Abtei lung V
E-6839/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Peter Huber,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 30. Mai 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6839/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 14. Mai 2003 und reiste am 19. Mai 2003 illegal in die
Schweiz ein. Gleichentags suchte er in der Empfangsstelle (neu Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 20. Mai 2003 in der Empfangsstelle und der Anhö-
rung vom 23. Mai 2003 zu den Asylgründen durch das Bundesamt
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______. Seit dem Jahre
1994 sei er wegen seinem Bruder C._______ – dieser arbeite in der
politischen Redaktion und als Grafiker bei Zeitungen beziehungsweise
Zeitschriften und werde von den Behörden gesucht – in seinem
Heimatdorf regelmässig von der Polizei belästigt worden. Ferner sei er
ebenfalls seit dem Jahre 1994 inaktives Mitglied der D._______
beziehungsweise er habe seither beziehungsweise seit 1996 „bei der
E._______ als Sympathisant, so gut es ging, Hilfe geleistet“, indem er
Anhänger angeworben habe. Ende 1996 sei er nach Istanbul
umgezogen und dort seit Ende 1999 mit einem Bücherstand und ei-
nem breitgefächerten, hauptsächlich kommerziellen Sortiment auf ver-
schiedenen Märkten aufgetreten; zwischenzeitlich habe er als Koch
gearbeitet. Aber auch in Istanbul sei er von der Polizei nicht in Ruhe
gelassen worden. So sei er einerseits dahingehend zur Kollaboration
aufgefordert worden, dass er Kunden seines Bücherstandes hätte de-
nunzieren sollen; anderseits sei er von August 1999 bis Februar 2003
dreimal kurzzeitig auf den Polizeiposten beziehungsweise anderswo
mitgenommen, befragt, „ein wenig traktiert“ und abermals zu
Denunziationen und anderen Kollaborationen aufgefordert worden. Die
Polizei habe ihm die Aufgabe seines Standes nahegelegt, da seine Bü-
cher „sowieso politischer und ideologischer Natur“ seien. Ferner habe
die Finanzpolizei einige Wochen vor der Ausreise verschiedene Bü-
cher beschlagnahmt, nachdem deren Beamte ihn über Jahre hinweg
unbehelligt gelassen hätten und gar Kunden gewesen seien. Aus
Angst vor weiteren Belästigungen und Festnahmen und weil er als
Buchhändler oder als Koch kein befriedigendes Auskommen habe er-
wirtschaften können, habe er sich zur Ausreise entschieden bezie-
hungsweise sein Anwalt habe ihm dazu geraten. Die Reise habe er
durch einen Schlepper organisieren lassen und bis zur Ausreise habe
er weiter Bücher verkauft und sich zudem von seinen Angehörigen in
Seite 2
E-6839/2006
verschiedenen Landesteilen bei persönlichen Besuchen
verabschiedet. Die Reise sei mit einem Lastwagen erfolgt, wobei er
nicht imstande sei, über die Reiseroute und die weiteren
Reiseumstände Angaben zu machen. Die Frage nach vorgängigen
Kontakten mit Schweizer Behörden verneinte der Beschwerdeführer
zunächst. Auf den Vorhalt, eine Falschaussage zu machen, räumte er
schliesslich ein, Anfang 2003 mit dem Schweizer Konsulat Kontakt
aufgenommen zu haben, wobei aber der Versuch einer
Visumserlangung gescheitert sei. Für den detaillierten Inhalt der
protokollierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einzig seine Identitätskar-
te zu den Akten. Sein von ihm beantragter und am F._______ von der
zuständigen Behörde ausgestellter Reisepass sei demgegenüber vom
Schlepper einbehalten worden. Der Beschwerdeführer stellte in
Aussicht, er werde sich seine „Akten“ und den D._______-Mitglieder-
ausweis als weitere Beweismittel in die Schweiz schicken lassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2003 lehnte das damalige BFF das Asylbe-
gehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründe-
te ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüg-
ten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2003 an die damals zuständig
gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2003, die
Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Juli 2003 wurde das Gesuch
Seite 3
E-6839/2006
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter begründetem Hinweis auf
die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren abgewiesen.
Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.--
wurde vom Beschwerdeführer am 11. August 2003 fristgerecht geleis-
tet.
E.
Mit standardisierten Schreiben der ARK vom "November 2006" und
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 wurde der Be-
schwerdeführer auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass das
Bundesverwaltungsgericht die ARK per 1. Januar 2007 ersetze und
deren Abteilung V für die Weiterführung des Verfahrens zuständig sei.
F.
Mit Schreiben 22. Dezember 2006 legte die damalige Rechtsvertrete-
rin ihr Mandat per sofort nieder.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 zeigte der neue (rubrizierte)
Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig stellte er eine
Beschwerdeergänzung per Ende Februar 2007 in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 4
E-6839/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ange-
sichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des
Verzichts auf einen Schriftenwechsel unüblich, jedoch in erster Linie
auf die Prioritätenordnungen der ARK und des Bundesverwaltungsge-
richts zurückzuführen. Nachdem die ARK mit Zwischenverfügung vom
28. Juli 2003 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosig-
keit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. oben Bst. D und unten
E. 5.3) und seither keine wesentliche Änderung der Akten- und Sach-
lage eingetreten ist, besteht trotz der langen Verfahrensdauer kein An-
lass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem ander-
weitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2003.
Seite 5
E-6839/2006
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So
erscheine die auf Basis seiner politischen Zugehörigkeit zur ehemali-
gen und legalen D._______ und seines Bücherhandels geltend
gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger asylrelevanter
Benachteiligung nicht begründet. Das behördliche Interesse an
D._______-Mitgliedern und entsprechende Belästigungen seien zwar
nicht auszuschliessen. Die Wahrscheinlichkeit für künftige
flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung sei aber in Anbetracht der
nicht exponiert gewesenen Stellung des Beschwerdeführers in der
D._______ und der unglaubhaften, insbesondere sehr vagen
Schilderungen seiner angeblich erlittenen Benachteiligungen sehr
gering. Gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spreche weiter
der Umstand, dass er Anfang 2003 einen Visumsantrag auf dem
Schweizer Konsulat in Istanbul gestellt habe, ohne aber um Schutz vor
Verfolgung zu ersuchen.
Seite 6
E-6839/2006
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2003 macht der Be-
schwerdeführer zunächst darauf aufmerksam, dass aus der Tatsache
des vorgängigen Visumsantrages nichts zu seinen Ungunsten
abgeleitet werden dürfe. Aus einer legalen Einreise in die Schweiz
könne nicht auf das Fehlen einer Verfolgung geschlossen werden,
zumal in der Vergangenheit legal eingereiste politisch Verfolgte in der
Schweiz Asyl erhalten hätten. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer
klar, dass er aufgrund seiner D._______-Mitgliedschaft an sich gar
keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und deshalb auch
nicht in deren Visier geraten sei. Vielmehr sei sein Bruder C._______
den Behörden - vor allem denjenigen seines Heimatdorfes - als
politisch aktive Person bekannt. Das Augenmerk der Behörden sei
daher auf sein Verkaufssortiment gerichtet gewesen, in welchem diese
subversive Bücher vermuteten, welcher Umstand ihn und seine
Kunden wiederum in die Nähe der G._______ gerückt habe. Die
daraus fliessende Lebensgefahr sei ihm bei der letzten Festnahme
richtig bewusst geworden, weshalb er so schnell wie möglich das Land
habe verlassen wollen. Die von ihm beschriebenen „Nachteile, die er
aus Gründen seiner politischen, kommunistisch ausgerichteten
Auffassungen hatte“, seien im Übrigen durchaus detailliert und
nachvollziehbar. Ergänzend macht der Beschwerdeführer auf einen
Bericht von „Human Rights Watch“ aufmerksam, in welchem
Haftzustände und die Menschenrechtssituation in der Türkei kritisch
beschrieben werden.
5.3 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Juli 2003 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis
auf die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren abgewiesen. In der Be-
gründung erwog der damals zuständige Instruktionsrichter Folgendes
(Zitat):
„So ist in den Erwägungen der Vorinstanz kein Beanstandungspotenzi-
al zu erkennen. Diese basieren auf korrekter Sachverhaltsfeststellung
und erweisen sich nach Prüfung der Akten als gesetzes- und praxis-
konform. Die Beschwerdeschrift lässt keine andere Sichtweise erken-
nen. Die dagegen konkret angeführten Gegenargumente nehmen ei-
nen Bruchteil der Beschwerdeschrift ein (vgl. dort hauptsächlich Ziffer
2.2.1 und 2.2.2). Aus erstgenannter Ziffer lässt sich die bereits aus
den Akten sich ergebende Vermutung bestärken, wonach Ihr Mandant
in der Hauptsache und seit geraumer Zeit die Absicht zur Einreise in
die Schweiz hatte, nicht aber, dass er aus flüchtlingsrechtlich beachtli-
Seite 7
E-6839/2006
chen Motiven umgehend sein Heimatland habe verlassen müssen; es
ist denn auch nicht einzusehen, weshalb er nach der angeblich erleb-
ten Lebensgefährdung anlässlich der letzten Mitnahme im Februar
2003 (vgl. Ziff. 2.2.2) noch im Heimatland verblieben sei und weiterhin
seinen Bücherstand auf dem Markt betrieben habe (vgl. A4, S. 5). Aus
Ziffer 2.2.2 lässt sich sodann sinngemäss entnehmen (vgl. das Wort
"getarnt"), dass er illegale politisch-ideologische Bücher verkauft habe,
welches Vorbringen den Anhörungsprotokollen jedoch gerade nicht
entnommen werden kann (vgl. im Gegenteil A4, S. 7); zudem wäre es
der Polizei bei Vorliegen von Verdachtsmomenten offensichtlich leicht
gefallen, entsprechendes Beweismaterial am Bücherstand auf dem
Markt zu beschlagnahmen, zumal diese - wie den Anhörungsprotokol-
len entnommen werden kann - nichts gegen ihn in der Hand gehabt
habe und ihn deshalb via Finanzpolizei habe zermürben wollen. Ein-
deutig nicht aktenmässig abstützen lässt sich im Weiteren die in der
Beschwerde wiederum nicht näher konkretisierte Behauptung, er habe
"Nachteile, die er aus Gründen seiner politischen, kommunistisch aus-
gerichteten Auffassung hatte", detailliert und nachvollziehbar beschrie-
ben; die Anhörungsprotokolle liefern diesbezüglich ein anderes Bild
und lassen insbesondere keine Kundenverbindungen zur G._______
erkennen (vgl. im Gegenteil A4, S. 6: "Wir denken also anders als die
G._______"), wie dies in der Beschwerde nun aber behauptet wird.
Nur am Rand sei im Übrigen angemerkt, dass die Anhörungsprotokolle
zahlreiche Ungereimtheiten enthalten (widersprüchliche
chronologische Einordnungen; unplausible Umstände und Erklärungen
bezüglich der versuchten Visumsbeschaffung auf der Schweizerischen
Vertretung etc.). Die deutlichsten Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen bestehen jedoch im Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine hauptsächlichen Verfolgungsvorbringen auf die
schriftstellerische Tätigkeit seines Bruders und mithin auf eine
Anschlussverfolgung stützt, obgleich dieser Bruder im Gegensatz zum
Beschwerdeführer nach wie vor und offenbar unbehelligt im
Heimatstaat weilt.“
6.
Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass der Be-
schwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligun-
gen oder Befürchtungen glaubhaft machen konnte. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann mithin
vollumfänglich auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung
und gemäss Zwischenverfügung der ARK vom 28. Juli 2003 verwiesen
Seite 8
E-6839/2006
werden. Die Sach- und Aktenlage hat sich seither nicht wesentlich ver-
ändert. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur die im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht
gestellten Beweismittel (vgl. oben Bst. B, letzter Abschnitt) ohne
Erklärung nie eingereicht hat, sondern ebenso auf die Nachreichung
der per Ende Februar 2007 in Aussicht gestellten
Beschwerdeergänzung verzichtet hat. Festzuhalten ist im Rahmen der
Offizialmaxime jedoch, dass der Bruder des Beschwerdeführers
(C._______, N_______) am H._______ in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hat, welches nach Ablehnung durch das BFM aktuell auf
Beschwerdeebene hängig ist (I._______). Lediglich der Vollständigkeit
halber ist zu erwähnen, dass eine summarische Durchsicht der
betreffenden Akten nicht zu einem gegenüber den bisherigen
Erkenntnissen anderen Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer selber
leitet aus diesen Akten denn auch nichts für seine eigene Situation ab,
zumal im vorliegenden Verfahren weder auf die Einreise und
Asylgesuchsstellung des (...) Bruders C._______ aufmerksam
gemacht noch der Beizug seiner Verfahrensakten beantragt wurde.
Unter Bezugnahme auf das Argument des Beschwerdeführers, wo-
nach aus einer legalen Einreise in die Schweiz nicht auf das Fehlen ei-
ner Verfolgung geschlossen werden könne, zumal legal eingereiste po-
litisch Verfolgte in der Vergangenheit auch schon in der Schweiz Asyl
erhalten hätten, ist ferner Folgendes zu bemerken: Der Einwand ist
grundsätzlich durchaus zutreffend. Allerdings hat die Vorinstanz in ih-
ren Erwägungen nicht behauptet, legal eingereisten Personen werde
kein Asyl erteilt. Diese hat einzig zutreffenderweise zum Ausdruck ge-
bracht, dass die Tatsache eines Visumsbegehrens ohne gleichzeitiges
Schutzersuchen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung zum betreffenden Zeitpunkt nicht zulasse oder zumindest Erstau-
nen bewirke.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass berufliche, wirtschaftliche und finan-
zielle Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen haben
mögen, weder vom Wortlaut des Art. 3 AsylG noch von dessen weiter-
greifender Auslegung erfasst sind und somit keine flüchtlingsrechtliche
Bedeutsamkeit aufweisen.
Das BFF hat somit das Asylgesuch zurecht abgelehnt. Es erübrigt sich
diesbezüglich, auf die Ausführungen in der Beschwerde - insbesonde-
re das Zitat aus einem Bericht der „Human Rights Watch“ vom Januar
Seite 9
E-6839/2006
2003 - näher einzugehen, zumal sie an der Ablehnung des Asylge-
suchs nichts zu ändern vermögen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
Seite 10
E-6839/2006
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
aufgrund der bestehenden Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Situation in der Türkei und speziell im Her-
kunftsgebiet des Beschwerdeführers noch in seiner Person liegende
individuelle Gründe geben vorliegend Anlass zur Annahme eines un-
Seite 11
E-6839/2006
zumutbaren Wegweisungsvollzuges. Vielmehr ist hervorzuheben, dass
der K._______ Beschwerdeführer, der frei ist von familiären Verpflich-
tungen, in verschiedenen Landesteilen seiner Heimat über ein breit
gestreutes, intaktes Beziehungsnetz verfügt und ferner neben seiner
früheren Tätigkeit als Buchhändler auch auf Ausbildung und
Berufserfahrung als Koch zurückgreifen kann. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit – selbst unter Berücksichtigung der
mehrjährigen Landesabwesenheit – als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Vollzug der
Wegweisung Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 11. Au-
gust 2003 geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-6839/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 11. August 2003 geleisteten Kosten-
vorschuss vollumfänglich gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N_______ (per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 13