B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6847/2013
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. August 2010 anerkannte das BFM den Beschwer-
deführer als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzulässig-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Am 21. August 2013 gab der Beschwerdeführer dem Amt für (…) zu Pro-
tokoll, dass er am 19. Mai 2013 in Eritrea kirchlich geheiratet habe, wobei
er über den Flughafen Asmara eingereist sei und sich einen Monat in Erit-
rea aufgehalten habe, in Asmara sowie in seinem Dorf ([B._______]).
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2013 gewährte ihm das BFM im Hin-
blick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft das recht-
liche Gehör.
D.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM
seine Mandatierung an und nahm im Namen des Beschwerdeführers zum
Schreiben des BFM vom 5. September 2013 Stellung. Darin führte er
aus, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sich
unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen; vielmehr habe er die
Flucht seiner Vermählten organsiert. Ausserdem sei er als Christ einer
Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
E.
Mit Verfügung vom 5. November 2013 (am darauf folgenden Tag eröffnet)
aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft,
hob die vorläufige Aufnahme auf, erklärte die Wegweisungsverfügung
vom 17. August 2010 für vollziehbar und setzte dem Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – Frist, die
Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die
Heimreise des Beschwerdeführers sei offensichtlich freiwillig, mithin ohne
äusseren Zwang durch die Umstände im Aufnahmestaat oder dessen
Behörden erfolgt. Indem er am Flughafen von Asmara legal eingereist sei,
habe er in der Absicht gehandelt, sich erneut dem Schutz seines Heimat-
staates zu unterstellen. Da seine legale Einreise ohne Schwierigkeiten er-
folgt sei, sei von einer Schutzgewährung durch den Heimatstaat auszu-
gehen. Dass seine Ehefrau in Äthiopien vom UNHCR als Flüchtling re-
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gistriert sei, lasse noch nicht auf eine illegale Ausreise schliessen. Zur
Beurteilung einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK verfüge das BFM
nicht über vollständige Kenntnis der Situation der Ehefrau. Das BFM liess
es dahingestellt, inwiefern überhaupt von einem Familienleben gespro-
chen werden könne, welches berücksichtigt werden müsse, weil es dem
Beschwerdeführer freigestellt sei, mit seiner Ehefrau in Äthiopien zu le-
ben, zumal seine Mutter dort gelebt habe und er über gute Kenntnisse
der amharischen Sprache verfüge. Angesichts der legalen Einreise in
Eritrea und des längeren Aufenthalts dort habe er zum aktuellen Zeitpunkt
offenbar keine Verfolgung wegen seiner Angehörigkeit bei einer Freikirche
befürchten müssen. Im Übrigen bestünden keine Vollzugshindernisse.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2013 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, ihm sei "seine
Flüchtlingseigenschaft zu belassen" und von der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme sei abzusehen, eventualiter sei von der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Auf
die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob ei-
nen Kostenvorschuss, welcher in der Folge am 30. Dezember 2013 frist-
gerecht geleistet wurde.
H.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Poststempel) reichte er zwei Post-
karten sowie einen digitalen Datenträger mit Fotografien ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
[SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mi Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten und Missbrauch des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Deshalb ist auch der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
4.
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4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AslG widerruft das
Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus
Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Art. 1 C Ziff. 1 FK
sieht vor, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK
fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt
hat. Dafür müssen praxisgemäss drei Voraussetzungen gegeben sein:
Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusse-
ren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht ge-
handelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und
diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Mai 2013, also seit
der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, mit einem schweizerischen
Ausweis unter richtigem Namen in Eritrea ein- und ausgereist ist. Demzu-
folge ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer damit im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt
hat. Dazu müssen – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 4.1). Als erste
Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
muss der Beschwerdeführer mit seinem Heimatland in Kontakt getreten
sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontaktaufnahme seine
unbestrittene Heimatreise in Betracht. Heimatreisen von Flüchtlingen
müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass
sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür
dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung
nicht mehr bestehen. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der vorstehen-
den Erwägung erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit er-
füllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.12
S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das Kriterium
der Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf
eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang, weder durch
die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates,
geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontak-
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tes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Ge-
heiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimatstaa-
tes die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt (vgl.
BVGE 2010/17 E.5.2.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a
S. 103). Der Beschwerdeführer ist nach Eritrea gereist, um sich mit seiner
Verlobten kirchlich zu vermählen und anschliessend deren Ausreise nach
Äthiopien zu organisieren. In diesem Zusammenhang hat er sich einen
Monat lang in Eritrea aufgehalten. Auf den Fotos, die der Beschwerdefüh-
rer eingereicht hat, ist zu erkennen dass er unter freiem Himmel und am
helllichten Tage mit zahlreichen Gästen und ohne die geringsten Anzei-
chen von Heimlichkeit geheiratet hat. Für das Vorliegen eines morali-
schen oder seelischen Drucks oder einer subjektiven Furcht vor Verfol-
gung bestehen keine Hinweise. Insbesondere auch aufgrund der kontrol-
lierten Einreise nach Eritrea unter richtigem Namen ist von einer freiwilli-
gen Unterschutzstellung auszugehen. Folglich liegen keine Gründe vor,
welche die Freiwilligkeit seiner Heimatreise beseitigen. Anders zu ent-
scheiden, würde dem Gesetzeszweck von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wi-
dersprechen, welcher die Flüchtlingseigenschaft aberkennen will, wenn
die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht (mehr) besteht. Ob er sich
subjektiv unter den Schutz seines Heimatstaates hat stellen wollen oder
nicht, tut nichts zur Sache. Denn für die Erfüllung des Kriteriums der be-
absichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme
von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Nach dem Gesagten lie-
gen klarerweise keine Reisemotive vor, die praxisgemäss gegen die An-
nahme der Inkaufnahme der Schutzgewährung sprechen (vgl. BVGE
2010/17 E.5.2.2 S. 201 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103). Er hat durch seine Reise und das damit verbundene Verhalten
(regulär und im Einverständnis mit den eritreischen Behörden erfolgte
Reise) klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat.
Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv
Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht
mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entspre-
chenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl. BVGE
2010/17 E.5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104).
Der Beschwerdeführer ist offenbar problemlos kontrolliert in Eritrea einge-
reist, hat sich dort, ohne Verfolgungsmassnahmen unterworfen worden zu
sein, einen Monat lang aufgehalten und hat in der Folge wieder ungehin-
dert aus dem Land ausreisen können. Damit liegen objektive Anhalts-
punkte dafür vor, dass er in Eritrea nicht (mehr) gefährdet beziehungs-
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weise effektiv geschützt war. Ihm wurde somit von Eritrea effektiver
Schutz gewährt. Unter den genannten Umständen ist entgegen der Be-
schwerde auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Freikirche in Eritrea (noch) asylbe-
achtlichen Nachteilen ausgesetzt ist. Auch aus den eingereichten Be-
weismitteln geht nichts Gegenteiliges hervor. Zusammenfassend sind vor-
liegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfolgte daher zu Recht.
5.
5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Auf-
nahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Die
Voraussetzungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es
der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.2 Das BFM hatte den Vollzug der Wegweisung in seiner Verfügung vom
17. August 2010 wegen dessen völkerrechtlicher Unzulässigkeit infolge
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben. In der angefochtenen Verfügung vom
5. November 2013 hob es die vorläufige Aufnahme auf, weil der Unzuläs-
sigkeitsgrund (Rückschiebungsverbot) infolge der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft wegfiel. Das Vorliegen anderer Undurchführbar-
keitsgründe verneinte es zu Recht. Insbesondere erachtete es zu Recht
und mit zutreffender Begründung den Wegweisungsvollzug nach Eritrea
für zumutbar, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen ge-
sunden Mann mit Schulabschluss und Berufserfahrung handelt, der in
Eritrea über zahlreiche nahe Verwandte (Eltern und Geschwister) verfügt
sowie über einen (...) in Kanada und eine (...) im Vereinigten Königreich,
die ihn gegebenenfalls finanziell unterstützen können. Ausserdem hat er
sich im Jahre 2013 einen Monat lang in Eritrea problemlos aufgehalten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er auch aus Art. 8
EMRK kein Vollzugshindernis ableiten, zumal sich seine Ehefrau, wie das
BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, nicht in
der Schweiz befindet, so dass in der Schweiz gar kein schutzfähiges Fa-
milienleben besteht. Vielmehr erscheint es entgegen der Beschwerde
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zumutbar, dass er sein Familienleben im Ausland aufnimmt, etwa in Äthi-
opien, wo seine Ehefrau und sein Sohn sich als vom UNHCR registrierte
Flüchtlinge aufhalten, zumal er über Amharischkenntnisse verfügt, seine
Mutter dort gelebt hat und es ihm als Eritreer freisteht, sich bei den äthio-
pischen Behörden um die Ausstellung einer "blauen" Identitätskarte zu
bemühen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass angesichts der Umstände,
dass Frau und Kind des Beschwerdeführers sich nicht in der Schweiz
aufhalten, ein allfälliges Gesuch um Familiennachzug nicht Gegenstand
dieses Verfahrens bildet und der Beschwerdeführer zudem als wegge-
wiesener Ausländer in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheits-
recht verfügt, Art. 8 EMRK nicht einschlägig ist. Entsprechendes gilt in
Bezug auf das von ihm ebenfalls angerufene Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Nach
dem Gesagten hat das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgeho-
ben und den Vollzug der Wegweisung angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 30. Dezember 2013 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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