B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6845/2008
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
und ihre Kinder B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…)
alle vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Sep-
tember 2008 / N (…).
E-6845/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit ihrer Geburt
bis zum 18. Lebensjahr in Addis Abeba. Danach sei ihre Familie nach
Eritrea deportiert worden, von wo sie am 14. August 2006 nach Sudan
geflüchtet sei und nach einem zehntätigen Aufenthalt in Khartum auf dem
Luftweg nach (...) gelangte. Am 1. September 2006 reiste sie illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (...) ein Asylgesuch. Am 11. September 2006 fand am selben Ort eine
summarische Befragung der Beschwerdeführerin statt. In der Folge wur-
de sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Das
Ausländeramt des Kantons (...) hörte sie sodann am 27. November 2006
eingehend zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte fol-
gende Aussagen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen:
Sie sei zwar in Addis Abeba geboren und aufgewachsen, stamme aber
ursprünglich aus Eritrea und ihr Heimatort heisse (...). Beide ihrer Eltern-
teile seien in Eritrea geboren und würden zur ethnischen Gruppe der Tig-
re gehören. Sie spreche weder Tigre noch Tigrinya, sondern nur Amha-
risch und ein wenig Arabisch. Sie habe nach der Zwangsumsiedelung
nach Eritrea zunächst mit der Familie in (...), einem Stadtteil der eritrei-
schen Stadt D._______, gelebt. Danach sei sie aus wirtschaftlichen
Gründen alleine nach E._______ gezogen, einer Ortschaft an der Grenze
zwischen Eritrea und Äthiopien. Ihre fünf Geschwister, drei Schwestern
und zwei Brüder, würden bis heute bei den Eltern in D._______ leben.
Sie habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und danach keine Berufs-
bildung genossen. [Arbeitstätigkeiten] Zur Begründung ihres Asylgesu-
ches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und ihre
Familie seien in Addis Abeba aufgrund ihrer Herkunft durch äthiopische
Vollzugsbehörden nach Eritrea deportiert worden. Sie habe damals auch
eine Vergewaltigung erlebt. Nach der Zwangsumsiedelung habe sie von
den eritreischen Behörden ein schriftliches Aufgebot zur Militärdienstaus-
hebung erhalten, worauf sie den Entschluss gefasst habe, das Land zu
verlassen.
B.
Die Beschwerdeführerin gab am 26. Dezember 2007 zwei Dokumente zu
den Akten. Es handelte sich um eine Identitätskarte und um einen Aus-
weis für vertriebene Eritreer.
E-6845/2008
Seite 3
C.
Am 24. und 30. Juli 2008 liess die Vorinstanz amtsintern einen Analyse-
bericht zu den Identitätsdokumenten erstellen. Gemäss Analysebericht
sind beide Dokumente, die Identitätskarte sowie der Ausweis für aus
Äthiopien vertriebene Eritreer, gefälscht. Zum Abklärungsresultat gewähr-
te die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe-
rin mit Schreiben vom 31. Juli 2008 rechtliches Gehör. Letztere verzichte-
te auf die Einreichung einer Stellungnahme innert Frist. Auf den genauen
Inhalt des Berichts zur Dokumentenanalyse wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2008 – der Rechtsvertreterin eröffnet
am 25. September 2008 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an. Dabei wurde das am (…) 2008 geborene Kind ins
Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Zur Begründung führte das BFM
aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] nicht zu genügen. Insbesondere seien gemäss amtsinterner
Dokumentenprüfung die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel
eingereichten Dokumente gefälscht. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin
persönlich ans BFM und hielt an der Echtheit der nachgereichten Doku-
mente fest. Zudem machte sie gesundheitliche Probleme geltend, wobei
sie für nähere Auskünfte auf ihren Hausarzt verwies. Die Eingabe war
nicht unterzeichnet. Das BFM überwies die Eingabe ans Bundesverwal-
tungsgericht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2008 nahm die Instruktionsrich-
terin die Eingabe als verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegen und
teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie und [ihr Kind] den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sodann
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine unterschriebene Be-
schwerdeschrift einzureichen, wobei bei unbenutzter Frist auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde. Weiter wurde festgehalten, dass über
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Seite 4
die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten und über die Beibringung weiterer Beweismittel (ärztliches
Zeugnis) nach Ablauf der Frist zur Verbesserung zu entscheiden sei.
G.
Am 4. November 2008 reichte der von der Beschwerdeführerin neu man-
datierte Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um Akteneinsicht ein. Die-
sem Ersuchen wurde mit Aktenzustellung vom 17. November 2008 Folge
geleistet.
H.
Da die Zwischenverfügung vom 4. November 2008 infolge Umzugs der
Beschwerdeführerin an die falsche Adresse geschickt wurde, war eine
Nachsendung erst mit Datum vom 14. November 2008 möglich. Die von
der Beschwerdeführerin fristgerecht nachgereichte Original-Unterschrift
mit Eingabe vom 16. November 2008 (Datum Poststempel: 17. November
2008) wurde in der Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2009 sodann
als Beschwerdeverbesserung entgegen genommen und auf die Be-
schwerde wurde eingetreten. Aufgrund der Aktenlage wurde zudem auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerde-
führerin aufgefordert, bis zum 4. März 2009 allfällige Wegweisungshin-
dernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärzt-
lichen Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzurei-
chen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin um Mitteilung einer im Be-
schwerdeverfahren allfällig neu eingesetzten Rechtsvertretung aufgefor-
dert.
I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 teilte der damalige Rechtsvertreter
mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführe-
rin per 16. Dezember 2008 beendet wurde.
J.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin frist-
gerecht einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
K.
Am (…) 2010 anerkannte (...) seine Vaterschaft gegenüber der Tochter
der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz leitete die zivilstandsamtliche
E-6845/2008
Seite 5
Kindesanerkennung mit Eingabe vom 3. Mai 2010 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2011 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2011 räumte die Instrukti-
onsrichterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, eine Replik ein-
zureichen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. Septem-
ber 2011 (Datum Poststempel: 21. September 2011) fristgerecht eine
Stellungnahme ein, welche fälschlicherweise an das BFM adressiert war.
Die Stellungnahme wurde ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
O.
Am (...) 2011 brachte die Beschwerdeführerin ein zweites Kind,
C._______, zur Welt.
P.
Am 12. Dezember 2011 wandte sich die heutige Rechtsvertreterin ans
Gericht und beantragte die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnah-
me.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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Seite 6
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder, sofern diese geboren waren, haben
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4. [Das] am (...) 2011 geborene [Kind] der Beschwerdeführerin,
C._______, wird als zweites Kind der Beschwerdeführerin in das vorlie-
gende Verfahren miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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Seite 7
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die als
Beweismittel eingereichten Dokumente gestützt auf die amtsinternen
Überprüfungsergebnisse gefälscht sind. Bei der Identitätskarte handle es
sich um eine Fotokopie, welche keine der üblichen Sicherheitsmerkmale
aufweise. So seien unter dem UV-Licht keinerlei typischen Kennzeichen
ersichtlich. Ferner seien die Einträge nach einer Beschädigung durch
Wasser handschriftlich angebracht worden. Beim 'Ausweis für aus Äthio-
pien vertriebene Eritreer' falle im Vergleich zu einem Originalexemplar
dieses Ausweises auf, dass grundlegende Eigenschaften wie beispiels-
weise Grösse oder Farbe nicht übereinstimmen würden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie gehöre zur Volksgruppe der
Tigre und habe nach der Deportation vier Jahre lang in Eritrea gelebt,
hielt die Vorinstanz für unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin spreche ei-
genen Angaben zufolge kein Tigrinya, sondern nur Amharisch und Ara-
bisch. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Herkunft
und ihrer Sprachkenntnisse seien als realitätsfremd zu qualifizieren. Dar-
aus könne gefolgert werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine Äthiopierin ohne eritreische Abstammung handle, welche auch nie in
Eritrea gelebt habe.
Die Vorinstanz kam nach eingehender Prüfung der Vorbringen zum
Schluss, dass diese insgesamt unsubstantiiert und widersprüchlich seien.
Gemäss Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand.
Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und
möglich.
E-6845/2008
Seite 8
4.2. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde an der Echtheit der
eingereichten Dokumente fest und machte gesundheitliche Probleme gel-
tend, wobei sie für nähere Auskünfte auf ihren Hausarzt verwies. Im
nachgereichten Arztbericht wird im Wesentlichen festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin am (...) 2007 wegen wiederholten Infekten der Harn-
blase und damit verbundenen Unterbauchschmerzen in einer gynäkologi-
schen Untersuchung war.
4.3. In der Vernehmlassung vom 12. September 2011 entgegnete die Vor-
instanz, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme offensichtlich nicht schwerwiegend genug seien,
als dass eine adäquate Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre,
zumal sie eine empfohlene Kontrolluntersuchung nicht eingehalten habe.
Ferner habe der leibliche Vater [des älteren Kindes] der Beschwerdefüh-
rerin, [dieses] als sein Kind anerkannt. Er sei äthiopischer Staatsangehö-
riger, dessen Asylgesuch ebenfalls abgelehnt wurde, weshalb eine ge-
meinsame Rückkehr der Beschwerdeführerinnen mit dem Vater des Kin-
des zumutbar sei. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
4.4. In ihrer Stellungnahme vom 21. September 2011 wiederholte die Be-
schwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen und ersuchte darum, erneut
angehört zu werden.
5.
Die heutige Rechtsvertreterin reichte am 12. Dezember 2012 eine Voll-
macht zu den Akten und teilte mit, sie habe mit heutigem Datum um Ak-
teneinsicht ersucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Akten
nicht hervorgeht, dass die heutige Rechtsvertreterin beim BFM ein Akten-
einsichtsgesuch eingereicht hat. In der selben Eingabe ersucht sie um
Gewährung einer neuen Frist zur Stellungnahme. Sie macht geltend, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihres abge-
legenen Wohnortes zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen,
fristgerecht eine eingehende Stellungnahme einzureichen.
Zur vorgenannten Eingabe der heutigen Rechtsvertreterin ist Folgendes
festzuhalten: Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren
vertreten durch eine in Asylverfahren spezialisierte Rechtsberatungsstel-
le. Das Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Fäl-
schungserkenntnis wurde an diese Vertreterin geschickt; ebenso wurde
die anfechtbare Verfügung an diese Rechtsvertreterin geschickt, welche
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Seite 9
auf eine Beschwerdeerhebung für ihre Mandantin verzichtete; die Be-
schwerdeführerin reichte sodann persönlich eine Beschwerde ein. Alle
Akten wurden der Rechtsvertreterin bereits vor Erlass der anfechtbaren
Verfügung antragsgemäss zugestellt (vgl. A 21/3).
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das seit Einreichung der Eingabe
vom 24. Oktober 2008 beim BVGer hängig war, mandatierte die Be-
schwerdeführerin am 4. November 2008 erneut einen Rechtsvertreter,
der sich mit einem Gesuch um Akteneinsicht ans BFM wandte (A 27/2).
Auch ihm wurden die Akten durch das BFM zugestellt (A 28/2). Auch das
Bundesverwaltungsgericht stellte ihm eine Kopie der Instruktionsverfü-
gung vom 12. Februar 2009 zu und setzte Frist zur Klärung an, ob er im
Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter auftrete oder nicht. Dieser teilte
dem Gericht in der Folge mit Schreiben vom 13. Februar 2009 mit, das
Mandatsverhältnis sei mittlerweile beendet.
Für das Gericht besteht angesichts des skizzierten Verfahrensablaufs,
demzufolge das BFM bereits zweimal an von der Beschwerdeführerin
mandatierte professionelle und im Asylverfahren erfahrene Rechtsvertre-
ter Akteneinsicht gewährt hat, keine Veranlassung, ein weiteres Mal für
eine Akteneinsicht besorgt zu sein, zumal ein solches Gesuch beim BFM
nicht mehr aktenkundig wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Septem-
ber 2011 darum ersuchte, erneut angehört zu werden, ist dieser Antrag
abzuweisen, bzw. besteht keine Veranlassung, die Sache an das BFM
zwecks Durchführung einer erneuten Anhörung zurückzuweisen. Das
BFM hat den Sachverhalt vielmehr korrekt ermittelt und festgestellt, und
Veranlassung für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Befragungen
besteht nicht.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eritreische Herkunft bzw.
eritreische Staatsangehörigkeit und die Deportation nach Eritrea nicht
glaubhaft geworden sind.
6.1.
6.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eritreische Staatsbür-
gerschaft zu besitzen (A10 S. 15). Gemäss amtsinternen Abklärungen
E-6845/2008
Seite 10
des BFM konnte nach Überprüfung der beiden Identitätsdokumente deren
Fälschung festgestellt werden. Die vom BFM dargelegten Abklärungser-
gebnisse sind überzeugend. Der zur Untersuchung beauftragte amtsin-
terne Länderexperte kam zum Schluss, dass die eritreische Identitätskar-
te offensichtlich gefälscht ist. Es wurde festgestellt, dass es sich beim
fraglichen Dokument um eine Kopie handelt und es insbesondere unter
dem UV-Licht keine Sicherheitsmerkmale aufweist. Die vom BFM ge-
nannten Fälschungsmerkmale des Ausweises, namentlich die fehlenden
dokumententypischen Angaben und tatsachenfremden Vermerke, sind
nachvollziehbar. Bei der Prüfung des zweiten Dokuments, eines Auswei-
ses für aus Äthiopien vertriebene Eritreer, sind bei einem Vergleich mit
einem Original ebenfalls entscheidende Unterschiede festgestellt worden.
So war die blaue Färbung des von der Beschwerdeführerin eingereichten
Ausweises deutlich schwächer ausgeprägt als beim Original und es war
ein Formatunterschied zwischen den zwei Ausweisexemplaren erkenn-
bar. Auf der Frontseite fehlten bestimmte Beschriftungen und auf der In-
nenseite des Ausweises waren diverse weitere Abweichungen vom Origi-
nalexemplar erkennbar. Aufgrund der präzisen und sorgfältigen Untersu-
chung erscheinen die Ausführungen zur Echtheit der eingereichten Be-
weismittel insgesamt überzeugend. Im Übrigen fallen bereits bei einer
oberflächlichen Betrachtung der Ausweise gewisse Qualitätsmängel phy-
sischer Natur auf, welche auf eine Fälschung hinweisen. Die Schriftzüge
auf den Ausweisen sind verschmiert oder verblasst und weisen hand-
schriftliche Einträge auf. Die Laminierung der Ausweise hinterlässt keinen
professionellen Eindruck. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische Staatsbürgerin ist.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass gemäss Erkenntnissen einer
deutsch-österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission nach Äthio-
pien und Somaliland (im Januar 2010) eine Vielzahl gefälschter Doku-
mente in Äthiopien problemlos erhältlich sind (vgl. Bundesamt für Migrati-
on und Flüchtlinge, Bundesasylamt, Bundesamt für Migration BFM: Be-
richt zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai
2010, S. 31). Im Folgenden wird auf weitere Punkte, die im Zusammen-
hang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin von Bedeutung sind, ein-
gegangen.
6.1.2. Gemäss Beschwerdeführerin seien beide Eltern in Eritrea geboren
und würden dem Volksstamm der Tigre angehören. Dennoch verfügt sie
kaum über Kenntnisse zu diesem Volksstamm. Anlässlich der ersten An-
hörung war sie der Ansicht, dass alle Eritreer auch Tigre genannt würden
(A1 S. 5). Diese Antwort ist in Anbetracht der in Eritrea vorkommenden
E-6845/2008
Seite 11
Stammesvielfalt offensichtlich falsch. Auf die anschliessende Frage, ob
sie die Hauptethnien in Eritrea nennen könne, konnte sie keine Antwort
zu Protokoll geben. Anlässlich der zweiten Befragung zweieinhalb Monate
später, erklärte sie zum Begriff Tigre, dass es sich um einen der neun
Volksstämme Eritreas handelt (A10 S. 18). Dieser Aussage ist insofern
keine Relevanz beizumessen, als sich die Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit auf die Zweitanhörung vorbereiten konnte und vermutungs-
weise deswegen korrekt aussagte. Insgesamt sind die Äusserungen der
Beschwerdeführerin zur Stammesangehörigkeit äusserst vage, zugleich
tatsachenwidrig und stellen die geltend gemachte Herkunft stark in Frage.
Auf den eritreischen Heimatort ihrer Eltern angesprochen, konnte sie
ebenfalls keine überzeugende Antwort zu Protokoll geben. Erst als der
Befrager sie auf die Ortschaft (...) aufmerksam machte, welche sie bereits
anlässlich der ersten Befragung nannte, erinnerte sie sich wieder und
bestätigte sodann den genannten Ort als Heimatort ihrer Eltern (A10 S.
14). Auf die Frage, weshalb ihre Eltern mit ihren Kindern nicht über deren
Abstammung gesprochen hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, sie
habe nicht oft danach gefragt (A10 S. 14). Die Antworten der Beschwer-
deführerin sind unsubstantiiert und wirken gesucht. Sie erwecken den
Eindruck, dass sie nicht dem Tigre-Volksstamm angehört und den eritrei-
schen Heimatort ihrer Eltern nicht kennt, woraus geschlossen werden
kann, dass ein solcher nie existierte.
6.1.3. Die Beschwerdeführerin spricht angesichts der vorgebrachten erit-
reischen Herkunft erstaunlicherweise weder Tigre noch Tigrinya, sondern
lediglich Amharisch und Arabisch. Auf die Frage, wie sie sich denn in
E._______, Eritrea, als Verkäuferin mit ihrer Kundschaft unterhalten ha-
be, antwortete sie, sie habe in Arabisch kommuniziert (A10 S.8). Diese
Behauptung erscheint unglaubwürdig, da die meist gesprochene Sprache
in Eritrea Tigrinya ist. Es ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführe-
rin während ihres angeblichen vierjährigen Aufenthaltes in Eritrea sich die
lokale Sprache, zumindest in ihren Grundzügen, nicht aneignen konnte.
Insgesamt weisen ihre Sprachkenntnisse vielmehr auf eine äthiopische
Herkunft hin. Ausserdem kann sie sich auch ein wenig auf Englisch ver-
ständigen, was die vorgängige Vermutung bekräftigt, da nur in Äthiopien
Englisch als Bildungssprache gesprochen wird. Ferner gehört sie der
christlich-orthodoxen Kirche an. Dies erscheint für eine Tigre-
Stammesangehörige ungewöhnlich, zumal die Mehrheit der eritreischen
Bevölkerung muslimisch ist, während die in Äthiopien lebenden Amharen
vorwiegend Christen sind.
E-6845/2008
Seite 12
6.1.4. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise in Besitz zweier äthiopischer
Ausweispapiere (Reisepass und ID) gewesen. Diese habe sie durch Be-
ziehungen besorgen können, sie seien aber gefälscht gewesen. Sie habe
sie lediglich zur Arbeit ins Ausland, nach (...), verwenden wollen. Vor ihrer
angeblichen Ausreise nach Eritrea im 2002 habe sie beide Ausweise in
Addis Abeba entsorgt (A1 S. 3 f.; A10 S. 4).
6.1.5. Die vorgenannten Umstände erwecken insgesamt starke Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten eritreischen Herkunft. Es sind genügend Anhaltspunkte gegeben, um
vielmehr auf eine äthiopische Herkunft der Beschwerdeführerin schlies-
sen zu können. Aufgrund dieser Schlussfolgerung kann bezüglich den
vorgängig erwähnten äthiopischen Ausweispapieren, entgegen den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin, angenommen werden, dass es sich
dabei um ihre echten und persönlichen Identitätsdokumente handelte.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Sinne eines Zwischenfazits
fest, dass die Beschwerdeführerin die angeblich eritreische Abstammung
nicht glaubhaft darlegen konnte. Es ist folglich gestützt auf die vorstehen-
den Erwägungen davon auszugehen, dass sie aus Äthiopien stammt und
vermutungsweise der Volksgruppe der Amharen angehört.
6.3. Da die vorgebrachte eritreische Herkunft nicht glaubhaft geworden
ist, bestehen auch Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Deportation. Im Folgenden werden nebst der unglaubhaften
Deportation auch weitere Ungereimtheiten aufgezeigt.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Familie hätten
Äthiopien während dem Krieg verlassen müssen (A10 S. 11). Sie seien im
Jahr 2002 nach Eritrea, D._______, umgesiedelt worden (A10 S. 5 f., S.
11). Diese Aussage ist tatsachenfremd, da der Krieg zwischen Äthiopien
und Eritrea bereits am 18. Juni 2000 beendet wurde. Gemäss Beschwer-
deführerin habe ein lokaler Verwaltungsangestellter eine Mitteilung an ih-
re Familie überbracht mit der Aufforderung, das Land zu verlassen. Für
den Umzug sei ihnen eine Frist von einem Monat eingeräumt worden. Die
sehr oberflächliche Schilderung der angeblich erlebten Deportation der
Beschwerdeführerin vermitteln den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei
selber nicht davon betroffen gewesen. Die unsubstanziierte und vage Er-
zählweise der Beschwerdeführerin und die mangelnden Realkennzeichen
in ihrer Schilderung führen zum Ergebnis, dass die Deportation erfunden
und unglaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Überein-
E-6845/2008
Seite 13
stimmung mit der vorinstanzlichen Erwägung zur Überzeugung, dass die
geschilderte Deportation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7
AsylG nicht glaubhaft ist.
6.3.2. Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Kon-
sequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der De-
portation eng verknüpft sind, namentlich die Vergewaltigung während der
Deportation und das Aufgebot für den eritreischen Militärdienst, jeglicher
Grundlage entbehren. Ungeachtet dieser Schlussfolgerung sind die dies-
bezüglichen Schilderungen, auf welche im Folgenden kurz eingegangen
wird, ebenfalls nicht glaubhaft geworden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, während der Deportation zwi-
schen Addis Abeba und D._______ vergewaltigt worden zu sein. Es sei
geschehen, nachdem sie wegen Herzbeschwerden und Bewusstlosigkeit
von Soldaten ins Krankenhaus gebracht worden sei (A10 S. 15 f.). Die
Diagnose ihrer Krankheit und die verabreichten Medikamente konnte sie
nicht nennen (A10 S. 16). Die Vergewaltigung habe nach ihrer Entlassung
aus dem Krankenhaus stattgefunden. Sie und ihre Freundin seien in einer
Nacht von Soldaten zum Beischlaf gezwungen worden (A10 S. 16 f.). Die
oberflächlichen und vagen Aussagen vermitteln den Eindruck, dass die
Beschwerdeführerin diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat. Ihre Aus-
führungen sind mangels Realkennzeichen und in Bestätigung der diesbe-
züglichen Erwägung der Vorinstanz als unglaubhaft einzustufen. Im Übri-
gen konnte sie die Adresse ihres Wohnsitzes, an welchem sie vier Jahre
gelebt habe, nicht angeben. Ihre Angaben zum Wohnort in Eritrea sind
ebenfalls widersprüchlich. So gab sie anlässlich der ersten Anhörung zu
Protokoll, sie habe vier Jahre in D._______ gelebt, während sie später in
derselben Anhörung angab, in E._______ gearbeitet und gelebt zu haben
(A1 S. 2 und 5).
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe das schriftliche Militär-
aufgebot der eritreischen Behörden sie zur Ausreise veranlasst. Sie habe
sich gefürchtet, zwangsrekrutiert zu werden, als sie den Brief der eritrei-
schen Behörden erhalten habe, und habe deshalb das Land verlassen.
Das geschilderte Aufgebot erscheint unglaubhaft, da die Beschwerdefüh-
rerin diesbezüglich realitätsfremde bzw. wenig plausible Aussagen zu
Protokoll gab. Auf die Frage, weshalb sie das Schreiben der eritreischen
Behörden nicht als Beweismittel nachschicken liess, gab sie lediglich an,
sie habe gedacht, es sei nicht so wichtig (A10 S. 12). Ferner erstaunt es,
dass ihre fünf Geschwister keine Wehrdienstaufforderung erhalten hätten
E-6845/2008
Seite 14
bzw. vom Wehrdienst befreit worden wären. Die Beschwerdeführerin
konnte hierzu keine schlüssige Begründung angeben (A10 S. 13).
6.3.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der
Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie würde bei einer Rück-
führung nach Eritrea bzw. Äthiopien durch die jeweiligen Behörden ge-
sucht werden, nicht glaubhaft geworden ist.
6.4.
Nach dem Gesagten sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen sämtliche obgenannten Aussagen der Beschwerdeführerin als un-
glaubhaft zu qualifizieren, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz an
dieser Stelle erübrigt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne Art. 3
und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Der Partner der Beschwerdeführerin, der gleichzei-
tig Vater ihres ersten Kindes und vermutungsweise auch ihres zweiten
Kindes ist, befindet sich ebenfalls in der Schweiz. Er besitzt die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit und stellte am 25. Januar 2006 in (...) ein Asyl-
gesuch, welches die Vorinstanz ablehnte. Gegen die negative Verfügung
des BFM erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches
mit heutigem Urteil seine Beschwerde abweist und die Verfügung des
BFM betreffend Verweigerung des Asyls, der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs bestätigt (Verfahren E-6773/2009).
Die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E-6845/2008
Seite 15
7.2. Die Wegweisung erfolgt nach Äthiopien, da die Beschwerdeführerin
die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit weder beweisen
noch glaubhaft machen konnte.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-6845/2008
Seite 16
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre
dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000
mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
E-6845/2008
Seite 17
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000
unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenz-
gebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleich-
zeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER K. MEYER, SFH,
Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni
2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom
5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
8.3.3. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sind die Lebensumstände
für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Be-
völkerung Äthiopiens in jeder Hinsicht (Einkommen, Ernährungssiche-
rung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) prekär. Im Frühling
2008 kam es im Osten/Südosten des Landes zu einer Dürre, in deren
Folge Hunderttausende von Nutztieren verendeten und die eine Hun-
gersnot in der Bevölkerung auslöste. Daneben führen sintflutartige Re-
genfälle immer wieder zu massiven Zerstörungen und Opferzahlen sowie
Hunderttausenden von intern Vertriebenen. Die Existenzbedingungen
sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfäl-
len oft auch lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale
Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen
oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der letz-
ten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im
städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht
mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel
zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend fi-
nanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie
intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze blei-
ben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre auch
in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die Arbeits-
situation nochmals schwieriger. Allein die starke Inflation der letzten Jahre
(im Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60
Prozent) hat zudem eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte
gebracht (vgl. PETER K. MEYER, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.4.)
8.3.4. Mit Urteil von heute wird auch das Asylverfahren des Vaters der
beiden Kinder resp. des Partners der Beschwerdeführerin abgeschlos-
E-6845/2008
Seite 18
sen. Seine Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen und die Anordnung
der Wegweisung und deren Vollzuges bestätigt. Die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder werden somit gemeinsam mit dem Vater der Kinder nach
Äthiopien zurückkehren können. Der Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist damit gewahrt.
8.3.5. In Anbetracht der obgenannten Faktoren und der persönlichen Vor-
aussetzungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat
in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht bejahte. Dabei ist unter anderem
auch zu berücksichtigen, dass Äthiopien in den letzten Jahren einen wirt-
schaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu ver-
zeichnen hat, von dem freilich bisher vorab die urbane Mittelschicht profi-
tiert hat, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmög-
lichkeiten bietet als andere Städte oder ländliche Regionen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011, E. 8.6.).
Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba ge-
boren und in F._______ aufgewachsen, einem Quartier in Addis Abeba,
wo sie seit Geburt mit ihrer Familie wohnhaft gewesen sei (A1 S.1; A10
S.5). Da die Beschwerdeführerin die Umsiedlung nach Eritrea nicht
glaubhaft machen konnte, ist davon auszugehen, dass ihre Eltern heute
noch dort leben. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge
bis zu ihrer Ausreise [Arbeitstätigkeiten] in E._______, Eritrea, erwerbstä-
tig. Der Aufenthalt in E._______ konnte zwar nicht glaubhaft gemacht
werden, jedoch ist betreffend der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit
davon auszugehen, dass diese stattdessen in Addis Abeba ausgeübt
wurde.
Der Vater der Kinder stammt ebenfalls aus Äthiopien und lebte bis zu sei-
ner Ausreise im selben Quartier wie die Beschwerdeführerin. Aufgrund
seiner für äthiopische Verhältnisse überdurchschnittlichen Ausbildung,
seine Zugehörigkeit zur gesellschaftlichen Mittelschicht und seines noch
heute bestehenden familiären Netzes am Heimatort erweist sich eine
wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Familienvaters als
möglich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvoll-
zug ihm gegenüber als zumutbar.
Der Vater der Kinder wird seine Familie in seiner Rolle als Familienvater,
aber auch in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Für die Beschwer-
deführerin stellt er somit hinsichtlich der Wiedereingliederung in die sozia-
E-6845/2008
Seite 19
len Strukturen von Addis Abeba eine Entlastung dar. Aufgrund des noch
heute bestehenden sozialen Netzwerks an ihrem Heimatort und insbe-
sondere der Unterstützung durch den Vater der Kinder, kann im Fall einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer existenzbedrohen-
den Situation ausgeschlossen werden. (…) Es kann somit davon ausge-
gangen werden, dass die Familie der Beschwerdeführerin mindestens zur
mittleren Gesellschaftsschicht in Addis Abeba gehört und damit vom vor-
genannten wirtschaftlichen Wachstum der vergangenen Jahre profitieren
konnte.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesund-
heitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass der nachgereichte Arztbe-
richt nicht eine gravierende oder schwer heilbare gesundheitliche Krank-
heit aufzeigte, sondern es sich hier um Harnblaseninfekte handelte, wel-
che mit Unterbauchschmerzen verbunden waren. Hinzu kommt, dass seit
dem fraglichen Arztzeugnis vom (…) 2009 bezüglich dieser Beschwerden
nichts mehr aktenkundig wurde. Die Bemerkungen des BFM in seiner
Vernehmlassung vom 12. September 2011, die angeblichen gesundheitli-
chen Probleme seien nicht schwerwiegend genug, als dass eine adäqua-
te Behandlung in Äthiopien nicht gewährleistet wäre, sind nachvollziehbar
und zutreffend.
8.3.6. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern angesichts der famili-
ären Begebenheiten gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Äthi-
opien zu reintegrieren. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder somit in
Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
E-6845/2008
Seite 20
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6845/2008
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin Beschwerdeführerin, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: