Abtei lung V
E-6838/2006/
{T 0/2}
T {0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Susanne Sadri, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. November 2003 in Sachen Asyl und
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6838/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein tadschikischer Volksangehöriger aus der
Provinz Herat - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
27. März 2003 und reiste am 15. Mai 2003 nach der Durchreise durch
Turkmenistan, Kasachstan, Russland und weitere ihm nicht bekannte
Länder illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags an der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel um
Asyl ersuchte. Am 19. Mai 2003 wurde er dort summarisch befragt und
am 26. Juni 2003 eingehend durch die zuständigen kantonalen Behör-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei unter dem kommunistischen Re-
gime beim Geheimdienst Khad tätig gewesen, weshalb seine Familien-
angehörigen nach der Machtübernahme durch die Mujaheddin von
diesen behelligt worden seien. Etwa im Jahr 1998 seien seine Eltern
und Geschwister von den Mujaheddin umgebracht worden. Im zehnten
Monat 1381 (Ende 2002/Anfang 2003) sei der Beschwerdeführer fest-
genommen worden, nachdem er einen Angehörigen der Sicherheits-
kräfte der Mujaheddin mit einer Flasche am Kopf verletzt habe, weil
dieser mit anderen Berufskollegen das Hochzeitsfest einer Cousine
des Beschwerdeführers gestört, Hochzeitsgäste angegriffen und die
Braut zu entführen versucht habe. Unter dem Vorwand, es seien Waf-
fen im - seit acht Jahren leer stehenden - Haus seiner Familie gefun-
den worden, sei er schliesslich in Haft genommen worden, aus wel-
cher es ihm nach etwa zwei Monaten gelungen sei, die Flucht zu er-
greifen.
B.
Das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bun-
desamt für Migration [BFM]) stellte mit Verfügung vom 17. November
2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
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E-6838/2006
standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
befand das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 (Poststempel: 18. Dezember
2003) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewäh-
rung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. Dezember 2003 wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2004 an
ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2004 ohne Replik-
recht zugestellt.
F.
Am 27. Dezember 2004 bat (kantonales Amt) um rasche Behandlung
der Beschwerde, da sich der Beschwerdeführer wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (seit dem 22.
Dezember 2004) in Untersuchunghaft befinde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen
Strafakten (Urteilsmeldung des [Gerichts] vom 20. Dezember 2006;
Verfügung der [kantonales Amt], vom 21. Dezember 2006 sowie
Vollzugsauftrag [kantonales Amt] vom 21. Dezember 2006).
Seite 3
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H.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht
dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung auf-
grund seiner in angetrunkenem Zustand verübten Tätlichkeit an einem
der Stadtkommandantur zugehörigen Mujaheddin eines politischen
Hintergrundes entbehre. Sich daraus allenfalls ergebende juristische
Folgen seien deshalb für sich alleine genommen asylrechtlich nicht re-
levant. Sodann habe der Beschwerdeführer aufgrund seines familiären
Hintergrundes ebenfalls keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu
befürchten, da zum heutigen Zeitpunkt ein nahes verwandtschaftliches
Verhältnis zu einem - möglicherweise auch exponierten - Vertreter des
ehemaligen kommunistischen Regimes von Nadjibullah für sich keine
asylrechtliche Verfolgung zu begründen vermöge. Weitere diesbezügli-
che Abklärungen - etwa betreffend das genaue Tätigkeitsfeld des er-
mordeten Vaters des Beschwerdeführers - seien nicht nötig, da der
Beschwerdeführer seit der Machtergreifung seiner angeblichen
Verfolger bis zu seiner Tätlichkeit gegen einen Vertreter der städti-
schen Sicherheitskräfte unbehelligt die Schule habe besuchen und im
Laden seines Onkels habe arbeiten können. Ferner bestünden erheb-
liche Zweifel betreffend die Umstände des angeblichen Aufenthalts des
Beschwerdeführers in der Kommandantur beziehungsweise im Ge-
fängnis von Herat. Die zeitlichen Unstimmigkeiten betreffend seine an-
gebliche Aufenthaltsdauer seien bedeutend und hätten vom Beschwer-
deführer auf Nachfrage hin überdies nicht stichhaltig erklärt werden
können (vgl. A8, S. 15), weshalb sie konstruiert wirken würden. Aus
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diesen Gründen könnten die geäusserten Befürchtungen nicht als
asylrelevant bezeichnet werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2003 wurde im
Wesentlichen eingewendet, dass Personen, die mit dem kommunisti-
schen Regime in Verbindung gestanden hätten beziehungsweise in
Verbindung gebracht würden, besonders gefährdet seien. Der Vater
des Beschwerdeführers sei Kommunist gewesen und habe gegen die
Mujaheddin gekämpft, weshalb diese ihn und die übrigen engen Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister);
etwa acht Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem
Heimatland umgebracht hätten. Erst als sich Ende 2002 bei der Befra-
gung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme
wegen Körperverletzung eines Angehörigen der Kommandantur (Is-
mail Khan-Anhänger) herausgestellt habe, wer er beziehungsweise
wer sein Vater gewesen sei, habe sich die Situation für den Beschwer-
deführer verschlechtert, indem er mit dem Tod bedroht und inhaftiert
worden sei. Im Übrigen seien die Mujaheddin erst etwa ein halbes Jahr
vor diesem Vorfall in Herat an die Macht gelangt, wo vorher die Taliban
(welche nicht nach ihm getrachtet hätten) geherrscht hätten. Aus die-
sen Gründen habe der Beschwerdeführer weiterhin begründete Furcht,
wegen seines familiären Hintergrundes - der früheren Tätigkeit seines
Vaters beim Geheimdienst Khad - asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien dadurch zu erklären, dass er in einen Keller ohne Tageslicht
gesteckt und misshandelt worden sei, weshalb er nicht im Stande sei,
die genaue Dauer seines dortigen Aufenthaltes anzugeben.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten
Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. dazu und zur Schutz-
theorie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 18).
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5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit be-
steht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurtei-
len. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden (vgl. BBI 1977 III 117; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 287
ff.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 143 ff.). Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender Mensch
angesichts früherer oder künftig drohender Verfolgungsmassnahmen
zu Recht an Furcht empfinden würde. Diese rein objektive Betrach-
tungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu
ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünfti-
gen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen; KÄLIN, a.a.O.,
S. 143 ff.).
5.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein.
5.4 Hinzu kommt, dass eine Verfolgungssituation aktuell sein muss,
um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet,
dass Flucht auslösende Ereignisse, welche zum Zeitpunkt der Flucht
asylrelevant sein könnten, zum Zeitpunkt der Prüfung keine relevanten
Nachteile mehr darzustellen vermögen, wenn sich beispielsweise die
Bedrohungslage in der Zwischenzeit verändert hat; massgeblich ist
mithin der Zeitpunkt des Entscheides (vgl. etwa KÄLIN, a.a.O., S. 130 ff.;
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zur Relevanz des Zeitpunktes des Entscheides für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft s. EMARK 1994 Nr. 6 E. 5; 1995 Nr. 2 E. 3a
S. 17).
5.5 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung be-
drohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternati-
ve verfügt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht als Auslöser für seine Flucht gel-
tend, er habe anlässlich einer Hochzeitsfeier Ende 2002/Anfang 2003
einen Angehörigen der Sicherheitskräfte mit einer Flasche niederge-
schlagen und sei deshalb in Haft genommen worden.
6.2 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft widersprüchlich und
dürftig ausgefallen sind. Die in der Rechtsmitteleingabe gemachten
Erläuterungen bezüglich die vom Bundesamt zu Recht aufgeworfenen
widersprüchlichen zeitlichen Angaben zur angeblichen Haftdauer in
den jeweiligen Haftorten (Kommandantur und Stadtgefängnis von He-
rat) sind unbehelflich. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Kom-
mandantur in einem Keller festgehalten worden wäre, wäre zu erwar-
ten, dass er die ungefähre Dauer seiner Aufenthalte präziser, d.h. nicht
mit einer Diskrepanz von fast zwei Wochen (vgl. A1, S. 5: vier, fünf
Tage in der Untersuchungshaft in der Kommandantur, danach im
Stadtgefängnis von Herat; A8, S. 7.: Ich blieb zwischen fünfzehn und
fünfundzwanzig Tagen dort [in der Kommandantur] , S. 15: Vielleicht
nach zwanzig Tagen oder dreiundzwanzig Tagen oder fünfundzwanzig
Tagen ) hätte angeben können. Bereits aus diesem Grund ist die
angeblich erlittene Haft zu bezweifeln.
6.3 Im Übrigen wären allfällige Nachteile, denen der Beschwerdefüh-
rer wegen der geschilderten Vorfälle am Hochzeitsfest seiner Cousine
ausgesetzt gewesen sein soll, nicht als asylrelevant erkennbar.
Es trifft zwar zu, dass Ismail Khan, welcher das kommunistische Re-
gime bekämpft hatte, und mit ihm die Mujaheddin, erst nach der Ver-
treibung der Taliban aus Herat im September 2001 die Macht in Herat
wieder übernahm, welche er im September 1995 an die Taliban verlo-
ren hatte, nachdem er seit dem Jahr 1992 Herats Oberhaupt gewesen
war. Indessen wäre es ihm und seinen Polizeikräften ohne weiteres
möglich gewesen, den Beschwerdeführer aktiv zu suchen, wenn sie
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die Absicht verfolgt hätten, sich an Familienangehörigen von ehemali-
gen Kommunisten zu rächen, zumal der Beschwerdeführer seit dem
Tod seiner Familienangehörigen (also seit etwa acht Jahren) weiterhin
in der Stadt Herat - wo er bereits mit seinen Eltern wohnhaft gewesen
war (vgl. A1, S. 2; A8, S. 2) - bei einem Onkel (vgl. A1, S. 10) wohnte.
Sollte der Beschwerdeführer also tatsächlich am Tag nach der Heirat
seiner Cousine festgenommen worden sein, muss davon ausgegangen
werden, dass dies aus legitimen Gründen zwecks strafrechtlicher Un-
tersuchungsmassnahmen geschehen ist und nicht aus Gründen einer
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG.
Überdies ist zu bezweifeln, dass die Familienangehörigen im Jahr
1998 - wie vom Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich von Muja-
heddin getötet worden waren, zumal damals die Taliban in Herat
herrschten (1995 bis 2001).
6.4 Schliesslich besteht auch kein Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe künftige Verfolgungsmassnahmen wegen der
Khad-Vergangenheit seines Vaters zu befürchten.
6.4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, von
Seiten von Mujaheddin, und ergänzend in seiner Beschwerdeschrift
vom 17. Dezember 2003, insbesondere von Seiten des in Herat un-
rechtmässig herrschenden Kriegsherrn Ismail Khan künftige Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten, da Letzterer mit ehemaligen Regi-
me-Anhängern respektive mit ehemaligen Kommunisten brutal umge-
he (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 4). Aufgrund seines familiären Hinter-
grundes insbesondere wegen der Beziehungen seines Vaters zum
ehemaligen kommunistischen Regime - riskiere er, von Sicherheits-
kräften festgenommen, gefoltert und ohne Gerichtsverhandlungen zum
Tode verurteilt zu werden.
6.4.2 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist darauf hin-
zuweisen, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) und andere im Flüchtlingsbereich tätige natio-
nale und internationale Nichtregierungsorganisationen die Existenz
von "Risikogruppen" besonders hervor heben, deren Angehörige trotz
der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter
Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt wer-
den in den verschiedenen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen-
den Berichten und Stellungnahmen beispielsweise Angehörige des
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ehemaligen kommunistischen Regimes oder der Taliban, regimekriti-
sche Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige gewisser (ins-
besondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht
mehr an der Macht sind beziehungsweise mit den Taliban in Verbin-
dung gebracht werden (beispielsweise Paschtune), Angehörige religiö-
ser Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle und westlich orien-
tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Grün-
den nicht entsprechende Frauen. Hochrangige Repräsentanten des
ehemaligen kommunistischen Systems müssen zudem auch mit priva-
ten Racheakten rechnen (vgl. insbesondere zur Gefährdung von hoch-
rangigen Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Regimes:
EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.3 S. 166; zum Ganzen: UNHCR, Update on
the Situation in Afghanistan and International Protection Considera-
tions, Juni 2005, S. 44 ff.; European Council for Refugees and Exiles
[ECRE], Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and
Refugees in Europe, Mai 2004, Ziff. 17, S. 5; Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe, 10. März 2003; SFH, Afghanistan - die aktu-
elle Situation [Update], 11. Dezember 2006 sowie die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 S. 64). Im heutigen Zeit-
punkt bestehen keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für
Personen solcher Risikogruppen.
6.4.3 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine konkreten Hinwei-
se darauf, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität
befürchten müsste, weil sein Vater Angehöriger des kommunistischen
Sicherheitsdienstes gewesen ist. Nachdem seine Familienangehörigen
angeblich etwa acht Jahre vor der Asylgesuchstellung (vgl. A1, S.3;
A8, S. 3) von Mujaheddin zu Hause umgebracht worden sein sollen,
konnte sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise unbehelligt -
zwar in einem anderen Quartier, hingegen in derselben Stadt
B._______ - aufhalten. Es ist somit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer damals nicht gesucht wurde. Überdies geht aus den
Akten nicht hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers
hochrangiger Repräsentant des ehemaligen kommunistischen
Regimes gewesen wäre. Schliesslich ist zu bemerken, dass der vom
Beschwerdeführer angeblich gefürchtete Ismail Khan im September
2004 vom amtierenden afghanischen Präsidenten Hamid Karzai von
seiner Funktion als Provinzgouverneur von Herat abgesetzt wurde.
Seit Oktober 2004 ist Ismail Khan Minister für Energie.
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Furcht vor künftigen Nachteilen bei einer
Rückkehr nach Afghanistan nicht als begründet im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmungen zu bezeichnen ist, da nicht davon ausge-
gangen werden muss, er werde nach einer Rückkehr in sein Heimat-
land Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts zu ändern vermöchten. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allge-
meine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG und 14a Abs. 4 ANAG wird auf den
Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den
Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
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krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwen-
digen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die
ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem
Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebe-
urteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fal-
len die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara,
vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Wes-
ten des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als
zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten und dort
über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und de-
ren Existenzminimum und Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK
2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende
Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit.
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist tadjikischer Ethnie und stammt aus
der Provinz Herat. Er lebte gemäss seinen eigenen Angaben seit sei-
nem neunten oder zehnten Lebensjahr in der Stadt B._______, zuerst
mit seinen Eltern und Geschwistern, sodann nach deren Tod bis zu
seiner Ausreise zusammen mit seinem Onkel (vgl. A8, S. 2). Zudem
kann den Akten entnommen werden, dass mehrere nahe Verwandte
(drei Onkel und eine Tante väterlicherseits, sowie ein Onkel und drei
Tanten mütterlicherseits ([vgl. A8, S. 3]) in Afghanistan wohnen, davon
mindestens ein Onkel väterlicherseits mit seinen Angehörigen in
B._______ (vgl. A8, S. 2), bei welchen der Beschwerdeführer - wie
oben erwähnt - etwa während acht Jahren vor seiner Ausreise lebte
(vgl. A1, S. 1). Damit kann er auf ein Beziehungsnetz sowie eine
Wohngelegenheit zurückgreifen, welche ihm eine Wiedereingliederung
ermöglichen sollten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine
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zehnjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als (...) (vgl. A8, S. 3).
Nach dem Gesagten kann insgesamt nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer werde in eine existenzbedrohende
Lage geraten. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen.
7.5 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass vor-
liegend selbst beim Fehlen eines familiären Netzes der Wegweisungs-
vollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 6 ANAG zu bestätigen wäre.
Gemäss Art 14a Abs. 6 ANAG findet die Bestimmung von Art. 14a Abs.
4 ANAG (betreffend Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzuges) keine Anwendung, wenn der weg- oder
ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
August 2007 E-2106/2007 E. 3; EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26 f., mit
weiteren Hinweisen).
7.5.1 Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung
zwischen den Interessen der weggewiesenen Person auf Verbleib in
der Schweiz und denjenigen der Schweiz an der Wegweisung voraus
und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren
schwerwiegende Verletzung ein. Die Ausschlussklausel ist mit Zurück-
haltung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzu-
wenden (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 E. 7b S. 194). So genügt es nicht,
wenn die kriminellen Handlungen des Betreffenden den Schluss zulas-
sen, dass dieser nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementa-
ren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Viel-
mehr müssen die Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist
regelmässig dann nicht der Fall, wenn die ausländische Person nur zu
einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde (vgl. EMARK 1995 Nr.
11 E. 6c S. 106).
7.5.2 Vor dem Hintergrund der vom Strafurteil vom 20. Dezember
2006 erfassten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121; mengenmässig qualifiziert,
teilweise bandenmässig) sowie des ausgefällten Strafmasses (36 Mo-
nate Zuchthaus abzüglich 556 Tage Untersuchungshaft, ohne Gewäh-
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rung des bedingten Vollzuges) ist das Vorliegen einer schwerwiegen-
den Gefährdung beziehungsweise Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 14a Abs. 6
ANAG). Dies obschon der Eingabe der Rechsvertreterin des Be-
schwerdeführers vom 2. April 2007 (rechtliches Gehör zu den Strafak-
ten) zu entnehmen ist, dass dieser wegen seiner jugendlichen Uner-
fahrenheit zum Verkauf von Drogen bewogen worden sei, nachdem er
süchtig gemacht worden sei, und er nach seiner frühzeitig bedingten
Haftentlassung in den nächsten Tagen einer Arbeit nachgehen wer-
de, womit er zumindest seinen Willen, sich künftig um die Einhaltung
der elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
bemühen, bezeuge. Den Akten ist hingegen nicht zu entnehmen, dass
es ihm bisher gelungen wäre, sich beruflich zu integrieren, was im
Übrigen für die Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 14a Abs. 6
ANAG auch nicht genügen würde.
7.5.3 Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6
ANAG erscheint im vorliegenden Fall zudem verhältnismässig.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Dezember 2003 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde und er bisher nicht erwerbstätig ist, ist auf die
Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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