B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6850/2013
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM).
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
E-6850/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 6. August 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 15. August 2013 im EVZ und der Anhörung vom 31.
Oktober 2013 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Ge-
meinde C._______, deren gleichnamiger Hauptort mehrere Fussstunden
von B._______ entfernt liege. Das Dorf habe sie praktisch nie verlassen
und sie habe dort Haushaltsarbeiten für ihre Familie ([…]) verrichtet und in
der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Eine Schule habe sie nie be-
sucht, und sie spreche kein Chinesisch. Neben ihrer Familie habe sie keine
Verwandten. Politisch habe sie sich nie betätigt und auch nie irgendwelche
Probleme mit den Behörden gehabt. Zusammen mit einer beziehungs-
weise zwei Freundinnen hätten sie sich jedoch am 9. März 2013 entschie-
den, in der Nacht auf den 10. März 2013 – dem tibetischen Unabhängig-
keitstag – am Polizeigebäude von C._______ Plakate mit antichinesischen
und tibetfreundlichen Parolen anzubringen. Bei dieser Tätigkeit hätten sie
ein Auto herannahen hören und vermutet, es handle sich um ein Polizei-
fahrzeug, weshalb sie die Flucht in verschiedene Richtungen ergriffen hät-
ten. Als sie zu Hause vom Vorfall erzählt habe, habe Ihre Mutter die Gefahr
erkannt und sie gleichentags nach D._______ zu einer Freundin der Mutter
gebracht. Am 15. März 2013 habe sie von dieser Freundin erfahren, dass
eine ihrer Kolleginnen verhaftet worden sei. Aus Angst habe sie D._______
nach zehn bis fünfzehn Tagen beziehungsweise am 10. April 2013 in Be-
gleitung eines Schleppers in Richtung der Grenzstadt Dram verlassen und
dort nach rund drei Wochen beziehungsweise am 6. Mai 2013 die Grenze
nach Nepal überschritten. Auf unbekannten Wegen sei sie mit einem Auto
zu einem unbekannten Ort gelangt, wo sie sich einige Tage beziehungs-
weise über zweieinhalb Monate aufgehalten habe. In der Folge sei sie mit
Hilfe eines anderen Schleppers zu einem unbekannten nepalesischen
Flughafen gefahren und am 5. August 2013 über unbekannte Transitländer
in ein unbekanntes europäisches Land geflogen und sodann am 6. August
2014 mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt. Die Grenzformalitäten
habe stets der Schlepper ohne ihr Zutun erledigt. Seit dem 15. März 2013
habe sie keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie gehabt, und sie wisse auch
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nichts über die Schicksale ihrer beiden Kolleginnen. Im Falle einer Rück-
kehr nach China befürchte sie ihre Verhaftung und Misshandlung.
Trotz einer am 6. August 2014 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der
Anhörung zu den Asylgründen – reichte die Beschwerdeführerin keine
Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen Reisepass
beantragt oder besessen und ihre Identitätskarte habe der Schlepper ein-
behalten. Sie habe nur noch ihren Familienausweis, beziehungsweise die-
ser befinde sich auch beim Schlepper. Es sei ihr nicht möglich, Dokumente
zu beschaffen.
Am 9. Oktober 2013 liess das BFM eine "Lingua"-Analyse anhand eines
Telefongesprächs zwecks Evaluation des Alltagswissens und mithin
zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin
durchführen. Das hierzu angefertigte Gutachten vom 10. Oktober 2013
kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht
in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich
des ihr im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (unter Of-
fenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten) zum Ergeb-
nis der Evaluation und zu verschiedenen Falschangaben der Beschwerde-
führerin (betreffend administrative Zugehörigkeit des Dorfes, Landschafts-
beschreibung, Klöster in der Umgebung, Art und Verarbeitungsweise land-
wirtschaftlicher Produkte, Speisegerichte, Preis von Yak-Fleisch, Schü-
lerbekleidung, Personalausweis, Transportmittel, Bezeichnung Mutterspra-
che, Ausreisebeschreibung, Unkenntnis der chinesischen Sprache) hielt
sie an ihren Herkunftsangaben und an ihrer chinesischen Staatsangehö-
rigkeit fest, auch auf Vorhalt des Bestehens von Indizien für eine Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Sozialisation ausserhalb Chinas (insbesondere in
Nepal oder Indien).
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2013 – eröffnet am 5. November 2013 –
verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss
eines Wegweisungsvollzuges nach China. Zur Begründung des ablehnen-
den Asylentscheides qualifizierte es die behauptete tibetische Herkunft und
chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
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Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ableh-
nung eines Asylgesuchs dar und der Wegweisungsvollzug sei insbeson-
dere angesichts der Identitätstäuschung und -verheimlichung der Be-
schwerdeführerin weder unzulässig noch unzumutbar oder unmöglich. Auf
die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Einem am 7. November 2013 von der Beschwerdeführerin gestellten Ersu-
chen um Akteneinsicht kam das BFM am 12. November 2013 grundsätzlich
nach, wobei es aber die Einsicht insbesondere in das Lingua-Gutachten
unter Hinweis auf überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungs-
interessen verweigerte.
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. No-
vember 2013. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Neubeurteilung
der Sache, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling unter Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie ferner die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG; zudem ersuchte sie darum, die zuständige Be-
hörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe mittels separater Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der
Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 19. De-
zember 2013 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des
Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es deren Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleich-
zeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit der-
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selben Zwischenverfügung wurde im Weiteren die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 8. Januar 2014 eingeladen. Unter
Bezugnahme auf die prozessualen Anträge betreffend Datenweitergabe
erwog das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen (Zitat:), "dass für die in
der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte
Anweisung an 'die zuständige Behörde', keinerlei Daten an den Heimat-
staat weiterzuleiten und über eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe
mittels formeller Verfügung zu informieren, bei der bestehenden Aktenlage
keine Veranlassung besteht und aus den Vorakten im Übrigen auch keine
erfolgte oder beabsichtigte Datenweitergabe ersichtlich ist".
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 beantragt das BFM unter
Verweisung auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwal-
tungsgericht am 14. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die behauptete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die
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Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Evaluation des
Alltagswisssens habe verschiedene Falschangaben der Beschwerdeführe-
rin betreffend die administrative Zugehörigkeit des Dorfes B._______, das
Aussehen der Landschaft um C._______, die Art und Verarbeitungsweise
landwirtschaftlicher Produkte, den Preis von Yak-Fleisch, die Schülerbe-
kleidung, die benutzbaren Transportmittel, den Ausstellvorgang eines chi-
nesischen Personalausweises und ebenso betreffend die Ausreisebe-
schreibung offengelegt; zudem habe sie ein bekanntes Kloster in der Um-
gebung nicht gekannt. Auch verfüge sie über praktisch keine Kenntnisse
der chinesischen Sprache und sie benutze Worte, die in der Gegend nicht
geläufig seien. Aufgrund dessen bestehe nur eine kleine Wahrscheinlich-
keit, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte.
Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie pauschal an
der Richtigkeit ihrer Angaben festgehalten, wogegen sie nicht in der Lage
gewesen sei, substanziierte Einwände gegen die Aussagen in der Analyse
des Alltagsspezialisten vorzubringen. Dadurch würden die Zweifel an ihren
Herkunftsangaben und einer dort über angeblich (…) Jahren erfolgten So-
zialisation bestärkt. Zusätzliche Zweifel ergäben sich aus der widersprüch-
lichen und unsubstanziierten Schilderung der (Aus-)Reiseumstände
(Länge der Reise an die nepalesische Grenze und Umstände des Grenz-
übertritts, Dauer des Aufenthalts in D._______, Aufenthaltsorte in Nepal,
Transitländer) und zur Ausstellung und Erhältlichmachung der Identitäts-
karte und weiterer Papiere sowie aus tatsachenwidrigen Angaben zu
durchquerten Waldpartien und Kontrollpassagen an europäischen Flughä-
fen. Zu berücksichtigen sei weiter der Umstand, dass sie keine Ausweise
vorgelegt habe, welche Rückschlüsse auf die Staatsangehörigkeit oder
den Reiseweg zuliessen, was den Schluss einer Verschleierung der Iden-
tität und des Reiseweges aufdränge, mit dem Zweck dadurch eine allfällige
Rückschaffung in den tatsächlichen Heimatstaat zu verunmöglichen. Auch
die Asylgründe selber seien widersprüchlich, unsubstanziiert und realitäts-
fremd ausgefallen (Zahl der Mitstreiterinnen, Erkennung als Polizeifahr-
zeug, Dauer des Verbleibs zuhause nach der Plakataktion, Umstände und
Kenntnisnahme der Inhaftierung der Freundin, Desinteresse an Erkundi-
gungen über mögliche behördliche Suche nach sich selber). Aufgrund der
fehlenden Chinesischkenntnisse, der unglaubhaften Ausreise- und Asyl-
gründe sowie der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin jemals in der behaupteten Herkunftsregion
gelebt habe und sie chinesische Staatsbürgerin sei; im Exil geborene Tibe-
ter erhielten die chinesische Staatsbürgerschaft nicht. Das BFM erwog wei-
ter, dass angesichts der erwiesenen Identitätstäuschung und insbesondere
der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit keine Vollzugshindernisse im
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Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen
seien. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde ausgeschlossen. Es
bestünden Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb Chinas.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre chi-
nesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehörigkeit so-
wie die Angaben betreffend ihre fehlenden Sprachkenntnisse und Schulbil-
dung, ihre Herkunftsregion, die dortigen Transportmittel sowie betreffend
Identitätsausweise. Die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen seien vom
BFM im Vergleich zu ihren beweistauglichen Herkunftsangaben klar stär-
ker gewichtet worden. Die Angaben habe sie alle so gemacht, wie es ihr
nach ihrem Wissensstand möglich gewesen sei, und es sei ihr nicht be-
wusst, was daran nicht richtig sein soll. Im Weiteren bekräftigt sie ihren
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
des Asyls und macht – unter Hinweis auf die Praxis der vormaligen Asylre-
kurskommission (ARK), bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 7. Oktober 2009 – insbesondere das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe dergestalt geltend, dass sie mit ihrer glaubhaft gemach-
ten illegalen Ausreise aus China zum Flüchtling geworden sei. Damit er-
weise sich gleichsam der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und un-
durchführbar, zumal sie keine Aufenthaltsbewilligung für ein anderes Land
besitze und sich die Lage für Tibeter in Tibet weiter dramatisch verschlech-
tert habe.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Auskunft der SFH vom
4. März 2013 betreffend "Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlings-
lager geborenen Tibeterin in China", zwei Internetartikel je vom Januar
2013 der "Washington Post" beziehungsweise von "Radio Free Asia" be-
treffend die restriktive chinesische Praxis zur Ausgabe von Reisepässen
an Tibeter sowie einen Internetartikel von "Der Bund" vom April 2013 be-
treffend die Verschlechterung der Lage in Tibet zu den Akten.
4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlas-
sung verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägun-
gen, ohne substanziell zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
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sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
5.2 Das BFM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsan-
gaben und mithin der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vorab auf
das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 9. Oktober 2013 abge-
stützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen:
6.
6.1 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das BFM bislang in der Regel eine von den Befra-
gungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsana-
lyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle
Lingua des BFM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und
Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen,
bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise
auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wur-
den. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fach-
stelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare
Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber be-
schränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Kom-
ponente) erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissens-
test haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens,
jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anfor-
derungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
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sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.). Dies ist vorliegend unbe-
strittenermassen der Fall (vgl. insb. auch vorinstanzliche Akte A9 betref-
fend Qualifikation des Alltagsspezialisten). Indessen stellt sich die Frage,
ob die aufgrund überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungs-
interessen an sich zurecht verweigerte vollumfängliche Offenlegung des
Alltagswissenstests (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz
des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art.
29 VwVG) stand hält. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden
Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens beziehungsweise des All-
tagstests Kenntnis gegeben wird, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern
(Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Nach
der seit Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b bestehenden Praxis hat die
Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests
angeblich deponierten tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden
Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Ein-
wände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des Tests lediglich in einer
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr vor-
geworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt indes
nicht.
Vorliegend steht ausser Zweifel, dass sich das BFM nicht darauf be-
schränkt hat, der Beschwerdeführerin bloss die Schlussfolgerung des All-
tagswissenstests zusammenfassend offenzulegen. Auch hat es der Be-
schwerdeführerin die von ihr im Rahmen des Tests angeblich deponierten
tatsachenwidrigen, falschen oder unzureichenden Antworten dergestalt zu-
reichend detailliert aufgezeigt, dass sie hierzu im Einzelnen ihre Einwände
anbringen konnte. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs pauschal an der Richtigkeit ihrer Angaben festgehalten habe und
nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Einwände gegen die Aussa-
gen in der Analyse des Alltagsspezialisten vorzubringen, ist nicht von der
Hand zu weisen (vgl. A13 F128 ff.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten
Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich die Gewährung des
rechtlichen Gehörs auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf
konkrete Fragen beschränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim
Test gemachten Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör als gewahrt
betrachtet werden, zumal sie selber – wie ihren Antworten in F128 ff. ent-
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Seite 11
nommen werden kann – die wesentlichen Teile ihrer Falschantworten zu-
mindest fragmentarisch aus eigener Initiative zu rekapitulieren imstande
war. Die Vorinstanz hat denn auch die Themenbereiche, zu denen die Be-
schwerdeführerin falsche Antworten gegeben habe, genügend eingegrenzt
und konkretisiert, andernfalls es der Beschwerdeführerin auch gar nicht
möglich gewesen wäre, Falschantworten selber zu rekapitulieren. Das Ge-
richt kommt daher zur Erkenntnis, dass der Lingua-Alltagswissenstests
vom 9. Oktober 2013 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Ge-
hör gegebenen Inhalte und Schlüsse im vorliegenden Verfahren verwertbar
sind, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten
wird. Schliesslich ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswissenstest
zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen und ihn
auch als erstes Argument in der Begründung seiner Herkunftszweifel ver-
wendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den vom BFM neben der All-
tagswissensevaluation umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftig-
keitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände
und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des Alltags-
wissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Ent-
scheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beur-
teilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentations-
strang unter mehreren gleichwertigen.
6.2 In der Sache selber ist das BFM nach Prüfung sämtlicher Akten und
Umstände in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender, aus-
gewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung zur zu-
treffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische
Staatsangehörigkeit, die darauf basierenden Benachteiligungen und Be-
fürchtungen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung
des Asyls habe. Ebenso hat es die verfügte Wegweisung und die Anord-
nung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen.
Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken.
Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Die Be-
schwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen in substanziell knappen
Ausführungen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtli-
che Beachtlichkeit ihrer Vor- und Nachfluchtvorbringen und insbesondere
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Seite 12
ihre chinesische und tibetische Herkunft, ihre chinesische Staatsangehö-
rigkeit sowie die Angaben betreffend fehlende Sprachkenntnisse und
Schulbildung, Herkunftsregion und betreffend Identitätsausweise zu be-
kräftigen und eine unausgewogene Gewichtung zwischen Unstimmigkei-
ten in ihren Aussagen und ihren beweistauglichen Herkunftsangaben zu
rügen. Die Argumente entbehren in der vorgelegten Form aber offensicht-
lich ihrer Durchschlagskraft. Einzig die Rüge der Unausgewogenheit ist auf
den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die nähere Be-
trachtung der Argumentationselemente und der Akten lässt aber unschwer
erkennen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren
kaum zu ihren Gunsten verwertbare Gegengewichte zu liefern vermochte;
dass sie beispielsweise ein Kloster habe nennen können, vermag die Tat-
sache nicht aufzuwiegen, dass sie ein anderes wichtiges Kloster gerade
nicht erwähnte. Auch ist es bezeichnend, dass sie zwar auf die Beweiseig-
nung ihrer Herkunftsangaben aufmerksam macht, diese Beweise aber we-
der vorlegt noch überhaupt konkretisiert. Die Akten legen im Übrigen wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente sowie bestätigende Hinweise auf Glaub-
würdigkeitsdefizite und eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung der Be-
schwerdeführerin offen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren
Ergebnisses verzichtet werden kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin
auf die mit EMARK 2006 Nr. 1 begründete Praxis der ARK, bestätigt durch
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009, beruft und
aus ihrer illegalen Ausreise aus China das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe und Vollzugshindernisse ableitet, ist ihr nicht nur die zuvor be-
stätigte Unglaubhaftigkeit insbesondere ihrer chinesischen Staatsangehö-
rigkeit und illegalen Ausreise aus China entgegenzuhalten, sondern
ebenso die Praxispräzisierung gemäss dem Urteil E-2981/2012 vom 20.
Mai 2014. Gemäss diesem nunmehr unter BVGE 2014/12 publizierten Ent-
scheid ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rück-
kehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Und selbst un-
ter hypothetischer Annahme einer trotz fehlender Sozialisation bestehen-
den chinesischen Staatsangehörigkeit einer Person mit tibetischer Ethnie
hat das Gericht im besagten Entscheid klargestellt, dass bei ihr in Bezug
auf China zwar subjektive Nachfluchtgründe bestehen, weil sie als separa-
tistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und ‒ wiederum in Bezug auf
China ‒ die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29),
dem damit bestehenden Risiko einer drohenden Refoulement-Verletzung
aber mit dem Ausschluss eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nach
China zu begegnen wäre (a.a.O. E. 5.11); dies ist in der angefochtenen
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Verfügung geschehen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aber nicht, wenn durch die
Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschleierung der wahren Herkunft) die
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
verunmöglicht wird, denn die betreffenden Asylsuchenden haben die Fol-
gen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls insofern zu tragen,
als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden darf, es spre-
che nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O.
E. 6).
Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem BFM der Schluss auf, dass die
Beschwerdeführerin zwar unbestrittenerweise ethnische Tibeterin ist, je-
doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert
wurde, mit ebenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht chinesische
Staatsangehörige ist und somit die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder
illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen
konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Ver-
schleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täu-
schen.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren be-
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-
führerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nach-
zukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E.
5.3 oben und E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
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Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den
Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzuge-
hen, da sie m Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. Dezember 2013 antragsgemäss gewährten unent-
geltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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