Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6840/2008
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2008 / N (…).
E6840/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Februar 2000 in der Schweiz zum
ersten Mal um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 14. März 2002 abgelehnt
und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 16. Januar 2008 stellte der
Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Am 1. April 2008 wurde er zu
seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit August 2005
Sympathisant und seit Juli 2006 Mitglied des Demokratischen Vereins für
Flüchtlinge (DVF), einer ExilIranerOrganisation mit Sitz in der Schweiz,
die sich zum Ziel gesetzt habe, die Menschenrechte im Iran auszubauen,
die soziale Lage zu verbessern und einer demokratischen Regierung an
die Macht zu verhelfen. Er nehme regelmässig an dessen Sitzungen teil
und beteilige sich an Demonstrationen und Kundgebungen, an denen er
Flugblätter verteile und Plakate mit Slogans trage. Seit Anfang 2008 sei
er Politikverantwortlicher der Sektion B._______, zuständig für Politik und
Menschenrechte. Er habe zwei regimekritische Artikel im Internet
veröffentlicht. Aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten befürchte er, bei
einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden verfolgt zu
werden.
Als Beweise für seine Mitgliedschaft beim DVF und seine exilpolitischen
Aktivitäten reichte er beim BFM folgende Unterlagen ein:
Kopie seines kantonalen Ausweises für Asylsuchende (gültig
längstens bis […]),
Kopie Personalkarte DVF (gültig bis Ende 2007),
Auflistung von insgesamt 12 Protestkundgebungen und öffentlichen
Veranstaltungen in verschiedenen Schweizer Städten, an denen er
zwischen dem 26. August 2006 und 15. Dezember 2007
teilgenommen habe (inklusive Aufrufe zu den Kundgebungen,
Flugblätter und Fotos, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen
sei),
Unterlagen und Fotos der (…),
Bestätigungsschreiben des DVFPräsidenten vom (…),
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zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel samt Übersetzung.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
den Wegweisungsvollzug an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem
Vollzug der Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten keine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen. Seine Tätigkeiten seien
insgesamt nicht dazu geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen
Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
im Iran gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 26. September 2008 und beantragte, es sei die Verfügung
vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sowie die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Er nannte folgende, im erstinstanzlichen Verfahren noch
nicht genannten Veranstaltungen und Aktionen als neue Tatsachen:
Treffen der DVFMitglieder vor der (…) in B._______ am (…),
Kundgebung des DVF an der (…) in B._______ vom (…),
Versammlung/Demonstration vor der (…) in C._______ vom (…),
Protest der DVFMitglieder am (…),
Kundgebung "Bleiberecht jetzt!" vom (…),
Verteilen der DVFMonatszeitschrift an Mitglieder des Parlaments
des Kantons B._______ vom (…).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und
Rechtsverbeiständung) und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit undatierter Zwischenverfügung (Ausgang beim
Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2008) verzichtete das
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Seite 4
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und wies
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zugleich lud es
das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.a. Mit Eingabe vom 11. November 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würde, und beantragte Abweisung der Beschwerde.
E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
19. November 2008 zur Kenntnis zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für die
Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen
und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen,
da die Ausschaffung in ihr Heimat oder Herkunftsland unzulässig ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist
daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die
asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen
versucht hat.
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Seite 6
4.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird in den Akten des BFM
wahlweise mit (…) (1. Asylverfahren) oder (…) (2. Asylverfahren;
zusätzlich als AliasIdentitäten: […] und […[) angegeben. Da er selber bei
der Erstregistrierung den (…) gemäss iranischem Kalender genannt hat
und kein gültiges Identitätsdokument vorliegt, wird das nach
Umrechnungstabelle richtige Datum nach abendländischem Kalender,
nämlich der (…), als das korrekte Geburtsdatum angenommen (vgl. auch
Akten BFM A13 S. 1).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer
flüchtlingsrelavanten Verfolgung durch die iranischen Behörden
ausgesetzt zu sein.
5.1. Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus dem
Iran ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische
Sicherheitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten
von Iranerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere von führenden
Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität
der Überwachung sind nur schwer abzuschätzen, seit den Unruhen im
Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 scheint die Überwachung
aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software
dürfte es den iranischen Behörden technisch auch möglich sein, die im
Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen
Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA
KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI /
Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFHLänderanalyse,
16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft
der SFHLänderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von
Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
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ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und
Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden
(vgl. BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der
exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So
sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und
Vereinigungen (Führungs und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B.
gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen
bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl.
KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
5.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung bei einer
Rückkehr im Wesentlichen damit, dass er zwischen Sommer 2006 und
Sommer 2008 (neuere Angaben liegen nicht vor) als Mitglied des DVF an
verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen teilgenommen hat,
seit Anfang 2008 als Politikverantwortlicher der Sektion B._______ des
DVF amtet und im Jahre 2006 zwei regimekritische Artikel im Internet
veröffentlicht hat. Es ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen,
dass es auch keine neueren Aktivitäten gibt, die nach Auffassung des
Beschwerdeführers für das Verfahren von Bedeutung sein könnten,
zumal dieser durch einen in einschlägigen Verfahren bewanderten
Rechtsanwalt vertreten ist, welcher sich der allfälligen Notwendigkeit
einer Aktualisierung bewusst ist (vgl. auch S. 3 f. der Beschwerde).
5.3. Das BFM zweifelte in der angefochtenen Verfügung nicht am
Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers, stellte sich
jedoch auf den Standpunkt, die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung bei einer
Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der
Beschwerdeführer habe sich nicht besonders exponiert und es bestünden
keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam
geworden seien.
5.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, mit seinem
dreijährige Engagement im DVF, bei dem es sich um eine zielstrebige,
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kämpferische Organisation handle, habe er unter Beweis gestellt, dass er
als ernst zu nehmende Gefahr für das iranische Regime zu gelten habe.
Er rage dadurch aus der Menge von Iranern heraus, die aus ihrer
Unzufriedenheit mit dem iranischen Regime keinen Hehl machten. Er
habe sich bewusst exponiert und das Risiko künftiger
Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden nicht gescheut.
6.
6.1. Auch für das Bundesverwaltungsgericht liegen keine Gründe vor, am
exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal
dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist deshalb als erstellt zu
erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied des DVF ist, an
verschiedenen Demonstrationen und Standaktionen dieses Vereins
teilgenommen hat, seit Anfang 2008 das Amt des
"Politikverantwortlichen" in der Sektion B._______ des DVF bekleidet und
im Jahr 2006 zwei regimekritische Artikel verfasst und im Internet
publiziert hat.
6.2. Damit erreicht der Beschwerdeführer allerdings auch nach
Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bekanntheitsgrad,
bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf
ihn aufmerksam geworden seien und ihn als Gefährdung betrachten
könnten.
6.2.1. Es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
aufgrund der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen und
Standaktionen gegen das iranische Regime in der Schweiz auf den
Beschwerdeführer aufmerksam geworden sind, auch wenn von diesen
Veranstaltungen Berichte und Fotos im Internet veröffentlicht wurden.
Diese Aktivitäten finden in einem kleinen Rahmen statt und finden weder
in den nationalen noch in den internationalen Medien ein Echo. Der
Beschwerdeführer war jeweils nur als Teilnehmer dabei und hatte keine
führende Funktion inne, weshalb nicht davon ausgegangen werden muss,
dass die iranischen Behörden ihn deshalb als Gefährdung ansehen
könnten.
6.2.2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines
exilpolitischen Vereins ist, genügt ebenfalls nicht, eine konkrete
Verfolgungsangst zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer seit Anfang 2008 als so genannter
Politikverantwortlicher der Sektion B._______ des DVF ein Amt bekleidet.
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Bei der Sektion B._______ des DVF handelt es sich gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers um eine Gruppe von fünf bis sechs Personen.
Die Aufgabe des Beschwerdeführers besteht hauptsächlich darin, die
öffentlich zugänglichen Medien und iranische Exilpublikationen nach
Informationen zu Menschenrechtsverletzungen im Iran zu durchsuchen
und die gefundenen Informationen weiterzuleiten sowie in der Schweiz
Unterschriften zur Verurteilung verschiedener Aktivitäten des Irans zu
sammeln. Die damit zusammenhängende zusätzliche Präsenz in der
Öffentlichkeit dürfte gering sein, zumal mit der Position keine
Publikationstätigkeit unter eigenem Namen verbunden ist.
6.2.3. Die beiden ein bis eineinhalb Seiten langen Artikel, die der
Beschwerdeführer 2006 unter eigenem Namen im Internet publizierte,
sind ebenfalls nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch die
iranischen Behörden auszusetzen. [Angaben zum Inhalt der Artikel].
Selbst wenn die Artikel den iranischen Behörden bekannt geworden sein
sollten – wofür keine Hinweise bestehen und was auch der
Beschwerdeführer nicht geltend macht –, ist nicht davon auszugehen,
dass dieser dadurch in ihren Fokus gerückt wäre. Die Artikel mögen zwar
die herrschenden Zustände im Iran kritisieren, rufen aber weder zu
aktivem Widerstand auf, noch greifen sie direkt die im Iran herrschenden
Personen an.
6.2.4. Zudem ist dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des BFF vom 14. März 2002) zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch
eine zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehende flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
vermochte. Der Beschwerdeführer machte im ersten Asylverfahren nicht
geltend, sich im Iran politisch betätigt zu haben. Daher steht fest, dass er
vor dem Verlassen seines Heimatlandes nicht als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten und entsprechend
durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender
Politaktivist registriert war. Dies vermindert die Gefahr zusätzlich, dass er
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer
Rückkehr in den Iran einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
6.2.5. Schliesslich sind weder den Akten noch den Aussagen des
Beschwerdeführers Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen
Behörden tatsächlich auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden
wären oder seine im Iran verbliebene Familie irgendwelchen
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Seite 10
Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt
gewesen wäre.
6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten – auch kumuliert – nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das BFM hat damit zu
Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Seite 11
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und
Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Refoulementverbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine
Ausschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht nicht.
Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus
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Seite 12
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der
Wegweisung unzumutbar machen. Der Beschwerdeführer führt keine
gesundheitlichen Beschwerden an, hat nach eigenen Angaben
langjährige Berufserfahrung als (…) und als (…) und (…) gearbeitet. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er auch nach
der Scheidung von seiner Frau mit seinen Eltern und zwei in D._______
wohnhaften Schwestern über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er
zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als
zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts war dem
Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über sein Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift und dem
Zentralen Migrationssystem ZEMIS geht der Beschwerdeführer seit dem
1. Mai 2008 einer Erwerbstätigkeit nach und erzielt damit ein monatliches
Bruttoeinkommen von Fr. 3300.. Somit ist er nicht bedürftig, und sein
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Seite 13
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 600.– festzusetzen sind, sind bei
diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: