B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6845/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Beschwerdeführerinen
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 21013 / N (…).
E-6845/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 30. November 2011, reiste am 7. Februar 2012 in die Schweiz
ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. Februar 2012 wurde
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Das BFM hörte sie am 3. Dezember 2012 zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Eltern seien Freiheitskämpfer
gewesen. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie und ihre Familie in
B._______ gelebt. 1997 oder 1998 sei sie in den Militärdienst eingezogen
worden. Sie sei als C._______ tätig gewesen. Im Jahre 2002 habe sie ei-
ne D._______ besucht. 2002 sei sie für zwei Wochen inhaftiert worden.
Im April 2009 habe sie geheiratet. Nach einem unbewilligten Urlaub habe
sie Eritrea am 26. November 2012 illegal verlassen und sich in den Su-
dan begeben. Als sie Eritrea verlassen habe, sei ihr Ehemann in Haft ge-
wesen. Später habe sie erfahren, dass er im Sudan sei.
Am 28. Juni 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ergänzend an.
Dabei gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu zwei Schreiben seitens
von Drittpersonen vom 30. November 2012 und 23. April 2013. Gemäss
diesen engagiere sich die Beschwerdeführerin für die Regierungspartei
Poeple's Front for Democracy and Justice (EFDJ). Die Beschwerdeführe-
rin verneinte dieses Engagement.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 – eröffnet am 31. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2013 (Poststempel: 5. Dezember 2013)
reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht
beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist
formgerecht abgefasst (Art. 52 VwVG). Zudem hat die Beschwerdeführe-
rin mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 sowie der Bestätigung /
Quittung der Post vom 26. November 2013 die fristgerechte Einreichung
der Beschwerde dargetan. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 4
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG standhalten.
Die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung unvereinbar ausgesagt. Sie habe sich widersprüchlich über die Um-
stände des Verlustes des Duplikats ihrer Identitätskarte geäussert. Unter
den gegebenen Umständen sei sodann nicht erklärbar, wie die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das Duplikat besorgen möchte,
um ihre Identität nachzuweisen. Aus dem Hinweis, dies sei mit Beste-
chung ohne weiteres möglich, vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten. Weiter habe sie ihre Desertion aus dem Militär unsubstantiiert und
widersprüchlich geschildert. Anlässlich der Befragungen habe sie ihre mi-
litärische Einheit unterschiedlich bezeichnet. Sodann seien die Ausfüh-
rungen zur angeblich illegalen Ausreise stereotyp sowie zu wenig konkret
und detailliert ausgefallen. Die Angaben zur Stadt E._______ seien einer-
seits tatsachenwidrig, andererseits undifferenziert und würden nicht den
Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin hätte sich dort aufgehalten.
In Anbetracht der nicht hinreichend begründeten, widersprüchlichen und
tatsachenwidrigen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin vor ihrer Ausreise aus dem Militär entlassen worden und legal
ausgereist sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage der Be-
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schwerdeführerin, sie habe eine D._______ besucht plausibel, zumal dies
während des Militärdienstes kaum möglich gewesen wäre.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei in zwei
Schreiben von Drittpersonen bezichtigt worden, sich positiv über die
PFDJ geäussert beziehungsweise an einer Veranstaltung der PFDJ teil-
genommen zu haben. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs habe die Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich ausgesagt. Na-
mentlich habe sie sich unvereinbar darüber geäussert, wann sie von der
Kundgebung Kenntnis erhalten habe. Dies und das vehemente Bestreiten
liessen darauf schliessen, dass die Denunziationen nicht unberechtigt
seien. Dieser Schluss werde weiter dadurch bestärkt, dass die Be-
schwerdeführerin bereits als Kind in ihrem Freundeskreis etwas Italieni-
sche und Französisch erlerne habe, die Eltern ihrer Freunde reich gewe-
sen seien und Machtpositionen inne hatten. Dies spreche dafür, dass die
Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie stamme, über Bezie-
hungen zur Regierungspartei verfüge und erleichterte Ausreisemöglich-
keiten gehabt habe. Entsprechend sei auch ihre Aussage, durch Beste-
chung sei alles möglich, zu bewerten. Schliesslich bestätige die Aussage,
wonach sie bei einer Rückkehr keine grösseren Probleme bekommen
werde, diesen Schluss.
Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, zwischen der geltend gemachten
Inhaftierung und der Ausreise aus Eritrea bestehe weder in zeitlicher
noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang,
mithin sei diese asylrechtlich nicht beachtlich.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt. Es hätten ihr weitergehende Fragen gestellt
werden müssen. Dies hätte dazu geführt, dass sie genauere und differen-
zierte Angaben, namentlich zum Verlust der Identitätskarte, hätte machen
können. Indes verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite der be-
hördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Feststellung des
Sachverhalts wurden der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen
genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im Rahmen der Be-
antwortung dieser Fragen obliegt es der Beschwerdeführerin, den Sach-
verhalt frei von Unstimmigkeiten und inhaltlich substantiiert darzutun. In
E-6845/2013
Seite 6
der Rechtsmitteleingabe wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die
Vorinstanz vorliegend im Einzelnen den Untersuchungsgrundsatz verletzt
haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang vorge-
bracht wird, die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen die
Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen,
wird nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend ge-
macht, sondern gerügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
Darauf ist nachfolgend einzugehen.
5.2.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaft-
machen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird
im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin widersprüchlich und tatsachenwidrig sind, der Logik des
Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der
Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die
Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Pro-
tokoll, das Original des Duplikats der Identitätskarte sei verloren gegan-
gen, zusammen mit dem Ehering. Beides habe sie in einer kleinen Hand-
tasche gehabt, wobei sie kurz vorher den Ausweis kopiert habe (Akten
BFM A5/12, S. 6). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung,
sie habe die Identitätskarte in der Kopiermaschine vergessen. Auf ent-
sprechende Nachfrage präzisierte die Beschwerdeführerin, sie habe im
Kopierraum auch ihren Ring und das Portemonnaie zurückgelassen (Ak-
ten BFM A12/17 S. 2). Die Aussagen betreffend die Identitätskarte wei-
chen somit erheblich voneinander ab. Insoweit kann der Vorinstanz nicht
vorgehalten werden, sie habe in diesem Punkt willkürlich, das heisst nicht
nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, auf eine Unstimmigkeit
geschlossen. Bei dieser Sachlage ist sodann nicht nachvollziehbar, wie
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das angeblich verlorene
Duplikat beschaffen will (Akten BFM A5/12 S. 6). Dass die Beschaffung
eines neuen Ausweisdokuments in Eritrea gegen Bestechung ohne Wei-
teres möglich ist, gilt als notorisch. Gerade deshalb vermag die Be-
schwerdeführerin aus diesem Hinweis in Bezug auf die Beschaffung ei-
nes echten Ausweisdokuments nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Betreffend ihre Brigadeeinteilung anerkennt die Beschwerdeführerin in
der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich ihre unterschiedlichen Angaben.
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Seite 7
Sie erklärt diese mit der mehrstündigen Dauer der Befragung. Dieser
Hinweis ist indes nicht geeignet, die unterschiedlichen Angaben zu recht-
fertigen. Die Beschwerdeführerin leistete gemäss ihren Angaben während
Jahren Militärdienst und macht geltend, unmittelbar vor der Ausreise aus
dem Dienst desertiert zu sein. Es darf von ihr daher ohne Weiteres erwar-
tete werden, dass sie ein so zentrales Element, wie ihre militärische Ein-
heit, jederzeit spontan korrekt und übereinstimmend angeben kann. Auf-
grund dieser Ungereimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass
die Beschwerdeführerin im November 2011 aus dem Militärdienst deser-
tierte. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass sich die Be-
schwerdeführerin bei der Beantwortung der Frage, von wann bis wann sie
wo stationiert gewesen sei, einzig auf die Jahre 1997 und 1998 bezog
und danach pauschal darauf verwies, der Krieg sei ausgebrochen (Akten
BFM A12/17 S. 6). Sodann gab sie zu Protokoll, sie habe im Jahre 2000
eine D._______ abgeschlossen. Dies ist indes offensichtlich nicht verein-
bar mit der Militärdienstpflicht. Schliesslich vermag die Beschwerdeführe-
rin auch aus den eingereichten Fotos nichts im Hinblick auf die am 26.
November 2011 behauptete Desertion abzuleiten. Dem Bild ist kein Hin-
weis auf den Entstehungszeitpunkt zu entnehmen.
5.2.3 Insgesamt bestehen somit überwiegende Zweifel an den Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimt-
heiten ist nicht davon auszugehen, dass sie bis im November 2011 Mili-
tärdienst leistete und desertierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass
sie bereits Jahre zuvor aus der Dienstpflicht entlassen wurde.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such demnach insoweit zu Recht abgelehnt.
5.3
5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf ihr Alter und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht
fest, es sei unmöglich, legal aus Eritrea auszureisen. Die Vorinstanz habe
willkürlich geschlossen, sie habe über erleichterte Ausreisebedingungen
verfügt. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle sie die Vorausset-
zungen zur Anerkennung als Flüchtling.
5.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Gericht zur Si-
tuation der Ausreise aus Eritrea geäussert. Es hat festgestellt, dass ge-
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Seite 8
mäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Aus-
reise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes le-
diglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich sei. Weiter führt es aus, seit Jahren würden Ausreisevisa nur
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige, loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab
elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
grundsätzlich ausgeschlossen seien.
5.3.3 Gemäss Art. 7 AsylG muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gegebenen-
falls kann allein eine illegale Ausreise aus dem Heimatland zur Anerken-
nung als Flüchtling führen (subjektive Nachfluchtgründe). Es kann daher
generell nicht genügen, die illegale Ausreise bloss zu behaupten und
nicht ansatzweise glaubhaft zu machen. Es müssen zumindest Anhalts-
punkte vorhanden sein, aufgrund derer auf eine illegale Ausreise ge-
schlossen werden kann.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, im Jahre (…) geboren zu sein. Sie
ist somit (…) Jahre alt. Sie hat kein Identitätspapier eingereicht. Ihre
diesbezüglichen Aussagen zum Verlust der Identitätskarte sind nicht
glaubhaft. Weiter sind ihre Angaben zur Ausreise stereotyp, vage und be-
sonders ohne jeglichen persönlichen Bezug. Zu den von ihr verwendeten
Reisedokument gab sie zu Protokoll, sie glaube, der Schlepper habe ei-
nen sudanesischen Pass besorgt. Sodann war sie nicht in der Lage an-
zugeben, ob ihr eigenes oder ein anderes Foto in diesem Pass war. Zur
Einreise in die Schweiz führte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie
sei mit dem Zug in die Schweiz eingereist (Akten BFM A5/12 S. 6). Dem-
gegenüber gab sie bei der Anhörung an, als sie gelandet seien, habe ihr
der Schlepper gesagt, sie seien in der Schweiz angekommen (Akten BFM
A12/17 S. 14). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Art und
Weise ihrer Reise in die Schweiz erinnern kann, erscheint ausgeschlos-
sen. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten bestehen ernsthafte
Zweifel an der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin.
Weiter legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, aus wel-
chen Gründen sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin über er-
leichterte Ausreisemöglichkeiten verfügt habe. Dieser Schluss wird in der
Rechtsmitteleingabe als willkürlich bezeichnet. Dies trifft nicht zu. Entge-
gen der Behauptung der Beschwerdeführerin stützt sich der vorinstanzli-
che Schluss nicht einzig auf die beiden Denunziationsschreiben ab. Zu
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diesen Schreiben ist festzuhalten, dass sie unterschiedlicher Quellen ent-
stammen, indes übereinstimmend darauf hinweisen, die Beschwerdefüh-
rerin stehe in Beziehungen zur PFDJ. Weiter begründet die Vorinstanz ih-
ren Schluss damit, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der Denunziationsschrei-
ben seien widersprüchlich ausgefallen. Entgegen der in der Rechtsmit-
teleingabe vertretenen Auffassung ist festzuhalten, dass von der Be-
schwerdeführerin auch ohne Zuhilfenahme einer Agenda erwartet werden
kann, dass sie übereinstimmend angeben kann, ob sie am Tag der Ver-
sammlung oder erst Tage danach von diesem Anlass Kenntnis erhalten
hat. Im Übrigen stimmen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin am 7. April 2013 (F._______)
nicht mit ihren persönlichen Angaben anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs (G._______) überein.
Sodann stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe – wenn
angeblich auch wenig – Sprachkenntnis in Französisch und Italienisch.
Gemäss ihren Angaben seien die beiden Sprachen in ihrer Kindheit in ih-
rer Nachbarschaft gesprochen worden (Akten BFM A5/12 S. 4). Ihre
Freunde seien reicher gewesen als sie. Deren Eltern hätten Macht ge-
habt, seien Vorgesetzte und Generäle gewesen. Sie sei mit den Kindern
dieser Familie aufgewachsen (Akten BFM A12/17 S. 7 f.). Weiter führt die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin an, mit Bestechung gehe alles (Akten BFM A5/12 S. 6) sowie ihr
Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch eine Mitarbeiterin der US-
Botschaft im Sudan (Akten BFM A5/12 S. 8). Aufgrund dieser unter-
schiedlichen Fakten – Denunziationsschreiben, Sprachkenntnisse, Anga-
ben zum nachbarschaftlichen Umfeld sowie der weiteren Aussagen –
schloss die Vorinstanz absolut nachvollziehbar und in keiner Weise will-
kürlich, dass die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie
stammen müsse, die Beziehungen zur Regierungspartei habe. An diesem
Schluss vermögen die Ausführungen, namentlich die Wiederholung des
aktenkundigen Sachverhalts sowie die unzutreffende Behauptung, nahe-
zu jeder Eritreer verstehe und spreche ein wenig Italienisch, nicht zu än-
dern.
5.3.5 Die Beschwerdeführerin vermochte die behauptete illegale Ausreise
nicht glaubhaft darzutun. Deshalb und aufgrund ihrer Aussagen, nament-
lich zu ihrem persönlichen Umfeld ist zu schliessen, dass die Beschwer-
deführerin über Beziehungen zur Regierungspartei verfügt, weshalb sie
das Land im Besitze ihres Reisepasses sowie eines Ausreisevisums ver-
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Seite 10
lassen haben muss. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von
einer legalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ausgegangen.
Dieser Schluss wird im Übrigen durch eines der beiden Denunziations-
schreiben untermauert, wonach die Beschwerdeführerin über einen Rei-
sepass verfüge. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-6845/2013
Seite 11
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist als
zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach
es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht
zumutbar sein soll, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Um bezüglich
ihrer persönlichen Verhältnisse Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über einen
gültigen Reisepass verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6845/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: