B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-684/2018
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Ghana,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 29. August 2017 in der Schweiz um
Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewie-
sen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. September 2017, des
Dublin-Gesprächs vom 13. September 2017 und der Anhörung vom 16. Ja-
nuar 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen und der Ethnie Asante.
Im Alter von ungefähr fünf Jahren habe ihr Vater ihre Familie verlassen.
Seither würde sie keinen Kontakt mehr zu ihm pflegen. Einige Jahre später
sei ihre Mutter in die Schweiz gereist, wo sie erneut geheiratet habe. Die
Beschwerdeführerin habe fortan alleine bei ihrer Grossmutter sowie im
Schulinternat gelebt und bis zur Sekundarstufe die Schule besucht, aber
nicht abgeschlossen. Als ihre Grossmutter nicht mehr in der Lage gewesen
sei finanziell für die Schulgelder aufzukommen, habe ihr ihre Mutter vorge-
schlagen sie in die Schweiz zu holen. Diesem Angebot sei sie im Jahr (…)
nachgekommen, nachdem sie die Schule in Ghana abgebrochen habe.
Nach drei bis vier Jahren, welche sie bei ihrer Mutter, deren neuem Ehe-
mann und ihren (…) in der Schweiz gelebt und in D._______ eine Schule
besucht habe, hätten ihr die schweizerischen Behörden keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt. Folglich sei sie nach Deutschland zu einem Bekannten
(dem späteren Kindsvater) gezogen und habe ungefähr vier Jahre dort ge-
lebt. Weil sich das Zusammenleben mit ihm als schwierig erwiesen und sie
sich nicht gut behandelt gefühlt habe, sei sie Ende August 2017 zurück in
die Schweiz gereist und habe um Asyl nachgesucht.
Ihre Grossmutter sei inzwischen verstorben, weitere Verwandte habe sie
in Ghana ihres Wissens nicht, weshalb sie auf niemandes Unterstützung
bauen könne.
Am (…) habe sie in E._______ ihren Sohn zur Welt gebracht. Mit dessen
Vater – dem Bekannten in Deutschland – pflege sie keinen Kontakt mehr,
dieser wisse auch nicht um ihren Aufenthalt in der Schweiz.
Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin keine ein.
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B.
Die Beschwerdeführerin erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf
des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen,
wovon sie mit Schreiben vom 24. Januar 2018 Gebrauch machte. Sie
führte erneut aus, sie hätte in Ghana niemanden der sie unterstützen
könne. Als alleinerziehende Mutter würde ein hartes Leben auf sie zukom-
men. Die Jobsuche würde sich durch den fehlenden Schulabschluss und
ein entsprechendes Zertifikat als sehr schwierig erweisen. Auch eine ge-
eignete Unterkunft sei schwer zu finden, zumal sie nur beschränkt und
nicht für lange Zeit auf die Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz zäh-
len könne.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 (Eröffnung gleichentags) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2018
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeur-
teilung bezüglich Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
sei anzuweisen, die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vater des Kin-
des vor dem Hintergrund der Einheit der Familie und des Kindeswohls zu
prüfen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um eine angemessene Parteientschädigung.
E.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführen-
den dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden für nicht asylrelevant,
weil es zu keiner Verfolgung der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie
hätten lediglich wirtschaftliche Gründe als Motiv für das Verlassen Ghanas
aufgeführt und keine konkrete Bedrohungssituation geltend gemacht. Da-
mit hätten sie keine asylrelevanten Gründe für ihre Ausreise aus Ghana
vorgebracht.
Infolge der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz die Beschwer-
deführenden aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erach-
tete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch
durchführbar. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Die Beschwer-
deführerin sei jung und gesund, stamme aus C._______, wo sie seit ihrer
Geburt bis zur Ausreise im Jahre (…) gelebt habe und könne eine mehr-
jährige schulische Ausbildung vorweisen, welche sie in der Schweiz fortge-
setzt habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr
in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so für ih-
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ren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes zu sorgen. Ihre Ver-
wandten in der Schweiz könnten sie bei ihrer Wiedereingliederung zusätz-
lich unterstützen. Zudem gebe es in Ghana eine Reihe von Politinitiativen,
welche Frauen fördern und in ihren Rechten stärken würden. Daneben
seien Organisationen vor Ort tätig, an welche sie sich wenden könne, sollte
sie tatsächlich auf kein soziales und familiäres Beziehungsnetz mehr zu-
rückgreifen können.
5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Beden-
ken betreffend ihre wirtschaftliche Situation und die schwierigen Umstände
unter welchen die Beschwerdeführerin ihren Sohn grossziehen müsste.
Sie bekräftigt erneut, in Ghana kein tragfähiges soziales Netz zu haben
und über keinen Schulabschluss zu verfügen.
Neu macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde hier in der Schweiz
aus ihren Familienstrukturen gerissen werden. Darüber hinaus sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, den Status des Sohnes der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den Ansprüchen des Vaters in Deutschland zu prüfen.
6.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und die Zu-
sammenfassung in E. 5.1 kann verwiesen werden. Mit der Beschwerde hat
die Beschwerdeführerin keine weiteren relevanten Ausführungen zur Frage
der Gewährung von Asyl und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemacht, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 7
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen.
8.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§
124–127 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, der Vollzug der Weg-
weisung sei unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK. Sie substanziiert diesen
Antrag jedoch nicht und macht auch keine Verfolgungssituation geltend. Es
ergeben sich folglich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Wegweisung
nach Ghana dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht unzulässig erscheinen.
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8.2.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens und
schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der
Schweiz in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder-
jährigen Kindern. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft
an sich kein Recht auf Einreise oder den Aufenthalt in einem bestimmten
Konventionsstaat. Hat eine Ausländerin oder ein Ausländer nahe Ver-
wandte (sogenannte Kernfamilie) in der Schweiz, die über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen und ist diese familiäre Beziehung intakt und
wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
beziehungsweise in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, wenn ihr oder ihm die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
Die Beschwerdeführerin und der Kindsvater pflegen laut eigenen Angaben
keinen Kontakt mehr und leben folglich nicht in eheähnlicher Gemein-
schaft, weshalb ein Vollzug der Wegweisung Art. 8 EMRK nicht verletzt. Da
der Kindsvater in Deutschland lebt, liegt es nicht in der Zuständigkeit der
schweizerischen Behörden, über ein Verbleiberecht des Sohnes beim Va-
ter in Deutschland zu urteilen. Auf den Antrag, es sei die Vorinstanz anzu-
weisen, den Status des Sohnes der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit den Ansprüchen des Vaters in Deutschland zu prüfen, wird des-
halb mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fällt auf-
grund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht unter den Schutz von
Art. 8 EMRK. Daran ändert auch der verhältnismässig lange Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Europa nichts.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirt-
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schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im be-
treffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III)
zutreffend, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit das
Wegweisungsvollzugs sprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird
darauf verwiesen. Der Bundesrat hat überdies Ghana als verfolgungssi-
cheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet. Somit lässt die allgemeine Lage in Ghana nicht auf eine Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden schliessen.
Anzufügen bleibt, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist,
beim SEM um Ausrichtung einer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG
zu ersuchen. Die Gesamtheit dieser Faktoren sollte es den Beschwerde-
führenden ermöglichen, sich in Ghana zu reintegrieren. Es ist nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ghana einer existenz-
bedrohenden Situation ausgesetzt würden.
8.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Eine Rückkehr in den Heimatstaat dürfte sich in Bezug auf den Sohn der
Beschwerdeführerin nicht als problematisch erweisen. Insbesondere kann
klarerweise nicht von einer besonderen Integration des (…) alten Kindes in
der Schweiz gesprochen werden. Eigenen Angaben zufolge pflegt die Be-
schwerdeführerin keinen Kontakt zum Vater, welcher (…) wohnhaft sei und
auch zu ihrer Familie in der Schweiz kann kurz nach der Geburt noch keine
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Seite 10
relevante Beziehung entstanden sein. Somit besteht kein unmittelbares
persönliches Umfeld im Sinne der oben genannten Bestimmungen, aus
welchem das Kind gerissen werden könnte. Es kann daher nicht von einer
Verwurzelung und sozialen Einbettung in der Schweiz die Rede sein.
Auch diesbezüglich steht dem Vollzug der Wegweisung somit nichts ent-
gegen.
Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt folglich, dass die Wegweisung
auch zumutbar ist.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei-
sung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag
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auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden. Aufgrund des Verfahrensausganges besteht kein Anlass für die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
E-684/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: