B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6836/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte nach einem 20-tägigen Aufenthalt in der
Türkei auf dem Landweg zum Flughafen Zürich-Kloten und ersuchte dort
am 19. Oktober 2014 um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm glei-
chentags vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Auf-
grund seiner geltend gemachten Minderjährigkeit wurde ihm in der Folge
eine Vertrauensperson beigeordnet. Seine Minderjährigkeit bestätigte er
sodann auch anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Oktober
2014. Zur Prüfung seines Asylgesuchs wurde ihm am 23. Oktober 2014 die
Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Schreiben vom 20. April 2015 reichte
er seine Identitätskarte ein und bat um Korrektur seines Geburtsdatums
([…] statt […]). Eine interne Dokumentenprüfung des SEM ergab, dass
diese Identitätskarte keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. An-
lässlich der Anhörung vom 1. September 2015 bekräftigte der Beschwer-
deführer sodann, im Jahr (…) geboren worden zu sein. Die vormundschaft-
lichen Massnahmen wurden somit gegenstandslos.
B.
Anlässlich der BzP und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und habe in Kamishli gelebt. Die Schule habe er nach
der sechsten Klasse abgebrochen und danach seinem Vater im Gemüse-
laden geholfen. Ungefähr am 12. Juli 2014 sei er zusammen mit seinem
Vater auf das Rekrutierungsbüro in Kamishli gegangen, um sein Militär-
dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Nachdem er dieses erhalten habe,
hätten sich sein Bruder, sein Cousin und er der „Apoci“ (gemeint sind die
PYD [Partei der Demokratischen Union] und deren militärischer Arm, die
YPG [Volksverteidigungseinheiten]) angeschlossen. Sein Bruder und sein
Cousin hätten gekämpft, er selber sei unbewaffnet bei einem Checkpoint
tätig gewesen. Bei Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat
(IS) sei sein Cousin ums Leben gekommen und sein Bruder sei verschwun-
den. Nach der Beerdigung seines Cousins habe er aus Angst, in den Kampf
geschickt zu werden, nicht mehr zu den „Apoci“ zurückkehren wollen be-
ziehungsweise habe er keinen Militärdienst für das syrische Regime leisten
wollen. Einen Monat lang habe er sich bei einem Freund versteckt, bis sein
Vater ihn zirka am 24. September 2014 in die Türkei geschickt habe. Von
dort sei er in einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist.
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Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein
sowie acht Fotos von Mitgliedern der YPG (unter anderem sein Cousin)
ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme an.
D.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositivziffern 1–3 der vorinstanz-
lichen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwer-
deführer auf, bis zum 23. November 2015 einen Kostenvorschuss zu leis-
ten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer als neues
Beweismittel einen „Haftbefehl“ der syrischen Armee vom 5. März 2017 ein
und stellte die Übersetzung dieses Dokuments in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend – trotz der relativ langen Ver-
fahrensdauer – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Anlässlich der BzP habe er sich als
Minderjähriger ausgegeben und als Asylgrund angegeben, nicht zu den
YPG zurückkehren zu wollen, aus Angst, dass er zum Kämpfen nach
Kobane gebracht worden wäre. Er habe bis zum 24. September 2014 zu
Hause gelebt und sich an diesem Tag der Ausreise von seinen Eltern ver-
abschiedet. Nach der Einreichung seiner Identitätskarte und der Bitte um
Korrektur seines Geburtsdatums, habe er sodann ein Militärdienstbüchlein
eingereicht und anlässlich der Anhörung als Asylgrund geltend gemacht,
es drohe ihm eine Rekrutierung durch die syrische Armee. Nach der Beer-
digung seines Cousins bis zur Ausreise habe er sich für ungefähr einen
Monat bei einem Kollegen versteckt. Angesichts dieser Ungereimtheiten
bezüglich seiner Vorbringen, erscheine eine drohende Rekrutierung durch
die syrische Armee als nachgeschobenes Argument. Es sei wenig wahr-
scheinlich, dass im Jahr 2014 in Kamishli noch Musterungen seitens der
syrischen Armee durchgeführt worden seien, da die Stadt grösstenteils von
der PYD kontrolliert werde. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb sein
Vater ihn zur Ausmusterung begleitet habe, obwohl sich dieser selbst we-
gen einer drohenden Rekrutierung vor den syrischen Behörden versteckt
habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerde-
führer bei der Asylgesuchseinreichung als Minderjähriger ausgegeben
habe, wenn die militärische Musterung in Syrien erst mit 18 Jahren statt-
finde, was ihm selbst bekannt gewesen sei. Das Militärdienstbüchlein
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selbst weise Ungereimtheiten auf. Auf Seite 8 seien Manipulationen vorge-
nommen worden und Seite 9, welche Einträge des untersuchenden Arztes
enthalten müsste, weise keine handschriftlichen Einträge auf. Syrische Do-
kumente seien zudem leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Eine dro-
hende Rekrutierung seitens der YPG vermöge sodann in der Regel keine
Asylrelevanz zu entfalten. Seine Befürchtungen betreffend eines Aufgebots
für einen Kampfeinsatz würden vor dem Hintergrund, dass er nicht an der
Waffe ausgebildet worden sei, unbegründet erscheinen.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigte der Beschwerdeführer seine
geltend gemachten Asylvorbringen. Erklärend fügte er an, die BzP habe
am Tag seiner Einreise stattgefunden und er sei müde, überfordert und
desorientiert gewesen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er sich vor-
wiegend an Geschehnisse geklammert habe, welche grosse Gefühlsre-
gungen verursachen würden, wie der Tod seines Cousins und das Ver-
schwinden seines Bruders. Die Rekrutierung durch die syrische Armee sei
aufgrund der Flucht nicht mehr eine im ursprünglichen Mass präsente Ge-
fahr gewesen. Sie liege sodann weiter zurück als der Dienst bei der YPG,
weshalb er von den jüngsten Geschehnissen erzählt habe. Er habe als
Asylgrund angegeben, für Kämpfe rekrutiert zu werden, ohne zu spezifizie-
ren, von wem. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er den Wehrdienst
verweigert und die Behörden hätten ihn im August zweimal bei sich zu
Hause aufgesucht. Hinzu komme die drohende Zwangsrekrutierung durch
die YPG. Sodann machte er aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien
subjektive Nachfluchtgründe geltend.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 6. November 2015 erwog die Instrukti-
onsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit
der Beschwerde,
„dass das SEM nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Er-
wägungen mit einlässlicher, überzeugender Begründung und mittels um-
fassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewäh-
rung des Asyls habe,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise aufdrängt,
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dass die zur Entkräftung oder Erklärung der erkannten Ungereimtheiten
verwendeten Argumente (z.B. nicht vertraute Prozeduren der Ausstellung
eines Militärbüchleins, weiterbestehende Behördenstrukturen auch nach
Rückzug der Regierung aus der Region, Risikoabwägung des Vaters bei
der Begleitung des Beschwerdeführers zur Militärbehörde, Missverständ-
nis bei der Falschangabe des Geburtsdatums, fehlende Einträge im Mili-
tärbüchlein infolge chaotischer Zustände in Syrien, schlichter Schreibfehler
beziehungsweise Manipulation des Militärdienstbüchleins durch den aus-
stellenden Beamten selber, unterschiedliche Aufbewahrungsorte des Mili-
tärbüchleins und der Identitätskarte, gestiegener Rekrutierungsbedarf der
PYD, zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG, Müdig-
keit und Desorientierung bei der Erstbefragung, Wehrdienstverweigerung
als Ausdruck der politischen Gesinnung, Denkbarkeit einer Identifizierung
als Asylgesuchsteller) in der vorgelegten Form keine Durchschlagskraft be-
sitzen dürften,
dass die vorliegenden Akten vielmehr das mit den Erkenntnissen der Vor-
instanz übereinstimmende Bild eines seine Mitwirkungspflicht unentschuld-
bar missachtenden, sich hinsichtlich der Kernasylvorbringen klar wider-
sprechenden und zweifelhafter Beweismittel bedienenden Asylgesuchstel-
lers gewinnt, der darüber hinaus ein persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit
aufweist,
dass in besonderem Masse seine Bemühungen auffallen, seine Falschan-
gabe betreffend das Geburtsdatum als entschuldbares Missverständnis
darzustellen, hat er doch auf dem Personalienblatt und in der Erstbefra-
gung übereinstimmend ein (auf seine Minderjährigkeit hindeutendes) Ge-
burtsdatum angegeben und dieses erst ein halbes Jahr später und nach
ebenso langer Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige zu be-
richtigen versucht (Geburtsjahr […] statt […]),
dass den Akten weitere, bislang unerwähnte Unstimmigkeiten zu entneh-
men sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid
vorzunehmen wäre,
dass das SEM ebenso die (substanziell unbestrittene) Anordnung der
Wegweisung gesetzes- und praxiskonform erwogen hat“.
5.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 2017 führte der Be-
schwerdeführer aus, am 5. März 2017 sei von der syrischen Armee gegen
ihn ein „Haftbefehl“ erlassen worden, weil er nicht in den Militärdienst ein-
gerückt sei. Er habe bereits anlässlich der Anhörung geltend gemacht,
dass ihn die syrische Armee nach Ausstellung des Militärdienstbüchleins
gesucht habe, um ihn in den Militärdienst einzuziehen. Durch sein Verhal-
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ten habe er sich der Wehrdienstverweigerung strafbar gemacht. Der „Haft-
befehl“ unterstreiche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anlässlich der
Bundesanhörung und stehe im Einklang mit seinen Asylvorbringen. Als Be-
weismittel reichte er den genannten „Haftbefehl“ zu den Akten.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusam-
menfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 6. November 2015 aus-
geführt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die oben zitier-
ten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen wer-
den. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausstellung seines Mi-
litärdienstbüchleins und zur drohenden Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee erscheinen unglaubhaft. Obwohl er anlässlich der Anhörung als
Hauptgrund für seine Flucht eine zukünftige Rekrutierung durch die syri-
sche Armee geltend machte, reichte er sein Militärdienstbüchlein erst am
12. Juni 2015 ein. Anlässlich der der BzP erwähnte er diesen Asylgrund
hingegen überhaupt nicht und gab sich als Minderjähriger aus. Seine dies-
bezüglichen Erklärungsversuche (Müdigkeit, Desorientierung und Überfor-
derung anlässlich der BzP) vermögen nicht zu überzeugen. Der Vollstän-
digkeit halber ist zu erwähnen, dass, selbst wenn der Tatbestand der De-
sertion erfüllt wäre, auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht
per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden
Fall macht der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen, ausser
keinen Militärdienst für das syrische Regime leisten zu wollen (vgl. SEM-
Akten A24 S. 14). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die sy-
rischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner
identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als
Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die
ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechts-
konforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewär-
tigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). An dieser Einschätzung vermag
auch der „Haftbefehl“ vom 5. März 2017 nichts zu ändern. Es handelt sich
dabei um eine Haftanweisung von der Militärverwaltung an den Direktor
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des Distrikts Kamishli. Solche Dokumente weisen im syrischen Kontext
eine relativ hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar. Der
Beschwerdeführer erläuterte sodann auch nicht, wie er in Besitz dieses in-
ternen Behördendokuments gelangt ist. Der Haftanweisung kann vorlie-
gend keine erhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Selbst wenn der
Beschwerdeführer – wie vorgetragen – einer (zu bezweifelnden) Einberu-
fung zum Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte und per Haftan-
weisung gesucht würde, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden.
Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr
nach Syrien von der YPG zwangsrekrutiert zu werden, ist auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Re-
ferenzurteil publiziert) zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger An-
haltspunkte ist davon auszugehen, dass eine Weigerung keine asylrele-
vanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers al-
lein ist aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3) ebenfalls nicht an-
zunehmen. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt. Aufgrund der Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die Ausführungen in der Be-
schwerde zur Unzulässigkeit eines Vollzugs nicht einzugehen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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