B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6848/2018
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
alias B._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).
E-6848/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge marokkanischer Staats-
angehöriger aus C._______, suchte am 25. Mai 2012 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2013 trat das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration
SEM) wegen schuldhafter grober Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, nachdem dieser weder
einer Vorladung zur Anhörung Folge geleistet noch innert der ihm im Rah-
men des rechtlichen Gehörs angesetzten Frist zum Fernbleiben Stellung
genommen hatte. Die Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Am 11. September 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz er-
neut um Asyl. Das BFM befragte ihn am 24. September 2013 zu seiner
Person und hörte ihn zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom
25. September 2013 trat das BFM mit der Begründung, der Beschwerde-
führer sei im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätspapieren seinen
Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen, auf das Ge-
such wiederum nicht ein. Es erwog zudem, dass die geltend gemachten
Fluchtgründe ohnehin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das BFM ord-
nete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-5554/2013 vom 16. Oktober 2013 ab.
C.
Mit Urteil vom 27. November 2014 verurteilte das Bezirksgericht
D._______ den Beschwerdeführer, welcher zum Urteilszeitpunkt unbe-
kannten Aufenthalts war, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Ta-
gen. In der Folge wurde er durch das Amt für Justizvollzug des Kantons
E._______ zur Verhaftung ausgeschrieben.
D.
Am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum F._______ verhaftet. In seinen Effekten konnte eine Identi-
tätskarte (Nr. […]), lautend auf den Namen A._______, algerischer Staats-
angehöriger, sichergestellt werden.
E-6848/2018
Seite 3
E.
Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft
G._______, (…) H._______, den Beschwerdeführer zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 80 Tagen und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe begann am 13. August 2018.
F.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte das SEM dem Amt (…) E._______
mit, der Beschwerdeführer sei durch das algerische Generalkonsulat am
(…) als A._______, algerischer Staatsangehöriger, anerkannt worden.
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM aus dem Regionalgefängnis F._______ erneut um Schutz.
H.
Mit Entscheid vom 5. November 2018 schützte das Zwangsmassnahmen-
gericht des Kantons E._______ die am 2. November 2018 durch das Amt
(…) E._______ angeordnete Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers bis
zum 2. Februar 2019.
I.
I.a Am 20. November 2018 befragte das SEM den Beschwerdeführer in
der Justizvollzugsanstalt I._______ erneut zu seiner Person und hörte ihn
zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er stamme aus J._______ (Algerien). Er habe im Jahr
1996 geheiratet. Aus dieser Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Die
Schule habe er im dritten Jahr des Gymnasiums abgebrochen und sei da-
nach im Schlachtbetrieb seines Vaters bis etwa im Jahr 2005 als Metzger
tätig gewesen. Im Jahr 2006 habe er mit einem Bekannten von ihm einen
eigenen Schlachthof mit insgesamt sechs Mitarbeitern eröffnet. Dazu habe
er von einem Kollegen Geld ausgeliehen, welches er bis im Jahr 2009 hätte
zurückbezahlen müssen.
Im Oktober 2006 seien zehn bis zwölf bewaffnete Personen in Militäruni-
formen in den Schlachtbetrieb eingedrungen. Es habe sich dabei um Per-
sonen gehandelt, welche sich den Terroristen in den Bergen angeschlos-
sen hätten. Sie hätten Geld, Hühner und Fleisch mitgenommen. Bevor sie
den Schlachtbetrieb wieder verlassen hätten, seien sein Geschäftspartner
und er davor gewarnt worden, den Überfall bei der Polizei zu melden.
E-6848/2018
Seite 4
Gleichwohl hätten er und sein Geschäftspartner eine Anzeige bei der Poli-
zei aufgegeben. Drei Wochen später seien mehrere Fahrzeuge mit unge-
fähr 20 Personen auf den Vorplatz des Schlachtbetriebes gefahren. Einer
von ihnen habe seinem Geschäftspartner mitgeteilt, dass sie über die An-
zeige bei der Polizei informiert seien. Man habe ihn, den Beschwerdefüh-
rer, gefesselt, geschlagen, mit einem Messer an beiden Armen und im Ge-
sicht verletzt und ihm die Vorderzähne ausgeschlagen. Seinem Geschäfts-
partner sei die Kehle durchgeschnitten worden. Den Schlachtbetrieb habe
man sodann in Flammen gesetzt. Ihn, den Beschwerdeführer, und seine
Mitarbeiter habe man danach in einen Wald verschleppt und sie dort, mit
anderen Gefangenen, über einen Monat festgehalten. Als man ihn, den
Beschwerdeführer, und weitere Gefangene in ein anderes Versteck habe
bringen wollen, seien sie auf dem Weg von etwa 200 Armeeangehörigen
überrascht worden. Es sei zu einer Schiesserei mit den Terroristen gekom-
men. Ihm und weiteren Gefangenen sei während dieses Gefechts die
Flucht gelungen. Er habe sich danach zu einer Polizeistation begeben.
Man habe ihn umgehend in ein Krankenhaus gebracht. Etwa eineinhalb
Monate sei er im Spital gewesen. Danach habe er sich in psychiatrische
Behandlung begeben. Weil er fortan von Unbekannten bedroht worden sei,
sei er im Jahr 2007 auf Anraten seines Vaters aus Algerien in Richtung
Marokko ausgereist. Er sei zweimal nach Algerien zurückgekehrt, bevor er
im Jahr 2010 endgültig aus seinem Heimatland ausgereist und über den
Seeweg nach Europa gelangt sei. Zwei Jahre lang habe er sich illegal in
Frankreich aufgehalten. Im Mai 2012 sei er in die Schweiz gereist, wo er
erstmals um Asyl nachgesucht habe. Von seiner Familie habe er erfahren,
dass sich nach seiner Ausreise aus Algerien Unbekannte nach ihm erkun-
digt hätten, letztmals im Jahr 2015. In seiner Abwesenheit sei er zudem
wegen des Geldes, welches er von seinem Kollegen ausgeliehen, jedoch
nicht wie vereinbart, zurückbezahlt habe, von einem algerischen Gericht
wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Über-
dies leide er an (…) und sei sein Leben lang auf Medikamente angewiesen.
I.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zwei Schreiben der „(…)“ vom 25. Januar 2007 (in Kopie), welches bestä-
tigen sollte, dass er Opfer einer (terroristischen) Straftat geworden sei, zu
den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 28. November 2018, tags darauf eröffnet, stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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Seite 5
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
K.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Herstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Seiner Eingabe legte
er eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
21. September 2018 bei.
L.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 schützte das Zwangsmassnahmen-
gericht des Kantons E._______ die durch das Amt (…) E._______ ange-
ordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 29. April 2019.
M.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom
3. Dezember 2018.
N.
Mit Faxeingabe vom 8. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 5. Dezember 2018 nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR. 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mit nachfolgender Einschränkung einzutreten. Auf den prozessualen An-
trag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen, ist von
vornherein nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 7
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatli-
chen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht wer-
den kann.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht vor
Verfolgung seitens der terroristischen Gruppierung, welcher er eigenen An-
gaben zufolge im Jahr 2006 zum Opfer gefallen sein soll, kommt das SEM
in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Übergriffe durch Dritte oder
die Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asyl-
relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht
in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Es führt hierzu aus, der Beschwer-
deführer habe die erlittenen Übergriffe bei der Polizei zur Anzeige bringen
können, womit dem algerischen Staat nicht angelastet werden könne, sei-
ner Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. Dies gelte umso mehr, als
der algerische Staat entschieden gegen terroristische Gruppierungen vor-
gehe. Es könne den algerischen Behörden weder der Vorwurf eines man-
gelnden Schutzwillens noch mangelnder Schutzfähigkeit gemacht werden.
Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf den Schutz eines Drittstaates
E-6848/2018
Seite 8
angewiesen. Nachdem die Übergriffe mehrere Jahre zurückliegen würden,
sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb seine Entführer heute noch auf
der Suche nach ihm sein sollten, zumal der Beschwerdeführer ein zufälli-
ges Opfer gewesen sein soll.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er wegen
Betrugs zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll, kommt
das SEM weiter zum Schluss, es handle sich dabei um eine legitime Straf-
verfolgung durch die algerischen Behörden, weshalb dieses Vorbringen
ebenfalls nicht asylrelevant sei. Es könne folglich darauf verzichtet werden,
seine Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung und die eingereichten Be-
weismittel auf ihre Authentizität hin zu prüfen. Zu erwähnen sei diesbezüg-
lich lediglich, dass der Beschwerdeführer in den bislang drei Asylverfahren
in der Schweiz jeweils unterschiedliche Identitäten verwendet und unter-
schiedliche Asylgründe vorgebracht habe, weshalb davon auszugehen sei,
dass er bisher versucht habe, seine Identität zu verschleiern und bewusst
falsche Asylgründe vorgeschoben habe, um die Schweizer Behörden zu
täuschen. Seine neu vorgebrachten Asylgründe würden lediglich dazu die-
nen, eine Zwangsrückführung in seinen Heimatstaat zu verhindern.
4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen entgegen, eine von Dritten ausgehende Verfol-
gung führe dann zur Asylgewährung, wenn sie von staatlicher Seite infolge
nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet
werden könne. Der Umstand, dass er eine Anzeige bei der Polizei habe
aufgeben können, genüge nicht, um die Schutzfähigkeit des algerischen
Staates vor terroristischen Gruppierungen zu bejahen. Selbst wenn der al-
gerische Staat sich dazu entschieden habe, den Terrorismus zu bekämp-
fen, bedeute dies noch nicht, dass er auch tatsächlich schutzfähig sei. Die
algerische Polizei habe ihm selbst mitgeteilt, dass sie ihn nicht rund um die
Uhr beschützen könne. Einfache Leute wie er könnten keinen Schutz er-
warten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermögen.
5.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung auf-
grund der Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe wegen Betrugs kann
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Seite 9
zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen
hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts
entgegen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch eine in Al-
gerien operierende terroristische Gruppierung ist sodann festzuhalten,
dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutztheorie
dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden
Person im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz
vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qua-
lifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionie-
renden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).
Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen werden,
dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Mit dem SEM ist
deshalb festzustellen, dass die algerischen Behörden als grundsätzlich
schutzfähig und -willig bezeichnet werden können. Aus den Akten ergeben
sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdefüh-
rers in Algerien durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein
könnte. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass keine Garantie für einen langfris-
tigen individuellen Schutz der bedrohten Person verlangt werden kann,
weil es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
jederzeit und überall zu garantieren. Von der Polizei kann beispielsweise
nicht erwartet werden, dass sie jeder Person, die ein gewisses Gefähr-
dungspotenzial aufweist, einen umfassenden Personenschutz zukommen
lässt. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht überzeugend dargelegt,
dass die algerischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz gegen die
terroristische Gruppierung, welcher er zum Opfer gefallen sein soll, verwei-
gert hätten, zumal seine Anzeige wegen der angeblich erlittenen Übergriffe
von der Polizei offenbar entgegengenommen wurde (vgl. act. C7/21, S. 11,
S. 13). Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grund-
sätzlich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwil-
lens des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant. Im Übrigen er-
scheinen die vom SEM geäusserten Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung im Hei-
matland berechtigt. Diese müssen bei der geschilderten Sachlage jedoch
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Seite 10
nicht abschliessend darauf geprüft werden, ob sie auch den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung genügen.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in nachvollziehba-
rer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Algerien glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6848/2018
Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-6848/2018
Seite 12
7.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
vorliegend keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Algerien sprechen. Es führt hierzu aus, der Be-
schwerdeführer verfüge über eine gute Schulbildung und eine langjährige
Berufserfahrung als Metzger. Er stehe sodann in engem Kontakt mit seiner
in Algerien lebenden Familie, weshalb davon ausgegangen werden könne,
dass er dort über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz
verfüge. Bezüglich der geltend gemachten Diabetes-Erkrankung hält das
SEM weiter fest, in Algerien sei der Zugang zur nötigen Behandlung sowie
zu Insulin gewährleistet. Gemäss öffentlichen Berichten könnten sich Dia-
betiker überall in Algerien in öffentlichen oder privaten, darunter auch auf
Diabetes spezialisierten Kliniken behandeln lassen. Patienten könnten die
nötigen Medikamente sowie Utensilien zum Messen des Blutzuckers kos-
tenlos in Apotheken erwerben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
7.4.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, gemäss
öffentlichen Quellen fehle es in Algerien an Behandlungsmöglichkeiten und
Medikamenten. Ein grosses Problem sei auch die lange Wartezeit und die
Bestechungsgelder, welche man bezahlen müsse, um überhaupt in den
Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Der Zugang zu me-
dizinischer Behandlung sei zudem nur für diejenigen gewährleistet, welche
krankenversichert seien. Er habe keine entsprechende Versicherung in Al-
gerien. Es sei deshalb nicht gesichert, dass er die notwendigen Medika-
mente und die nötige Behandlung erhalte. Im Falle einer Rückkehr in sein
Heimatland riskiere er damit sein Leben. Die Möglichkeit der medizinischen
Rückkehrhilfe sei schliesslich zeitlich limitiert.
7.4.5 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann, wie im Folgenden zu
zeigen sein wird, nicht gefolgt werden.
Diabetes wird in Algerien – wie andere chronische Krankheiten – in aller
Regel auch in öffentlichen medizinischen Einrichtungen behandelt, wenn
auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Krankenhäu-
ser existieren in jeder grösseren Stadt; ein besser ausgestattetes Kranken-
haus, wo chronische Krankheiten behandelt werden können, findet sich
unter anderem in J._______, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, wo
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Seite 13
eine medizinische Fakultät existiert. Algerien verfügt grundsätzlich über ein
grosszügiges Sozialversicherungssystem, das den Versicherten einen An-
spruch auf medizinische Behandlung gewährt. Über eine Krankversiche-
rung verfügt zwar nur, wer einer Arbeit nachgeht, pensioniert ist oder an
einer chronischen Krankheit (wie Diabetes) leidet. Die staatliche medizini-
sche Betreuung steht aber auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur
Verfügung. Medikamente werden sodann staatlich subventioniert. Die Ver-
sorgung ist, zumindest in den Städten, gewährleistet (vgl. zum Ganzen:
Nations Unies, Assemblée générale, Conseil des droits de l’homme : „Rap-
port du Rapporteur spécial sur le droit qu’a toute personne de jouir du meil-
leur état de santé physique et mentale possible concernant sa visite en
Algérie‟, 20. April 2017,
DOC/GEN/G17/097/39/PDF/G1709739.pdf?OpenElement, zuletzt abge-
rufen am 14. Dezember 2018; UK Home Office: „Country Policy and Infor-
mation Note - Algeria: Background information, including actors of protec-
tion and internal relocation‟, August 2017,
cid/59ae95be4.html, zuletzt abgerufen am 14. Dezember 2018; Bertels-
mann Stiftung: BTI 2018 Country Report — Algeria. Gütersloh: Bertels-
mann Stiftung, 2018,
loads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Algeria.pdf, zuletzt abgerufen am
14. Dezember 2018).
Anders kann sich die Situation allerdings bei algerischen Staatsangehöri-
gen – wie dem Beschwerdeführer – darstellen, die nach jahrelanger Abwe-
senheit im Zuge der Wegweisung aus dem Ausland zurückkehren und
mangels bestehender Sozialversicherung die Kosten einer medizinischen
Behandlung selber tragen müssen. Sofern auch der Beschwerdeführer da-
mit rechnen müsste, die Kosten einer medizinischen Versorgung in seinem
Heimatland selbst zu tragen, ist davon auszugehen, dass seine grosse Fa-
milie im Heimatland ihn bei der Finanzierung eventuell benötigter medizi-
nischer Versorgung unterstützen kann. Sollte der Beschwerdeführer aus
finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, die notwendige medizinische
Versorgung selbst zu tragen, ist auch auf die Möglichkeit der medizinischen
Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Zwar ist eine auf
Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Eine zeitlich limitierte Unterstützung
dürfte jedoch dem Beschwerdeführer in hinreichendem Masse ermögli-
chen, die von ihm benötigte medizinische Betreuung, inklusive des lebens-
wichtigen Insulins, solange erhältlich zu machen, bis er in wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht wieder Fuss gefasst und insbesondere eine Kranken-
versicherung erlangt hat.
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7.4.6 Sodann sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich,
welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumut-
bar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt dort mit seiner Ehe-
frau, den drei inzwischen erwachsenen Kindern, seiner Mutter und seinen
Geschwistern sowie zahlreichen weiteren Verwandten (vgl. act. C7/21, S. 4
und S. 6) über ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm
bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies ver-
fügt er über langjährige Arbeitserfahrungen als Metzger, womit er sich be-
reits vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt sichern konnte (vgl.
act. C7/21, S. 4). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Ge-
sagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
8.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj