Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6841/2011
U r t e i l v om 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Belarus,
vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, Advokaturbüro
Bodenmann, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein belarussischer Staatsangehöriger, verliess
nach eigenen Angaben am 12. Januar 2011 sein Heimatland und
gelangte per Lastkraftwagen über ihm unbekannte Transitländer am
14. Januar 2011 in die Schweiz, wo er am 15. Januar 2011 um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 21. Januar 2011 wurde er zur Person befragt (Protokoll: A7) und am
2. Februar 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört (Protokoll: A14).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seinem 10. oder
11. Lebensjahr bei seiner Schwester in B._______ gewohnt, die seine
einzige Verwandte sei und im Alter von 18 Jahren seine Vormundschaft
übernommen habe. Als er am 9. Januar 2011 nach Hause gekommen
sei, habe er in der Wohnung seine Schwester, deren Freund und einen
weiteren Mann angetroffen. Der Freund habe zusammen mit seinem
Kollegen die Wohnung durchsucht und die Schwester geschlagen. Die
Männer hätten wahrscheinlich das Geld gesucht, das die Schwester
durch den Verkauf der Wohnung der Anfang Dezember 2010
verstorbenen Grossmutter erhalten habe. Nachdem ihm die Flucht aus
der Wohnung gelungen sei, habe er nicht gewusst, wohin er gehen sollte.
Er habe nicht in einem Waisenhaus enden wollen, da ihn dort der
mutmasslich kriminelle Freund seiner Schwester leicht hätte finden
können. Deshalb sei er zu einer Freundin seiner Schwester gegangen.
Zusammen mit dieser Freundin und deren Vater habe er vergeblich nach
seiner Schwester gesucht. Nach drei Tagen habe ihm der Vater der
Freundin geraten, so schnell wie möglich auszureisen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 trat das BFM aufgrund fehlender
Reise und Identitätspapiere nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 23. Februar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 7. März 2011 gut. Das Gericht hob die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das
BFM zurück.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das
BFM in seiner Verfügung das Kindeswohl des minderjährigen
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Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und keine Ausführungen dazu
gemacht habe, wo und unter wessen Obhut er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland leben sollte. Damit bedürfe es für einen Entscheid über den
Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall weiterer Abklärungen zu
Wegweisungsvollzugshindernissen, und der getroffene
Nichteintretensentscheid verstosse gegen Bundesrecht. Das
Bundesverwaltungsgericht verlangte vom BFM eine konkrete
Überprüfung der Situation, in der sich der Beschwerdeführer nach der
Rückkehr befinden würde. In Anbetracht der angeblich fehlenden
Familienmitglieder sei eine besonders gründliche Abklärung der konkret
zu erwartenden Situation im Heimatland und namentlich am Herkunftsort
des Beschwerdeführers erforderlich.
D.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Warschau um Abklärungen bezüglich der Identität des
Beschwerdeführers, seiner angeblichen Wohnadressen, seiner Schule,
allfälliger Verwandter, zu denen er zurückkehren könnte, sowie zu
Waisenhäusern oder Jugendheimen, die ihn aufnehmen könnten.
E.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 sandte die Schweizerische
Botschaft in Warschau dem BFM die Antworten ihres Büros in Minsk. Der
Chef des Büros in Minsk teilte darin mit, die Ermittlungen hätten ergeben,
dass in Belarus keine Person mit den vom Beschwerdeführer
angegebenen Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und Adressen
registriert sei. Weder in der Datenbank des Adressenbüros der Stadt
B._______ noch im zentralen Adressenbüro des Innenministeriums sei
der Beschwerdeführer registriert. Das gleiche gelte für seine Schwester.
Nach ihren Quellen habe die Polizei der Stadt B._______ zudem keinerlei
Suchaktionen nach einer Person mit dem Namen der angeblichen
Schwester durchgeführt, da sie keine Hinweise auf kriminelle
Machenschaften gegen eine Frau mit diesem Namen gehabt habe. Auf
Nachfrage des BFM sandte das Büro in Minsk am 25. Oktober 2011 eine
Liste mit Waisenhäusern in B._______ und in der Region C._______.
F.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 setzte das BFM den
Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in
Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 brachte der Beschwerdeführer vor,
er könne sich nicht erklären, warum er nicht registriert sei. Sein Pass sei
beim Fahrer des Lastkraftwagens, der ihn in die Schweiz gebracht habe,
geblieben. Auch habe er von der Schweiz aus einen Brief an seine
Schule geschickt, um einen Schulausweis zu erhalten. Er habe jedoch nie
eine Antwort erhalten und die Kopie des Briefes habe er verloren.
H.
Mit Verfügung vom 18. November 2011 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die
Botschaftsabklärung habe ergeben, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht stimmten. Dasselbe gelte für
seine Aussagen bezüglich der Identität seiner angeblichen Schwester.
Zudem verfüge die Polizei von B._______ über keine Hinweise, dass eine
Person dieses Namens verschwunden oder Opfer eines Verbrechens
geworden sei. Der Beschwerdeführer beharre jedoch auf seinen
nachweislich falschen Identitätsangaben. Daraus sei der Schluss zu
ziehen, dass auch an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungen gezweifelt werden müsse. Diese Feststellung werde
dadurch verstärkt, dass wichtige Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu bewerten seien. Seine Aussagen enthielten in
wesentlichen Punkten Widersprüche, insbesondere im Zusammenhang
mit den Umständen des Verschwindens seiner Schwester und darüber,
ob ihr Verschwinden der Polizei gemeldet worden sei. Des Weiteren
widersprächen einige seiner Aussagen der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns. Insgesamt hielten seine Vorbringen den
gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Bezüglich allfälliger individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Belarus sprechen könnten, führte das BFM aus,
durch sein Beharren auf den falschen Angaben zu seiner Identität
verunmögliche der Beschwerdeführer dem BFM abzuklären, ob solche
Gründe existierten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er in
Belarus keine Verwandten habe. Vielmehr deute die
Identitätsverschleierung auf andere familiäre Verhältnisse hin, als von ihm
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im Rahmen des Asylgesuchs dargelegt. Grundsätzlich bestünde in
Belarus für alleinstehende Minderjährige die Möglichkeit, in einem
Waisenhaus untergebracht zu werden. Das BFM führte eine Liste mit
sieben Institutionen für Waisen in B._______ und in der Region
C._______ an (inklusive Adressen und Telefonnummern). Für die
Aufnahme in einer dieser Institutionen müsse die Identität des
Minderjährigen feststehen, und es müsse bestätigt sein, dass dieser
keine Eltern habe und dass seine Verwandten nicht über das Sorgerecht
für ihn verfügten.
I.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 (Datum des Poststempels) erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM. Er beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei zudem
festzustellen, dass ihm die Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Befreiung von der
Leistung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines
Prozesskostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde führte er im Wesentlichen an, er habe
tatsächlich teilweise unterschiedliche Aussagen gemacht. Allerdings
seien die Unterschiede jeweils nachvollziehbar. Seine Aussagen seien
zudem vor dem Hintergrund seines Alters und der traumatischen
Umstände seiner Ausreise zu würdigen. Eine Rückführung nach Belarus
wäre für ihn nicht zumutbar. Vor einer Rückkehr müssten die Schweizer
Behörden seine Identität feststellen: Nur wenn feststehen würde, dass er
auf sich allein gestellt wäre, wäre eine Aufnahme in einer der vom BFM
genannten Institutionen möglich. Diese Institutionen entsprächen zudem
keinesfalls auch nur annähernd ähnlichen Institutionen in der Schweiz.
Allein durch die Auflistung der verschiedenen existierenden Institutionen
erfülle das BFM deshalb nicht die Voraussetzungen, die gegeben sein
müssten, um einen erst 15jährigen Minderjährigen unbegleitet in sein
Heimatland zurückzuschicken.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Damit hat
der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
beziehungsweise Änderung der Verfügung und ist zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf
den vorliegenden Fall angewendet. Die angefochtene Verfügung
begründet einlässlich, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft
dargetan ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene sind aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet,
an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung etwas zu ändern.
4.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift in
grundsätzlicher Weise geltend, es sei zu beachten, dass er zum Zeitpunkt
der Befragungen erst 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei in einem Land
aufgewachsen, in dem keine freie Meinungsäusserung bestehe; zudem
sei er sehr verschlossen und habe Mühe, sich gegenüber Fremden zu
öffnen.
4.1.1. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) sieht vor, dass bei allen
Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu
berücksichtigen ist. Art. 22 KRK verpflichtet die Vertragsstaaten, alle
geeigneten Massnahmen zu treffen, damit asylsuchende Minderjährige
angemessenen Schutz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten.
Daraus ist für das Asylverfahren unter anderem zu folgern, dass bei der
Bewertung von Aussagen minderjähriger Asylsuchender deren Alter zu
berücksichtigen ist. Dies bedeutet insbesondere, dass nicht erwartet
werden kann, dass sich ein Minderjähriger mit der gleichen Präzision und
Klarheit ausdrücken kann wie eine Erwachsener, was bei der Würdigung
der Aussagen zu berücksichtigen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 2 E. 6d; vgl. auch UNHCR, Guidelines on International Protection
No. 8 vom 22. September 2009, Child Asylum Claims under Articles
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1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to
the Status of Refugees, Ziff. 65 ff., insbes. Ziff. 72 f.).
4.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die vom BFM in der angefochtenen
Verfügung festgestellten Widersprüche nicht auf eine mangelnde
Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers zurückgeführt werden
können. Im Mittelpunkt der vorinstanzlichen Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen stehen die Identitätstäuschung durch den
Beschwerdeführer und verschiedene inhaltliche Widersprüche zu von ihm
angeblich erlebten Geschehnissen (E. 4.2). Dabei handelt es sich um die
Wiedergabe einfacher Tatsachen und Ereignisse – nicht um die
Darstellung komplexer Sachverhalte und Hintergründe –, was von einem
15jährigen Jugendlichen, der acht Jahre die Schule besucht hat (A7
S. 2), erwartet werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde für die
Anhörung durch das BFM zudem eine Vertrauensperson nach Art. 7
Abs. 2 f. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zur Seite gestellt, die ihn in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beraten konnte und die im Protokoll
keinerlei (kritische) Bemerkungen festgehalten hat. Damit besteht kein
Grund, die Aussagen des Beschwerdeführers allein aufgrund seines
Alters nachsichtiger zu beurteilen.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, er habe
sich zwar unterschiedlich zu den Umständen, unter denen er am Abend
des 9. Januar 2010 die Wohnung der Schwester verlassen habe,
geäussert. Er bestreitet nicht, dass er einmal ausgesagt hat, er sei an
diesem Abend vom Theater gekommen, ein anderes Mal, er habe auf
dem Schulhof Fussball gespielt. Er bringt jedoch vor, seine Aussage in
der Befragung zur Person, der Freund der Schwester habe diese
geschlagen, und seine Aussage bei der Anhörung, der Freund sei neben
der Schwester gestanden, seien nicht widersprüchlich. Es sei durchaus
nachvollziehbar, dass er aufgrund des Umstandes, dass die Schwester
am Boden lag, mit dem Rücken zum Sofa angelehnt, die Situation so
interpretiert habe, dass sie von ihrem Freund oder dessen Kollege
geschlagen worden sei.
4.2.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der
Befragung zur Person aussagte: "Als ich am 9. Januar 2011 nach Hause
kam, sah ich plötzlich, dass V. und K. (der Freund und dessen Kollege)
meine Schwester schlugen" (A7 S. 6). In der Anhörung (die zwölf Tage
später stattfand) sagte er jedoch aus, er habe seine Schwester auf dem
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Sofa liegend gefunden, und ihr Freund sei neben ihr gestanden (A14
S. 3). In der gleichen Anhörung sagte er später, die Schwester sei auf
dem Boden neben dem Sofa gelegen und habe sich mit dem Rücken am
Sofa angelehnt; ihr Freund sei daneben gestanden und K. sei auch
irgendwo in der Wohnung gewesen, allerdings ohne dass er ihn gesehen
habe (A14 S. 4). Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin sagte der
Beschwerdeführer in der Anhörung aus, seine Schwester habe geweint
und sei rot im Gesicht gewesen (A14 S. 5). Er gab in der Anhörung
jedoch mit keinem Wort zu verstehen, der Freund und sein Kollege hätten
seine Schwester geschlagen, sondern verneint sogar, dies je gesagt zu
haben (A14 S. 11). Unter diesen Umständen muss der Hinweis, er habe
aufgrund der Lage der Schwester darauf geschlossen, diese sei
geschlagen geworden, als nachgeschoben und damit unglaubhaft
bezeichnet werden, und die beiden Versionen sind offensichtlich
widersprüchlich.
4.2.2. Hinzu kommen weitere Widersprüche. So sagte der
Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aus, der Freund und sein
Kollege hätten die Wohnung durchsucht und es habe ein Durcheinander
geherrscht (A7 S. 6). In der Anhörung erwähnte er keine Durchsuchung
der Wohnung und behauptete, er habe keine Übersicht über die ganze
Wohnung (eine Einzimmerwohnung) gehabt. Erst auf Nachfrage hin
sagte er, es seien ein paar Schuhe herumgelegen, sonst habe er nichts
feststellen können (A14 S. 6). In Widersprüche verstrickt er sich auch bei
der Frage, ob er die Polizei über das Verschwinden der Schwester
informiert habe. In der ersten Befragung sagte er aus, die Freundin seiner
Schwester und deren Vater hätten die Polizei verständigt (A7 S. 6). In der
Anhörung bestätigte er dies zuerst (A14 S.4) und meinte später, der Vater
der Freundin habe ihm davon abgeraten und ihn gewarnt, sobald die
Polizisten von den Geschehnissen erfahren würden, würde er in ein
Internat versetzt, wo es schlecht um ihn stehen würde (A14 S. 6). Zudem
hat auch die Botschaftsabklärung des BFM ergeben, dass der Polizei in
B._______ nichts über die Vorkommnisse bekannt ist. Diese Aussagen
sind entsprechend unglaubhaft.
4.3. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich
seiner Identität unwahre Aussagen gemacht hat und dies – wie vom BFM
zu Recht festgestellt – auch seine persönliche Glaubwürdigkeit und damit
die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen grundsätzlich untergräbt.
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4.4. Damit sind die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als
unglaubhaft zu bezeichnen. Das BFM hat zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Gesuch um Asyl abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen.
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Refoulementverbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Des Weiteren ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.1. In Belarus besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.
Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht nicht.
8.2. Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
macht der Beschwerdeführer vorab eine unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM geltend (nachstehend
E. 8.3.) und bezeichnet sodann seine Rückkehr ins Heimatland als
unzumutbar im Hinblick auf das Kindeswohl (nachstehend E. 8.4.).
8.3. Der Beschwerdeführer hält dafür, vor einer Rückkehr nach Belarus
müssten von den Schweizer Behörden seine Identität und seine Herkunft
festgestellt werden. Erst wenn zweifelsohne feststünde, dass er auf sich
allein gestellt wäre, wäre eine Aufnahme in einer der vom BFM
aufgelisteten Institutionen möglich. Es könne und dürfe nicht genügen,
dass das BFM sich darauf beschränke, einige Adressen und
Telefonnummern von Institutionen aufzuführen. Damit rügt er implizit eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch
das BFM.
8.3.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach der Rechtsprechung der
vormaligen ARK und des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3
und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen.
Das BFM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
verpflichtet abzuklären, ob der Minderjährige zu seinen Eltern oder
anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der
Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Können keine Angehörigen
ausfindig gemacht werden, ist weiter abzuklären, ob der Minderjährige in
der Heimat in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen
untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen
vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, es gebe in dem
betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht (vgl.
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4).
Das BFM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm
erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 269 f.).
Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere
Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der
Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne
seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b, BGE 130 II 449 E. 6.1; PIERRE
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MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011,
S. 294 f., ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.122). Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung
des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren
eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für
das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG
Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person
ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung des
Gesuchstellers gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt
werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete
minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters,
ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von
Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles
zu beachten (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d).
8.3.2. Es ist zu prüfen, ob das BFM gegen seine Pflicht zur Feststellung
des Sachverhaltes von Amtes wegen verstossen hat und damit den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat.
8.3.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Asylverfahrens seine
Identität nicht belegt und sich auch nicht bemüht, Identitätspapiere zu
beschaffen.
Er reichte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Beschwerdeverfahren Identitätspapiere ein. Seine Aussagen, wieso er
keine Identitätspapiere einreichen könne, sind vage und widersprüchlich.
In der Befragung zur Person gab er an, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen (A7 S. 4). In der Stellungnahme zur
Botschaftsabklärung des BFM brachte er hingegen vor, er habe einen
Pass von Belarus gehabt; dieser sei jedoch beim Fahrer des
Lastkraftwagens, mit dem er in die Schweiz gelangt sei, geblieben (A58).
In der Befragung zur Person gab er an, er habe eine Waisenkarte
besessen, die aber der Schlepper bei sich behalten habe (A7 S. 5). In der
Anhörung gab er an, er wisse nicht, wieso der Schlepper ihm seine
Waisenkarte weggenommen habe (A14 S. 2 f.). Zudem sagte er in der
Befragung zur Person aus, er habe beim Schuleintritt eine
Geburtsurkunde besessen, von der er nicht wisse, wo sie jetzt sei (A7
S. 5). In der Anhörung sagte er jedoch aus, die Geburtsurkunde habe er
beim Schuleintritt in die Schule gebracht (A14 S. 3).
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Der Beschwerdeführer hatte seit seiner Ankunft in der Schweiz
ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, Belege bezüglich seiner
Identität zu beschaffen und einzureichen. Es bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im
Januar 2011 auch nur im Geringsten um die Beschaffung von
Identitätspapieren bemühte, obwohl er mehrmals auf seine
Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Weder bemühte er sich um
offizielle Papiere, noch nahm er telefonisch mit Verwandten oder
Bekannten Kontakt auf. In der Befragung zur Person gab er an, er wisse
nicht, ob er Papiere über seine Schule beschaffen könne (A14 S. 2 f.). In
der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung des BFM gab er zwar an, er
habe einen Brief an seine Schule geschickt, damit sie ihm einen
Schulausweis schicken würden. Er habe aber nie eine Antwort erhalten
und die Kopie des Briefes sei verloren gegangen (A58 S. 1). Dieses
Vorbringen ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu bewerten. In der
Anhörung gab er zudem an, er wisse nicht, wie er mit jemandem in
Belarus Kontakt herstellen könne. Er gab an, er habe keine
Telefonnummern, weil der Schlepper ihm sein Mobiltelefon
weggenommen habe (A14 S. 2); die Telefonnummer seiner Schwester
kenne er nicht auswendig (A7 S. 4). Auch diese Vorbringen sind
unplausibel und unglaubhaft.
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich
seines Besitzes von Identitätspapieren nicht die Wahrheit sagte und seine
Identität nicht offen legen wollte. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG nicht nachgekommen.
8.3.2.2 Das BFM nahm bezüglich der Identität des Beschwerdeführers
und bezüglich allfälliger Verwandter, zu denen er zurückkehren könnte,
im Rahmen einer Botschaftsanfrage konkrete Abklärungen vor (siehe die
Botschaftsanfrage A26 S. 2). Die Resultate dieser Abklärungen sind
grundsätzlich als glaubhaft einzustufen. Das umsichtige Vorgehen des
Botschaftsbüros in Minsk wird durch den Umstand belegt, dass dieses
sich beim BFM nach der genauen Schreibweise des Nachnamens des
Beschwerdeführers in kyrillischen Buchstaben erkundigte (A31). Die
Vertrauenswürdigkeit der Abklärungen wird auch vom Beschwerdeführer
nicht in Zweifel gezogen. Dieser kann nicht erklären, wieso er in Belarus
nicht registriert ist.
Nachdem die Botschaftsabklärungen ergaben, dass die vom
Beschwerdeführer angegebene Identität nicht stimmen kann, war es dem
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BFM nicht möglich, weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Verwandter
des Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die
Abklärungen des BFM bezüglich Institutionen für Waisen, die den
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aufnehmen könnten. Das
Bundesamt listete in der angefochtenen Verfügung sieben solcher
Institutionen auf und nannte die Voraussetzungen für eine Aufnahme des
Beschwerdeführers (Feststellung seiner Identität als Waise). Dass es sich
nicht um die konkrete Aufnahme in einer der Institutionen bemühte, kann
dem BFM nicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer seine
wahre Identität offensichtlich verheimlicht und es ihm damit
verunmöglichte, weitere Abklärungen bezüglich einer konkreten
Aufnahme in einer der Institutionen zu machen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, er
könne nur in seine Heimat zurückgeschickt werden, nachdem die
Schweizer Behörden seine Identität und seine Herkunft festgestellt hätten
verkennt er die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Grundsätzlich ist
anzunehmen, dass ein 15jähriger Jugendlicher in der Lage ist, exakte
Angaben zu seiner Identität zu machen, und er sich der Bedeutung
wahrheitsgetreuer Aussagen bewusst ist. Davon kann auch im
vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer
angibt, er sei zuletzt in der neunten Klasse gewesen und habe acht
Schuljahre absolviert (A7 S. 2). Zudem stand ihm seit der Anhörung beim
BFM am 2. Februar 2011 eine Vertrauensperson zur Seite, die ihn über
die Bedeutung der Beschaffung von Identitätspapieren aufklären und an
die er sich bei Problemen mit der Beschaffung von Identitätspapieren
wenden konnte.
8.3.3. Dem BFM kann damit nicht vorgeworfen werden, es sei seinen
Verpflichtungen aus Art. 12 VwVG sowie aus Art. 3 und Art. 22 KRK nicht
nachgekommen. Dreist ist dabei der Vorwurf, das BFM habe seine
Identität nicht genügend abgeklärt, wenn der Beschwerdeführer
gleichzeitig jegliche Mitwirkung verweigert. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM alles in seiner
Verpflichtung liegende getan hat, um die Identität des Beschwerdeführers
und dessen Situation bei einer Rückkehr in sein Heimatland abzuklären.
Es liegt keine unvollständige Abklärung des Sachverhaltes durch das
BFM vor.
8.4. Die individuelle Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus ist auf der
Grundlage des vom BFM erstellten Sachverhaltes zu beurteilen.
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8.4.1. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belarus keine
Verwandten habe. Die Verschleierung der Identität deute auf andere
familiäre Verhältnisse hin, als von ihm im Rahmen des Asylgesuchs
dargelegt. Die Minderjährigkeit stellte das BFM nicht per se in Frage,
wobei es allerdings die Identitätsangaben insgesamt als falsch
bezeichnete.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, im Hinblick
auf das Kindeswohl sei eine Rückkehr nach Belarus für ihn als Waise
nicht zumutbar. Die vom BFM aufgelisteten Institutionen für Waisen
entsprächen keinesfalls auch nur annähernd ähnlichen Institutionen in der
Schweiz und seien damit für ihn nicht zumutbar.
8.4.2. Da der Beschwerdeführer seine Identität nicht glaubhaft machen
konnte, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass er in Belarus keine
Verwandten hat und bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Auf
seine Vorbringen bezüglich fehlender Verwandter und Unzumutbarkeit
der vom BFM aufgeführten Institutionen für Waisen ist deshalb im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht einzugehen. Für die weitere
Prüfung wird jedoch von seiner Minderjährigkeit ausgegangen.
8.4.3. Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich vor allem aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach in
die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und
zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines
Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende
Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter
des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung bzw. Ausbildung, sowie der Grad der
erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl.
BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6).
8.4.4. Der Beschwerdeführer ist angeblich über 16 Jahre alt und hat in
Belarus acht Jahre die Schule besucht. Er macht keine gesundheitlichen
Beschwerden geltend, befindet sich erst seit einem Jahr in der Schweiz
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und hat hier keine Schule besucht. Von einer erfolgreichen Integration
kann nur schon wegen seines wiederholten Fehlverhaltens nicht
gesprochen werden: Es liegen gegen ihn zwei Strafbefehle wegen
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121)
und wegen Diebstahls (A33 und A52) sowie Ausgrenzungen aus den
Gebieten der Kantone D._______ (A38) und E._______ (A43) und eine
Eingrenzung des Kantons F._______ (auf das Gebiet des
Asylbewerberzentrums (…); act. 3) vor. Zudem besteht ein
Schlussbericht der Kantonspolizei F._______ vom 24. Januar 2012
bezüglich Raufhandel/Angriff, in dem der Beschwerdeführer beschuldigt
wird, im Laufe einer Auseinandersetzung eine Person mit einem Messer
niedergestochen zu haben. Schliesslich laufen gemäss den Akten in den
Kantonen F._______, G._______ und E._______ Ermittlungen wegen
Ladendiebstahls und im Kanton H._______ wegen Widerhandlungen
gegen das BetmG und das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 (SVG, SR 741.01).
8.5. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine individuelle
Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Belarus glaubhaft zu machen. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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12.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Dezember 2011 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass
über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die
Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos angesehen
werden konnten. Aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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