Abtei lung V
E-6846/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 30. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Tellenbach, Huber
Gerichtsschreiber Berger
X._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen An-
gaben zufolge am 2. Mai 2003 in Richtung Kongo-Brazzaville, reiste 20 Tage
später auf dem Luftweg über Paris nach Italien und erreichte am 26. Mai 2003 die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (vormals
Transitzentrum) des BFM (vormals BFF) in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 5.
Juni 2003 wurde sie im Transitzentrum Altstätten zu den Gründen für ihr
Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das Amt am 24. Juni 2003 eine
direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Nachdem sie einige
Zeit ihre aidskranke Halbschwester gepflegt habe, sei ihnen empfohlen worden,
eine Kirche in B._______ aufzusuchen, in der schon vielfach Krankheiten geheilt
worden und Wunder geschehen seien. Unmittelbar bei ihrer Ankunft in B._______
am 10. Dezember 2002 hätten sie zufälligerweise eine Bekannte der
Beschwerdeführerin getroffen, die Mitglied und Verantwortliche für die weiblichen
Angehörigen der Kirche gewesen sei. Auch der Ehemann dieser Bekannten habe
eine leitende Stellung in der Kirche innegehabt. Die Beschwerdeführerin und ihre
Schwester seien von diesen aufgenommen und dem Pastor der Kirche vorgestellt
worden. Nach zehntägiger Teilnahme an Gebeten und Kultzeremonien habe der
Pastor versichert, ihre kranke Schwester sei geheilt, und sie kehrten zusammen
nach C._______ zurück. Wie zuvor vereinbart worden sei, habe die Bekannte aus
B._______ die Beschwerdeführerin einige Tage später in C._______ besucht, um
bei ihr Kleider schneidern zu lassen. Am 1. Januar 2003 sei über das Radio die
Meldung verbreitet worden, dass der Pastor der Kirche in B._______ und
zahlreiche Mitglieder der Kirche, darunter auch der Ehemann der Bekannten der
Beschwerdeführerin, festgenommen worden seien. Die Festnahmen seien
vermutlich darin begründet gewesen, dass die Kirche als Sekte eingestuft worden
sei, und die Verantwortlichen der Kirche Kontakt zu den Rebellen von D._______
gepflegt hätten, wie die Beschwerdeführerin vom Hörensagen erfahren habe.
Unter diesen Umständen habe ihre Bekannte nicht nach B._______ zurückkehren
können und fortan bei ihr gewohnt. Am 30. April 2003 sei der Beschwerdeführerin
auf dem Heimweg von einer Nachbarin berichtet worden, dass ihre Schwester und
ihre Bekannte von der Polizei (bzw. von Soldaten) festgenommen worden seien,
wobei diese auch Fotos der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester und ihre
Adresse auf sich getragen hätten. Aus Angst, selbst auch festgenommen zu
werden, habe sich die Beschwerdeführerin umgehend zu einer Freundin begeben.
Deren Ehemann, ein Polizist, habe sich auf Wunsch der Beschwerdeführerin am
nächsten Tag an ihrem Wohnort nach der Situation erkundigt, weitere
Informationen eingeholt und erfahren, dass die Beschwerdeführerin auch Gefahr
laufe, verhaftet zu werden, weil sie von der zuständigen Sicherheitsbehörde
fälschlicherweise als Verwandte der Bekannten aus B._______ gehalten worden
sei. Der Ehemann ihrer Freundin habe die Ausreise nach Brazzaville und in der
Folge die Flugreise nach Europa mit Hilfe eines fremden Passes organisiert.
Für die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen im Einzel-
nen ist auf die Akten zu verweisen.
3B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich,
zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird - soweit
erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.
C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2003 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit der Rückkehr in ihr Heimatland. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung ihrer
Asylvorbringen und ihrer Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe reichte die
Beschwerdeführerin vier Presseerzeugnisse zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. August 2003 wurde unter Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist und im Hinblick auf das dann-
zumal geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verzichtet und der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung von Beweismitteln im Zusam-
menhang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens gegeben.
E. Mit Eingabe vom 2. September 2003 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin
die angeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. Im Zusammenhang mit dem
Ehevorbereitungsverfahren teilte sie mit, es seien noch Dokumente abzuwarten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2004 gewährte die ARK der Beschwerdeführe-
rin zu folgendem Sachverhalt das rechtliche Gehör: Einem Rapport der
schweizerischen Grenzwacht vom 11. Mai 2004 sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin gleichentags von Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Sie
habe sich gegenüber den Behörden mit einem Reisepass der Demokratischen
Republik Kongo (Nr. _______) sowie einem spanischen Aufenthaltstitel (Permiso
de Residencia, Nr. _______), beide lautend auf E._______, geboren _______,
Demokratische Republik Kongo, ausgewiesen. Zudem seien in ihrem Gepäck eine
von einer spanischen Bank ausgegebene Visa-Card (Nr. _______) sowie eine
Rückkehrbewilligung für Spanien (Autorizacion de Regreso), beide lautend auf
F._______ geboren _______, Angola, mit Domizil in Spanien, gefunden worden.
Die Beschwerdeführerin hätte gegenüber der Grenzwacht angegeben, dass die
4letztere Identität ihre tatsächliche sei. Ein durchgeführter Fingerabdruckvergleich
habe ergeben, dass diese Angaben zu ihrer wahren Identität nicht mit den
Angaben im Asylverfahren übereinstimmen würden.
G. Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 nimmt die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
Sie habe eine Person, die nach Spanien reiste, bis an die schweizerisch-französi-
sche Grenze begleiten wollen und sei irrtümlich auf französischen Boden gelangt.
Die Person, die sie begleitet habe, habe ihr eine Tasche mit dem von der Grenz-
schutzbehörde aufgefundenen Inhalt überlassen, um sie einer Familie in der
Schweiz zu überbringen. Die im vorliegenden Asylverfahren angegebene Identität
sei ihre wahre Identität.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtba-
ren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der Rechtsmittel, die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig waren Es wendet
dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl.
im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG).
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
5ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet,
müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urtei-
lenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet
werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und und mit zutreffender Begründung festgestellt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen nicht genügen
würden, um die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu ma-
chen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss
geführt haben, überzeugend dargelegt. So wird richtigerweise ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb die Sicher-
heitsbehörden davon ausgehen sollten, sie sei eine Verwandte ihrer Bekannten
aus B._______, und es erstaunlich wäre, dass die Behörden überhaupt ein
Interesse an der Beschwerdeführerin hätten, zumal sie auch nicht Mitglied der
Kirche war. Auch hat die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
geltend gemachten zehntägigen Aufenthalt in B._______ zu Recht als stereotyp
und äusserst vage erkannt; die Erwägung der Vorinstanz, die diesbezüglichen
Beschreibungen der Beschwerdeführerin würden nicht den Eindruck erwecken,
dass der Sachverhalt tatsächlich von ihr erlebt worden sei, ist nicht zu
beanstanden. Im Weiteren hat das BFM zu Recht festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Anhörung entgegen der zweiten
Befragung nicht erwähnt hatte, dass der Ehemann ihrer Freundin Polizist gewesen
sein soll und behördeninterne Informationen eingeholt habe und an dieser ersten
Anhörung vielmehr erklärt hat, sie wisse nicht, warum sie überhaupt gesucht
werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen vollumfänglich auf die
weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
4.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende
Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. In der Rechtsmitteleingabe werden den
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz keine substanzielle Argumente
entgegengehalten, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Vorab gilt es
festzustellen, dass die Vorinstanz - was die Beschwerdeführerin zu verkennen
scheint - die Ereignisse vom Jahreswechsel 2002/2003 in B._______ bezüglich
der Verhaftung des Pastors und weiterer Kirchenangehöriger nicht in Zweifel zieht
oder gar verneint. Vielmehr geht es vorliegend um die Prüfung, ob die Beschwer-
deführerin glaubhaft machen kann, dass sie die Ereignisse persönlich erlebt hat
und sie im Zusammenhang und als Folge dieser Ereignisse persönlich mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyG zu
6befürchten hatte und noch aktuell in absehbarer Zukunft befürchten müsste.
Bezüglich des geltend gemachten zehntägigen Aufenthaltes in B._______ führt die
Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an, sie habe entgegen der vorins-
tanzlichen Annahme ihre dortigen Erlebnisse hinreichend konkret beschrieben. Es
könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie all die in der Kirche vorgetragenen
verschiedenen Gebete und die ganze Fülle der biblischen Verse und Zeugnisse
bezeichnen könne. Sie habe anlässlich der Anhörungen im Asylverfahren das wie-
dergegeben, an was sie sich zu erinnern vermochte. Auch sei zu beachten, dass
sie sich nicht als Touristin in B._______ aufgehalten, sondern ihre Zeit - ausser
nachts - einzig als Begleiterin ihrer Halbschwester in der Kirche verbracht habe.
Diese Erklärungsversuche vermögen die wenig lebensnahen und kaum mit
Realmerkmalen versehenen Schilderungen (vgl. direkte Anhörung S. 2 und S. 4-6)
nicht aufzuwiegen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach demnach Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen berechtigt sind, ist zu
bestätigen. Die abschliessende Beantwortung der Frage, ob sich die
Beschwerdeführerin im geltend gemachten Rahmen in B._______ aufgehalten hat,
kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen letztlich offenbleiben.
Entscheidwesentlich ist dagegen vielmehr, dass die Beschwerdeführerin weder im
erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hinreichende Gründe
darzulegen vermochte, die es erlauben würden, eine begründete Furcht vor
künftigen ernsthaften Nachteilen annehmen zu müssen. Die Schilderungen der
Beschwerdeführerin zur angeblichen Verhaftung ihrer Halbschwester sind derart
vage und stereotyp ausgefallen, dass sie nicht auf tatsächlich Vorgefallenes
schliessen lassen. Auch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar, dass sie von den Behörden als Verwandte der Bekannten aus
B._______ oder gar selbst als Mitglied der dortigen Kirche hätte betrachtet worden
wäre. Daran ändern auch die Erklärungsversuche in der Beschwerde mit
Hinweisen auf heimatliche Gebräuche und Traditionen nichts. Im Weiteren ist es
aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ohnehin äusserst zweifelhaft,
dass sich die Bekannte vier Monate bei ihr zu Hause in Kinshasa aufgehalten
haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Bekannte als Ehefrau eines
leitenden Mitgliedes der Kirche, das verhaftet und am 6. Januar 2003 ins
Gefängnis überführt worden ist, als Verantwortliche der weiblichen
Kirchenanhängerinnen während vier Monaten über keine näheren Informationen
zu den Gründen, Umständen und den Folgeereignissen der Verhaftung verfügt und
sich mit den spärlichen Auskünften von Marktfahrern aus B._______ zufrieden
gegeben hätte (vgl. direkte Anhörung S. 7).
Zudem sind die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung den Umstand
nicht erwähnt habe, dass der Ehemann ihrer Freundin Polizist sei und
behördeninterne Informationen eingeholt habe, nicht stichhaltig. Hätte sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich in der beschriebenen und geltend gemachten
Gefahrensituation befunden, wäre zu erwarten, dass ein derart zentrales Element
nicht vergessen ginge erwähnt zu werden. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass
die Beschwerdeführerin auf die konkrete Frage, von welchen Problemen und
Gefahren dieser Mann gesprochen habe, nur sehr ausweichend und allgemein
antwortete (vgl. Befragungsprotokoll Transitzentrum S. 6).
7Auch wenn der geltend gemachte Sachverhalt in den Grundelementen (der
Besuch der Kirche in B._______ mit der Halbschwester und Bekanntschaft mit der
Kirchenvertreterin aus B._______ sowie Verhaftung von exponierten Kirchenver-
tretern) als tatsächlich gegeben betrachtet werden kann, ist nicht erkennbar,
weshalb die Beschwerdeführerin aktuell und in absehbarer Zukunft seitens der
heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG begrün-
deterweise zu befürchten hätte. Es ist kein entsprechendes Risikoprofil gegeben.
Daran vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Presseerzeugnisse
nichts zu ändern.
4.3 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kann in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt
glaubhaft zu machen vermag, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG führen könnte. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Weg-
weisung verfügt hat.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführerin in die
Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil sie dort - wie vorstehend
dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK)
ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die An-
nahme, dass ihr bei einer Rückführung in ihre Heimat eine gemäss dieser Norm
verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes
Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III
8S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugs-
schranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerli-
che und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zu-
sammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus
(vgl. BGE 124 I E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne
der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische
und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der
allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK
Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK
den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene
Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe
angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise
in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten oder aber dort zumindest
über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr.
33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die
nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültig-
keit behält. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise
Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007)
haben zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt,
die eine neue Lageanalyse erforderlich machen würde.
Was die persönliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, kann den Akten ent-
nommen werden, dass sie aus Kinshasa stammt, wo sie seit ihrer Geburt gelebt
hat und wo nach wie vor zahlreiche Halbgeschwister wohnen; auch in G._______
leben mehrere Familienangehörige. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin
über Berufserfahrung als Schneiderin in ihrem Heimatland.
7.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG mög-
lich.
7.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten, da sie sich als offensichtlich unbegründet erwiesen hat, im verein-
fachten Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
99. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rügen der Beschwerdeführerin als
offensichtlich unbegründet erwiesen und sich die Begehren der Beschwerde
materiell in jeder Hinsicht als aussichtslos darstellten. Ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind damit die Voraus-
setzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vielmehr sind ihr entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und
3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ________)
- Amt für Migration des Kantons Luzern ad _______ (Beilage: Attestation de
naissance No _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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