in Sri Lanka nicht mehr sicher und habe sich einen
Monat später nach Indien begeben, wobei sie wegen des abgelaufenen
Visums nach drei Monaten wieder nach Sri Lanka habe zurückkehren
müssen. Sie habe nach der Haftentlassung zwar keine weiteren Proble-
me mit den srilankischen Behörden gehabt, sei jedoch von zwei Unbe-
kannten in Zivil angehalten und auf die Festnahme ihres Ehegatten und
dessen angeblichen Verbindungen zur LTTE angesprochen worden. Zu-
dem sei sie, als sie ihren Ehemann im Gefängnis habe besuchen wollen,
von zwei anderen Personen verfolgt worden. Sie glaube, dass man sie
verdächtige, der LTTE anzugehören. Weiter habe sie bereits zehn Mal
von derselben Telefonnummer Anrufe einer Person erhalten, die nach ih-
rer Adresse und Details ihrer Inhaftierung gefragt habe. Aus diesen Grün-
den fürchte sie sich, in Sri Lanka zu bleiben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d. Die Botschaft übermittelte am 22. Mai 2009 die schriftliche Eingabe
vom 21. März 2009 samt Beweismitteln und das Anhörungsprotokoll vom
22. Mai 2009 an das Bundesamt.
A.e. Am 31. August 2009 übermittelte die Botschaft zwei weitere Schrei-
ben der Beschwerdeführerin an das BFM. Darin machte diese unter an-
derem geltend, sie habe ihren Wohnsitz wechseln müssen und lebe jetzt
in Vavuniya.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2009 – übermittelt durch die Schwei-
zer Botschaft (Zustellnachweis: 25. September 2009) – verweigerte das
BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab.
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C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 (Eingang Botschaft in Colombo:
21. Oktober 2009) erhob die Beschwerdeführerin mit an das Bundesver-
waltungsgericht gerichteter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewäh-
rung von Asyl. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Mit Begleitschreiben vom 23. Oktober 2009 übermittelte die Botschaft die
Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesver-
waltungsgericht (Eingang: 3. November 2009).
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 (recte: 2010; Eingang Botschaft in Co-
lombo: 16. März 2010) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die
Botschaft.
Dieses Schreiben wurde samt Zustellcouvert und einem an die Be-
schwerdeführerin gerichteten Antwortschreiben der Botschaft vom 12. Ap-
ril 2010 sowie dem Zustellnachweis der Verfügung vom 15. September
2009 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. April 2012 wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit gegeben, Ergänzungen und Beweismittel
einzureichen.
F.
In ihren Eingaben vom 5. Juli 2012 (Eingang Botschaft in Colombo: 9. Juli
2012) und vom 3. August 2012 (Eingang Botschaft in Colombo: 9. August
2012) reichte die Beschwerdeführerin Ergänzungen nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Vorab ist den Behörden in Erinnerung zu rufen, dass die Akten grundsätz-
lich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vor-
liegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des
Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist in der Re-
gel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflis-
tung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2).
Vorliegend sind die Akten – wie meist in Auslandverfahren feststellbar –
nicht paginiert, was u.a. auch zur verwirrlichen Antwort der Botschaft vom
12. April 2010 geführt haben dürfte.
5.
5.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2;
2011/10 E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Vorausset-
zungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restrik-
tiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betrof-
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fenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Inhaftierung der Beschwerdeführerin stelle zwar einen massiven
Eingriff in ihre physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität
dar. Die von ihr angedeutete Angst vor einer erneuten Verfolgung durch
den srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer ein-
reisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu
begründen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den von ihr
eingereichten Beweismitteln gehe eindeutig hervor, dass sie für unschul-
dig befunden, vom Gericht in allen Anklagepunkten freigesprochen und
ohne Auflagen aus der Haft freigesprochen worden sei. Zudem sei es
auch nach ihrer Rückkehr aus Indien und im Rahmen der erneuten Re-
gistrierung zu keinerlei Problemen mit den Sicherheitskräften gekommen.
Hinsichtlich der geltend gemachten telefonischen Drohungen durch die-
selbe Person sowie des zweimaligen Anhaltens respektive der zweimali-
gen Verfolgung durch zwei unbekannte Männer in Zivil sei festzuhalten,
dass sich der im Zusammenhang mit den Bombenattentaten wahre Ver-
dächtige und mutmassliche Aktivist der LTTE – ihr Ehemann – seit lan-
gem in Haft befinde und vor Gericht zu verantworten habe. Demzufolge
sei auch seitens der unbekannten Personen eine gegen die Beschwerde-
führerin gerichtete Verfolgungsmotivation nicht nachvollziehbar. Aus die-
sen Gründen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie im
Zusammenhang mit ihrem Ehemann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
in Zukunft mit einreisebeachtlichen Nachteilen zu rechnen habe. Hinläng-
liche Hinweise auf eine – im Kontext Sri Lanka ohnehin nicht übliche -
Reflexverfolgung seien somit nicht vorhanden. Ihre dargelegte Furcht sei
daher nicht einreisebeachtlich. Daran würden auch die von ihr eingereich-
ten Dokumente nichts ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen stützen
würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
6.2. Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber zur Begründung ihrer
Beschwerde aus, ihr Ehemann befinde sich weiterhin in Untersuchungs-
haft. Sie werde seinetwegen von den Sicherheitskräften überallhin ver-
folgt. Dabei verwies sie auf Entführungen und extralegale Tötungen sowie
illegale Inhaftierungen in Sri Lanka, worüber die Europäische Union und
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andere Personen berichtet hätten. 250 000 Personen hielten sich in ei-
nem Gefängnis in Vavuniya auf. Ihre Befürchtungen seien nachvollzieh-
bar. Deshalb sei es für sie schwierig, weiterhin in Sri Lanka zu leben. In
einer weiteren Eingabe vom 11. März 2009 wies sie zudem darauf hin,
ohne ihren Ehemann sei sie in finanziellen Schwierigkeiten. Sie lebe zur
Zeit in H._______. In ihren Eingaben vom 5. Juli 2012 und vom 3. August
2012 machte sie geltend, sie lebe in I._______, Vavuniya, ihrem Geburts-
ort. Ihr Ehemann warte weiterhin in Untersuchungshaft auf seinen Pro-
zess. Er sei unterdessen vom Gefängnis J._______, Colombo, ins Ge-
fängnis K._______, Galle, welches 400 km von ihrem Wohnort entfernt
sei, verlegt worden. Sie habe ihren Ehemann am 29. Juli 2012 im Ge-
fängnis besucht. Nach ihrer Rückkehr habe sie zu Hause einen Telefon-
anruf von einer ihr unbekannten Person erhalten, was sie der Polizei ge-
meldet habe, welche jedoch nicht herausgefunden habe, um wen es sich
dabei gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin führte weiter an, sie habe
aufgrund der geschilderten Umstände Probleme, ohne ihren Ehemann
leben zu müssen. Sie werde von Sicherheitsleuten verfolgt, wohin sie ge-
he.
7.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass in den vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorhanden sind. Es
besteht auch keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu
beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Insbesondere ist festzustellen, dass sich die Beschwerde-
führerin bezüglich der Nachstellungen seitens unbekannter Dritter an die
Behörden wenden kann, zumal feststeht, dass sie in ihrem Gerichtsver-
fahren freigesprochen worden war und von Seiten der srilankischen Be-
hörden nichts zu befürchten hat. Schliesslich konnte sich die Beschwer-
deführerin, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, seit ihrer Haft-
entlassung und dem gerichtlichen Freispruch nach ihrer Rückkehr aus In-
dien erneut registrieren lassen, ohne dass es dabei zu Problemen mit den
Sicherheitskräften gekommen wäre. Dieser Umstand spricht gegen die
von ihr nun auf Beschwerdeebene geltend gemachte Bedrohungssituati-
on von staatlicher Seite, die ohnehin auf blossen Vermutungen beruht. Es
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit staatlicher – oder staatlich
geduldeter – Verfolgung rechnen muss. Soweit es allenfalls zu staatlichen
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Kontrollmassnahmen kommen kann, wären diese vor dem Hintergrund
der weiterhin angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die Si-
cherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilanki-
schen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert, Not-
standsgesetze (Emergency Rules) – wenn auch in abgeschwächter Form
– und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben in Kraft
(vgl. Urteil D-70/2011 vom 23. Februar 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinwei-
sen). Indessen weist die Beschwerdeführerin kein politisches Profil aus.
Zudem befindet sich ihr Ehemann – der tatsächlich Verdächtige – weiter-
hin in Haft, weshalb auch eine allfällige Reflexverfolgung zum Vorneher-
ein ausgeschlossen wäre. Ferner ist allfälligen Kontrollen seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte mangels Intensität grundsätzlich der Verfol-
gungscharakter abzusprechen, weshalb sie keine ernsthaften Nachteile
im Sinne des Gesetzes darstellen würden.
7.2. Schliesslich ist festzustellen, dass der Wunsch der Beschwerdeführe-
rin als alleinstehende Frau nach einer (finanziell) sicheren Zukunft zwar
verständlich ist, jedoch nicht zu einer Bewilligung der Einreise zu führen
vermag. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin über eine sehr gute Ausbildung verfügt. Ferner kann sie
mit ihrer Mutter und mehreren Geschwistern, die zum Teil weiterhin in Sri
Lanka leben sollen, sowie ihrem Bekanntenkreis auf ein grosses Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. Daher sollte es ihr möglich sein, auch ohne ih-
ren Ehemann für sich selber zu sorgen.
7.3. Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen wer-
den, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar
auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Zu-
dem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch auch
keine besonders nahen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend
gemacht hat.
7.4. Im Anschluss an die obgenannten Ausführungen ist zusammenfas-
send festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht akut
gefährdet ist. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin
verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: