B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-685/2015
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…),
Niederlande,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 2. Mai 2012 stellten die Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der
Schweiz. Sie erklärten, sich per (…) 2001 in den Niederlanden als gleich-
geschlechtliche Partner eingetragen zu haben. Am 3. Mai 2012 erklärte
A._______, das Asylgesuch am Vortag zurückgezogen zu haben, weil sie
in die Niederlande zurückkehren möchten. Das BFM schrieb mit Beschluss
vom 4. Mai 2012 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab.
Die Beschwerdeführer stellten am 11. Januar 2015 ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz. Am 19. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Aus-
reisegründen befragt. Das SEM hörte sie am 26. Januar 2015 einlässlich
zu den Asylgründen an.
B._______ erklärte, mit einem ranghohen Funktionär des Justizdeparte-
ments ein Problem zu haben. Dieser dürfte früher einmal mit seiner Mutter
eine Beziehung gepflegt und seinen Vater gehasst haben. Sein Vater sei
nach D._______ geflohen, wurde eines Tages von der Polizei abgeführt
und sei per Mai 1991 verschollen. Da er sich auf die Suche nach ihm ge-
macht habe, habe ihn der Funktionär mit einer Gruppe der Zeugen Jehovas
behördlich verfolgt. Dabei sei nicht auszuschliessen, dass auch seine
Tante väterlicherseits wegen des väterlichen Vermögens mit dieser Verfol-
gung etwas zu tun haben könnte. Eigentlich sei ihm nicht klar, welche tat-
sächlichen Motive seine Verfolger hätten, da der Funktionär ihm gegenüber
einmal gesagt habe, dass er homosexuelle Personen hasse. Ihm sei in der
Folge seine Identität genommen worden, da man ihm verschiedene Iden-
titäten zugewiesen habe. Sein Vorname E._______ sei wenigstens zutref-
fend. Er sei u.a. auch bedroht worden, fälschlicherweise eines Einbruchs
beschuldigt und wiederholt inhaftiert worden (2011: zwei Wochen; 2012:
drei Monate). Mit ungerechtfertigten Steuern, Bussen und anderen Vor-
kommnissen habe man ihn in die Knie zu zwingen und mit gefälschten ju-
ristischen und behördlichen Unterlagen und Tricks habe man ihn kaputt zu
machen versucht. Das gemeinsame Heim, Vermögen, Freunde und Fami-
lie seien ihm genommen worden. Über zwei Jahrzehnte lang habe er ge-
gen dieses Unrecht angekämpft, aber niemand habe ihm dabei geholfen
oder helfen dürfen. Er fürchte sich um sein Leben. Bei einer allfälligen
Rückkehr wären seine Kinder und Freunde gefährdet.
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A._______ erklärte, seit der eingetragenen Partnerschaft würden sie ge-
meinsam vom Inlandgeheimdienst und der CIE ("ein Nebending" des Ge-
heimdienstes) verfolgt. Die Liebschaft der Mutter seines Partners mit einem
hohen Funktionär des Geheimdienstes habe vor zirka 30 oder 40 Jahren
geendet. Der Funktionär habe sich abschätzig und verwerflich gegenüber
ihnen als homosexuelles Paar geäussert und angekündigt, dass er sie ka-
putt machen werde. In der Folge sei beispielsweise ihr Name nach der Hei-
rat geändert respektive gefälscht worden. Willkürliche Nummern seien
ihnen zugewiesen worden. Zu tiefe Krankenkassenleistungen seien aus-
gerichtet und sie aus dem Haus vertrieben worden. Rechnungen seien für
Sachen und Dienstleistungen, die sie nie besessen oder beansprucht hät-
ten, gestellt worden. Postsendungen seien gelesen, angepasst oder nicht
zugestellt worden. Alle juristische und sonstige Gegenwehr gegen diese
Machenschaften der Verfolger habe nichts gefruchtet. Herzprobleme, Me-
dikamentenabhängigkeit, unerträgliche psychische Belastung und Angst
seien geblieben, weshalb sie das Heimatland verlassen hätten.
Die Beschwerdeführer reichten dem SEM Reisepässe und Kopien von
Führerscheinen, Passauszügen, Kreditkarten, Gesetzestexten sowie di-
verser Hinweise zu Identitäten und Personendaten ein.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2015 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 30. Januar 2015 (Post-
aufgabe: 3. Februar 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde un-
ter Verwendung eines Beschwerdeformulars. Die (im Formular vorgedruck-
ten) Rechtsbegehren lauten: Aufhebung der angefochtenen Verfügung des
SEM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, Fest-
stellung der Undurchführbarkeit (unzulässig, unzumutbar, unmöglich) der
Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Kostenvorschusserhe-
bung, eventualiter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vor-
sorgliche Anweisung der Behörde betreffend Kontaktaufnahme mit den
und Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates
beziehungsweise Information bei erfolgter Datenweitergabe. Auf Seite 7
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der Beschwerde wurde, wiederum im vorgedruckten Teil des Formulars zu-
sätzlich die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung verlangt, aller-
dings ohne das Gesuch zu begründen und die beizuordnende Person zu
bezeichnen. Mit der Eingabe wurden Kopien der angefochtenen Verfügung
ohne den Dispositivteil eingereicht. Die im Beilagenverzeichnis aufgeführte
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit lag der Beschwerde nicht bei, hin-
gegen ein über 86 Seiten starkes, zum Teil doppelseitig bedrucktes, fremd-
sprachiges dreiteiliges Beweismitteldossier ("productie 1, 2 und 3").
D.
Das Gericht bestätigte am 4. Februar 2015 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel
bei den eingereichten Beweismitteln (s. nachstehend E. 1.3) – formgenü-
gend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist unter nachstehenden Vorbehalten einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellen – Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, vorsorgliche An-
weisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren –, ist die Beschwerde
mangelhaft, weil es an einer (individualisierten) Begründung fehlt (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Bezüglich des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde fehlt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt.
Eine Aufforderung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann aus prozessökonomischen
Gründen unterbleiben, weil die Anträge mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos werden und die handschriftlich ins Beschwerdeformular einge-
fügte Begründung zusammen mit den Vorakten verständlich ist.
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1.3 Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus pro-
zessökonomischen Gründen vorliegend auf das Einfordern von Überset-
zungen der eingereichten Beweismittel (Productie 1-3, über 86 Seiten) ver-
zichtet, weil die eingereichten Beweismittel nichts an der relevanten Be-
weislage ändern können. Aufgrund der Beschwerdeschrift sind die Rechts-
mittelanträge der Beschwerdeführer bekannt und (auch zusammen mit den
Vorakten) zugleich – ausreichend – kurzbegründet.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern
keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge
sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt
eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von. Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Be-
grifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer o-
der innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des
Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige im
Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die
Niederlande seien ein Rechtsstaat, weshalb sie der Bundesrat angesichts
der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (safe country)
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe. Gestützt werde
diese Einschätzung durch die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den
letzten 24 Jahren, welche keine objektiv feststellbare Anhaltspunkte in Be-
zug auf eine erlebte oder noch zu erwartende flüchtlingsrechtlich erhebli-
che Gefährdungssituation an Leib und Leben aufgezeigt hätten. Zudem sei
kein unerträglicher psychischer Druck auf sie erkennbar, welchem sie sich
nur durch ihre Ausreise hätten entziehen können. Wären Willkürtatbe-
stände seitens lokaler Behördenmitglieder oder Gruppen Tatsache, so hät-
ten sie sich an Polizeiorgane und an unabhängige Gerichte oder Organi-
sationen wenden können, um zu ihren Rechten zu kommen. Bei offensicht-
lich fehlender Asylrelevanz könne demzufolge auf Erwägungen vorhande-
ner Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Demzufolge erfüllten
sie die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihre Asylge-
suche seien abzulehnen.
Die Niederlande ist nach Auffassung des Gerichts nicht nur auf dem Papier
Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
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Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Vielmehr
darf als notorisch gelten, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen auch in der Praxis nachkommt. Dieser moderne Rechts- und Sozi-
alstaat garantiert seinen Bürgern weitgehende Rechte. Er bietet einen effi-
zienten rechtlichen Schutz zur Durchsetzung berechtigter gesetzlicher An-
sprüche, verfügt hierzu über mehrinstanzliche Verfahren und hält für Min-
derbemittelte fortschrittliche Sozialleistungen bereit. Den eingereichten
Reisepässen ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer je den Na-
men des anderen Partners tragen. Somit ist ihre Partnerschaft in den Nie-
derlanden zivilrechtlich anerkannt und damit unbestritten. Die weiteren Be-
hauptungen in der Beschwerde (Wirklichkeit und Theorie eines niederlän-
dischen Rechtsstaates klafften auseinander; lokale Vorschriften gingen
Menschenrechten vor; rechtsgültige und korrekte Ausweise und Identitäts-
bezeichnungen seien nicht erhältlich, Leistungen würden vorenthalten; die
Beschwerdeführer seien Opfer niederländischer Urteilsprüche und -ent-
scheide dubioser Art und mit ungerechten Folgen [teilweise Haft] konfron-
tiert; Falschbezeichnungen; unkorrekter Mietvertrag und Wohnungsraus-
wurf; Drohungen seitens Polizeiorgane, Verfolgung durch ranghohen Be-
amten; Unterlassen von Hilfeleistungen durch eingeschüchterte Beamte,
etc., vgl. dazu Beschwerde S. 2 f.) vermögen daher die Argumentation des
SEM im Kern nicht zu entkräften. Es kann deshalb an dieser Stelle und
ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine asylrelevante Ge-
fährdung oder ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
AsylG ist somit nicht auszumachen. Die Befürchtungen der Beschwerde-
führer sind objektiv nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend sind die Asylangaben der Beschwerdeführer nicht asyl-
relevant. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu
Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsu-
chende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
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Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Niederlande und damit
Bürger der Europäischen Union, weshalb sie nach den Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (EU) und ihren Mitgliedschaften an-
dererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR
0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt
in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verfügen. Dieser Umstand steht der Anord-
nung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, da sich die Beschwer-
deführer nicht aus einem der in der FZA genannten Gründe in der Schweiz
aufhalten, sondern – soweit ersichtlich – alleine deshalb in die Schweiz
eingereist sind, weil sie hier ihre Asylgesuche haben stellen wollen. Die
Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG;
vgl. auch BVGE 2013/37 E. 9).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführern die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete
dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder
ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten
oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der
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Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar Art. 83 Abs. 5 AuG). Diese
gesetzliche Vermutung in Bezug auf die Niederlande kann umgestossen
werden, wenn sich der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AuG
als unzumutbar herausstellen sollte, beziehungsweise wenn der Ausländer
oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat noch die geltend gemach-
ten individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führer in die Niederlande als unzumutbar erscheinen. Daran ändern die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und Medikamentenabhän-
gigkeiten nichts daran (vgl. SEM-Akten B5 S. 9; B7 S. 8). Sie finden als
niederländische Staatsbürger mit ihren Familienangehörigen - und eventu-
ell unterstützt von ihren zahllosen Verwandten und Bekannten in diversen
Ländern Europas (vgl. SEM-Akten B7 S. 5) – in den Niederlanden ein
durchaus tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und bei Bedarf zusätzlich
ein solides staatliches soziales Auffangnetz, gesundheitliche Facheinrich-
tungen mit hochqualifiziertem Personal, und damit eine gesicherte Exis-
tenz vor. Mithin wird die gesetzliche Vermutung in Art. 83 Abs. 5 AuG durch
die Beschwerdebegründung nicht umgestossen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat
ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und nach wie vor gültige niederländische Reisepässe bereits
vorhanden sind (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Lage ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–5 AuG).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: