B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6838/2011
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstel-
lung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. No-
vember 2011 (E-5421/2011) / N (…).
E-6838/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am
3. September 2011 – feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 15. Mai 2009 ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
29. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei – den Wegweisungs-
vollzug betreffend – aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass der Gesuchsteller in formeller Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
7. Oktober 2011 verfügte, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum
22. Oktober 2011 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder
– unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlas-
sungsfall – einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- an das Gericht zu
überweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5421/2011 vom
11. November 2011 in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Beschwerde nicht eintrat,
weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde,
dass dieses Urteil von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Ge-
richt retourniert wurde,
dass das BFM dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. November 2011
– infolge ergangenem Urteil und damit in Rechtskraft erwachsener Weg-
weisung – eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 28. November
2011 einräumte,
dass dieses Schreiben von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an
das BFM retourniert wurde (wo es am 25. November 2011 einging),
E-6838/2011
Seite 3
dass das kantonale Migrationsamt den Gesuchsteller mit Schreiben vom
21. November 2011 zu einem Termin am 14. Dezember 2011 betreffend
Organisation der Rückreise vorlud,
dass der Gesuchsteller mit als "Gesuch um vorläufige Aufnahme" betitel-
tem Schreiben vom 6. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte und ausführte, das BFM habe entschieden, ihn nach Sri Lanka
auszuschaffen,
dass er das Gericht im Kern darum ersuchte, sein Asylgesuch zu über-
prüfen und festzustellen, dass eine Wegweisung nicht zumutbar und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Gesuchsteller mit Schreiben
vom 12. Dezember 2011 darauf hinwies, dass das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 11. November 2011 (E-5421/2011) auf seine Be-
schwerde vom 29. November 2011 nicht eingetreten sei, da er den Kos-
tenvorschuss nicht bezahlt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dieses rechtskräftig ergangene
Urteil nur im Rahmen eines Revisionsgesuches unter den Voraussetzun-
gen von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 121 ff. des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zurückkommen könne,
dass das Schreiben vom 6. Dezember 2011 im Übrigen dem BFM zur
weiteren Behandlung nach Gutdünken überwiesen wurde,
dass der Gesuchsteller mit gleichem Datum (6. Dezember 2011) und
gleichlautendem Schreiben an die [Organisation] gelangte und diese die
Eingabe ebenfalls an das BFM weiterleitete,
dass der Gesuchsteller – handelnd durch seine neu mandatierte Rechts-
vertreterin – mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 (Datum Telefax und
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederher-
stellung der Kostenvorschussfrist einreichte,
dass er im Wesentlichen dazu ausführte, er habe erst mit dem Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2011 von der Zwi-
schenverfügung vom 7. Oktober 2011 – und somit von dem erforderlichen
Kostenvorschuss – Kenntnis erhalten,
E-6838/2011
Seite 4
dass er diesbezügliche Beweismittel in Aussicht stellte und zudem darum
bat, es sei ihm ein Einzahlungsschein zuzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Dezember 2011
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) den Vollzug
einstweilen aussetzte, bis über die Frage der aufschiebenden Wirkung
des Gesuches entschieden sei,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 die in Aus-
sicht gestellten Beweismittel nachreichte,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 12. Janu-
ar 2012 einzahlte,
dass der Gesuchsteller am 28. Februar 2012 und 19. März 2012 weitere
Eingaben machte,
dass auf die Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs, die weite-
ren Eingaben und die entsprechenden Beweismittel – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen
wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie-
derherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder
Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Kosten-
vorschussfrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, nachdem diese nicht expli-
zit unter die in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asyl-
E-6838/2011
Seite 5
rechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zu-
ständigkeiten fallen,
dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch
dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist,
und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen
Urteils führt (vgl. dazu BGE 1C_491/2008 vom 10. März 2009 mit weite-
ren Hinweisen),
dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, wenn der
Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Ver-
treter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle
von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkran-
kung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach
Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden
könnte,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann (vgl. zum Ganzen
STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG, vgl. auch die vom Bun-
E-6838/2011
Seite 6
desverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der Schweizerischen Asylre-
kurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, EMARK 2004
Nr. 15),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt,
jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfah-
rensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden
darf,
dass der Gesuchsteller geltend macht, er habe erst durch das Schreiben
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2011, dem das Urteil
vom 11. November 2011 beigelegt worden sei, erfahren, dass er mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Oktober 2011 zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert worden sei,
dass er zwar vom BFM den Brief vom 21. November 2011 mit der Ausrei-
sefrist erhalten habe, jedoch nicht gewusst habe, weshalb das BFM die
Rückreise organisiert habe,
dass er sich anschliessend zur [Rechtshilfeorganisation] begeben habe,
wo ihm ein Mitarbeiter geholfen habe, beim Bundesverwaltungsgericht
sein "Gesuch um vorläufige Aufnahme" vom 6. Dezember 2011 einzurei-
chen,
dass das Bundesverwaltungsgericht ihm daraufhin mit Schreiben vom
12. Dezember 2011 mitgeteilt habe, dass bereits mit Urteil vom
11. November 2011 (E-5421/2011) auf seine Beschwerde vom 29. No-
vember 2011 nicht eingetreten worden sei, da er den Kostenvorschuss
nicht bezahlt habe,
dass er erst zu diesem Zeitpunkt von dem mit Zwischenverfügung vom
7. Oktober 2011 geforderten Kostenvorschuss erfahren habe,
dass bereits im Urteil vom 11. November 2011 festgestellt worden sei,
dass die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 zum Abholen bereit
gelegen habe, infolge Nichtabholung indessen am 19. Oktober 2011 wie-
der beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei,
dass sich an seinem aktuellen Wohnort 24 Asylsuchende 4 Briefkästen
teilen würden,
E-6838/2011
Seite 7
dass er diesbezüglich Beweismittel nachreiche,
dass er weder die Zwischenverfügung noch das Urteil abgeholt habe, weil
offensichtlich kurz nach dem 7. Oktober 2011 sowie kurz nach dem
11. November 2011 ein anderer Anwohner seinen Abholschein aus dem
Briefkasten entfernt habe, ohne ihm dies mitzuteilen,
dass diese Darstellungen aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar und
plausibel erscheinen,
dass im Urteil vom 11. November 2011 festgehalten wird, dass die Zwi-
schenverfügung vom 7. Oktober 2011 gemäss Meldung der Schweizeri-
schen Post bis am 17. Oktober 2011 bei ihr zur Abholung bereit hinterlegt
war, sie aber innert dieser Frist vom Gesuchsteller nicht abgeholt wurde
und deshalb am 19. Oktober 2011 (Eingang beim Gericht) wieder ans
Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde,
dass aus den Akten zudem hervorgeht, dass auch das Urteil E-5421/2011
vom 11. November 2011 am 24. November 2011 mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" wieder beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass anhand dieser Umstände klar wird, dass der Gesuchsteller bis zum
Erhalt des Schreibens vom 12. Dezember 2011 keine Kenntnis vom Inhalt
der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 hatte,
dass somit das Hindernis (die Unkenntnis des Gesuchstellers vom Inhalt
der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011) bezüglich der Einhaltung
der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses frühestens am 13. Dezem-
ber 2011 (Zustellungstag) weggefallen ist,
dass der Gesuchsteller sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses vom 20. Dezember 2011 somit innert
der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses einge-
reicht hat (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass er mit der am 12. Januar 2012 erfolgten Zahlung des Kostenvor-
schusses von Fr. 600.-- innert derselben Frist die versäumte Rechtshand-
lung nachgeholt hat,
dass nach dem Gesagten die formellen Voraussetzungen zur materiellen
Behandlung des Gesuches gegeben sind und daher auf das Fristwieder-
herstellungsgesuch einzutreten ist,
E-6838/2011
Seite 8
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob das Gesuch begründet ist,
dass der Gesuchsteller sein Vorbringen, an seinem aktuellen Wohnort
würden sich 24 Asylsuchende 4 Briefkästen teilen, mit entsprechenden
Fotos untermauert,
dass namentlich auf diesen Fotos erkennbar ist, dass er sich seinen
Briefkasten mit neun weiteren Personen teilen muss,
dass es somit plausibel scheint, dass kurz nach dem 7. Oktober 2011 so-
wie kurz nach dem 11. November 2011 jeweils ein anderer der neun An-
wohner den Abholschein des Gesuchstellers aus dem Briefkasten ent-
fernt hat, ohne diesen darüber zu informieren,
dass der Gesuchsteller somit in nachvollziehbarer Weise darlegt, warum
er von der Zwischenverfügung und dem Nichteintretensentscheid nichts
wusste,
dass insbesondere auch sein Verhalten gesamthaft dafür spricht, dass er
vor dem 13. Dezember 2011 von der Zwischenverfügung keine Kenntnis
hatte,
dass er sich namentlich nach Erhalt des Schreibens des Migrationsamtes
vom 21. November 2011 betreffend seine Ausreise bei der [Rechtshilfeor-
ganisation] meldete,
dass die [Rechtshilfeorganisation] ihm zur Verfassung eines "Gesuchs um
vorläufige Aufnahme" half, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon ein rechts-
kräftiges Urteil ergangen war,
dass er nach Erhalt des Schreibens des Bundesverwaltungsgericht vom
12. Dezember 2011 eine Rechtsvertreterin mandatierte, die am
20. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Fristwiederherstelllung einreichte,
dass er somit signalisiert hat, jeweils umgehend aktiv zu werden und sich
an die einschlägigen Stellen zu wenden, um Hilfe zu erhalten,
dass angesichts der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass
der Gesuchsteller die übliche und ihm zumutbare Sorgfalt angewendet
hat und somit ohne sein Verschulden vor dem 13. Dezember 2011 keine
Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 erhalten konn-
te,
E-6838/2011
Seite 9
dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 20. Dezember
2011 im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
dass somit der infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ergange-
ne Nichteintretensentscheid E-5421/2011 vom 11. November 2011 aufzu-
heben ist,
dass auf die Beschwerdeeingabe vom 29. September 2011 einzutreten
ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fort-
an unter der Verfahrensnummer E-7023/2011 weitergeführt wird,
dass auf die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Februar
2012 und 19. März 2012 an dieser Stelle nicht einzugehen ist, da sie Be-
schwerdeergänzungen darstellen und somit nicht Gegenstand des vorlie-
genden Fristwiederherstellungsverfahrens bilden, sondern im entspre-
chenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sein werden,
dass bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens dem
Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dem Gesuchsteller für die notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten, welche ihm für das vorliegende Gesuchsverfahren entstanden
sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Gesuchsteller keine Kostennote eingereicht hat, der Vertre-
tungsaufwand sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lässt,
dass das Gericht angesichts des nur geringen erforderlichen Aufwandes
im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Bemessensgrund-
sätze nach Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- als an-
gemessen erachtet, die dem Gesuchsteller zu Lasten der Gerichtskasse
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6838/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil vom 11. November 2011 (E-5421/2011) wird aufgehoben.
3.
Auf die Beschwerde vom 29. September 2011 wird eingetreten.
4.
Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer
E-7023/2011 weitergeführt.
5.
Für das vorliegende Wiederherstellungsverfahren werden keine Kosten
auferlegt.
6.
Es wird dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 400.--, zu
Lasten der Gerichtskasse, ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack