B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6847/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stammt
gemäss eigenen Angaben aus B._______; er habe Marokko am 29. Sep-
tember 2019 Richtung Spanien verlassen. Er reichte keine rechtsgenügli-
chen Identitätsausweise oder Beweismittel zu den Akten, behauptete je-
doch, minderjährig zu sein. Diese Altersangaben wurden jedoch inzwi-
schen durch ein von der Jugendanwaltschaft C._______ beim Institut für
Rechtsmedizin C._______ in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom
20. November 2019 widerlegt. Gestützt auf eine körperliche Untersuchung,
eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie
eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse des Beschwerdefüh-
rers gelangt das Gutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet
und die Volljährigkeit erreicht; das behauptete Alter von [minderjährig] sei
mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren; es sei von einem tat-
sächlichen Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen.
B.
B.a Am 16. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl, er
wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen.
B.b
Am 18. Oktober 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ in
C._______ und war unbekannten Aufenthalts. Am 28. Oktober 2019
tauchte er wieder auf.
B.c Am 31. Oktober 2019 verliess er das BAZ erneut; vorher unterzeich-
nete er am 30. Oktober 2019 die Vollmacht für seine ihm im Rahmen seines
Asylverfahrens nach Art. 102 ff. AsylG (SR 142.31) beigeordnete Rechts-
vertreterin und weitere Mitarbeitende des HEKS Rechtsschutzes für das
Bundeszentrum.
B.d Am 11. November 2019 schrieb das SEM das Asylgesuch formlos ab,
gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis Satz 2 AsylG.
B.e Am 15. November 2019 wurde er von der Polizei verhaftet und es
wurde ein Verfahren wegen Diebstahls und Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand gegen ihn eingeleitet.
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B.f Nach der erfolgten Altersabklärung (vgl. Bst. A) wurde er erneut dem
BAZ in C._______ übergeben, wo am 21. November 2019 sein Asylverfah-
ren vom SEM wiederaufgenommen wurde.
B.g Am 23. November 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ
C._______ zum dritten Mal; er ist seither unbekannten Aufenthalts.
C.
Am 2. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer mittels Schreiben an
seine Rechtsvertreterin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör bezüglich
einer vermuteten Identitätstäuschung (falsche Altersangaben) gewährt und
eine Frist gesetzt.
D.
Am 5. Dezember 2019 erklärte die Rechtsvertreterin gegenüber der Vor-
instanz, sie könne zu dem Vorwurf der Identitätstäuschung nicht Stellung
nehmen. Sie habe mit dem Mandanten nur einmal kurz gesprochen, da
dieser seit dem 31. Oktober 2019 verschwunden sei. Er habe keine Identi-
tätspapiere besessen und sei nach eigenen Angaben Analphabet. Aus ih-
rer Sicht sei das Mandat durch den Abschreibungsbeschluss vom 11. No-
vember 2019 automatisch erloschen, das rechtliche Gehör sei demnach
direkt dem Beschwerdeführer zu gewähren.
E.
Am 12. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz einen ablehnenden Asylent-
scheid, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Der Entscheid wurde am 12. Dezember 2019 der Rechtsvertretung im BAZ
übermittelt.
F.
Am 13. Dezember 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin den Empfang des
Entscheids, erklärte jedoch, sie habe bereits am 5. Dezember 2019 mitge-
teilt, dass das Mandat mit Abschreibungsbeschluss vom 11. November
2019 erloschen sei, weshalb sie den Entscheid der guten Ordnung halber
an die Vorinstanz retourniere.
G.
In einem Schreiben vom 16. Dezember 2019 (vgl. N […]) erklärte der Sach-
bearbeiter des SEM gegenüber der Rechtsvertreterin, dass aus Sicht der
Vorinstanz die Niederlegung des Mandats nur unter den gesetzlichen Vor-
aussetzungen des Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG möglich sei. Der Umstand,
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dass ein Asylsuchender verschwinde und wiederauftauche, sei kein Grund
für das Erlöschen des Mandats.
H.
Mit Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2019 beantragte ein weiterer
Rechtsvertreter des HEKS Rechtsschutzes die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks formloser Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG; eventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bean-
tragt sowie die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Dezember 2019 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung
mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Nichteintreten
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auf offensichtlich unzulässige Beschwerden liegt in der Kompetenz des
Einzelrichters oder der Einzelrichterin (Art. 23 VGG; Art. 111 Bst. b AsylG).
Nachdem vorliegend zwar die Unzulässigkeit der Beschwerde festzustel-
len sein wird, dies aber nicht als offensichtlich zu qualifizieren ist, ist der
Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern zu treffen.
4.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel
verzichtet. Das Doppel der Beschwerdeschrift, welche der Vorinstanz bis-
her nicht bekannt gegeben wurde, wird dem SEM mit dem heutigen Urteil
übermittelt.
5.
5.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die drei genann-
ten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdelegiti-
mation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen.
Bei fehlender Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2 Fraglich ist vorliegend die Legitimationsvoraussetzung des aktuellen
und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.]: VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2019; Kommentar zu Art. 48 VwVG Rz 22).
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe – obwohl
er derzeit unbekannten Aufenthalts sei – ein konkretes Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, weshalb die Beschwerde zu behandeln
sei. Dieser Ansicht kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
5.3 Nach Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer bereits dreimal aus
dem Bundesasylzentrum entfernt. Seit dem 31. Oktober 2019 ist er unbe-
kannten Aufenthalts (vgl. Bst. D). Aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts hat er durch dieses Verhalten hinreichend deutlich signalisiert, an der
Fortführung seines Asylverfahrens kein Interesse zu haben.
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5.4 Zwar behauptete der Beschwerdeführer selbst, minderjährig zu sein,
und auch in der Beschwerde wird weiterhin mit der Minderjährigkeit argu-
mentiert. Es wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund
seines jugendlichen Alters der Tragweite seines Handelns nicht bewusst
sei. Der nur behaupteten Minderjährigkeit steht jedoch das Untersuchungs-
ergebnis des rechtsmedizinischen Instituts B._______ gegenüber. Na-
mentlich wurde ein klar über 18 Jahren liegendes Mindestalter in der
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse festgestellt; die festgestell-
ten Altersspannen der anderen Befunde (zahnärztliche Untersuchung;
Handknochenaltersanalyse) beziehen sich auf ein tieferes Mindestalter,
überlappen sich aber mit der Skelettaltersanalyse. Praxisgemäss stellt ein
derartiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz
für die Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht
geht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall voll-
jährig ist. Dieser Umstand ist auch dem Rechtsvertreter bekannt (vgl. Be-
schwerdeeingabe B.I Ziff. 2), weshalb die Ausführungen betreffend die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers nicht verfangen und sein Verhalten
nicht zu entschuldigen vermögen.
5.5 Der Beschwerdeführer hatte demnach im Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerde (und hat auch weiterhin) kein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochte-
nen Verfügung. Es fehlt somit an einer erforderlichen Eintretensvorausset-
zung.
5.6 Der Rechtsvertreter wirft in der Eingabe vom 23. Dezember 2019 ver-
schiedene Fragen auf und behauptet, diese könnten sich im Zusammen-
hang mit untertauchenden Asylsuchenden während des Verfahrens im
Bundesasylzentrum jederzeit wieder stellen und könnten, wenn vorliegend
das Rechtsschutzinteresse verneint werde, nie gerichtlich überprüft wer-
den, was ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertige (Beschwerde A
Ziff. 6 und 8). Er beruft sich damit auf die bundesgerichtliche Praxis, wo-
nach ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses ver-
zichtet werden kann, wenn die aufgeworfene Frage andernfalls nie recht-
zeitig richterlich überprüft werden könnte (vgl. ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz
23).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Die angerufe-
nen Fragen betreffen den korrekten Verfahrensablauf des erstinstanzlichen
Verfahrens, namentlich die Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG durch die
Vorinstanz im Falle von Asylsuchenden, die zwischenzeitlich untertauchen.
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Dass diese Fragen nie gerichtlich überprüft werden könnten, scheint eine
unbegründete Befürchtung, die vorliegend jedenfalls das Fehlen eines ak-
tuellen Rechtsschutzinteresses nicht aufzuwiegen vermag.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es vorliegend an einer Eintre-
tensvoraussetzung – nämlich einem aktuellen Rechtsschutzinteresse ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG – fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 250.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Frage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Doppel der Beschwerdeeingabe wird dem SEM zur Kenntnis übermit-
telt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: