B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6837/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo – ein-
gegangen am 1. Februar 2011 – suchte die Beschwerdeführerin um Asyl
in der Schweiz nach.
B.
Am 3. Februar 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf –
sofern sie am Gesuch festhalte – ihre Asylgründe detailliert darzulegen und
allfällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 3. März 2011 erläuterte die Beschwerdeführerin ihr Ge-
such um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Wesentlichen
machte sie geltend, sie sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gewesen und sei während des Krieges am Bein verletzt worden.
Nach Beendigung des Krieges sei sie ein Jahr lang inhaftiert und am 5. Ap-
ril 2010 freigelassen worden. Fortan habe sie sich ein Mal pro Monat in
einem militärischen Lager melden und dort ihre Unterschrift leisten müs-
sen.
Als Beweismittel reichte sie Arztunterlagen, ein Dokument "Detention At-
testation" vom ICRC sowie ein Dokument "Release Certificate" zu den Ak-
ten.
D.
Am 28. April 2015 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Be-
schwerdeführerin zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen
Angaben führte sie aus, sie sei der LTTE im Jahr 2005 beigetreten und
habe für die Sea Tigers in der (…)-Abteilung gearbeitet. Sie müsse jetzt
keine Unterschrift mehr leisten, werde jedoch immer wieder von Leuten
angerufen, die sich erkundigen würden, warum sie nicht zu Hause sei. Teil-
weise seien die Sicherheitskräfte auch im Laden, in dem sie gearbeitet
habe, vorbeigekommen. Sie hätten sie jeweils gefragt, warum sie nicht ver-
heiratet sei.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 bewilligte das SEM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
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F.
Mit Eingabe der Beschwerdeführerin an die Botschaft, datiert vom 6. Okto-
ber 2015, erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Am
14. Oktober 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber
ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 26. Oktober 2015 einging.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene
Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Neben den bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumenten reichte die Beschwerdeführerin Kopien von
Identitätsdokumenten sowie medizinische Unterlagen zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zu Gunsten der Beschwer-
deführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, man könne
den Bedenken der Beschwerdeführerin vor allfälligen Verfolgungshandlun-
gen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte durchaus folgen. Die von ihr
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geltend gemachte Angst davor vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit ei-
ner einreisebeachtlichen Bedrohung zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinläng-
lich zu begründen. Die regelmässigen Kontrollanrufe und das Patrouillieren
vor dem Laden würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Dass es in den letzten zwei
Jahren zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei, lasse sich ihren Ausführun-
gen nicht entnehmen.
5.2 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, ehemalige
LTTE-Mitglieder hätten den Sicherheitskräften weitere Informationen über
sie gegeben. Nun werde sie gesucht. Ihr Bruder und ihre Mutter seien über
sie befragt worden. Man habe ihnen gesagt, sie müsse sich in B._______
für eine Befragung melden. Sie sei von ihrer Mutter vorgewarnt worden und
habe sich bei anderen Verwandten versteckt. Am 18. August 2015 hätten
die Sicherheitskräfte bei ihrem Onkel, wo sie gelebt habe, nach ihr gesucht.
Sie sei nicht mehr sicher.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situa-
tion für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, wäh-
rend des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es
eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismäs-
sig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusam-
menhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den
"Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August
2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka we-
sentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute
Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu
im Einzelnen BVGE 2011/24). Gemäss dem vorgenannten Entscheid un-
terliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. In der angefochtenen
Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle nicht genü-
gend intensiv sind, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu
können. Dies gilt ebenfalls für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte an-
gebliche Suche nach ihr und den Vorfall vom 18. August 2015, den die Be-
schwerdeführerin kaum substantiiert darlegt. Sie gehört demnach nicht zu
dieser Risikogruppe. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
wonach sie zu einer der andern Risikogruppen gehören könnte. Weiterge-
hend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Verfügung Bun-
desrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft
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Seite 6
sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereichten Beweis-
mitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihr
ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie ist nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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