Abtei lung V
E-6840/2007/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 6. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6840/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 1. Juni 2003 und gelangte am 6. Juni 2003 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung
vom 3. März 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin
am 8. April 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) ein. Mit Urteil vom 28. Dezember
2006 wies die ARK die Beschwerde ab. In der Folge verliess die Be-
schwerdeführerin die Schweiz nicht.
B.
Am 3. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertretung beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch ein und be-
antragte, die verfügte Wegweisung sei wiedererwägungsweise aufzu-
heben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung
wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe am 26. Januar 2006
notfallmässig in die psychiatrische Klinik B._______ eingewiesen
werden müssen, wo sie sich bis zum 9. Juni 2006 aufgehalten habe.
Bei der Beschwerdeführerin seien folgende Krankheiten diagnostiziert
worden:
Hauptdiagnose: schwere depressive Episode ohne psychoti-
sche Symptome mit Ängsten und Suizidalität,
Zusatzdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung,
Nebendiagnosen: Essattacken bei sonstigen psychischen Stö-
rungen sowie das metabolische Syndrom (Adipositas per
magna, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2,
Dyslipidämie), Gonarhrose, chronische lumbale Rückenschmer-
zen.
Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin lasse einen Voll-
zug der Wegweisung nicht zu.
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E-6840/2007
C. Mit Verfügung vom 6. September 2007 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 3. März 2004 als
rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 9. Okto-
ber 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte durch ihre Rechtsvertretung, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben. Die Verfügung des Bundesamtes vom 3. März 2004 sei
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen.
Die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sei festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Mittels vorsorglicher Massnahme seien die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen, auf den Vollzug der Wegweisung bis zum Ab-
schluss des vorliegenden Verfahrens zu verzichten. Sodann sei die un-
entgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 setzte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und hielt
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Sodann hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Weiter gab er
der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis zum 23. Oktober 2007
im Sinne der Erwägungen in der Zwischenverfügung zu äussern.
F.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin einen ärzt-
lichen Bericht von lic. phil. C._______, Psychologin und Dr. med.
D._______, Oberärztin, beide von der E._______, vom 5. Oktober
2007 und am 18. Oktober 2007 die Stellungnahme zu den Akten.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Dezember 2007 unterbreitete
der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin
zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 setzte der Instruk-
tionsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuel-
len ärztlichen Berichts. Mit Eingabe vom 5. September 2008 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung, welche ihr am 8. Sep-
tember 2007 gewährt wurde.
I.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 reichte die Beschwerdeführe-
rin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 10. Sep-
tember 2008 ein und ersuchte erneut um Fristverlängerung. Innert der
gewährten Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 21. Oktober 2008 einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
D._______, E._______, vom 14. Oktober 2008 ein.
J.
Am 15. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerde-
führerin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamt
betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Sie ergibt
sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wo-
nach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiederer-
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wägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen wer-
den können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem
Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl.
dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Sodann ist
festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revi-
sion nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich
erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausge-
drückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abge-
schlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsge-
suchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der
verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage
gestellt wird.
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4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als durchführbar erachtet und das Gesuch abgewie-
sen hat.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, sowohl das Bun-
desamt als auch die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts seien bereits auf die Frage der Behandelbarkeit der
vorab psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin eingegangen.
Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich in einer psychiatrischen
Klinik hospitalisiert gewesen. Den diesbezüglichen Arztzeugnissen sei
nicht zu entnehmen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin derart wäre, dass von einer Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden müsse. In Kamerun seien die zur
Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin not-
wendigen Infrastrukturen vorhanden, so beispielsweise das Spital
Laquintinie oder das neuropsychiatrische Zentrum Saint Jeanne in
Douala, G._______. Die meisten Medikamente zur Behandlung
psychischer Erkrankungen seien erhältlich. Zudem verfüge die
Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihr bei
ihrer Wiedereingliederung zum Vorteil gereiche.
Sodann seien psychische Krankheiten, bei denen Suizidalität auftrete,
in der Regel gut behandelbar. Gegebenenfalls könne bei einer krank-
heitsbedingten akuten Suizidgefährdung eine psychiatrische Behand-
lung im Sinne eines medizinischen Notfalls erfolgen, dies sei jedoch
klar zeitlich begrenzt und habe zum Ziel, die Suizidalität zu behandeln.
Eine krankheitsbedingte Suizidalität spreche nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug, sondern es gelte vielmehr zu prüfen, ob die die Suizida-
lität verursachende Krankheit im Herkunftsland im Sinne der festgeleg-
ten Zumutbakeitskriterien adäquat behandelt werden könne. Die not-
wendige medizinische Behandlung der psychischen Leiden der Be-
schwerdeführerin sei im Heimatland möglich, wobei für die Behand-
lung der medizinische Standard im Heimatstaat massgebend sei und
nicht die aktuell in der Schweiz eingesetzte Behandlungsform.
Suizidalität, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Wegweisungsanordnung ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit
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stehe, spreche ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug.
Gegebenenfalls könne die Suizidalität kurzfristig im Rahmen einer
psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe
den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es habe sich in der ange-
fochtenen Verfügung weder zu dem im Wiedererwägungsverfahren be-
antragten Therapiebericht des Psychiatriezentrums B._______ noch
dem Gutachten über den möglichen Krankheitsverlauf geäussert.
Insoweit habe sich das BFM nicht die Mühe genommen, die Ursache
der Krankheit abzuklären. Sofern die Suizidalität krankheitsbedingt
und auf eine psychische Krankheit zurück zu führen sei, so bestehe
nicht die Möglichkeit, die Krankheit und somit auch die Suizidalität zu
behandeln. Sollte die Suizidalität - wie vermutet - mit der post-
traumatischen Belastungsstörung zusammenhängen und deren Ur-
sachen wiederum in einem in Kamerun erlebten Trauma begründet sei,
so wäre eine Aufarbeitung in Kamerun grundsätzlich erschwert.
5.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht gilt im Asylverfahren nicht
uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Weiter ist zu berück-
sichtigen, dass die Behörde, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung, von der Abnahme angebotener Beweismittel dann absehen darf,
wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt
aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen
kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis kei-
ne wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. die nach wie
vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c
mit Hinweisen).
5.2.3 Das BFM hat seinen Entscheid auf einen Austrittsbericht der
E._______ vom 28. Juni 2006 (inkl. ausführliche Zusammenfassung
der Krankengeschichte) und einen Kurzbericht derselben Stelle vom
11. Juni 2006 sowie die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
abgestützt und ist dabei zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführerin gelangt. Es ist offensichtlich davon ausgegangen,
dass es selbst beim Vorliegen weiterer Beweismittel zu keinen anderen
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Erkenntnissen und damit zu keinem anderen Schluss kommen würde.
In Anbetracht der damaligen Aktenlage ist dieser Schluss
nachvollziehbar, mithin kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen
werden, es hätte willkürlich im Sinne der vorstehenden Ausführungen
gehandelt. Allerdings wäre es durchaus angebracht gewesen, die
Beweisanträge der Beschwerdeführerin explizit abzuweisen. Eine
unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt somit nicht vor.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3
6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, im Vergleich zum
ordentlichen Verfahren habe sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin stark verschlechtert. Das Bundesamt und die ARK
seien in ihren Entscheiden davon ausgegangen, dass bei der Be-
schwerdeführerin keine Suizidalität bestehe, insoweit sei eine neue
Situation eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei am 26. Januar 2006
wegen akuter Suizidalität und einer schweren depressiven Episode in
die Klinik der B._______ eingeliefert worden, wo sie während rund
viereinhalb Monaten hospitalisiert gewesen sei. Darüber hinaus habe
eine posttraumatische Belastungsstörung verlässlich diagnostiziert
werden können. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens sei diese
Diagnose noch angezweifelt worden. Entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht könne die Beschwerdeführerin in Kamerun nicht adäquat
behandelt werden. Eine psychologische und psychotherapeutische Be-
handlung sei kaum erhältlich, da in Kamerun ein akuter Mangel an
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entsprechenden Einrichtungen und qualifiziertem Personal zur Be-
handlung von psychiatrischen Erkrankungen bestehe. Auch wenn es
die vom BFM genannten Einrichtungen geben würde, so werde ein
grosser Teil der psychisch Kranken nicht behandelt. Zu diesen be-
schränkten Behandlungsmöglichkeiten würden die - gemessen am
Lebensstandard - hohen Behandlungskosten hinzukommen. Falls die
Beschwerdeführerin eine Behandlung wider Erwarten erhalten könne,
wäre weder sie noch ihr persönliches Umfeld in der Lage, die finanziel-
len Mittel aufzubringen. Damit dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sie
sich das Leben zu nehmen versuche, sehr gross sein. Schliesslich
würden psychische Erkrankungen in Kamerun von vielen Leuten als
mythische und hexerische Erscheinungen aufgefasst, mithin würden
die Betroffenen oft Opfer gesellschaftlicher Diskriminierungen und bis-
weilen sogar von den eigenen Familien verstossen. Insoweit sei der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar.
6.3.2 Vorliegend wird geltend gemacht, das Bestehen einer posttrau-
matischen Belastungsstörung habe nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens einwandfrei diagnostiziert werden können. Zudem liege
neu die Diagnose der Suizidalität vor.
Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass zunächst Dr. med.
F._______ in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2006 ausführte, es
bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung,
weswegen die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer
Behandlung im Ambulatorium der E._______ sei. In seinem Bericht
vom 30. Oktober 2006 führt Dr. med. H._______, Oberarzt am
Ambulatorium, aus: „Im Rahmen der Depression sowie der
posttraumatischen Belastungsstörung leide die Patienten weiterhin
einerseits unter ausgeprägter Schreckhaftigkeit, Albträumen,
Flashbacks, andererseits unter überwertigen bis wahnhaften
Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, bedrückter Stimmungslage,
kreisendem Denken sowie Antriebslosigkeit.“ In Anbetracht dieser
Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im
damaligen Zeitpunkt wegen dem Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung behandelt wurde. Entsprechend ging die ARK -
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - in
ihrem Urteil davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter anderem
betreffend dieser Diagnose behandelt wurde und hielt - zwar ohne
nähere Ausführungen - fest, dass die gesundheitlichen Probleme auch
in Kamerun behandelt werden könnten. Insoweit bilden, wie bereits in
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der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 festgehalten, einzig die
Suizidalität und der damit verbundene Klinikaufenthalt ein neues
Vorbringen im wiedererwägungsrechtlichen Sinne.
6.3.3 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin
könne nach Kamerun zurückkehren und dort sowohl ärztliche als auch
psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststellung
wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
einer schweren depressiven Episode verbunden mit einem Selbst-
mordversuch vom 26. Januar 2006 bis 9. Juni 2006 in einer psychiatri-
schen Klinik hospitalisiert war. Im ärztlichen Zeugnis vom 14. Oktober
2008 führt Dr. med. D._______, Oberärztin E._______, aus, die
Beschwerdeführerin sei seit dem 18. April 2006 in ambulanter
Behandlung. Bislang hätten 25 Konsultationen im Abstand von vier bis
sechs Wochen stattgefunden. Sodann wiederholt sie die früher ge-
stellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode mit Schlafstörun-
gen und Ängsten (ICD-10 F32.1), posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43), diverse Nebendiagnosen). Zum Verlauf der Therapie hält
die Ärztin fest, zu Beginn sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Ängste, unter anderem alleine ein öffentliches Verkehrsmittel zu benut-
zen, immer in Begleitung einer Freundin gekommen. In den darauffol-
genden Monaten habe sich diesbezüglich eine deutliche Verbesserung
des psychischen Zustandes gezeigt und die Beschwerdeführerin sei
alleine zu den Gesprächen erschienen. In diesen seien vor allem die
wiederkehrende Angst vor einer Abschiebung aus der Schweiz thema-
tisiert worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin immer wie-
der passive Todeswünsche geäussert. Die ängstlich-depressive Symp-
tomatik habe sich bislang wenig gebessert. Bei einem Abbruch der
therapeutischen wie medikamentösen Behandlung sei mit einer
raschen depressiven/suizidalen Dekompensation zu rechnen.
Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin anfangs des
Jahres 2006, mithin vor drei Jahren, einen Suizidversuch begangen
hat und seither betreffend Suizidalität psychotherapeutisch sowie me-
dikamentös behandelt wird. Allerdings beschränkte sich die Behand-
lung in diesen zweieinhalb Jahren auf insgesamt lediglich 25 therapeu-
tische Gespräche, deren Inhalt sich vor allem auf die von der Be-
schwerdeführerin geäusserten Ängste vor einer Rückkehr in den Hei-
matstaat und den damit verbundenen passiven Todeswünschen kon-
Seite 10
E-6840/2007
zentrierten. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse zwischen den ein-
zelnen Therapiegesprächen von durchschnittlich rund sechs Wochen
ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf eine
engmaschige therapeutische Behandlung angewiesen ist. Sodann war
der Inhalt der Therapiegespräche im Wesentlichen auf die Frage einer
Rückkehr in den Heimatstaat beschränkt und sind die geäusserten sui-
zidalen Gedanken vorallen mit diesem Thema eng verbunden. Vor die-
sem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht auf eine Behandlung in der Schweiz ange-
wiesen. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als dem Gericht
bekannt ist, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden
oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltssta-
tus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen und bei
einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken ent-
stehen können. Sodann ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten,
sich in Zusammenarbeit mit ihrer Ärztin im Rahmen von therapeuti-
schen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von ent-
sprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach
Kamerun vorzubereiten. Sollte die Beschwerdeführerin nach der Rück-
kehr nach Kamerun dennoch auf eine therapeutische und medikamen-
töse Behandlung durch einen Facharzt angewiesen sein, ist eine sol-
che auch in ihrem Heimatland möglich. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt Kamerun im Vergleich zu anderen
afrikanischen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheits-
system. Eine psychiatrische Behandlung ist namentlich am neuro-
psychiatrischen Zentrum Sainte Jeanne in Douala, G._______,
möglich. Zudem gibt es in Kamerun ausreichend Apotheken, die alle
wichtigen Medikamente, unter anderem auch Psychopharmaka,
führen. Nachdem die fünf erwachsenen Kinder (drei Töchter im Alter
von 19 bis 27 Jahren und zwei Söhne im Alter von 19 und 22 Jahren)
nach wie vor in Kamerun leben, verfügt die Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatstaat auch über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, auf welches sie sich bei ihrer Reintegration abstützen
kann. Was die Finanzierung der Psychopharmaka und allenfalls einer
Psychotherapie anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin - wie
bereits im Urteil der ARK vom 28. Dezember 2006 betreffend die
multiplen Krankheiten der Beschwerdeführerin (posttraumatische Be-
lastungsstörung, metabolisches Syndrom [Adipositas per magna, arte-
rielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie], Gonarthrose
sowie chronische lumbale Rückenschmerzen) festgehalten, die Mög-
lichkeit beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe (Art.
Seite 11
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93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2; vgl. Vernehmlassung) zu stel-
len. Zudem ist es vier der fünf erwachsen Kindern der Beschwerde-
führerin (ein Kind ist gehbehindert), welche alle eine Privatschule be-
suchten und demnach über eine Ausbildung verfügen auch zuzumu-
ten, ihre Mutter finanziell zu unterstützen, damit sie einerseits die - so-
weit erforderlichen - Therapien besuchen, andererseits die notwenigen
Medikamente beschaffen kann. Insgesamt liegen somit keine medizi-
nisch bedingten Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Kamerun als unzumutbar erscheinen lies-
sen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus wiedererwägungs-
rechtlicher Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe vorliegen, wel-
che es rechtfertigen würden, auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 hat der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dem-
nach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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