Abtei lung V
E-6841/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl;
Verfügung des BFM (bis 31.12.2004: Bundesamt für
Flüchtlinge [BFF]) vom 25. August 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-6841/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im März 2003 und reiste am 20. Mai 2003 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Empfangsstellenbefragung in
(...) erfolgte am 26. Mai 2003, die Anhörung durch die zuständigen
Behörden des Kantons (...) am 27. Juni 2003 und am 8. Juli 2003.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er gehöre der Ethnie der Zaghawa an und stamme
aus dem Dorf B._______ (Darfur). Er habe seit der Einschulung
(Primarschule) im Jahre 1993 bei seinem Onkel in C._______ (Nord-
Darfur) gelebt. Während der Schulzeit sei er ein erstes Mal für einige
Stunden verhaft worden, weil er andere Schüler dazu aufgefordert
habe, statt der vorgeschriebenen islamischen Lieder die
Nationalhymne zu singen. Ein zweites Mal sei er im (...)1999 verhaftet
worden, als er an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter
verteilt habe. Anlass der Demonstrationen sei die Schliessung der
Schule und die schlechte Situation in Darfur gewesen. Er sei für ein
paar Stunden festgehalten, misshandelt und beleidigt sowie in der
Folge von der Schule ausgeschlossen worden. Im (...) 1999 sei er
zurück nach B._______ zu seinen Eltern und Geschwistern gegangen.
Dort habe er als Lebensmittelhändler und gelegentlich als Aushilfe bei
der Viehzucht gearbeitet. Im selben Jahr sei sein Bruder D._______
zum „Heiligen Krieg“ eingezogen worden. Im (...) 2002 seien arabische
Nomaden gekommen und hätten das Vieh, für das sein Bruder
E._______ verantwortlich gewesen sei, mitnehmen wollen. Als dieser
sich geweigert habe, hätten sie ihn umgebracht. Sein Vater habe
Anzeige bei den Behörden gemacht; diese hätten ihn aber nicht
unterstützt und erklärt, man könne die Araber, da sie umher reisen
würden, nicht ausfindig machen. Dann sei dem Beschwerdeführer
mitgeteilt worden, er habe zur militärischen Ausbildung einzurücken.
Zusammen mit ihm seien vier andere Männer des Dorfes aufgeboten
worden. Wegen des Todes seines Bruders habe er einen (...) Aufschub
bekommen und sich etwa 40 Tage zu Hause aufgehalten. Im (...) 2002
habe die im Geheimen tätige Opposition erfolglos versucht, ihn zu
rekrutieren. Danach habe er sich in einem Nachbarort und später auf
dem Bauernhof seiner Familie versteckt. Im (...) 2003 hätten ihn
umherziehende arabische Berittene dort gefangen genommen und als
Sklaven verschleppt. Er habe als Hirte für sie arbeiten müssen und sei
Seite 2
E-6841/2006
mit ihnen durch Darfur gezogen. Im (...) 2003 habe er mit Hilfe einer
Frau, die bei den Entführern gewesen sei, fliehen können. Er habe
vergeblich versucht, eine Mitfahrgelegenheit nach C._______ zu
seinem Onkel zu bekommen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er
sich der F._______ (Parteibezeichnung) angeschlossen. Er sei in ein
Ausbildungslager gebracht worden. Als H._______ von der F._______
erobert worden sei, habe er dem Kommandanten von seinen
Problemen erzählte und ihm gesagt, dass er zu seinem Onkel gehen
möchte, damit die Familie wisse, dass er am Leben sei. Es sei ihm
- mit der Auflage, nach zwei Wochen zurückzukehren und niemandem
etwas vom Lager zu erzählen - erlaubt worden, das Camp zu
verlassen. Nach Verlassen des Lagers am (...) 2003 sei er am (...)
2003 bei seinem Onkel eingetroffen. Dieser habe ihm geraten, das
Land zu verlassen. Leute vom Sicherheitsdienst hätten in seiner
Abwesenheit mehrfach nach ihm gefragt und gesagt, der
Beschwerdeführer solle bei ihnen statt im Militärdienst aktiv sein.
Daraufhin sei er am nächsten Tag von G._______ aus über Libyen
nach Italien ausgereist sei. Später sei er in die Niederlande gelangt,
wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, er
werde nach fünf bis sechs Monaten Wartezeit nach Italien
zurückgeschickt, weil er in diesem Lande bereits ein Asylgesuch ge-
stellt habe. Er habe deshalb sein Gesuch zurückgezogen und sei frei-
willig nach Italien zurückgereist. Die italienischen Zollbehörden hätten
ihm aber die Einreise verweigert und ihn den Schweizer Behörden
übergeben.
Anlässlich der Anhörung am 8. Juli 2003 gab der Beschwerdeführer
eine englischsprachige F._______-Mitgliedsbestätigung mit einem
handschriftlich vermerkten Datum vom 29. Juni 2003 sowie den
arabischsprachigen Internetausruck einer Pressemitteilung (Datum
des Ausdrucks: 9. April 2003) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2003 - eröffnet am 26. August 2003 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Es erachtete
die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es leuchte
nicht ein, dass jemand als zusätzliche Arbeitskraft entführt werde, und
es dann doch wieder jemanden brauche, um die neue Arbeitskraft zu
überwachen. Zudem erstaune es, dass einem rechtlosen Sklaven ein
so kostspieliges Privileg wie ein Pferd gewährt werde. Auch seien die
Seite 3
E-6841/2006
Aussagen des Beschwerdeführers wahrheitswidrig, bei der F._______,
wo er zwei Wochen lang in einem Ausbildungslager gewesen sein
wolle, handle es sich um eine Geheimorganisation. Tatsächlich sei
diese eine legale Partei, Teil der Dachorganisation I._______
(Parteibezeichnung), sie unterhalte entgegen den Äusserungen des
Beschwerdeführers keinen unabhängigen militärischen Flügel. Auch
habe er bezeichnenderweise nicht darlegen können, ob er für
Kampfhandlungen ausgebildet worden sei oder mit einer anderen
militärischen Gruppe Kontakt gehabt habe. Das eingereichte
Schreiben der F._______ sei als Gefälligkeitsschreiben mit
ausschliesslich allgemein gehaltenen Schilderungen der Lage ein
untaugliches Beweismittel. Im Weiteren seien die Vorbringen ohne
Substanz. So könne der Beschwerdeführer etwa das Datum seiner
Einberufung zum Militärdienst nicht nennen oder entsprechende
Dokumente abgeben. Auch fehle es den Aussagen über die angebliche
Entführung durch arabische Reitermiliz an Substanz. Nach
Erkenntnissen des Bundesamtes sei zudem die angebliche
Wahlfreiheit des Beschwerdeführers zwischen dem Dienst bei der
allgemeinen Sicherheitsabteilung oder beim Militär tatsachenwidrig.
Weiter könne er die Ziele der Partei nicht wiedergeben, und der an-
gebliche Angriff auf H._______ habe zu einem anderen als dem vom
Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt stattgefunden, und er sei auch
nicht von der F._______, sondern von der J._______
(Parteibezeichnung) ausgeführt worden. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer in den Befragungen hinsichtlich des Zeitpunktes
seiner Einberufung zum Militär widersprochen.
C.
In seiner Beschwerde an die (vormals zuständige) Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 25. September 2003 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzumutbarkeit allenfalls die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dies unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung (...) vom 15.
September 2003 die Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Seite 4
E-6841/2006
Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beweismittelwürdigung
sei in ungenügender und falscher Weise erfolgt. Die Überwachung ei-
ner entführten Person sei im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz
nicht sehr aufwendig, und auch die Bereitstellung eines Reittieres sei
bei Nomaden üblich. Die beschriebene Drangsalierung durch die ara-
bischen Nomaden stimme mit verschiedenen Menschenrechtsberich-
ten überein. Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es
sich bei der F._______ um eine Geheimorganisation handle, so habe
er damit deren militärischen Flügel gemeint, der gleichzeitig zur
K._______ (Parteibezeichnung) gehöre. Die K._______ sei von der
I._______ unabhängig. Die Behauptung des Bundesamtes, die
F._______ sei legal, entspreche nicht der Wahrheit. Das Schreiben der
F._______ stelle kein untaugliches Beweismittel dar. Genaue Angaben
zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten nicht erwartet
werden, da der Verfasser kaum über derartige Kenntnisse verfügen
könne. Er habe nie eine schriftliche Einberufung zum Militär erhalten,
der Aufruf sei lediglich an den Dorfvorsteher ergangen. Die Unkenntnis
des genauen Datums sei auf seine kulturelle und soziale Prägung
zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei nicht genauer zu den
Entführern befragt worden, weshalb es an entsprechenden
Protokollangaben fehle. Seine Aussagen zur Wahlfreiheit des Dienstes
(beim Militär oder den PDF [Popular Defence Force]) decke sich mit
den vom Amt selbst gemachten Aussagen. Der Beschwerdeführer
habe nicht, wie vom Bundesamt behauptet, ausgesagt, die F._______
setze sich für die Abspaltung Darfurs ein. Der Angriff auf H._______
durch die K._______, der auch die F._______ angehöre, habe in der
letzten (...) 2003 stattgefunden und nicht, wie vom BFF behauptet, (...)
2003. Der Beschwerdeführer habe ausdrücken wollen, dass die
Eroberung zum Zeitpunkt des Beginns seiner Ausbildung
stattgefunden habe. Ausserdem sei er zweimal aufgeboten worden,
das eine Mal im (...) 2002 durch den Dorfvorsteher, das andere Mal im
(...) 2003 über seinen Onkel. Gleichzeitig werde auf die starke
Gefährdung von Mitgliedern der L._______ (Parteibezeichnung) und
der I._______ sowie auf die Menschrechtskrise in Darfur hingewiesen.
Mit der Beschwerde wurden ein F._______-Mitgliedsausweis,
ausgestellt am (...) 2003, sowie ein englischsprachiger Bericht über
die Verfolgung von Mitgliedern der L._______ und I._______, ein
englischsprachiger Bericht von Amnesty International (AI) über die
Menschenrechtskrise in Darfur vom 16. Juli 2003 und ein
Pressebericht in arabischer Sprache vom 1. März 2003 zu den Akten
gereicht.
Seite 5
E-6841/2006
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2003 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Gleichzeitig wurde der Entscheid über die Gewährung un-
entgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den End-
entscheid verschoben.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2003 machte das BFF gel-
tend, die Angaben in der Beschwerde und bei den Befragungen zum
Zeitpunkt des militärischen Aufgebotes und zu den Aufenthaltsorten
nach Erhalt des Aufgebotes beziehungsweise zur Kontaktierung durch
die Oppositionspartei würden sich widersprechen. Ausserdem behaup-
te der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen den An-
gaben in den Befragungen, die militärische Grundausbildung sei in
erster Linie theoretischer Art gewesen. Seine Angaben zur
bewaffneten „Geheimorganisation“, die ihn (als Unbekannten) aufge-
nommen haben soll und 14 Tage später nach erfolgter Ausbildung ha-
be ziehen lassen, seien als unrealistisch zu bezeichnen. Auch habe er
das sehr zentrale Vorbringen, die Suche nach ihm durch den Sicher-
heitsdienst sei ihm von seinem Onkel mitgeteilt worden, erst in der
kantonalen Anhörung vorgebracht. Im Übrigen sei es unglaubhaft,
dass der Sicherheitsdienst den Onkel als eine Drittperson über das
Vorgehen informiert haben soll. Zudem habe der Beschwerdeführer in
der kantonalen Anhörung die Verfolgung wegen Nichtleistung des Mili-
tärdienstes selber relativiert, indem er als Fluchtgrund seinen Kampf
für das Volk in den Vordergrund gestellt habe. Schliesslich sei dem Be-
schwerdeführer vorzuwerfen, dass er erst in der kantonalen Anhörung
korrekte Angaben zum Reiseweg und vorherigem Asylgesuch gemacht
habe.
F.
Mit Replik vom 31. Oktober 2003 entgegnete der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter, in erster Linie hätten seine Erschöpfung
nach der Flucht und die Angst vor einer weiteren Odyssee nach der
Ablehnung des Gesuchs in den Niederlanden sowie Sprachschwierig-
keiten zu einem unbefriedigenden Protokoll der Erstbefragung ge-
führt. Dieses sei im Übrigen in weniger als einer Stunde erstellt wor-
den. Es werde präzisiert, dass der Beschwerdeführer (...) Juli 2002
durch den Dorfvorsteher zum Militärdienst aufgeboten worden sei.
Seite 6
E-6841/2006
Nach dem ihm gewährten einmonatigen Aufschub habe er sich in einer
Koran-Schule und später für einige Monate auf einem Bauerhof ver-
steckt. Dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung,
die sich auf theoretische Ausführungen beschränkt haben soll, habe
verlassen können, sei angesichts dessen, dass er sich der Gruppe
freiwillig angeschlossen habe und kein Geheimnisträger gewesen sei,
nachvollziehbar. Der Sicherheitsdienst habe dem Beschwerdeführer,
als dieser sich nach dem Ausbildunglager wieder zu seinem Onkel
nach C._______ begeben habe, angeboten, statt im Militärdienst bei
ihm zu dienen, weil er den Behörden als Regierungsgegner und
Militärdienstverweigerer bekannt gewesen sei. Die Einschätzungen
des BFF zur Struktur des Widerstandes in Darfur und zum Angriff auf
H._______ seien tatsachenwidrig. Das Bundesamt halte in der
Vernehmlassung seine Erwägungen nicht mehr aufrecht und liefere
Begründungen nach. Angesichts der Mangelhaftigkeit der Verfügung
und der fehlenden Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich der neuen
Argumente werde die Aufhebung der Verfügung zur Neubegründung
durch die Vorinstanz beantragt.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter vier Ausdrucke von Internetartikeln sudanesi-
scher Medien zur Situation in Darfur mit handschriftlichen Übersetzun-
gen ein.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen englischsprachigen Bericht von Amnesty International (AI) vom
November 2003 zur Situation in Darfur zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 informierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers über dessen politisches Engagement für Darfur in der
Schweiz. Er habe mit anderen Personen aus West-Sudan einen Verein
(M._______) gegründet und sei zum Pressesprecher gewählt worden.
Der Verein habe Anfang April 2004 in Genf vor dem Gebäude der UNO
demonstriert. Es lägen ein Foto des Beschwerdeführers von der
Demonstration sowie eine in seine Verantwortung fallende
(arabischsprachige) Pressemitteilung über die Demonstration bei.
Auch würden ein Aufruf, eine entsprechende Pressemitteilung (in
arabischer Sprache) und ein den Beschwerdeführer abbildendes Foto
Seite 7
E-6841/2006
von einer politischen Veranstaltung des Vereins sowie ein
englischsprachiges Empfehlungsschreiben des Vorsitzenden des
Vereins eingereicht. An der 1. Mai-Demonstration in Zürich habe der
Verein zusammen mit der L._______ Flugblätter über die Situation in
Darfur verteilt, ein entsprechendes (deutschsprachiges) werde
beigelegt. Auch habe der Verein im Juni 2004 an dem von AI
organisierten Solidaritätstag zur Flüchtlingstragödie im Sudan aktiv
mitgearbeitet, wie aus einem beigelegten (arabischsprachigen)
Internetausruck der Homepage des Vereins ersichtlich sei. Er verfüge
über direkte Kontakte zu den Rebellen im West-Sudan, was mit den
beiden beigelegten Fotos dokumentiert würde, auf welchen der
Beschwerdeführer mit dem Vizepräsidenten der F._______ und mit
dem Präsidenten der K._______ zu sehen sei. Im (...) 2004 hätten von
der Regierung in Khartoum beauftragte Personen den
Beschwerdeführer kontaktiert, um ihn als exilpolitisch aktive Person
von der Politik der Regierung zu überzeugen. Dies bezeuge die
Gefahr, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt sei.
J.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 informierte der Beschwerdeführer über
seine fortwährenden politischen Aktivitäten. Er habe im (...) 2005 als
Delegierter der „N._______“ (Vereinigung) an der „O._______“
(Veranstaltung) teilgenommen, was mit beigelegter Teilnehmerkarte
belegt werde. Auch an der von AI durchgeführten Veranstaltung zur
Flüchtlingstragödie im Sudan habe er aktiv mitgearbeitet. Mit dem
eingereichtem Foto würden seine direkten Kontakte zu
Menschenrechtsaktivisten in Darfur belegt. Angesichts der neuen
Tatsachen werde um eine erneute Vernehmlassung des BFM ersucht.
Dem Schreiben lag die Kopie einer Geburtsurkunde des
Beschwerdeführers (Ausstellungsdatum: _______) mit Übersetzung
bei.
K.
Mit Schreiben vom 6. März 2006 machte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers unter Bezugnahme auf Menschenrechtsberichte
Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, dies
auch unter dem Gesichtspunkt einer inländischen Fluchtalternative.
L.
Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers neue Beweismittel zu dessen exilpolitischen Aktivi-
Seite 8
E-6841/2006
täten ein. Mit Fotos und einem vom Beschwerdeführer unter Angabe
seiner Kontaktdaten verfassten und im Internet veröffentlichten Aufruf
in arabischer Sprache werde die Organisation einer Demonstration in
Bern und die Teilnahme an derselben belegt. Sie habe in Gedenken an
den 30. Dezember 2005 stattgefunden; an diesem Tag hätten die
ägyptischen Behörden in Kairo einen friedlichen Protestzug sudane-
sischer Asylbewerber blutig niedergeschlagen. Anlässlich der Demon-
stration habe der Beschwerdeführer der (...) Botschaft (...) Bern ein
(arabischsprachiges) Protestschreiben ausgehändigt, welches in
Kopie beigelegt werde. Der Beschwerdeführer sei angesichts der Ver-
ärgerung der ägyptischen Botschaft über sein Protestschreiben von
der sudanesischen Gemeinschaft und der sudanesischen Botschaft in
Bern aufgefordert worden, ein Entschuldigungsschreiben zu verfassen.
Er habe sich widersetzt und den Vorfall in einem arabischsprachigen
Internetartikel festgehalten. Zudem werde ein vom Beschwerdeführer
verfasstes und an die Schweizer Behörden gerichtetes Schreiben zur
gegenwärtigen Situation in Darfur beigelegt. Weiter wurden ein
deutschsprachiges Einladungsschreiben und ein Foto eingereicht, auf
dem der Beschwerdeführer bei seiner Teilnahme an einer Benefiz-
Veranstaltung für Darfur im Januar 2004 gezeigt werde. Auch habe er,
was mit beigelegten Fotos belegt werde, eine Sitzungsrunde von
K._______ und F._______ am (...) 2005 geleitet und sei seither
Mitglied der K._______. Eingereichte Fotos und ein Statutenschreiben
in deutscher Sprache belegten, dass der Beschwerdeführer
massgeblich an der Gründung des Vereins „P._______“ beteiligt
gewesen und zu dessen Generalsekretär gewählt worden sei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 wurde der Beschwerde-
führer vom (seit dem 1.1.2007 zuständigen) Bundesverwaltungsgericht
unter Fristansetzung angefragt, ob er aufgrund seiner Heirat vom
(...) 2006 mit einer Schweizer Bürgerin und der ihm in der Folge am
(...) 2006 erteilten Aufenthaltsbewilligung B, wodurch die Beschwerde
vom 25. September 2003 den Vollzug der Wegweisung betreffend
gegenstandslos geworden sei, an der Beschwerde betref-fend
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung festhal-ten
wolle.
N.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 informierte der Rechtsvertreter
Seite 9
E-6841/2006
des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht, er halte am
Beschwerdeverfahren fest.
O.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2008
wurde das BFM zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen, in wel-
cher insbesondere um Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer
nach der ersten Vernehmlassung in mehreren Eingaben geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten ersucht wurde.
P.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfü-
gung vom 20. Mai 2008 seinen Entscheid vom 25. August 2003 teil-
weise in Wiedererwägung: Das Bundesamt hob die Dispositivziffern 1
und 3 desselben auf: Es stellte fest, dem Beschwerdeführer werde auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten zwar kein Asyl erteilt, aber er
werde als Flüchtling anerkannt. Der Entscheid über den weiteren Auf-
enthalt des Beschwerdeführers falle angesichts dessen, dass der Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B besitze, in die Zustän-
digkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
Q.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer unter
Fristsetzung vom Bundesverwaltungsgericht angefragt, ob er ange-
sichts dessen, dass er vom BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2008 als
Flüchtling anerkannt worden sei, hinsichtlich Asyl an seiner Beschwer-
de festhalten wolle.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, an der Beschwerde im Asylpunkt werde festge-
halten, und reichte eine Kostennote gleichen Datums ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Seite 10
E-6841/2006
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
In der Replik vom 31. Oktober 2003 macht der Beschwerdeführer gel-
tend, die Vorinstanz habe ihre erste Verfügung mangelhaft begründet
und mit der Vernehmlassung eine neue Begründung nachgeschoben,
weshalb dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit genom-
men worden sei. Es werde daher die Rückweisung an die Vorinstanz
zur Neubegründung der Verfügung beantragt.
Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend. Danach muss die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hören,
sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berück-
sichtigen, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3
Seite 11
E-6841/2006
S. 264). Die Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur mög-
lich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelin-
stanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begrün-
dungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht
es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt (BGE 112 Ia 110).
Vorliegend ist eine Verletzung der Begründungspflicht klar zu vernei-
nen, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt hat, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft nach Art. 7 AsylG erachtet. Sodann hat das Bundesamt
auch, entgegen den Behauptungen von Beschwerdeseite, in seiner
Vernehmlassung ausdrücklich erklärt, an den Erwägungen der Verfü-
gung festzuhalten (vgl. act. A19). Sodann hat sich das Amt in seiner
Vernehmlassung, wie mit dem Schriftenwechsel beabsichtigt, mit den
Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt (siehe oben Bstn. C. und
E.; act. A16, A19). Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubegründung wegen Verletzung der Begründungspflicht ist dem-
nach abzulehnen.
3.
Durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B am 11. Dezember
2006 wurde, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Januar
2007 festgehalten, die Beschwerde vom 25. September 2003 den Voll-
zug der Wegweisung betreffend gegenstandslos. Aufgrund der im Rah-
men des zweiten Schriftenwechsels erfolgten Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft durch die Vorinstanz mit der Folge der Aufhebung der
Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 3 (Wegweisung) ist die
Beschwerde auch betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung
gegenstandslos geworden. Sie bezieht sich somit einzig noch auf die
Asylgewährung, über die im Folgenden zu entscheiden ist.
Seite 12
E-6841/2006
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid erachtete die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer für seine Ausreise aus dem Sudan vorgebrachten
Gründe als unglaubhaft. Dabei hielt das BFM dem Beschwerdeführer
entgegen, die Entführung durch die arabischen Milizen, die Ausbildung
bei der F._______ und die militärische Rekrutierung seien angesichts
unrealistischer, falscher und widersprüchlicher Angaben nicht
glaubhaft gemacht.
5.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer am angefochtenen
Entscheid fest, bestritt den Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen und den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des BFM zur
F._______.
5.3 In der Vernehmlassung hält das BFM an seinen Erwägungen fest,
weist auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Beschwerdeaus-
führungen und Aussagen der Befragungsprotokolle zum Aufgebot, zur
Ausbildung bei der Oppositionspartei sowie zur Suche durch die Be-
Seite 13
E-6841/2006
hörden nach ihm hin und macht Zweifel an der persönlichen Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers geltend.
5.4 In der Replik werden Ausführungen zum Versteck des Beschwer-
deführers, zur Einberufung des Beschwerdeführers zum Militär und zur
Grundausbildung bei der Oppositionspartei gemacht.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten
zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Um-
stände nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer konnte bereits die Entführung durch die arabi-
sche Reitermiliz nicht glaubhaft machen. So ist dem BFM zuzustim-
men, dass seine Aussagen zu seiner Überwachung als Hirte ange-
sichts des damit verbundenen Aufwandes als unlogisch zu erachten
sind, ebenso die Bereitstellung eines Pferdes für einen rechtlosen
Sklaven. Auch die angeblich aus Mitleid erfolgte Hilfe zur Flucht durch
eine Frau, welche bei den Entführern gewesen sei, ist wenig glaubhaft.
Auffällig sind auch die unsubstanziierten Aussagen in der freien Schil-
derung der kantonalen Anhörung zu den Entführern und über die Zeit,
die der Beschwerdeführer bei diesen verbacht haben will (vgl. act. A10
S. 26).
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der F._______ kann
ebenfalls nicht geglaubt werden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur F._______ in den
Befragungen und in der Beschwerde lassen erhebliche Zweifel an der
Mitgliedschaft und am Aufenthalt im Ausbildungslager aufkommen.
Bereits das Motiv des Beschwerdeführers, der F._______ beizutreten -
er könne nach der Flucht von den Entführern nicht zu seinem Onkel
nach C._______ gelangen - überzeugt nicht. Anfangs spricht er nur
davon, dass Vertreter „der Oppositionspartei“ ihn zum Beitritt
überreden wollten. Die Partei sei geheim (vgl. act. A10 S. 24, 27). Bei
der F._______ handelt es sich indessen nicht um eine
Geheimorganisation, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sondern
um eine politische Allianz, die 1994 von im Ausland lebenden
Oppositionellen gegründet wurde und eine Schwesterpartei zur im
Osten aktiven, militärisch bedeutenderen I._______ darstellt (siehe
Zentrum für Internationale Friedenseinsätze, zir, Konfliktübersicht
Darfur, Januar 2008). Sie verfügt nur über schwache militärische
Seite 14
E-6841/2006
Präsenz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum militärischen
Flügel der Organisation lassen sich nicht bestätigen. Auch kann er sich
trotz seiner angeblich erfolgten Ausbildung im Militärlager zu den
Zielen der F._______ nicht genauer äussern. Die Aussagen sind sehr
vage (vgl. act. A1 S.4, A10 S. 7, 28). Wie das BFM zu Recht vorbringt,
verfolgt die F._______ zwar das Ziel einer dezentralen Staatsstruktur,
in welcher die traditionellen Parteien eine weniger wichtige Rolle
spielen, aber nicht die von ihm behauptete Abspaltung Darfurs (vgl.
act. A1 S. 4) .
Die Erklärungen in der Beschwerde vermögen die zweifelhaften An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft in der
F._______ nicht auszuräumen, sondern sie verstärken sie eher. So
wird in der Beschwerde behauptet, die F._______ sei Teil der
K._______ (s. Beschwerde Seiten 4 und 6). Dies stimmt aber nicht mit
den Tatsachen überein: Sie ist stattdessen, wie die K._______, Teil der
Dachorganisation I._______ (s. zir, Konfliktübersicht Darfur, Januar
2008). Erst ab dem Jahr 2006 kam es zu losen (militärischen)
Zusammenschlüssen der F._______ mit Abspaltungen der K._______
und anderen Gruppen (beispielsweise zur Gründung der Q._______
im Juni 2006).
Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen
militärischen Grundausbildung in der Partei unglaubhaft. Dass er nach
zwei Wochen wieder das Ausbildungscamp verlassen durfte, erscheint
unrealistisch, zumal er angeblich einen Eid leisten musste (vgl.
act. A10 S. 28). Sodann sind die Aussagen in den Anhörungen und in
der Beschwerde widersprüchlich. Das BFM weist zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung geltend gemacht hat,
er sei nicht nur ausgebildet worden, sondern habe auch gekämpft (vgl.
act. A1 S. 4). In der kantonalen Anhörung ist von einer militärischen
Grundausbildung neben dem theoretischen Ausbildungsteil die Rede
(vgl. act. A10 S. 28); in der Beschwerde dagegen wird behauptet, die
Ausbildung sei hauptsächlich theoretischer Natur gewesen. Die Replik
vermag die Widersprüche nicht zu entkräften.
Der Angriff auf H._______ hat zwar tatsächlich bereits Ende Februar
2003 stattgefunden, wie die Beschwerdeseite zu Recht einwendet,
und nicht erst im März 2003. Allerdings ging dieser nicht, wie vom
Beschwerdeführer behauptet, von der K._______ aus. Auch schliesst
die K._______ nicht, wie behauptet, die F._______ ein (s. hierzu
Seite 15
E-6841/2006
oben), sondern die Eroberung H._______s wurde von der J._______
ausgeführt. Insofern müssen die Aussagen des Beschwerdeführers in
der kantonalen Anhörung - als er sich der F._______ angeschlossen
habe, habe die F._______ gerade H._______ eingenommen (vgl. act.
A10 S. 28) - als unwahr bezeichnet werden.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben zur Bestätigung
seiner F._______-Mitgliedschaft besitzen nicht nur keinen Beweiswert,
sondern bestärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
noch. Dass das bei der Vorinstanz eingereichte Bestätigungsschreiben
lediglich allgemeinen Inhalts ist, wird von der Beschwerdeseite mit
dem Argument bestätigt, dass der Vorsitzende der Partei mangels ent-
sprechenden Wissens keine Einzelheiten bestätigen könne. Zweifel an
der Echtheit des Schreibens kommen dadurch auf, dass die F._______
nach offiziellen Angaben politisch operiert und nicht militärisch aktiv ist
(s. Interview mit dem Anführer der F._______, _______ [Name], in
BBC News, „Sudan: The suffering continues“ vom 4. August 2004), im
Schreiben aber entgegen diesen offiziellen Verlautbarungen von
Kampftruppen der F._______ die Rede ist. Auch ist angesichts eines
fehlenden Zustellcouverts unklar, wie das Schreiben zum
Beschwerdeführer gelangt sein soll. Die Zweifel an der Echtheit des
Schreibens werden dadurch bestärkt, dass es sich bei dem in der
kantonalen Anhörung vom 8. Juli 2003 eingereichten
Bestätigungsschreiben nach Aussagen des Beschwerdeführers um
das in der Befragung vom 27. Juni 2003 angekündigte Parteipapier
von März 2003 handelt (vgl. act. A10 S. 17), das eingereichte
Parteischreiben aber vom 29. Juni 2003 datiert.
Auch an der Echtheit der eingereichten Mitgliedskarte bestehen Zwei-
fel. Den Ausführungen in der kantonalen Anhörung lässt sich nicht ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl ein Parteischreiben als
auch eine Mitgliedskarte besitzt (vgl. act. A10 S. 17). Bei der Einrei-
chung des Bestätigungsschreibens wird auch nicht das Nachreichen
eines noch im Heimatland befindenden Mitgliedsausweises von März
2003 angekündigt. Zudem ist auffällig, dass das Foto auf der offen-
sichtlich leicht zu fälschenden Mitgliedskarte, etwas über die auf der
Karte aufgeführten Daten geschoben ist. Auch sie ist ohne Zustellcou-
vert und ohne Erklärung zu den Akten gelangt. Es erstaunt zudem,
dass auf der angeblichen Mitgliedskarte, die am 12. März 2003 aus-
gestellt worden sein soll, als Geburtsdatum der (...) eingetragen ist.
Der Beschwerdeführer hat aber noch am Anfang der kantonalen
Seite 16
E-6841/2006
Befragung vom 27. Juni 2003 darauf beharrt, dass sein Geburtsdatum
der (...) ist (vgl. act. A10 S. 4). Demnach müsste also bei einer im März
2003 ausgestellten Mitgliedskarte als Geburtsjahr (...) eingetragen
sein und nicht 1986. Dies spricht dafür, dass die angeblich im März
2003 ausgestellte Mitgliedskarte erst nachträglich, nämlich im Laufe
des Verfahrens, ausgestellt worden ist. Weitere Unklarheit zum
Geburtsdatum trägt die im Beschwerdeverfahren als Kopie
eingereichte Geburtsurkunde bei, auf welcher mit dem Datum (...) ein
drittes abweichendes Geburtsdatum angegeben ist. An der
Geburtsurkunde ist auch auffällig, dass sie am (...) 2005 ausgestellt
worden sein soll. Dies ist insofern merkwürdig, als der
Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung vom 27. Juni 2003
ausgesagt hat, er besitze einen Geburtsschein, der sich im
Heimatland befinde. Demnach müsste das Ausstellungsdatum vor dem
Datum der Anhörung vom 27. Juni 2003 liegen. Auch ist unklar, wie der
Geburtsregisterauszug zu den Akten gelangt ist.
Dem BFM ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Einberufung zum Militär und zum anschliessenden Versteck
widersprüchlich sind, weshalb auch eine Verfolgung wegen Desertion
nicht geglaubt werden kann.
Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, gab
der Beschwerdeführer in der Empfangstelle zu Protokoll, das militäri-
sche Aufgebot im Januar 2003 erhalten zu haben. Kurz darauf habe er
sich auf dem elterlichen Bauernhof versteckt und sei nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt (vgl. act. A1 S. 4). In der kantonalen Anhörung
und in der Beschwerde sagte er jedoch aus, das militärische Aufgebot
im (...) 2002 erhalten zu haben. Nach Aussagen in der kantonalen An-
hörung hat er sich daraufhin im Nachbardorf versteckt und ist nur noch
selten nach Hause gekommen (vgl. act. A10 S. 22). Unklar bleibt
- auch nach Durchführung des Schriftenwechsels - wann sich der Be-
schwerdeführer bei den Eltern versteckt haben will, da dies einmal ab
(...) 2003 (s. oben) gewesen sein soll, nach späteren Aussagen aber
ist er im (...) 2003 nach Hause gekommen und von seinen Eltern
einmal zum Bauernhof geschickt worden, wo ihn gleichentags die
Nomaden aufgegriffen hätten (vgl. act. A10 S. 23). In der Beschwerde
wird dagegen ausgeführt, er habe sich nach Kontaktnahme durch die
Opposition im (...) 2002 auf der elterlichen Farm versteckt und sei nur
noch gelegentlich nachts nach Hause gekommen (s. Beschwerde
S. 3). Auch die nachträglichen und als nachgeschoben zu qualifizieren-
Seite 17
E-6841/2006
den „Sachverhaltskorrekturen“ in der Replik, wonach sich der Be-
schwerdeführer zunächst in einer Koranschule und erst später - der
genaue Zeitpunkt wird offengelassen - auf dem Bauernhof versteckt
haben will, vermögen keine Klarheit zu schaffen, zumal nur angegeben
wird, er habe einige Monate auf dem Bauernhof verbracht (s. S. 2 der
Replik vom 31. Oktober 2003).
Die Behauptung in der Replik, die Mängel im Protokoll der Erstbefra-
gung seien auf Erschöpfung zurückzuführen, vermag die widersprüch-
lichen Aussagen nicht zu erklären. Die Erstbefragung weist mit einer
Dauer von 1 Stunde und 20 Minuten entgegen der Behauptung von
Beschwerdeseite eine übliche Länge auf (vgl. act. A1 S. 6). Behauptete
Sprachschwierigkeiten lassen sich dem Protokoll ebenfalls nicht ent-
nehmen, zumal der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt hat,
dass dieses seinen Aussagen entspricht und in eine verständliche
Sprache rückübersetzt worden ist (vgl. act. A1 S. 6). Zudem wurde
auch die kantonale Anhörung in arabischer Sprache durchgeführt (vgl.
act. A10 S. 33).
Auch hat das BFM in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewie-
sen, dass die Schilderung des Vorgehens der Sicherheitskräfte - die-
se hätten den Onkel über das Vorhaben informiert, den Beschwerde-
führer zur Mitarbeit zu gewinnen - bezogen auf einen Geheimdienst
unrealistisch erscheint.
Zu Recht wendet das Bundesamt der Vernehmlassung auch ein, der
Beschwerdeführer habe mit seinen Aussagen in der kantonalen An-
hörung, wonach es nicht mehr um den Militärdienst zum heutigen Zeit-
punkt gehe, sondern um ganz andere Probleme, er wolle für das Volk
kämpfen (vgl. act. A10 S. 25), seine angebliche Verfolgung wegen
Nichtleistung des Militärdienstes relativiert.
Die erst nachträglich offengelegte Reiseroute mit vorherigem Asylge-
such in den Niederlanden (vgl. act. A10 S. 10) sowie die unterschied-
lichen Angaben zum Geburtsdatum schliesslich lassen Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, für den
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem
Hintergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Sudan in den Augen der sudanesischen Be-
Seite 18
E-6841/2006
hörden als unbescholtener Bürger galt und jedenfalls nicht in ihr Visier
genommen worden ist.
6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht al-
lein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK
2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
6.2 Zunächst stellt sich die Frage des Bestehens objektiver Nach-
fluchtgründe, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen
kriegerischer Auseinandersetzungen nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren
beziehungsweise noch sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). Da die konkret
gegen ihn gerichteten Angriffe als unglaubhaft erachtet worden sind,
stellt sich die Frage, ob im heutigen Zeitpunkt jeder Angehörige dieser
Ethnie begründete Furcht vor Verfolgung im Sudan haben muss. In die-
sem Zusammenhang ist festzustellen, dass die willkürlichen Übergriffe
der so genannten Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region
Darfur stattfinden. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hin-
weise darauf, dass sich Angehörige der betroffenen Minderheiten im
ganzen Sudan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sähen (vgl. MICHAEL
KIRSCHNER UND ANNA FACH, Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus
Darfur, Bern, 28. November 2006). Sicherheitsprobleme mit den Be-
hörden können zwar im Einzelfall - beispielsweise in Khartoum - be-
stehen, insbesondere wenn politische Aktivitäten vermutet werden,
aber sie betreffen nicht die Minderheiten als Kollektiv. Zudem leben
die intern Vertriebenen zum Teil unter schwierigsten wirtschaftlichen
Bedingungen, was indessen gemäss herrschender Praxis unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit einer bestehenden Fluchtalternative zu be-
rücksichtigen wäre. Es gibt aber auch Zaghawa, die sich bereits seit
Jahrzehnten in anderen Landesteilen niedergelassen haben und von
den Konflikten in Darfur kaum oder nur indirekt betroffen sind. Es ist
damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein auf-
grund seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht vor Verfol-
gung ausserhalb Darfurs haben muss.
7.
Die auf den Asylpunkt beschränkte Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen und die angefochtene Verfügung des BFM vom 25. August 2003
im Asylpunkt zu bestätigen. Soweit das Beschwerdeverfahren die
Seite 19
E-6841/2006
Flüchtlingseigenschaft, die Anordnung der Wegweisung und den Weg-
weisungsvollzug betrifft, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos
geworden.
8.
8.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Kosten des
Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den
Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ausgerichtet
(vgl. Art. 5 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund einer Prüfung
der Aktenlage sind die Erfolgsaussichten den Vollzug der Wegweisung
und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit als gut zu bewerten.
8.2 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Abweisung der
Beschwerde hinsichtlich Asyl und gute Erfolgsaussichten den (Nicht-)
Vollzug der Wegweisung und die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft betreffend) faktisch als teilweises Obsiegen zu bezeichnen,
wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der
rechnerische Grad des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel
festzulegen ist. Vorliegend wären die ermässigten Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Beschwerde nicht
aussichtslos war und sich aus den Akten Rückschlüsse auf die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und
der Beschwerdeführer davon zu befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen.
8.3 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem
Grad des Durchdringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Der
zeitliche Vertretungsaufwand ergibt sich aus der Kostennote vom
12. Juni 2008. Der aufgeführte Zeitaufwand von 12 Stunden (Stunden-
satz von Fr. 200.– (vgl. 10 Abs. 2 VGKE) sowie der veranschlagte Be-
trag von Fr. 78.50 für Auslagen sind als angemessen zu erachten (vgl.
8 und 9 Abs. 1 VGKE). Somit ergibt sich von einem Gesamtbetrag von
Fr. 2'667.– (aufgerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausge-
Seite 20
E-6841/2006
hend eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1778.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
E-6841/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 1778.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
Seite 22