B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6855/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Benin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Benin am (…) Juni
2015 legal und mit einem Schengenvisum auf dem Luftweg verliess und
tags darauf über Frankreich in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Juni
2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 3. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 21. September 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Yoruba an, habe seinen
Wohnsitz in C._______ gehabt, wo seine (…) Ex-Ehefrauen, seine aktuelle
Ehefrau und seine insgesamt (…) Kinder leben würden,
dass er Künstler sei und dabei namentlich als (…) arbeite und aufgrund
dieser Tätigkeiten viel im Ausland – auch in Europa – unterwegs sei,
dass er in C._______ eine kleine Boutique für Kunst betrieben habe, eines
Tages von einem Freund namens D._______ darauf angesprochen wor-
den sei, dass sich die Organisation "E._______" für seine Kunst interes-
siere und ihn im Rahmen eines Festivals in F._______ an eine Ausstellung
einladen wolle,
dass die Schweizer Organisatoren ihm geraten hätten, den Freund als Be-
rater einzusetzen, wobei der Beschwerdeführer rasch habe erkennen müs-
sen, dass D._______ nur an seinem Geld interessiert gewesen sei,
dass dieser namentlich die für die Reise in die Schweiz gesammelten Geld-
beträge an sich genommen und behalten habe,
dass der Beschwerdeführer in Benin "(…)" der "Parti du renouveau dé-
mocratique" (PRD) gewesen sei, jener Freund der "Renaissance du Bénin"
(RB) angehöre, und dieser ihm deswegen gedroht und erklärt habe, mit der
Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht einverstanden zu sein,
dass D._______ den Beschwerdeführer daher auch weder bei der Be-
schaffung des Visums in Ghana noch bei der Einreise unterstützt habe und
beispielsweise ohne Wissen des Beschwerdeführers die Reise umgebucht
und diesen schliesslich bei der Ankunft in F._______ am (…) Juni 2015
ohne Geld zurückgelassen habe und einige Tage später allein nach
G._______ zurückgekehrt sei, wo er seither lebe,
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dass der Beschwerdeführer durch die umgebuchte Reise verspätet in die
Schweiz gelangt sei und die Ausstellung verpasst habe, worüber die Orga-
nisatoren der Ausstellung nicht erfreut gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer diesen seine missliche Lage erklärt habe, wo-
rauf er einige Tage auf Kosten der Festivalorganisatoren untergebracht
worden sei, er danach selber eine Unterkunft habe suchen müssen und
daher zur Heilsarmee gegangen sei,
dass er nach einigen Tagen gar kein Geld mehr gehabt und schliesslich auf
Anraten anderer Personen in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er zum Beleg seiner Identität drei Reisepässe, einen Identitätsaus-
weis, Flugbestätigungen, ein Einladungsschreiben der Organisation
E._______ und Informationen zu seinem Kunstschaffen zu den Akten
reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe auf-
grund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Heimatstaat in einer
gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt werde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 7. Januar 2007 ausserdem Benin
als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb Asylgesuche beninischer Staats-
angehöriger abgewiesen würden, ausser es ergäben sich Hinweise auf
eine asylrelevante Verfolgung, was gemäss den vorliegenden Akten jedoch
nicht der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten,
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dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen sei,
dass weiter die zuständige Behörde anzuweisen sei, jegliche Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, über eine allfällige bereits
erfolgte Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung zu informie-
ren,
dass der Instruktionsrichter am 30. Oktober 2015 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage be-
trug (Art. 108 Abs. 2 AsylG), das SEM jedoch in seiner Rechtsmittelbeleh-
rung fälschlicherweise eine Frist von 30 Tagen nannte (vgl. angefochtene
Verfügung vom 25. September 2015 S. 5), die der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe vom 23. Oktober 2015 einhielt,
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dass der ausländische, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz auf-
haltende und im Verfahren nicht verbeiständete Beschwerdeführer die
Fehlerhaftigkeit der behördlichen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich
nicht erkannte und zweifellos auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht
hätte erkennen können, weshalb ihm aus diesem Fehler des SEM praxis-
gemäss kein Nachteil erwachsen darf (vgl. hierzu etwa UHLMANN/SCHWANK
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Nr. 19 ff. zu Art. 34 VwVG m.w.H. auf
Lehre und Praxis),
dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde unter folgendem
Vorbehalt einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist, weil die vorliegende Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer vornehmlich Schwierigkeiten mit einem angeb-
lichen Freund geltend macht, der ihm namentlich wegen unterschiedlicher
politischer Auffassungen das Leben schwer gemacht, ihm beispielsweise
Gelder gestohlen und ihn zuletzt allein in der Schweiz zurückgelassen
habe,
dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, diese Prob-
leme mit D._______ seien aufgrund krimineller und unseriöser Geschäfts-
methoden, nicht aber aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erfolgt,
dass das SEM richtigerweise weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe
keine Gründe geltend gemacht, derentwegen er sich vor einer Rückkehr
nach Benin fürchten müsste,
dass den Ausführungen vielmehr zu entnehmen sei, die Geschäftsbezie-
hung zu D._______ seien mit der Reise in die Schweiz beendet worden,
zumal jener den Beschwerdeführer seither nicht mehr behelligt habe,
dass diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung das Gericht
überzeugen und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich
festhalten liess, dass er sich von den Behörden in Benin nicht bedroht fühle
(vgl. Protokoll Anhörung S. 7), und vor diesem Hintergrund und aufgrund
der gesamten Aussagen des Beschwerdeführers daher nicht auf eine indi-
viduell gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ge-
schlossen werden kann,
dass das SEM in diesem Zusammenhang ausserdem zutreffend darauf
hingewiesen hat, dass Benin als verfolgungssicherer Staat im Sinn von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und allenfalls künftig be-
fürchteten Nachstellungen seitens D._______ von einer Privatperson aus-
gehend und vor diesem Hintergrund asylrechtlich unbeachtlich sind, weil
er sich gegen allfällige weitere Übergriffe zur Wehr setzen könnte, indem
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er sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seines Heimatlandes
wendet,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vor diesem Hintergrund zumutbar ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdefüh-
rer im Heimatland gemäss seinen Angaben eine eigene Boutique besitzt
und ausserdem mit zahlreichen Reisen in verschiedene Länder den Le-
bensunterhalt verdient hat, und dass seine Ehefrau und Kinder im Heimat-
staat leben,
dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugs-
behörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten
nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle im-
merhin festgehalten werden kann, dass in den dem Gericht vorliegenden
Akten keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat er-
sichtlich sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: