B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6834/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) und ge-
langte nach einem längeren Aufenthalt in C._______ über D._______,
E._______ und F._______ am 23. Juni 2014 in die Schweiz. Gleichentags
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Am
16. Juli 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in dem
SEM-Akten: A4/12). Mit Schreiben vom 11. August 2014 beendete das
SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. Am 5. Mai 2015
hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an (Protokoll
in dem SEM-Akten: A15/17).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, aus ärmlichen Verhältnissen zu stammen. Da sein
Vater im Militärdienst gewesen sei, habe er wesentlich zum Lebensunter-
halt der Familie beitragen müssen. Dies habe dazu geführt, dass er in der
Schule immer wieder gefehlt habe, weshalb er sie schliesslich habe abbre-
chen müssen beziehungsweise sei er von dieser verwiesen worden. In der
Folge habe er eine Vorladung zum Militärdienst erhalten. Da er aber keinen
militärischen Dienst habe leisten wollen, sei er geflohen und illegal aus Erit-
rea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such vom 23. Juni 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig beauftragte es den
Kanton G._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, weder die vorgebrachte Desertion noch die illegale Aus-
reise des Beschwerdeführers seien glaubhaft ausgefallen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2015 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass
er per E-Mail eine Anfrage an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge
(UNHCR) betreffend seinen Aufenthalt im (…) Flüchtlingslager H._______
gerichtet habe und die Antwort baldmöglichst nachreichen werde. Damit
könne bewiesen werden, dass das SEM ihm zu Unrecht unstimmige zeitli-
che Angaben entgegengehalten habe. Gleichzeitig stellte er einen entspre-
chenden Beweisantrag.
Zur Begründung der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, die vom
SEM dargelegten Einwände in Bezug auf das Aufgebot für den Militärdienst
würden nicht bestritten. Auf die Gewährung von Asyl werde deshalb ver-
zichtet und auf die entsprechenden asylverweigernden Argumente nicht
eingegangen. Indessen sei die geltend gemachte illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers sehr wohl glaubhaft ausgefallen, die Vorinstanz habe im
Übrigen diesbezüglich ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht ver-
letzt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen
sowie das in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen. Den Beweisan-
trag lehnte es ab. Gleichzeitig verzichtete es einstweilen auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
E.a Mit Eingabe vom 11. November 2015 belegte der Beschwerdeführer
seine Bedürftigkeit.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 23. Oktober 2015 einzureichen.
E.c Am 16. Dezember 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt
mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest.
E.d Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer eine Replik ein.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 informierte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er
sein Mandat niedergelegt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts of-
fensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Rechtsmitteleingabe vom
23. Oktober 2015 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ableh-
nung des Asylgesuchs focht er ausdrücklich nicht an. Die Beschwerde rich-
tet sich demnach auf die Anfechtung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzli-
chen Verfügung, womit sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
auf die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf-
grund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen beschränkt.
5.
5.1 Da formelle Mängel unter Umständen zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen können, sind entsprechende Rügen vorab zu prüfen. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht geltend.
Die Vorinstanz habe insbesondere nicht hinreichend geprüft und gewür-
digt, ob der Beschwerdeführer wegen des Stellens eines Asylgesuches im
Ausland (Republikflucht) sowie der illegalen Ausreise aus seinem Heimat-
land und der daraus sich ergebenden drohenden Verfolgungsmassnahmen
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Namentlich entbehre die Mutmassung,
wonach der Beschwerdeführer Eritrea zu einem wesentlich früheren Zeit-
punkt verlassen haben solle, jeglicher Grundlage. Diesbezüglich hätte eine
E-Mail-Anfrage seitens des SEM an das UNHCR genügt, um in Erfahrung
zu bringen, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer in
H._______ registriert gewesen sei. Die Vorinstanz habe sodann in Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen
den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenom-
men, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente er-
wähnt. Vom Beschwerdeführer geschilderte Glaubwürdigkeitselemente
seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. In Bezug auf die Ausrei-
sebeschreibung wies der Beschwerdeführer in der Replik vom 7. Januar
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2016 darauf hin, dass es nicht genügen könne, die Glaubhaftigkeit mit tat-
sachenwidrigen beziehungsweise unvollständigen Behauptungen zu ver-
neinen. Im Rahmen der Begründungspflicht müsse die Vorinstanz vielmehr
substantiiert darlegen, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft seien, was vorliegend aber nicht geschehen sei.
5.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die
asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwin-
kel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2
BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss ins-
gesamt so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar
zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
5.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz diese Grundsätze nicht verletzt hat.
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Vorinstanz
nicht hinreichend geprüft und gewürdigt habe, ob der Beschwerdeführer
wegen des Stellens eines Asylgesuches im Ausland sowie der illegalen
Ausreise aus seinem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft erfülle, so ist
festzuhalten, dass das SEM hinreichend begründete, weshalb es die ille-
gale Ausreise des Beschwerdeführers für unglaubhaft halte. Dabei durfte
es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1). Insgesamt ist der Entscheid jedenfalls so abgefasst,
dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte.
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Seite 7
Auch ist der Sachverhalt diesbezüglich hinreichend abgeklärt. Insbeson-
dere hatte das SEM keinen Anlass, beim UNHCR nachzufragen, ob und zu
welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer im (…) Flüchtlingslager in
H._______ registriert worden sei. Indessen stand es dem Beschwerdefüh-
rer offen, mit einem solchen Nachweis seine diesbezüglichen Ausführun-
gen zu stärken. Bezeichnenderweise reichte er jedoch bis heute keine ent-
sprechende Bestätigung zu den Akten. Die weiteren Ausführungen unter
dem Titel der Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht
– so insbesondere die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen
den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenom-
men, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt
– betreffen die materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und
die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdi-
gung. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung der
Untersuchungs- oder Begründungspflicht darzulegen.
Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
6.
6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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Seite 8
7.
7.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen, so führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
es sei ihm nicht gelungen, die illegale Ausreise glaubhaft zu schildern. Viel-
mehr seien die Schilderungen realitätsfremd ausgefallen, und es sei nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem von ihm an-
gegebenen Zeitpunkt ausgereist sei. Auf Vernehmlassungsstufe führte das
SEM weitere Gründe an, weshalb die illegale Ausreise nicht glaubhaft sei.
Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sowie im Rah-
men der Replik vom 7. Januar 2016 insbesondere entgegen, er habe die
illegale Ausreise sehr wohl glaubhaft dargelegt. Die vom SEM angeführten
Argumente würden am Sachverhalt vorbeizielen.
7.2 Zwar scheinen die Zweifel der Vorinstanz zumindest teilweise berech-
tigt und die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht überall.
Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf die illegale Ausreise glaubhaft ausgefallen sind oder
nicht, da es diesem Sachverhaltselement im heutigen, entscheidwesentli-
chen Zeitpunkt, an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehlt.
Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit
einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaf-
fen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
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einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Mo-
tive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersicht-
lich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen ist, Vor-
fluchtgründe darzutun. Die Einwände des SEM anerkannte der Beschwer-
deführer in der Rechtsmitteleingabe selbst an. Es ist dem Beschwerdefüh-
rer deshalb nicht gelungen darzulegen, dass er ein Aufgebot für den Mili-
tärdienst erhalten hatte und sich dem eritreischen Nationaldienst entzogen
hat. Seine Vorbringen vermögen damit keine Schärfung seines Profils res-
pektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begrün-
den. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen An-
knüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag
eine illegale Ausreise aus Eritrea sowie das Stellen eines Asylgesuchs im
Ausland für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrele-
vanten Verfolgung zu begründen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht ver-
neint.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers
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Seite 10
um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 1. Dezem-
ber 2015 gutgeheissen hat und nicht von einer Veränderung in seinen fi-
nanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: