Abtei lung V
E-6841/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM
vom 7. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-6841/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, verliess
ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. September 1999
und gelangte über Italien am 14. September 1999 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 24. September
1999 in der Empfangsstelle Genf zu ihren Asylgründen befragt; die
kantonale Anhörung fand am 11. November 1999 in Luzern statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe ihr Heimatland wegen der politischen Aktivitäten
ihrer Familienangehörigen verlassen müssen. Die Polizei sei in ihre
Wohnung gekommen, habe diese durchsucht und sie beschuldigt,
Waffen versteckt zu halten. Sie seien geschlagen, bedroht und verhaf-
tet worden, und man habe ihre Ernte in Brand gesteckt. Die Polizei
habe jedoch nichts gefunden, wofür man sie hätte anklagen können.
B.
Am 2. Oktober 2001 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM
nochmals zu ihren Asylgründen befragt.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2001 - eröffnet am 3. Dezember
2001 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2001 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerde-
führerin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorins-
tanz sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E.
Mit Urteil vom 18. Juni 2003 wies die ARK die Beschwerde vollumfäng-
lich ab.
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F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim
BFM ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sich in der
Schweiz seit geraumer Zeit exilpolitisch betätige. Sie bezahle im
Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmässig Unterstützungsbeiträge an
die Oromo Liberation Front (OLF) und nehme an den monatlichen
Versammlungen dieser Organisation teil. Zudem seien Familien-
mitglieder von politisch aktiven Oromo im Fall einer Rückkehr in das
Heimatland einem hohen Risiko ausgesetzt, in asylrelevanter Weise
verfolgt zu werden. Aus einem (beigelegten) Schreiben der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gehe hervor, dass die
äthiopische Vertretung in der Schweiz über die Aktivitäten von Exil-
Oppositionellen sehr gut informiert sei.
G.
Am 29. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt
zu ihren im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen an-
gehört.
H.
Mit Verfügung vom 7. September 2007 - eröffnet am 10. September
2007 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob das Bundesamt Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 1200.-.
I.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin bean-
tragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die
Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 stellte der Instruktions-
richter des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fest, die Be-
schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert Frist einen
Kostenvorschuss einzuzahlen.
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K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2007 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
In ihrer Replik vom 13. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
M.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Beweismittel zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, die Beschwerdeführerin habe im Juni 2009 eine Aufent-
haltsbewilligung B erhalten. Gleichzeitig fragte das Gericht sie an, ob
sie die Beschwerde zurückziehen wolle. In der Folge ging innert der
gesetzten Frist keine Antwort ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Wie vorstehend (Bst. N) ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Eine Wegweisung in ihren
Heimatstaat steht daher vorliegend nicht zum Entscheid an. Somit ist
ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand dieses
Verfahrens. Die Asylgewährung wird in der Beschwerde nicht bean-
tragt.
2.
2.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssitua-
tion geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
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(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
dazu die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten
Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein An-
lass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden gera-
ten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische
Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon
auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spe-
zieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
habe. Selbst wenn diese über die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem
dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele
äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder
nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Lage in Äthiopien habe
sich verschlechtert, sei zwar festzuhalten, dass die Beachtung der
Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht
westlichen Demokratiestandards entsprechen würden. Politische
Gruppierungen und Organisationen, welche aus Sicht der Behörden
ein Bedrohungspotenzial aufwiesen, würden vom Staat behindert oder
zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Men-
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schenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, re-
ligiösen oder ethnischen Gruppen finde aber nicht statt.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, die Beschwerdeführerin gehöre als Tochter einer oppo-
sitionellen Familie und als Sympathisantin der OLF denjenigen Oromo
an, die politischer Verfolgung, Diskriminierung und Willkür ausgesetzt
seien. Dies gehe auch aus der (beigelegten) Bestätigung der OLF
hervor. Nach der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin
exilpolitische Tätigkeiten aufgenommen, womit sie bei einer Rückkehr
in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Ein weiterer Grund für das
erneute Gesuch um Asyl bestehe in der sich seit dem Entscheid des
Bundesamtes respektive dem Urteil der ARK massiv verschlechterten
Lage in Äthiopien, insbesondere für die Oromo. Die politische Situation
in ihrem Heimatland habe sich zunehmend verschärft. Das äthiopische
Regime liefere Anschauungsunterricht, wie die politische Opposition
gewaltsam unterdrückt werden könne: mit Drohungen, Medienkontrolle
und Wahlbetrug. Nach den Wahlen im Mai 2005 sei es zu Aus-
schreitungen, Strassenschlachten und Säuberungsaktionen ge-
kommen, wobei nach offiziellen Angaben 46 Personen getötet und
Zehntausende verhaftet worden seien. Diese Konflikte hätten bisher
nicht gelöst werden können und würden weiterhin andauern.
Die Vorinstanz setze sich in ungenügender Weise mit diesen Um-
ständen auseinander. Die Begründung, die Beschwerdeführerin sei in
Äthiopien nicht verfolgt worden, sei für das zweite Asylverfahren
zweitrangig. Daraus zu schliessen, ihre exilpolitischen Tätigkeiten
führten bei einer Rückkehr nicht zu einer Verfolgung, entbehre jegli-
cher Logik. Sodann gehöre ihr Z._____ ebenfalls der OLF an; deshalb
würde sie bei einer Rückkehr unabhängig vom eigenen Verhältnis zur
OLF in asylrelevanter Weise einer Reflexverfolgung unterliegen. Der
Umstand, wonach es äthiopische Staatsangehörige geben soll, die nur
zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer regimekritischen
Tätigkeit in der Schweiz nachgingen, sage ebenfalls nichts über die
asylrelevante Gefährdungssituation im konkreten Fall aus. Die Be-
schwerdeführerin sei keineswegs zwecks Aufenthaltsbewilligung der
OLF beigetreten. So habe sie beispielsweise nie demonstriert. Zudem
habe sie, wiederholt nach dem konkreten Betrag für die OLF gefragt,
keine genaue Antwort gegeben. Dies deute darauf hin, dass sie die
Organisation zwar freiwillig und regelmässig unterstütze, dies jedoch
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nicht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens. Andernfalls hätte sie
den Betrag sicher auswendig gewusst und die Belege aufbewahrt.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die
von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren wegen ihres
politisch aktiven Vaters und Bruders geltend gemachte Verfolgung
nicht als glaubhaft habe erachtet werden können. Was das Vorbringen
angehe, ihr Z._____ sei ein bekannter Exilpolitiker der OLF, weshalb
sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer Reflexverfolgung
rechnen müsse, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine durch
nichts belegte Behauptung handle.
3.4 In der Replik wird entgegnet, mit den beigelegten Faxschreiben
und Faxkopien werde belegt, dass es sich beim Z._____ der Be-
schwerdeführerin um einen in den USA aufgenommenen Flüchtling
handle. Sie wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asyl-
relevanten Verfolgung ausgesetzt. Sie sei ethnische Oromo, An-
gehörige der OLF und insbesondere Tochter, Schwester und Nichte
aktiver oppositioneller Oromo.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch das
geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
gesetzt hat und deshalb - das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können
exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der
Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Ver-
folgung zu rechnen wäre. Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass
äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht
werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert wurde.
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Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht.
Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin beschränken
sich vorliegend auf das Bezahlen von Unterstützungsbeiträgen an die
OLF und das Teilnehmen an den monatlichen Versammlungen, nicht
aber an öffentlichen Demonstrationen. Ausserdem ist darauf hin-
zuweisen, dass ihr erstes Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wor-
den ist. Wie bereits ausgeführt, hatte sie geltend gemacht, sie habe
wegen der politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen Probleme
gehabt. Dieses Vorbringen hielten die Asylbehörden jedoch nicht für
glaubhaft. Es fehlen sodann jegliche Hinweise dafür, dass gegen die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in
Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden wären. Selbst wenn die äthiopischen Behörden von
den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis er-
langt hätten, dürften sie diese aufgrund ihres Profils nicht als Ge-
fährdung für das äthiopische Regime einstufen. Zur Abklärung mittels
Botschaftsanfrage besteht daher keine Veranlassung, so dass der
entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.
4.2 Wie von der ARK und später auch vom Bundesverwaltungsgericht
mehrfach festgestellt, wird die sogenannte Reflexverfolgung aner-
kannt, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert
wird, dieser aber mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen
ein Familienmitglied oder einen Gruppenzugehörigen richtet (EMARK
2005 Nr. 21). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr
Z._____ sei ein in den USA aufgenommener Flüchtling. Dies allein
vermag jedoch nicht zu genügen. Es bestehen nämlich keinerlei Hin-
weise, wonach sie dadurch in das Visier der äthiopischen Behörden
geraten wäre. Wie bereits ausgeführt, wurden ihre anlässlich des
ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft
qualifiziert. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft auch unter diesem Aspekt nicht. Der Beweisantrag, es sei im
Rahmen einer Botschaftsanfrage die Gefährdung (im Sinne einer
Reflexverfolgung) wegen ihres Z._____ abzuklären, ist abzuweisen.
5.
Der Eventualantrag, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit
der Wegweisung festzustellen und es sei der Beschwerdeführerin die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist aufgrund der erteilten Aufent-
haltsbewilligung B gegenstandslos geworden (vgl. E. 1.4 vorstehend).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden mit
dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
8.
Da vorliegend kein asylrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht ge-
geben ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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