B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6842/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge staatenlos,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. August 2013 nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Malta an. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-5237/2015 vom 10. September 2015 als offensichtlich un-
begründet ab.
B.
Wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers – er gelangte zwi-
schenzeitlich nach Deutschland, wo er ein weiteres Asylgesuch stellte –
konnte die rechtskräftige Ausweisung bis anhin nicht vollzogen werden.
C.
Am 10. August 2016 gelangte der oben rubrizierte Rechtsvertreter an das
SEM und teilte unter Beilage einer Vollmacht mit, er vertrete den Beschwer-
deführer fortan. Zudem stellte er in Aussicht, der Beschwerdeführer werde
am 11. August 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______
erscheinen und ein neuerliches Asylgesuch stellen. Der Eingabe vom
10. August 2016 waren unter anderem Akten beigelegt, welche die Ehe-
schliessung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten B._______ (N […]) bescheinigen.
D.
Der Beschwerdeführer erschien am 11. August 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum X._______ und füllte dort das Personalienblatt aus
(vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C2/2). Vom SEM wurde er
jedoch darüber informiert, das neuerliche Asylgesuch könne in dieser Form
nicht entgegengenommen werden; darüber hinaus händigte man ihm ein
Informationsblatt aus, auf welchem das richtige Vorgehen für ein Wieder-
erwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch dokumentiert ist (vgl. Akten
des Wiedererwägungsverfahrens, C3/23). Mit Eingabe vom 11. August
2016 an das SEM zeigte sich der Rechtsvertreter erstaunt darüber, dass
das Asylgesuch formlos abgewiesen worden sei. Das SEM informierte den
Rechtsvertreter in der Folge telefonisch, es nehme das neuerliche Asylge-
such entgegen (vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C8/1).
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 11. August 2016 stellte der Rechtsvertreter beim SEM ein
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers und
gestützt darauf um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2016 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter mit, es nehme
das neuerliche Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen, da die
Verfügung vom 26. August 2015 in Rechtskraft erwachsen, die Überstel-
lung jedoch nicht vollzogen worden sei. Zudem informierte es darüber,
dass sich der Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens auf die Frage
beschränke, ob der Beschwerdeführer in Malta nach wie vor als Flüchtling
anerkannt sei und dorthin weggewiesen werden könne. Im Sinne einer vor-
läufigen Massnahme setzte es den Vollzug der Wegweisung nach Malta
einstweilen aus.
G.
Mit E-Mail vom 23. September 2016 erkundigte sich das SEM bei den mal-
tesischen Behörden, ob der Beschwerdeführer in Malta nach wie vor über
internationalen Schutz verfüge und sich legal dort aufhalten könne (vgl. Ak-
ten des Wiedererwägungsverfahrens, C14/1). Die maltesischen Behörden
antworteten auf diese Anfrage mit E-Mail vom 6. Oktober 2016 dahinge-
hend, der Beschwerdeführer verfüge in Malta weiterhin über internationa-
len Schutz, sein diesbezüglicher Ausweis sei jedoch am 6. Februar 2016
abgelaufen und nicht erneuert worden (vgl. Akten des Wiedererwägungs-
verfahrens, C15/2). Das SEM hakte daraufhin mit E-Mail vom 7. Oktober
2016 bei den maltesischen Behörden nach, ob dem Beschwerdeführer ein
legaler Aufenthalt in Malta trotz des abgelaufenen Ausweises möglich sei
(vgl. Akten des Wiedererwägungsverfahrens, C15/2). Diese antworteten
noch am selben Tag, der Beschwerdeführer könne sich legal in Malta auf-
halten und seinen Ausweis erneuern lassen, solange sein internationaler
Schutzstatus nicht widerrufen worden sei und die Gründe für den interna-
tionalen Schutzstatus weiterhin Bestand hätten (vgl. Akten des Wiederer-
wägungsverfahrens, C16/5 beziehungsweise C17/8).
H.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen und zur
beabsichtigten Wegweisung nach Malta und legte gleichzeitig den anony-
misierten Schriftenaustausch offen (C14/1, C15/2, C16/5, C17/8).
