B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-685/2011
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…)
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 23. November
2010 zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, sein Bruder sei beim
Küssen eines Mädchens erwischt worden, was zu Problemen geführt ha-
be, da dessen Verwandte Taliban seien,
dass seine Familie beleidigt worden sei und ihn seine Mutter schliesslich
aus Angst, man könne ihm etwas antun, zur Ausreise aufgefordert habe,
dass dies alle seine Problem seien und er nicht gedacht habe, in Europa
grössere Probleme zu bekommen,
dass er sein Heimatland im Jahre 2006 verlassen habe und nach einem
Aufenthalt in Pakistan über die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo
er kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er in Athen (…) im Gefängnis gewesen sei und man ihm einen Lan-
desverweis ausgehändigt habe,
dass er danach nach Serbien gegangen und dort (…) im Gefängnis ge-
wesen sei,
dass er anschliessend nach Ungarn gereist sei, wo er ein Asylgesuch ge-
stellt habe, das abgewiesen worden sei, worauf er nach Österreich ge-
reist sei, wo er erneut um Asyl nachgesucht und ein Papier erhalten habe,
wonach er nach Ungarn ausgeschafft werde, weshalb er schliesslich in
die Schweiz gekommen sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A1/16.),
dass das BFM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des-
sen Daktyloskopierung (Eurodac) in Ungarn ein Übernahmeersuchen an
die ungarischen Behörden stellte, welches diese am 5. Januar 2011 förm-
lich guthiessen,
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dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit
Verfügung vom 11. Januar 2011 – eröffnet am 24. Januar 2011 – nicht
eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit der
Umsetzung des DAA (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.689) habe sich die Schweiz verpflichtet, die VO Dublin
([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) anzu-
wenden,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass angesichts dessen, dass Ungarn das Übernahmeersuchen der
Schweiz gutgeheissen habe, die Zuständigkeit bei diesem Land liege,
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. November 2010 das recht-
liche Gehör gewährt und dieser geltend gemacht habe, Ungarn respektie-
re die Menschenrechte nicht,
dass indessen keine Hinweise vorliegen würden, Ungarn sei seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt, zudem vermöge
ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Ungarn keine
Änderung der Zuständigkeit zu bewirken (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO),
dass die Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Dublin-II-VO – bis am 5. Juli
2011 zu erfolgen habe,
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dass somit auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wür-
de, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, ferner für den Fall einer Rückkehr
nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden und somit die Wegwei-
sung nach Ungarn zulässig sei,
dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom
25. Januar 2011 Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt,
die vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der
Beschwerde entschieden habe,
dass er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines unentgelt-
lichen Rechtsvertreters in der Person des Unterzeichnenden beantragt,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
vertreters in der Person des Unterzeichnenden beantragt, es sich indes-
sen offensichtlich um ein Versehen handelt, da die Unterschrift in der Be-
schwerde mit jenen im Befragungsprotokoll übereinstimmt und deshalb,
da andernfalls eine Beschwerdeverbesserung einzuholen wäre, auf diese
Formalie nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes-
sen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fra-
gen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens-
entscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Ungarn und die förmliche Zustimmung
Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Ak-
tenlage feststehen (vgl. A20/1 und A21/1),
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn,
das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prü-
fen sind,
dass daran auch das in Ungarn durchgeführte Asylverfahren des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern vermag (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO) und dieses Land weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO und CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Ver-
ordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
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dass Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Ungarn sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten wür-
de, womit auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kettenab-
schiebung ausgeschlossen werden kann,
dass weiter kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Ungarn wie jeder Dublin-Staat die Aufnahmerichtlinie in Landesrecht
umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwer-
deführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung findet,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesbezüglichen und anderen Klagen
(wie etwa die geltende gemachte Misshandlung im Gefängnis) an die zu-
ständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass somit entgegen den Beschwerdevorbringen nicht davon auszuge-
hen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
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sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde der Antrag, dieser sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der
Beschwerde entschieden habe, sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtlos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskos-
ten (Art. 65 Abs. 1VwVG) unbesehen der belegten Fürsorgeabhängigkeit
abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: