Abtei lung V
E-6842/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6842/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such vom 10. September 2007 abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Be-
schwerde vom 7. April 2008 mit Urteil vom 13. Mai 2009 abwies, womit
die Verfügung des BFM vom 4. März 2008 in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ans BFM vom 27. Au-
gust 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. März 2008 be-
treffend den Vollzug der Wegweisung ersuchte und in prozessualer
Hinsicht insbesondere die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges in
Form einer vorsorglichen Massnahme beantragte,
dass das BFM mit selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung vom
7. September 2009 entschied, der Vollzug der Wegweisung werde
nicht ausgesetzt,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
8. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2009 mit
Entscheid vom 13. Oktober 2009 abwies, die Verfügung vom
4. März 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr
von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2009
feststellte, infolge des Erlasses eines verfahrensabschliessenden Ent-
scheides durch das BFM sei die gegen dessen Zwischenverfügung
vom 7. September 2009 gerichtete Beschwerde vom 8. Oktober 2009
gegenstandslos geworden und dieselbe abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. Okto-
ber 2009 mit Eingabe vom 2. November 2009 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und um deren Aufhe-
bung sowie um Gewährung von Asyl, eventualiter um Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ersuchte,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräf-
tigen Entscheides abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichneten Eingabe vom 27. August 2009 eine auf sie lautende eritrei-
sche Identitätskarte zu den Akten reichte, welche zum Beweis ihrer
Herkunft geeignet sein soll,
dass sie hiermit offensichtlich nicht – wie vom BFM vermutet – die An-
passung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage, sondern auf einen Umstand –
ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit – abstellt, welcher
schon vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens bestanden ha-
ben soll und sich auf ein neues Beweismittel beruft, welches die im or-
dentlichen Verfahren verneinte Gefährdung nunmehr belegen soll,
dass die Beschwerdeführerin somit entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gel-
tend macht,
dass die Geltendmachung von Revisionsgründen beim BFM - in Form
eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs - nur möglich ist, wenn
das ordentliche Asylverfahren ohne einen materiellen Beschwerdeent-
scheid abgeschlossen wurde, ansonsten ein Revisionsgesuch bei der
Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2007/21 E 2.1 S. 242) einzureichen ist,
dass das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit einem
materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen
wurde und sich ihr Gesuch um "Wiedererwägung" somit gegen dieses
Urteil der Beschwerdeinstanz vom 13. Mai 2009 richtet,
dass das BFM für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten
Revisionsgründe somit nicht zuständig war, weshalb die Nichtigkeit der
Verfügung vom 13. Oktober 2009 festzustellen ist (vgl. PIERRE TSCHANNEN/
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ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S.
265 f. RN 16 ff.)
dass somit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdeführerin durch den Erlass einer Verfügung trotz
fehlender Zuständigkeit durch das BFM zur Ergreifung eines Rechts-
mittels gezwungen wurde und insoweit obsiegt, weshalb ihr in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr er-
wachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
festzustellen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden
ist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote
eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Be-
schwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf
die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 400.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM entspre-
chend anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten,
dass durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung auch das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009
festgestellt. Allfällig geleistete Verfahrenskosten sind zurückzuerstat-
ten.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen, ohne MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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