B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6850/2017
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advoka-
tur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara aus der Provinz
Ghazni mit letztem Wohnsitz in B._______ (Ghazni) – eigenen Angaben
zufolge im Juli 2015 seinen Heimatstaat verliess und am 5. Oktober 2015
in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2015
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Mai 2017 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied der Par-
tei Hezb-e-Wahdate Islami Afghanistan – einer Partei für Hazara – gewe-
sen,
dass er von 2014 bis am 10. Juni 2015 als Stellvertreter des regionalen
Leiters des Büros für nationale Zusammenarbeit von B._______ (A4 S.6)
beziehungsweise des Vereins C._______ (A12 S. 5) gewesen sei,
dass dieses Büro, für das vier Personen gearbeitet hätten, den Bau von
Strassen sowie eines Saals für gemeinnützige Zwecke organisiert habe,
dass er deshalb von den Taliban einen Drohbrief respektive zwei Droh-
briefe erhalten habe, in denen er dazu aufgefordert worden sei, seine Mit-
gliedschaft in der Partei Hezb-e-Wahdate Islami und seine Tätigkeit beim
Verein C._______ aufzugeben und sich den Mujaheddin anzuschliessen,
dass alle Mitarbeiter des Büros einen Drohbrief erhalten hätten,
dass er sich vom Dorfältesten eine Bestätigung für diese Drohung durch
die Taliban habe ausstellen lassen,
dass er, seine Mutter und sein Bruder beschlossen hätten, Afghanistan zu
verlassen,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel in Ko-
pie (Drohbrief, Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, Mitarbeiterliste)
sowie einen Mitgliederausweis der Partei Hezb-e-Wahdate Islami Afgha-
nistan im Original einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
2. November 2017 – eröffnet am 3. November 2017 – ablehnte und die
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Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvoll-
zug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechts-
vertreter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern
1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung an
die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zur
Neubeurteilung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person
des Unterzeichnenden ersucht wurde,
dass gleichzeitig eine Bestätigung der D._______ vom 29. Januar 2015 in
Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurden,
dass der Eingang der Beschwerde am 6. Dezember 2017 schriftlich bestä-
tigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
hielten, als zutreffend erweisen, weshalb vorab auf diese verwiesen wer-
den kann,
dass die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung über die Orga-
nisation, für welche der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, fehl geht,
weshalb auch der entsprechende Eventualantrag der Rückweisung der Sa-
che an das SEM für weitere Abklärungen abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das nationale
Büro beziehungsweise den Verein C._______ nicht in Abrede stellte, selbst
wenn sie nicht erkannt haben mag, dass es sich dabei um die Organisation
D._______ handelte, was im Übrigen in der Beschwerdeschrift nicht ein-
heitlich dargestellt wird (vgl. Ziffn. 2 und 4.1),
dass sie indes die damit verbundene vorgebrachte Bedrohung zu Recht
als unglaubhaft erachtete,
dass das SEM deshalb auch gestützt auf die nicht glaubhaft gemachte Be-
drohung seitens der Taliban nicht gehalten war, näher auf diese Tätigkeit
einzugehen, zumal sich diese gemäss dem Beschwerdeführer auf den Bau
von zwei Strassen und eines Saals beschränkt hat,
dass der Beschwerdeführer zur Anzahl und zu den Umständen der Zustel-
lung der Drohbriefe (Überbringer, Zeitpunkt, Überbringungsort), in denen
er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, widersprüchliche und
unsubstanziierte Angaben gemacht hat,
dass er zwar an der BzP angegeben hat, schon vor dem Drohbrief von den
„Spionen der Taliban“ vernommen zu haben, dass er Probleme erhalten
werde,
dass er indes keinen zweiten Drohbrief erwähnt hat und auch eindeutig nur
von einem Drohbrief die Rede gewesen war, beantwortete er doch die
Frage „wie erhielten Sie den Drohbrief“ nicht mit der Schilderung von zwei
differenzierten Situationen, weshalb das Erwähnen eines weiteren Droh-
briefs anlässlich der Anhörung als nachgeschoben zu erachten ist,
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dass diese Ungereimtheiten in der Beschwerdeschrift damit erklärt werden,
die Anhörung und die Befragung seien für asylsuchende Personen mit
Stress verbunden, und den unverständlichen, knappen und oberflächlichen
Angaben des Beschwerdeführers hätte durch Nachfragen Abhilfe geschaf-
fen werden können,
dass weiter eingewendet wird, die BzP habe lediglich eine Stunde und fünf-
zehn Minuten gedauert und der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher
nicht immer einwandfrei verstanden,
dass bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP zu den
Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befra-
gung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe
zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, indessen Widersprüche
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können,
wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aus-
sagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise
erwähnt worden sind,
dass aufgrund des Umstandes, dass die erwähnten Drohbriefe durch die
Taliban für die Ausreise des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung
gewesen sein sollen, von ihm erwartet werden durfte, dass er deren Anzahl
und die Umstände zu deren Erhalt übereinstimmend und substanziiert vor-
trägt,
dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei der BzP über-
dies Gelegenheit gegeben worden war, seine Gesuchsgründe zu ergänzen
und allenfalls weitere Gründe darzutun (vgl. Akte A4 S. 6 – 8),
dass es diesbezüglich anlässlich der Anhörung mehrere Nachfragen zur
Klärung der vorhandenen Unklarheiten gegeben hat (vgl. Akte A12 S. 7 ff),
dass die festgestellten Unstimmigkeiten ferner nicht mit Verständigungs-
problemen mit dem Dolmetscher bei der BzP erklärt werden können,
dass der Hinweis auf seine anlässlich der Anhörung gemachte Aussage,
wonach entweder der Dolmetscher ihn oder der Beschwerdeführer den
Dolmetscher nicht verstanden habe, nicht zu überzeugen vermag,
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dass er nämlich bei der BzP – zu Beginn und auch am Schluss der Befra-
gung (vgl. Akte A4 S. 2 und 4) – angegeben hat, den Dolmetscher gut zu
verstehen,
dass er zudem im Anschluss an die BzP nach einer Rückübersetzung mit
seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigt hat,
dass die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht mit dem allgemeinen
Hinweis erklärt werden können, wonach die Befragungen und Anhörungen
für asylsuchende Personen aufgrund der Wichtigkeit dieser Befragungen
mit enormem Stress verbunden seien, zumal die bei der Anhörung anwe-
sende Hilfswerksvertretung auch keine entsprechenden Bemerkungen an-
gebracht hat,
dass im Weiteren der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass es
sich beim Verein C._______ um die international tätige gemeinnützige Or-
ganisation D._______ handle, welche weltweit 1‘700 Angestellte zähle und
in der Ortschaft B._______ in Zusammenarbeit mit lokalen Angestellten
den Bau von zwei Strassen und einen Saal für gemeinnützige Zwecke er-
möglicht habe, keinen anderen Schluss als die festgestellte Unglaubhaf-
tigkeit zulässt,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung für einen
vom Beschwerdeführer absolvierten Weiterbildungskurs bei D._______ im
Januar 2015 – eine solche findet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten –
nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer ferner aus dem von ihm erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015 nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal es im dortigen Verfahren um die
Mitarbeit in exponierter Stellung in einer internationalen Organisation, die
berufliche Tätigkeit für eine Entwicklungshilfebehörde der (…) Regierung
und gleichzeitig den ausgesprochen westlichen Lebensstil ging, weshalb
auf ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu schliessen war,
dass der Beschwerdeführer indessen keine solche Tätigkeit vorgetragen
hat, sondern dass er als lokaler Mitarbeiter eines nationalen Büros für Bau-
arbeiten zuständig gewesen sei, weshalb von keinem derartigen Verfol-
gungsrisiko seitens der Taliban ausgegangen werden kann,
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dass er, wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft machen konnte, wegen seiner
Arbeit im nationalen Büro in B._______ Benachteiligungen ausgesetzt ge-
wesen zu sein,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Bestä-
tigungsschreiben der Dorfältesten, Drohbrief und Mitarbeiterliste des Ver-
eins C._______ ) an den oben genannten Schlussfolgerungen nichts zu
ändern vermögen, zumal sie ohnehin nur in Kopie vorliegen und damit nicht
fälschungssicher sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begeh-
ren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichts-
los zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wer-
den abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: