B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6847/2017
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,
Advokatur & Notariat Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (…).
E-6847/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staats-
angehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in Kabul ist ge-
mäss eigenen Angaben am 23. April 2016 illegal mit dem Flugzeug von
seinem Heimatland in den Iran gereist. Von dort sei er auf dem Landweg
am 18. Juli 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag ein
Asylgesuch stellte. Er wurde am 31. August 2016 summarisch zur Person
befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A11/15) und in Anwesenheit sei-
ner Vertrauensperson am 23. September 2016 mit Fortsetzung am
29. September 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhö-
rung; Protokoll in den SEM-Akten A21/22).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe ungefähr im Oktober 2015 auf dem Schulge-
lände einen Mann namens B._______ (nachfolgend A.) kennen gelernt,
womit seine Probleme begonnen hätten. A. sei ein «Bachabaz», ein Mann
der sich sexuell von jüngeren Knaben angezogen fühle, und habe ihn als
Tanzknaben rekrutieren wollen. Des Öfteren sei A. zur Schule gekommen
und habe sich jeweils mit ihm unterhalten, ihn angefasst sowie ihm gegen-
über Liebesbekenntnisse geäussert. Zudem habe A. ihn täglich angerufen.
Als er versucht habe sich von A. zu distanzieren, sei dieser aufdringlicher
geworden und habe ihm gedroht.
Zu einem späteren Zeitpunkt habe A. ihn zusammen mit einem Kollegen
auf dem Markt in Kabul gesehen und ihn entführen wollen. Er habe jedoch
fliehen können und anschliessend seiner Familie von der Bekanntschaft
mit A. und den Problemen erzählt. Noch am selben Tag sei er mit seinem
Vater zur Polizei gefahren, wo sie den Sachverhalt geschildert hätten. Sein
Vater habe sodann eine schriftliche Anzeige gegen A. verfasst und ein Po-
lizist habe ihn (Beschwerdeführer) befragt. In der Folge sei A. für zwei bis
drei Tage in Untersuchungshaft genommen worden. A. sei wegen der An-
zeige gegen ihn sehr wütend geworden und habe ihn deshalb nach seiner
Freilassung telefonisch bedroht.
Etwa zwei Wochen später sei A. eines Abends zum Haus seiner Familie
gekommen und habe ihn erneut entführen wollen. Er habe dann allerdings
davon abgesehen, da seine Mutter und seine Schwester laut geschrien
E-6847/2017
Seite 3
hätten. Alsdann habe sein Vater ihn zu seiner Tante nach C._______ (An-
merkung des Gerichts: Stadtteil von Kabul) geschickt, wo er A.’s Freunde
gesehen habe. Sein Vater habe den Vorfall bezüglich A. am nächsten Tag
der Polizei gemeldet. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie sich nicht mit A.
anlegen könne und seine Familie solle sich deshalb von ihm fernhalten.
Folglich habe sein Vater seine Ausreise aus Afghanistan organisiert.
A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer insbesondere
an, er habe seit Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Kabul
gelebt. Das Gymnasium habe er bis zur 10. Klasse besucht. Gearbeitet
habe er nicht, da seine Familie finanziell gut situiert sei; sein Vater sei (…).
Seine Eltern und fünf Geschwister wohnten immer noch in Kabul. Zudem
lebten zwei Onkel und eine Tante in Afghanistan, letztere ebenfalls in Ka-
bul. Eine Tante und eine Cousine lebten in der Schweiz. Im Übrigen gab
der Beschwerdeführer an, gesund zu sein.
B.
Am 2. November 2016 gab die damalige Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers dem SEM die Mandatsübernahme bekannt.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom
19. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 ernannte die Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde (KESB) D._______ einen Beistand für den Be-
schwerdeführer.
E.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt durch seinen seit dem 23. Dezember 2016 bevollmächtigten Rechts-
vertreter Beschwerde.
Er machte zum Sachverhalt im Wesentlichen neu geltend, homosexuell zu
sein. A. habe ihn deshalb als Tanzknaben rekrutieren wollen und ihm ge-
droht, seine Familie über seine sexuelle Orientierung in Kenntnis zu set-
zen.
E-6847/2017
Seite 4
Im November 2016 habe er einen Drohanruf von seinem Vater erhalten.
Später habe ihm seine Mutter erklärt, A. habe seinen Vater vor der Mo-
schee und in Anwesenheit anderer Personen über seine Homosexualität
informiert und ihm einschlägige Fotos gezeigt, weshalb sein Vater sein An-
sehen und seine Ehre verloren habe.
Am 3. Dezember 2016 sei es während eines Besuches bei seiner Cousine
in der Schweiz zu einer körperlichen Annäherung zwischen ihm und einem
Kollegen seiner Cousine gekommen. Daraufhin habe er seiner Cousine
von seiner sexuellen Orientierung erzählt. Nach Erhalt des negativen Asyl-
entscheids habe er seiner Cousine auch von den Morddrohungen seitens
seines Vaters berichtet. Zudem habe er eine SMS seines Bruders erhalten,
der ihn vor einer Rückkehr zu seiner Familie gewarnt habe. Ferner habe er
aufgrund des psychischen Drucks therapeutische Hilfe in Anspruch neh-
men müssen. Er befinde sich seither in psychologischer Behandlung.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung verfügte das SEM am 1. März 2017 die
Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2016 und nahm das erstin-
stanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf.
G.
In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit
Entscheid vom 6. März 2017 als gegenstandslos geworden von der Ge-
schäftskontrolle ab.
II.
H.
Am 9. August 2017 hörte das SEM den nach wie vor minderjährigen Be-
schwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin ergän-
zend zu seinen Asylgründen an (ergänzende Anhörung; Protokoll in den
SEM-Akten A49/26).
Dabei brachte der Beschwerdeführer insbesondere neu vor, er habe in Af-
ghanistan mit seinem Freund E._______ seit der 8. oder 9. Klasse eine
Liebesbeziehung geführt. Ausser A., den er etwa im November oder De-
zember 2015 kennen gelernt habe, habe niemand davon gewusst, da sie
sich in der Öffentlichkeit wie normale Freunde verhalten hätten. Etwa ein-
einhalb bis zwei Monate nach der ersten Begegnung mit A., habe ihn dieser
im Schulhaus überall am Körper angefasst. Da er dies jedoch nicht gewollt
E-6847/2017
Seite 5
habe, habe A. ihm gedroht, er werde seine Familie über seine Homosexu-
alität informieren. Ferner habe A. ihn auch geküsst und Geschlechtsver-
kehr von ihm verlangt. Aus Angst vor A. sei er dann nicht mehr zur Schule
gegangen. Nachdem A. ihn auf dem Markt in Kabul habe entführen wollen,
habe er seinem Vater davon erzählt. Daraufhin habe sein Vater bei der Po-
lizei eine Anzeige gegen A. erstattet. Er habe zwar seinen Vater bis zur
Polizeistation begleitet, habe das Gebäude aber nicht betreten. Sodann sei
A. für zwei Tage inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er innerhalb
derselben Woche nachts zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn er-
neut entführen wollen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, als er sich bereits in der Schweiz befun-
den habe, habe ihn sein Vater im November 2016 kontaktiert. Er sei sehr
wütend gewesen und habe ihm gesagt, er betrachte ihn nicht mehr als
Sohn und werde ihn töten, sobald er ihm begegne. Danach habe ihm seine
Mutter erklärt, sein Vater habe A. bei der Moschee getroffen und dieser
habe ihn darauf hingewiesen, dass er (Beschwerdeführer) Afghanistan
nicht wegen ihm, sondern wegen seiner Homosexualität verlassen habe.
Er habe dem Vater auch Fotos beziehungsweise ein Foto von ihm (Be-
schwerdeführer) mit E._______ gezeigt. Der Vater habe deshalb seine
Ehre verloren und habe erklärt, er werde seinen Sohn verstossen respek-
tive töten.
Im Dezember 2016 anlässlich eines Festes seiner in der Schweiz wohn-
haften Cousine habe er sich gegenüber einem ihrer Freunde, der ebenfalls
homosexuell sei, geoutet. Er habe jedoch keinen körperlichen Kontakt mit
ihm gehabt. Einige Tage später habe dieser Freund seiner Cousine davon
erzählt, woraufhin ihn seine Cousine diesbezüglich angesprochen habe
und er sich auch ihr gegenüber zu seiner Homosexualität bekannt habe.
Er habe seiner Cousine ausserdem vom Gespräch seines Vaters mit A. bei
der Moschee berichtet.
Nach dem negativen Asylentscheid habe er erneut mit seiner Cousine ge-
sprochen. Seine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Tante väterlicherseits
habe zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nichts über seine Homosexuali-
tät gewusst und habe seine Familie informiert, dass er wahrscheinlich nach
Afghanistan zurückkehren werde. Alsdann habe ihm sein Bruder per SMS
geschrieben, dass er nicht zurückkommen solle, da sein Vater immer noch
sehr wütend sei.
E-6847/2017
Seite 6
Mit seinem Freund E._______ habe er im Übrigen seit seiner Ausreise aus
Afghanistan keinen Kontakt mehr, da er nicht wisse wie er ihn erreichen
könne.
I.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 – eröffnet am 6. November 2017 –
verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete
es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
J.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines seit dem 4. De-
zember 2017 erneut bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 4. Dezem-
ber 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, seine Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben und das Verfah-
ren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen,
respektive sei ihm die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässig-
keit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei vorgängig festzuhalten, dass
er sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Aus-
serdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Beiordnung des rubrizierten Fürsprechers als amtlichen Rechts-
beistand.
Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht vom 4. De-
zember 2017 unter anderem die Kopie einer SMS seines Bruders vom
22. Dezember 2016 (inklusive deutscher Übersetzung), eine Stellung-
nahme zu seiner gesundheitlichen Situation seines Beistandes der KESB
D._______ vom 30. November 2017, Kopien des Einreisestempels vom
Flughafen Kabul vom 10. November 2017 sowie der Flugtickets von Kabul
nach Istanbul und von Istanbul nach Basel vom 20. November 2017 seiner
Cousine, eine Kopie eines Briefes seines Vaters an seine Tante vom
18. November 2017 (inklusive deutscher Übersetzung), diverse Fotos und
eine Kopie des Zwischenzeugnis des berufsvorbereitenden Schuljahres
vom 27. November 2017 zu den Akten.
E-6847/2017
Seite 7
K.
Am 6. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde
und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
einstweilen in der Schweiz abwarten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung
von Fürsprecher Manuel Rohrer als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem
lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 hielt die Vorinstanz mit er-
gänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 3. November 2017 fest
und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 31. Januar 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt sinngemäss an den Anträgen in
der Beschwerde fest.
O.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hielt die KESB D._______ insbesondere
fest, dass die Beistandschaft und das Amt der Beistandsperson mit dem
Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers per (…) 2018 von Ge-
setzes wegen endeten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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Seite 8
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten.
Was seine erstmals nach Erhalt des ersten negativen Asylentscheides vor-
gebrachte Homosexualität betreffe, so sei diese zweifelhaft. Denn der Be-
schwerdeführer habe seine sexuelle Orientierung anlässlich der Anhörung
nicht erwähnt, obwohl er wunschgemäss in einer Frauenrunde angehört
worden sei. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens,
und zwar auch nachdem seine Familie ihn wegen seiner angeblichen Ho-
mosexualität verstossen und mit dem Tod bedroht habe, habe er eine ent-
sprechende Geltendmachung unterlassen. Dies sei erstaunlich, da seine
Homosexualität gemäss Aussagen auf Beschwerdeebene die Grundlage
für die Verfolgung durch A. und seine Familie bilde.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder substantiierte Aus-
führungen zur ersten Kontaktaufnahme von A. gemacht noch habe er
Details über A. berichten können. Dies obwohl er während eineinhalb bis
zwei Monaten fast täglich mit A. in Kontakt gestanden sei, ihm seine
Telefonnummer ausgehändigt und sich von ihm auf eindeutige Weise mit
seinem Freund habe fotografieren lassen. Zudem seien die Angaben zum
einschneidenden Ereignis, wonach A. ihn auf unsittliche Weise angefasst
und bedroht habe, kurz, detailarm und ohne persönlichen Bezug
ausgefallen. Überdies habe er einerseits ausgeführt, es sei immer wieder
zu solchen Situationen gekommen, andererseits habe er erklärt, er habe
nach diesem ersten Annäherungsversuch jeglichen Kontakt zu A. abge-
brochen.
Sodann sei das Vorgehen des Beschwerdeführers, wonach er und sein
Freund E._______ ihre geheime Beziehung gegenüber A. offenbart hätten,
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Seite 10
weder plausibel noch nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, A. habe bereits davon gewusst und ihm versichert, dass es kein Prob-
lem sei, vermöge sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Dies vor allem im
Hinblick auf seine Äusserungen zum geheimen Charakter und den Konse-
quenzen eines Bekanntwerdens seiner Beziehung. Aus denselben Grün-
den sei es nicht überzeugend, dass er und E._______ sich in der Folge in
eindeutiger Art und Weise von A. hätten fotografieren lassen. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb er
befürchtet habe, A. habe ihn als Tanzknaben rekrutieren wollen. Vielmehr
habe er diesbezüglich nur eine Vermutung geäussert.
Ferner habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, er sei mit seinem Va-
ter zur Polizei gegangen, wo sie den Sachverhalt geschildert und eine An-
zeige erstattet hätten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer befragt wor-
den. Dem widersprechend habe er später ausgeführt, er habe seinen Vater
nur zum Polizeiposten begleitet, sei jedoch nicht mit ihm hineingegangen.
Weiter habe er angegeben, es seien zwei Wochen zwischen der Freilas-
sung von A. und dessen Hausbesuch vergangen. Im Widerspruch dazu
habe er vorgebracht, die beiden Ereignisse seien innerhalb einer Woche
erfolgt.
Alsdann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu seinem Freund
E._______ gehabt habe. Denn im Hinblick auf die angebliche Intensität
dieser Freundschaft und dem Vorbringen, E._______ und er seien anhand
eindeutiger Fotos zusammen geoutet worden, sei zu erwarten, dass er den
Kontakt zu ihm gesucht hätte. Dies nicht zuletzt, da seine geltend gemach-
ten, befürchteten Nachteile auch E._______ betreffen würden. Seine Er-
klärung, er habe keine Mittel, um mit ihm in Kontakt zu treten, überzeuge
unter diesen Voraussetzungen nicht.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hin-
sichtlich der Bekanntschaft mit dem Kollegen seiner Cousine in der
Schweiz gemacht. So habe er in der Beschwerdeschrift dargelegt, zwi-
schen ihm und diesem Kollegen sei es zu Zärtlichkeiten gekommen, und
er habe sich in der Folge gegenüber seiner Cousine geoutet. Hingegen
habe der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung erklärt, er habe
lediglich mit diesem Mann gesprochen und dieser habe anschliessend sei-
ner Cousine über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers berich-
tet.
E-6847/2017
Seite 11
Zu der mit der Beschwerde eingereichten SMS des Bruders des Beschwer-
deführers hielt das SEM fest, es handle sich dabei lediglich um einen Aus-
druck, der beliebig manipulierbar sei und folglich keine genügende Beweis-
kraft entfalte. Dies werde durch die Erkenntnisse bestätigt, dass die Nach-
richt von einem Mobiltelefon mit deutscher Spracheinstellung ausgedruckt
worden und die Option «Senden» sichtbar sei. Somit sei diese SMS nicht
geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wird hinsichtlich des Sachverhalts neu
vorgebracht, der Grund weshalb A. den Beschwerdeführer wiederholt be-
lästigt habe, sei seine Homosexualität. Ferner machte er geltend, seine
Cousine, welche in der Schweiz lebe, sei am 10. November 2017 zu einem
Verwandtenbesuch nach Kabul gereist. Dort sei ihr ein Brief seines Vaters
übergeben worden, welcher an seine in der Schweiz wohnhaften Tante ge-
richtet gewesen sei. Sein Vater habe darin erklärt, dass er den Beschwer-
deführer aus seiner Familie verstossen habe, und er ihn bereits in Kabul
umgebracht hätte, hätte er damals von seiner Homosexualität gewusst. Zu-
dem habe sein Bruder seiner Cousine die Fotos von ihm (Beschwerdefüh-
rer) und seinem Freund gezeigt, welche auch sein Vater gesehen habe.
Allerdings seien viele dieser Bilder daraufhin gelöscht worden, und es
seien nur noch wenige, für westliche Verhältnisse normale Fotos, vorhan-
den.
Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren seine Homosexualität nicht explizit geltend gemacht habe, es
habe aber bereits in der ersten Befragung Hinweise darauf gegeben.
Selbst wenn die Ansicht vertreten werde, er habe seine Homosexualität
verspätet vorgebracht, so sei zu berücksichtigen, dass es in Afghanistan
lebensgefährlich sein könne, über seine sexuelle Orientierung zu
sprechen. Zudem sei bei den Befragungen stets eine afghanische
Übersetzerin anwesend gewesen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er
auch bei der ergänzenden Anhörung Mühe gehabt habe, über seine
Homosexualität zu sprechen. Indem das SEM trotz dieser Umstände seine
Vorbringen als unglaubhaft erachtet habe, habe es den Sachverhalt
willkürlich sowie falsch festgestellt. Ferner seien seine Ausführungen
teilweise knapp ausgefallen, da er eine sehr introvertierte, scheue und
ruhige Person sei, ihn seine Gesamtsituation belaste und er minderjährig
sei. Im Weiteren sei bezüglich seiner teils widersprüchlichen und vagen
Aussagen zu berücksichtigen, dass er sich wegen seiner geschlechts-
spezifischen Verfolgung in einer schwierigen Lage befinde und gewisse
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Seite 12
Fragen unverständlich gewesen seien, was auch Heterosexuelle
verunsichert hätte.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Brief des Vaters des
Beschwerdeführers entgegen, dieser entfalte kaum Beweiswert. Zudem
seien auch die eingereichten Fotos kein Beleg für die geltend gemachten
Probleme im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des Be-
schwerdeführers. Darauf seien bloss zwei junge Männer sichtbar, die sich
gemeinsam in Szene setzten. Im Übrigen sei nicht eindeutig identifizierbar,
ob es sich bei einem der beiden Männern überhaupt um den Beschwerde-
führer handle.
Was die Beanstandung betreffe, in der Verfügung sei das veränderte Aus-
sageverhalten nicht auf die psychische Verfassung des Beschwerdefüh-
rers zurückgeführt worden, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer in beiden Anhörungen der entsprechende Rahmen ge-
boten worden sei, frei über seine Asylgründe zu sprechen. Zudem könne
das SEM nur prüfen, was zu Protokoll gegeben werde.
4.4 In der Replik wird hinsichtlich des Briefes des Vaters eingewendet,
dass die Bedeutung eines Beweismittels im Einzelfall geprüft werden
müsse. Ferner sei die Echtheit der Urkunde eindeutig belegt, da der Brief
auf Papier der Universität Kabul verfasst worden sei.
Im Weiteren sei zwar richtig, dass die der Beschwerde beigelegten Fotos
für westliche Verhältnisse harmlos erschienen. Betrachte man die Bilder
jedoch im fallbezogenen Kontext, so müsse berücksichtigt werden, dass in
Afghanistan, wo mit der Thematik der Homosexualität keine Auseinander-
setzung stattfinde und ein Outing für Homosexuelle lebensbedrohlich wer-
den könne, bereits solche Fotos zu heftigen Reaktionen führen könnten,
wie auch das Schreiben seines Vaters aufzeige. Die Bestimmung der eige-
nen Sexualität sei ein persönlicher innerer Vorgang, dessen Belegung
schwierig bis unmöglich sei. Im Weiteren sei nicht klar, inwiefern nicht ge-
nau identifizierbar sein solle, dass es sich bei einem der beiden Männern
auf den Bildern um ihn (Beschwerdeführer) handle. So dürfte sich in den
Akten der Vorinstanz zumindest das Foto, welches auf seinem Ausweis für
Asylsuchende zu sehen sei, befinden.
Es sei unbestritten, dass die Vorinstanz ihm für die Anhörungen den ange-
messenen Rahmen geboten habe. Hingegen habe er die fehlende Ausei-
nandersetzung der Vorinstanz mit seiner individuellen Situation und die oft-
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Seite 13
mals mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung und den damit einher-
gehenden traumatischen Erlebnissen zusammenhängende Unterdrückung
von Sachverhaltselementen bemängelt, was seine teils knappen Aussagen
erkläre. Zudem sei die Bemerkung der Vorinstanz, sie könne nur prüfen,
was zu Protokoll gegeben worden sei, nicht verständlich. So habe er in der
Beschwerde nirgends beanstandet, die Vorinstanz habe seine Vorbringen
nicht geprüft, sondern einzig, dass sie den Gesamtumständen zu wenig
Rechnung getragen habe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem SEM
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die ausführ-
lichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
Vernehmlassung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1 und 4.3) verwiesen
werden. Die Einwände in der Beschwerde und der Replik (vgl. Zusammen-
fassung oben E. 4.2 und 4.4) vermögen keine andere Gesamteinschät-
zung zu bewirken.
Zwar hat der Beschwerdeführer in der Replik grundsätzlich zu Recht vor-
gebracht, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren
Vorgang handle, weshalb sich deren Geltendmachung als schwierig oder
gar unmöglich erweise. Vorliegend ist aber der Vorinstanz darin zuzustim-
men, dass bezüglich der angeblichen Homosexualität des Beschwerdefüh-
rers berechtigte Zweifel vorhanden sind. Sie führte insbesondere zutref-
fend aus, der Beschwerdeführer habe auch nachdem ihn seine Familie we-
gen seiner vorgebrachten Homosexualität verstossen und mit dem Tod be-
droht habe, eine entsprechende Geltendmachung im erstinstanzlichen Ver-
fahren unterlassen, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre. Der Be-
schwerdeführer war von Anfang an entsprechend der einschlägigen
Schutzvorschriften im Asylverfahren unterstützt. Es ist auch in Berücksich-
tigung der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und einer
allfälligen Scheu hinsichtlich seiner Homosexualität nicht erklärbar, wes-
halb er nicht wenigstens die tödliche Drohung seines Vaters umgehend in
sein Asylverfahren einbrachte.
Insbesondere zutreffend ausgefallen ist auch die Würdigung der
Vorinstanz, wonach die nun neu mit seiner Homosexualität begründete
Verfolgung nicht glaubhaft sei. So sind bereits die Angaben des
Beschwerdeführers zu den jeweiligen Kontakten mit A. nicht stimmig
ausgefallen. Denn während der Beschwerdeführer bei der Anhörung
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Seite 14
lediglich vorbrachte, A. habe ihn wiederholt angefasst (vgl. A21 F20 S. 4),
machte er anlässlich der ergänzenden Anhörung plötzlich geltend, A. habe
ihn geküsst (vgl. A49 F4 S. 3) und Geschlechtsverkehr von ihm verlangt
(vgl. A49 F6). Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer keine Zeitangabe zum angeblichen
Entführungsversuch durch A. auf dem Markt machen konnte (vgl. A11 Ziff.
7.01 S. 11). So wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einen
ungefähren Zeitraum für dieses angebliche Ereignis hätte nennen können,
zumal dieses der Auslöser für die erste Anzeige bei der Polizei gewesen
sei. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht einen erheblichen Widerspruch
bezüglich dieser Anzeigeerstattung aufgezeigt. Denn anlässlich der
Anhörung hatte der Beschwerdeführer erklärt, er sei zwecks Erstattung der
Anzeige mit seinem Vater zur Polizei gegangen, wo man ihn
(Beschwerdeführer) befragt habe (vgl. A 21 F84 ff. und F97). Im Gegensatz
dazu machte er bei der ergänzenden Anhörung geltend, er habe zwar
seinen Vater zur Polizeistation begleitet, sei jedoch nicht mit ihm
hineingegangen (vgl. A49 F134). Gerade dieser Widerspruch ist auch in
Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seiner
geltend gemachten psychischen Belastung als wesentlich zu erachten,
zumal er Sachverhaltselemente betrifft, die ausserhalb der unter
Umständen mit Scham behafteten Ereignisse liegen.
Was sodann das angebliche Zusammentreffen von A. mit dem Vater des
Beschwerdeführers vor der Moschee nach der Ausreise des Beschwerde-
führers betrifft, bei welchem A. seinem Vater einschlägige Fotos gezeigt
und ihn über die Homosexualität seines Sohnes informiert haben soll, so
ergeben sich auch diesbezüglich zahlreiche Widersprüche und Unstimmig-
keiten. So erhellt weder, weshalb A. den Vater des Beschwerdeführers erst
rund sieben Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers über des-
sen Homosexualität informiert haben sollte noch weshalb sein Vater den
Aussagen von A., welchen er einige Monate zuvor wegen den Belästigun-
gen seines Sohnes zwei Mal angezeigt habe, Glauben geschenkt haben
soll. Schliesslich soll das Vorbringen mit Beweismitteln belegt werden, die
sich als in jeder Hinsicht untauglich erweisen. So ist bereits fraglich, wie A.
überhaupt Zugang zu den angeblichen Fotos gehabt hätte, zumal der Be-
schwerdeführer angegeben hatte, er habe die Liebesbeziehung zu
E._______ heimlich gelebt (vgl. A49 F90). Geradezu entlarvend wirkt das
Vorbringen, die eindeutigsten Fotografien seien inzwischen nicht mehr vor-
handen. Schliesslich teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotos gar nicht eindeutig iden-
tifizierbar; auch ergibt ein Vergleich mit dem im SEM-Dossier enthaltenen
E-6847/2017
Seite 15
Foto des Beschwerdeführers gerade nichts anderes, wie er in der Rechts-
mitteleingabe behauptet.
Mit seinen pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht, die vom SEM als widersprüchlich und unsub-
stantiiert qualifizierten Aussagen zu widerlegen. Das gilt auch hinsichtlich
dem Vorbringen rund um den Drohbrief seines Vaters, den seine Cousine
von ihrem Besuch in Kabul im November 2017 mitgebracht habe. So ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater erst rund ein Jahr, nachdem er
von der Homosexualität seines Sohnes erfahren habe, seine Schwester
mittels Brief kontaktieren sollte, um ihr zu verbieten, dem Beschwerdefüh-
rer Zugang zu ihrem Haus zu gewähren. Zu Recht hat das SEM auch die-
sem Beweismittel die Beweiskraft abgesprochen. Dasselbe gilt hinsichtlich
des zu den Akten gereichten Screenshots der anglichen SMS seines Bru-
ders.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen erhebt und geltend
macht, das SEM habe den Sachverhalt willkürlich sowie falsch festgestellt,
da es seine besondere Verletzlichkeit als Minderjähriger und Homosexuel-
ler nicht berücksichtigt habe, sind diese offensichtlich nicht begründet. Viel-
mehr hat das SEM von Beginn an sämtliche spezifische Verfahrensvor-
schriften beachtet und den einzelfallspezifischen Umständen in geradezu
vorbildlicher Weise Rechnung getragen. Der diesbezügliche Eventualan-
trag ist abzuweisen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich aus der angeblichen Homosexualität
des Beschwerdeführers weder eine asylrelevante Verfolgung seitens
seines Vaters – noch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
begründete Furcht vor einer Rekrutierung als Tanzknabe anzunehmen.
Das SEM hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an.
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6847/2017
Seite 16
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real risk") glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine aktuelle Lageeinschätzung zu
Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte
eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Län-
derurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über
alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und schwie-
rige humanitäre Bedingungen bestünde, dass die Situation als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der
Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die
Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien
aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im
heutigen Zeitpunkt stellten sich sowohl die Sicherheitslage, welche als
volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als
auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7
beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul sei da-
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her grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen
werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer
ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Vo-
raussetzungen hat es dann unter E. 8.4.1 beispielhaft aufgezählt und näher
umschrieben.
9.1.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung aus, beim Beschwerdeführer lägen
besonders begünstigende Umstände vor. Sie legte insbesondere dar, der
Beschwerdeführer stamme aus Kabul, wo er seit Geburt mit seiner Familie
gelebt habe. Zudem habe er noch weitere Verwandte in Afghanistan,
namentlich zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits, letztere ebenfalls in
Kabul. Nebst seinem familiären Umfeld verfüge er durch den Besuch des
Gymnasiums in Kabul sowie durch seine Sporttätigkeiten über ein
erweitertes soziales Netzwerk. Es lägen keine Hinweise vor, dass er bei
einer Rückkehr nach Kabul den Schulbesuch nicht wiederaufnehmen
könnte und so seine berufliche Zukunft sichern könnte. Ferner sei seine
Familie finanziell gut situiert. So arbeite sein Vater, der seine Ausreise
finanziert habe, als (…), womit sein Lebensunterhalt und jener seiner
Familie klar gesichert sei. Zudem verfüge er in der Schweiz über eine Tante
väterlicherseits, welche ihn bei Bedarf in finanzieller Hinsicht unterstützen
könnte. Gemäss seinen Aussagen habe er bis im November 2016
regelmässigen Kontakt zu seiner Familie gepflegt, wobei ihm diese bei der
Beschaffung von Dokumenten behilflich gewesen sei. Im Hinblick auf die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne davon ausgegangen werden,
dass er auch nach November 2016 mit seiner Familie in Kontakt gestanden
sei. Ferner sei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht der
Fachstelle F._______ vom 6. Februar 2017 zu entnehmen, dass er bis zum
Erhalt des negativen Asylentscheides als unauffällig gegolten habe.
Danach sei es ihm schlecht gegangen. Dies werde dadurch bestätigt, dass
er im Rahmen der BzP angegeben habe, gesund zu sein. Erst auf
Beschwerdeebene und nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen
Verfahrens habe er von einem schlechten Befinden gesprochen, welches
auf den Kontaktabbruch zu seiner Familie zurückzuführen sei. Aus dieser
Aussage sowie dem Bericht vom 6. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass
sein verschlechterter Gesundheitszustand eine Folge des negativen
Asylentscheides sei, was kein Hindernis des Wegweisungsvollzugs
darstelle. Sein psychischer Zustand sei daher nicht geeignet, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Dass im
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Bericht vom 6. Februar 2017 zwar weitere Gespräche bei der
Rechtsberatungsstelle empfohlen worden seien, jedoch keine Über-
mittlung an einen Facharzt oder weitere Massnahmen aus medizinischer
Sicht vorgenommen worden seien, bekräftige die Einschätzung des
zumutbaren Wegweisungsvollzugs.
Zum Bericht des Beistandes vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz
in der Vernehmlassung fest, es sei zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle
Ungewissheit bezüglich des Aufenthaltsstatus den Beschwerdeführer
versunsichere und belaste, dies führe jedoch noch nicht zur Annahme, der
Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
9.1.2 In der Beschwerde und der Replik verneint der Beschwerdeführer
das Vorliegen der angeblich besonders begünstigenden Umstände. So
verfüge er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr, da ihn seine Familie
aufgrund seiner sexuellen Orientierung verstossen habe und sein Vater
ihm gegenüber Todesdrohungen ausgestossen habe. Ferner verfüge er
weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch über finanzielle Mittel,
welche ihm eine wirtschaftliche Reintegration ermöglichen würden. Was
schliesslich sein Gesundheitszustand betreffe, so habe sich dieser seitdem
seine Familie in Afghanistan ihn verstossen habe verschlechtert und mit
dem negativen Asylentscheid einen Tiefpunkt erreicht. Er habe sich selbst
zu verletzen begonnen und suizidale Gedanken geäussert, woraufhin ihn
sein Beistand bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie in G._______
angemeldet habe.
9.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM beim Beschwerdeführer zu Recht besonders be-
günstigende Umstände annahm. Auf die ausführlichen und zutreffenden
Ausführungen kann deshalb verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung
oben E. 9.1.1). Soweit der Beistand des Beschwerdeführers in seinem Be-
richt vom 30. November 2017 angegeben hatte, er habe den Beschwerde-
führer am 24. November 2017 bei der ambulanten Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie in G._______ angemeldet, wobei mehrwöchige Wartezeiten für ein
Erstgespräch bestünden, und er werde den Beschwerdeführer am 6. De-
zember 2017 erneut treffen, um sich ein Bild über seine psychische Ver-
fassung zu verschaffen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer eine Behandlung in Anspruch genommen hat. Er ist inzwischen volljäh-
rig und bis zum heutigen Zeitpunkt – somit rund zwei Jahre nach der An-
meldung für eine Konsultation bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie –
wurde der Sachverhalt nicht mehr ergänzt, obwohl dies vom vertretenen
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Seite 20
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte erwartet
werden dürfen. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, im heutigen
Zeitpunkt stünden dem Wegweisungsvollzug auch unter dem medizini-
schen Aspekt keine Hindernisse entgegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art.
49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde
näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 gutgeheis-
sen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich
ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet wer-
den, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art.
8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 1’200.–
(inkl. MwSt-Zuschlag und Auslagen) zu entrichten.
E-6847/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘200.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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