Abtei lung V
E-6855/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, substituiert
durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6855/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz
C._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
18. September 2008 verliess, per Frachtschiff nach Italien, von dort in
einem Personenwagen nach D._______ und nach einem Aufenthalt
von drei Monaten am 21. Dezember 2008 per Zug und zu Fuss in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Jaunuar 2009 (...) und
der direkten Anhörung vom 24. August 2009 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit (...) mit
seiner Frau und seinen Kindern in D._______ gelebt, bevor er im
Februar 2008 in die Türkei abgeschoben worden sei,
dass er eine Woche nach seiner Rückkehr beim E._______ [Men-
schenrechtsorganisation] in F._______ vorgesprochen habe, da er
infolge seines vormaligen Aufenthalts im irakischen Flüchtlingslager
G._______ (...) und der deshalb seitens der Behörden vermuteten
Verbindungen zur H._______ unter Polizeikontrolle gestanden und
befürchtet habe, erneut behördlichen Behelligungen von der Art jener
ausgesetzt zu werden, die für seine Flucht nach D._______ ursächlich
gewesen seien,
dass er in F._______ keine Arbeit habe finden können, weshalb er sich
nach zwei Wochen nach B._______ begeben habe,
dass ihn während seines zwei Monate währenden dortigen Aufenthalts
mehrere Polizisten zur Zusammenarbeit angehalten und ihn auf seine
Ablehnung hin aufgefordert hätten, in das Flüchtlingslager G._______
zurückzukehren, um wichtige Leute auszuspionieren und zu vergiften,
dass er im Juli respektive August 2008 nach F._______ zurückgekehrt
sei, jedoch auch dort Polizisten von ihm verlangt hätten, dass er mit
ihnen zusammenarbeite und für sie spioniere,
dass man ihn an einen Ort verbracht habe, wo Pässe ausgestellt
würden, und ihm gesagt worden sei, man würde ihn in den Irak
schicken, damit er dort für die türkischen Behörden arbeite,
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dass der Beschwerdeführer hierauf beschlossen habe, die Türkei aber-
mals zu verlassen,
dass am 8. April 2009 ein Arztbericht von Dr. med. I._______, (...),
beim BFM einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 – eröffnet am
27. Oktober 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in D._______
ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und
dass keine Hinweise vorlägen, dass seither Ereignisse eingetreten
seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass aus den eingereichten Unterlagen zum Asylverfahren des Be-
schwerdeführers in D._______ hervorgehe, dass sein damaliger
Rechtsvertreter dem zuständigen Gericht schriftlich mitgeteilt habe,
der Beschwerdeführer sei gemäss dessen Vorsprache beim
E._______ von den türkischen Behörden in F._______ umfassend
befragt, bedroht und aufgefordert worden, eine ladungsfähige Adresse
zu hinterlegen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im vorliegen-
den Verfahren demgegenüber selbst auf konkretes Nachfragen hin mit
keinem Wort erwähnt habe, dass er von den türkischen Sicherheits-
kräften in F._______ befragt oder bedroht worden sei und er vielmehr
ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, nach seiner Rückkehr habe
er erstmals in B._______ Kontakt mit den Heimatbehörden gehabt,
dass der Wahrheitsgehalt der angeblichen Aussagen des Beschwerde-
führers beim E._______ in Zweifel zu ziehen sei, da sie von seinen
Ausführungen im vorliegenden Asylverfahren abweichen würden und
im Ergebnis davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die
angeblichen Behelligungen in F._______ im Hinblick auf das dazumal
hängige (...) Asylverfahren frei erfunden,
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dass hinsichtlich der geltend gemachten Aufforderungen, wonach der
Beschwerdeführer sich als Dorfschützer oder als Spion im Irak hätte
agieren sollen, festzustellen sei, dass sich dessen diesbezüglichen
Ausführungen ausnahmslos auf Allgemeinplätze beschränkten,
dass die Aufforderung, der Beschwerdeführer solle Führungspersonen
der Opposition in einem Flüchtlingslager vergiften, als realitätsfremd
und eindeutig übertrieben einzustufen sei,
dass darüber hinaus das Lager in G._______ (...) aufgelöst worden
und auch nicht plausibel sei, dass die türkischen Behörden beim Be-
schwerdeführer einen so grossen Aufwand betrieben und ein derart
hartnäckiges Verhalten an den Tag gelegt hätten, zumal ihre Forderun-
gen völlig aussichtslos erschienen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei,
dass die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Türkei
durchgeführt werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei das BFM anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]), den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen
des BFM beantragte sowie darum ersuchte, (...) sei anzuweisen, für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
des berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
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dass demzufolge auf das sinngemässe Begehren um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinter-
esses nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich
begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer
in D._______ ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches abgelehnt
wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb das Vorliegen solcher Hinweise
zu verneinen ist,
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dass insbesondere die im (...) Asylverfahren abgegebenen Er-
klärungen seitens des seinerzeit mandatierten Anwalts, wonach der
Beschwerdeführer bereits nach seiner Ankunft in F._______ von den
türkischen Sicherheitskräften registriert, befragt und bedoht worden
sei, insoweit unbehelflich sind, als sie in keiner Weise mit den Aussa-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der hiesigen Befragungen kor-
respondieren,
dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung angab, bei der
Einreise in die Türkei habe es keinerlei Probleme gegeben (A19 F 29),
dass er ausserdem auf die Frage, wann er nach seiner Rückkehr aus
D._______ das erste Mal Kontakt mit den türkischen Behörden gehabt
habe, ausführte, bis er in B._______ gewesen sei, habe er keine Kon-
takte mit den Behörden gehabt (A19 F 108),
dass dem Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer mit der vorstehenden Aussage implizit habe zum
Ausdruck bringen wollen, dass er gleich nach seiner Ankunft Kontakt
mit den türkischen Behörden gehabt habe und er deshalb zum
E._______ gegangen sei, entgegenzuhalten ist, dass er mit seiner an-
schliessenden Antwort verdeutlichte, nachdem er nach B._______ ge-
gangen sei, hätten Zivilpolizisten ihn zur Zusammenarbeit bewegen
wollen (A19 F 109),
dass ferner die später in derselben Befragung geäusserte Vermutung,
nach seinem Umzug von B._______ nach F._______ im siebten oder
achten Monat nach seiner Rückkehr sei er wohl deshalb von den dorti-
gen Polizisten kontrolliert worden, da diese in Kontakt mit den
Behörden in B._______ stünden, keinen Sinn ergeben würde, wenn er
bereits nach seiner Ankunft in F._______ behördlich registriert worden
wäre (A19 F 121 f.),
dass für die Richtigkeit der Feststellung des BFM, der Beschwerdefüh-
rer habe seine Verfolgungssituation beim E._______ aus asyltakti-
schen Gründen überhöht dargestellt, auch der Umstand spricht, dass
das (...) Asylverfahren erst mit Urteil vom 22. Februar 2008 abge-
schlossen wurde, es mithin zum Zeitpunkt der Vorsprache beim
E._______, dem 19. Februar 2008, noch hängig war,
dass auch der weitere Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift,
wonach der Beschwerdeführer die Fragen nicht richtig verstanden
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habe oder allenfalls seine Antworten unvollständig protokolliert worden
sein könnten, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung
zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Proto-
kolle unterschriftlich bestätigt hat,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Aufforderung seitens der tür-
kischen Sicherheitskräfte, der Beschwerdeführer solle im Flüchtlings-
camp G._______ Angehörige des kurdischen Widerstands vergiften,
ergänzend zu der vom BFM zu Recht monierten fehlenden Substanz
der entsprechenden Ausführungen eine Vielzahl an Ungereimtheiten
festzustellen sind,
dass etwa der Beschwerdeführer zunächst aussagte, die Sicherheits-
behörden hätten indirekt angedeutet, er solle in G._______ Leute
vergiften (A19 F 114), wohingegen er auf Vorhalt der Tatsache, dass
das nämliche Camp (...) geschlossen wurde, ausführte, er sei
wiederholt ausdrücklich aufgefordert worden, im Flüchtlingslager
J._______ Leute zu vergiften, welche er aus seinem Aufenthalt in
G._______ kenne (A19 F 117 f.),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die ausführ-
lichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass insgesamt keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Er-
eignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
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dass hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden
darauf hinzuweisen ist, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des
Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet ist, zumal das Gesund-
heitswesen in der Türkei kranken Menschen den Zugang zu den ent-
sprechenden Einrichtungen garantiert,
dass vor diesem Hintergrund nicht einsehbar ist, inwiefern der in Aus-
sicht gestellte aktuelle Arztbericht, mit welchem die psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers belegt werden soll, vorliegend zu
einer anderen Einschätzung führen könnte, weshalb keine Veranlas-
sung besteht, dessen Eintreffen abzuwarten,
dass er eigenen Aussagen zufolge den Grossteil seines Lebens in der
Türkei gelebt und mit seinen Eltern sowie (...) Geschwistern über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 1, 2 und 5), weshalb nicht da-
von auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Ge-
währung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM)
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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