E-6842/2016
Seite 4
I.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom
19. Oktober 2016 um Präzisierung des rechtlichen Gehörs und Einsicht in
weitere Akten. Gleichzeitig äusserte er sich aber auch zum Wegweisungs-
vollzug und hielt fest, es sei derzeit noch ein Gesuch um Anerkennung der
Staatenlosigkeit sowie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hängig,
so dass derzeit ein Wegweisungsentscheid unzulässig sei. Aufgrund der
Ergebnisse der Abklärungen des SEM sei unsicher, ob der Beschwerde-
führer sich in Malta legal aufhalten könne. Ein Vollzug der Wegweisung
verstosse zudem gegen Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer seit
mehreren Monaten in der Schweiz mit seiner hier als Flüchtling anerkann-
ten Ehefrau zusammenlebe und sie ein Kind erwarteten. Schliesslich leide
der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Problemen. Zum Beleg der
Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gesundheit-
lichen Probleme wurden verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 – trat
das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, erklärte die Verfügung vom 26. August 2015 für rechtskräftig und voll-
streckbar, entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, erhob eine
Gebühr in Höhe von Fr. 600.– und wies zudem darauf hin, das Gesuch um
Anerkennung als Staatenloser werde separat behandelt.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. November 2016 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung vom 26. Oktober 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragte materiell, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 26. August 2013 einzutreten und das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten der übrigen Verfahren
sowie in die Akten C3/23, C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 zu gewähren,
eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten der übrigen Verfah-
ren sowie zu den Akten C3/23, C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 zu gewäh-
ren, nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli-
chen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
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schwerdeergänzung anzusetzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien.
L.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. November 2016 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
M.
Durch Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2016 liess der
Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage eines Arztzeugnisses mittei-
len, bei seiner Frau seien Komplikationen in der Frühschwangerschaft auf-
getreten und sie sei deshalb auf seine Anwesenheit angewiesen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 trat der Instruktionsrichter
auf das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der A- und B-Akten des SEM-Dos-
siers des Beschwerdeführers und auf das diesbezügliche Eventualbegeh-
ren um Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ein. In Bezug auf das Ak-
tenstück C3/23 hiess er das Akteneinsichtsgesuch gut, in Bezug auf die
Akten C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 wies er es ab. Das Eventualbegeh-
ren um Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Akten C14/1,
C15/2, C16/5 und C17/8 wies er ebenso ab wie die Gesuche um Ansetzung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens-
kosten von Fr. 1‘200.– zu bezahlen. Schliesslich wies er das Gesuch um
Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, der vorsorgli-
che Vollzugsstopp vom 8. November 2016 falle dahin.
O.
Am 12. Dezember 2016 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristge-
recht einbezahlt.
P.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Ge-
richt unter Beilage eines Zeugnisses des Fachpsychologen C._______
vom 22. Dezember 2016 mit, er leide unter einer posttraumatischen Belas-
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tungsstörung, die auf einen auf Malta erlittenen Messerangriff zurückzufüh-
ren sei. Die drohende Abschiebung nach Malta verschärfe die Symptoma-
tik.
Q.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 übersandte der Beschwerdeführer dem
Gericht einen aktualisierten Bericht des Fachpsychologen C._______ vom
30. Januar 2017. Daraus gehe hervor, dass sich sein Gesundheitszustand
seit dem letzten Bericht massiv verschlechtert habe. Zusätzlich zur bereits
diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien in den letzten
Wochen zunehmend Symptome aufgetreten, die auf eine mittelschwere bis
schwere depressive Störung hinwiesen. Es sei mittlerweile gemäss der kli-
nisch-psychologischen Einschätzung ein äusserst ernst zu nehmendes Su-
izidrisiko gegeben.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 forderte der Instruktionsrich-
ter die Vorinstanz dazu auf, sich vernehmlassungsweise dazu zu äussern,
ob und inwiefern die mit den Eingaben vom 29. Dezember 2016 und
1. Februar 2017 eingereichten medizinischen Berichte zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers wiedererwägungsrechtlich relevant seien
und ob sie an der vorinstanzlich festgehaltenen Rechtslage etwas änder-
ten.
S.
In der Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung sei es aufgrund der Aktenlage davon ausgegan-
gen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in medizinischer Behandlung
befinde.
Die mit den Eingaben vom 29. Dezember 2016 und 1. Februar 2017 ein-
gereichten medizinischen Berichte seien nicht von einem Facharzt, son-
dern von einem psychotherapeutisch behandelnden Psychologen erstellt
worden. Die Berichte seien überdies wenig aussagekräftig, weil es meist
umfassender Abklärungen bedürfe, um die Diagnose der posttraumati-
schen Belastungsstörung zu stellen. Aus den Berichten gehe indes weder
die Art der Behandlung noch deren Dauer und Verlauf hervor. Bisher sei
keine ärztliche Behandlung belegt, und es sei davon auszugehen, dass die
in den Berichten erwähnte Suizidalität beziehungsweise das Suizidrisiko in
einem engen Zusammenhang mit der Verfügung des SEM stehe.
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Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen suizidale Ten-
denzen einstellten, wenn die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
werde. Es sei aber stossend, wenn der Beschwerdeführer sich durch Be-
rufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr einer Wegwei-
sung entziehen könnte.
Der Beschwerdeführer sei in Malta als Flüchtling anerkannt. Es stehe ihm
frei, allenfalls benötigte medizinische Hilfe in Malta in Anspruch zu nehmen.
Malta sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 2011 gebunden und müsse daher den Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Neben den
staatlichen Strukturen stünden dort private und internationale Hilfsorgani-
sationen zur Verfügung, an welche sich Drittstaatsangehörige wenden
könnten. Das SEM werde dem Gesundheitszustand bei der Organisation
der Überstellung Rechnung tragen, indem es Malta vor der Überstellung
über die notwendige medizinische Behandlung informieren werde.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen könne gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dabei handle es sich um
seltene Ausnahmefälle.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 gewährte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik. Darüber hinaus
forderte er ihn auf, bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme ein medizinisches Gutachten eines Facharztes einzureichen.
U.
Mit Eingabe vom 10. März 2017 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter einen medizinischen Bericht von PD Dr. med.
D._______ vom 8. März 2017 zu den Akten. Der Gutachter kommt darin
nach ausführlicher Exploration zum Schluss dass der Beschwerdeführer
an einem posttraumatischen Stresssyndrom leide. Eine Ausweisung nach
Malta werde mit höchster Wahrscheinlichkeit sowohl das posttraumatische
Stresssyndrom als auch Depression und Suizidalität in höchstem Masse
verstärken, weshalb eine solche Massnahme aus medizinisch psychiatri-
scher Sicht kontraindiziert sei.
E-6842/2016
Seite 8
V.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. März 2017 ordnete der In-
struktionsrichter einen erneuten Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge-
mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/39, E. 4.4 und 4.6) ist nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers als
Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegennahm, zumal
mit dem neuerlichen „Asylgesuch“ keine neuen Asylgründe, sondern mög-
liche Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht wurden. Zudem
sind keine Rechtsnormen ersichtlich, welche es dem SEM verbieten wür-
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Seite 9
den, ein Wiedererwägungsverfahren getrennt von einem Staatenlosigkeits-
verfahren zu prüfen, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen – auch
zu einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs und vorsorglichen
Massnahmen in jenem Verfahren – in der Beschwerdeschrift nicht wei-
ter einzugehen ist.
4.
Vorab zu behandeln sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV,
Art. 29 VwVG) verletzt, indem sie ihrer Aktenführungspflicht nicht nachge-
kommen sei (dazu nachfolgend, E. 4.1) beziehungsweise weil sie ihm die
Akteneinsicht unrechtmässig verwehrt habe (dazu nachfolgend, E. 4.2).
4.1 Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz die Akten des Wiedererwägungsver-
fahrens teilweise nicht ausreichend von den Akten des Staatenlosigkeits-
verfahrens getrennt hat. In den Akten des Wiedererwägungsverfahrens
(C-Akten) befinden sich nämlich verschiedene Akten, die eigentlich dem
Staatenlosigkeitsverfahren zuzuordnen wären (zum Beispiel C5/17, C6/8,
C10/2, C12/3). Umgekehrt befinden sich in den Akten des Staatenlosig-
keitsverfahrens jedoch keine Akten, welche das Wiedererwägungsverfah-
ren betreffen. Namentlich bezog sich das Schreiben vom 30. August 2016
der Vorinstanz an den Rechtsvertreter lediglich auf das Gesuch um Aner-
kennung der Staatenlosigkeit und um in diesem Verfahren verlangte vor-
sorgliche Massnahmen. Damit kann der Vorinstanz zwar vorgeworfen wer-
den, dass sich nicht entscheiderhebliche Akten in den Akten des Wieder-
erwägungsverfahrens befinden, nicht jedoch umgekehrt, dass erhebliche
Akten nicht akturiert worden wären. Jedenfalls verunmöglichte die Akten-
führung des SEM dem Beschwerdeführer nicht die effektive Wahrnehmung
seines Akteneinsichtsrechts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in
Form der Aktenführungspflicht (vgl. dazu WALDMANN/OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
recht, 2. Aufl. 2016, N 36 ff.) ist nicht ersichtlich.
4.2 Art. 26 Abs. 1 VwVG räumt dem Beschwerdeführer lediglich den An-
spruch ein, Akten in seiner Sache einzusehen. Das bedeutet, dass sich der
Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache bezieht und nicht über
diese hinausgeht (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], a.a.O., N 59 zu Art. 26 VwVG). Die A- und B-Akten des
Dossiers des Beschwerdeführers sind nicht Bestandteil des vorliegenden
Wiedererwägungsverfahrens, sondern wurden im bereits abgeschlosse-
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Seite 10
nen Asylverfahren rechtskräftig beurteilt beziehungsweise sind Gegen-
stand das Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Insofern kann
das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsver-
fahren zum vornherein nicht dadurch verletzt sein, dass ihm Aktenstücke
aus den A- oder B-Akten nicht editiert worden sind. Die Rüge der Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts bewegt sich insofern ausserhalb des vorlie-
genden Streitgegenstands.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm die Einsicht in
die Aktenstücke C14/1, C15/2, C16/5 und C17/8 verweigert, ist aktenwid-
rig. Entgegen seiner Darlegung wurde ihm mit Schreiben vom 11. Oktober
2016 in anonymisierter Form schon vor Erlass des angefochtenen Ent-
scheids Einsicht in diese Akten gegeben.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Einsicht in das Aktenstück C3/23 nicht verweigert, sondern le-
diglich (praxisgemäss) auf eine Herausgabe des Aktenstücks verzichtet
hat, weil es sich um unwesentliche beziehungsweise ihm bereits bekannte
Dokumente handle. Tatsächlich umfasst das Aktenstück C3/23 keinerlei
Dokumente (Logeneintrittsblatt, Dokument des Bundesamts für Polizei
über die Daktyloskopierung des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem
zentralen Migrationsregister, vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie ei-
nes syrischen Dokuments mit unbekanntem Inhalt und Eingabe des
Rechtsvertreters vom 10. August 2016 samt Beilagen), die für den Be-
schwerdeführer im Hinblick auf sein Wiedererwägungsverfahren von Inte-
resse sein könnten, so dass aus dem vorläufigen Verzicht auf Herausgabe
des Aktenstücks nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ge-
schlossen werden kann.
Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nach dem Gesagten nicht
vor.
4.3 Der Vorinstanz kann vorliegend folglich weder eine Verletzung ihrer Ak-
tenführungspflicht noch eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Be-
schwerdeführers vorgeworfen werden. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt aber auch sonst nicht vor. Namentlich ist darauf hinzuweisen,
dass es dem Beschwerdeführer möglich war, mit einem schriftlichen und
begründeten Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG sei-
nen Standpunkt ausreichend darzutun. Die Durchführung einer Anhörung
ist gesetzlich nicht vorgesehen.
E-6842/2016
Seite 11
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
5.3 Die Vorinstanz ist auf das zu Recht als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegengenommene Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
In der spezialgesetzlichen Regelung des asylrechtlichen Wiedererwä-
gungsverfahrens in Art. 111b AsylG ist diese Art der Verfahrenserledigung
ausdrücklich vorgesehen (Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach der Recht-
sprechung hat das SEM lediglich im Falle einer gehörigen Begründung auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, also nur dann, wenn dem Ge-
such genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen
sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5
– 7 [zwar bezogen auf Art. 111c AsylG, jedoch mit engen Bezügen zu
Art. 111b AsylG, siehe dort E. 5.5]).
5.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
nicht eingetreten ist (vgl. analog BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Be-
schwerdeinstanz ist daher nicht befugt, die Durchführung des nationalen
Asyl- und Wegweisungsverfahrens anzuordnen. Soweit im vorliegenden
Verfahren solches beantragt wird, ist auf die Beschwerde folglich nicht ein-
zutreten.
E-6842/2016
Seite 12
5.5 Die vorliegend entscheidende streitgegenständliche Frage ist, ob der
Beschwerdeführer genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe vor-
gebracht hat, dass von der Vorinstanz auf sein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 117), so dass vorliegend namentlich auch die im
Rahmen des Schriftenwechsels eingereichten Beweismittel (vgl. dazu
oben, Bst. P., Q., U.) für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des
vorinstanzlichen Entscheids zu berücksichtigen sind.
5.5.1 Im Unterschied zum Zeitpunkt der Zwischenverfügung vom 2. De-
zember 2016, als die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu beurteilen
waren, liegt im heutigen Zeitpunkt ein medizinischer Bericht eines Fach-
arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vor. Laut diesem – formell nicht
zu beanstandenden – Bericht, soll der Vollzug der Wegweisung nach Malta
sowohl das posttraumatische Stresssyndrom als auch die Depression und
die Suizidalität des Beschwerdeführers in höchstem Masse verstärken (vgl.
dazu schon oben, Bst. U.). Ähnliche Aussagen lassen sich den Berichten
vom 22. Dezember 2016 und 30. Januar 2017 entnehmen
(vgl. dazu oben, Bst. P. und Q.).
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Berichte kann im heutigen Zeit-
punkt jedenfalls nicht mehr gesagt werden, der Beschwerdeführer habe
keine substanziierte Begründung vorgebracht für sein Wiedererwägungs-
gesuch (vgl. die Formulierung in BVGE 2014/39 E. 7.2). In diesem Zusam-
menhang wies die Vorinstanz selbst darauf hin, dass sie dem aktuellen
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der
Überstellung Rechnung tragen werde. Das SEM scheint mittlerweile also
davon auszugehen, dass er einer Kategorie von Personen mit spezifischer
Verletzlichkeit angehört, für welche bei einer (Dublin-)Überstellung nach
Malta gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.3.1) spezifische Einzelfallabklärungen zu treffen sind.
Insoweit liegt zumindest im heutigen Zeitpunkt eine wiedererwägungs-
rechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor.
5.5.2 Auch wenn der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Verfü-
gungszeitpunkt unrechtmässig gehandelt zu haben – damals bestanden
aufgrund der Aktenlage tatsächlich keine Anzeichen dafür, dass sich der
Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung befand –, ist der Nichteintre-
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Seite 13
tensentscheid angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt rechtswidrig. Nach dem Gesagten ist die Be-
schwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 ist folglich aufzuheben und
die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
dem SEM zuzustellen.
5.6 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der Beschwerdeführer
mit seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau mittlerweile eine Beziehung
unterhält, die unter Art. 8 EMRK fällt. Dies wird die Vorinstanz erneut zu
prüfen haben. Immerhin ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin-
zuweisen, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer auslän-
derrechtlichen Wegweisungsmassnahme gemäss Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter anderem
der Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die unter Art. 8 EMRK fallende
Beziehung begründet wurde. Wurde das Familienleben zu einem Zeitpunkt
aufgenommen, in welchem der Aufenthaltsstatus einer der beteiligten Per-
sonen prekär war, ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine auslän-
derrechtliche Wegweisungsmassnahme nur in Ausnahmefällen anzuneh-
men (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] vom 3. Oktober 2014, Jeu-
nesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10, § 108 ff. mit zahlreichen Hinwei-
sen auf die Rechtsprechung; vgl. für einen Schweizer Fall, in dem diese
Rechtsprechung Anwendung gefunden hat Entscheidung des EGMR vom
27. Oktober 2016, Jihana Ali und andere gegen Schweiz, No. 30474/14,
§ 44).
6.
Angesichts der Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz kann auf eine Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 6 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 12 VwVG) vorliegend verzichtet werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1200.– ist ihm zurückzuerstatten.
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7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist dem Beschwerde-
führer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da-
rauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der
Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– zugesprochen, die
ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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