Abtei lung V
E-6857/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338,
8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 12. No-
vember 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6857/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Tunesien gemäss eigenen Angaben
von Sousse aus am 16. Juni 2003 und gelangte mit einem Fischerboot
illegal nach Italien. In einem Auto sei er am 19. Juni 2003 in die
Schweiz gelangt, wo er am selben Tag in der Empfangsstelle Vallorbe
um Asyl nachsuchte. Nach einem Transfer wurde er am 2. Juli 2003 in
der Empfangsstelle Chiasso summarisch zum Reiseweg und zu den
Ausreisegründen befragt (A1). Am 24. Juli 2003 fand die Anhörung zu
den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt (A9).
B.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, sein älterer Bruder B._______ lebe seit vielen Jahren in
Schweden. B._______ habe für das tunesische Innenministerium
gearbeitet, als die Probleme mit der Bewegung der Ennahda
(Wiedergeburt) eingesetzt hätten. Von seinen Vorgesetzten habe sein
Bruder den Befehl erhalten, Mitglieder der Ennahda zu töten, was er
jedoch abgelehnt habe. Damit hätten die Schwierigkeiten begonnen,
worauf der Bruder Tunesien im Jahre 1988 verlassen habe. Er selber
habe B._______ und und dessen Familie im Mai 2002 in Schweden
besucht. Eine Woche nach seiner Wiedereinreise in Tunesien hätten
ihn tunesische Polizisten zu Hause aufgesucht und ihm
ungerechtfertigte Vorwürfe gemacht. So habe man ihn beschuldigt,
sein Bruder und dessen Freunde, welche der Ennahda angehörten,
hätten ihm Geld mitgegeben, um Familien von Häftlingen zu unterstüt-
zen, und gegen die tunesische Regierung gerichtete Schriften. Ab die-
sem Moment seien die tunesischen Polizeibehörden oft zur Familie
nach Hause gekommen. Zahlreiche Male habe man den Beschwerde-
führer auf den Polizeiposten gebracht und befragt. Manchmal habe
man ihn bis zu zehn Stunden festgehalten; dabei habe er auf dem
nackten Boden eines auch im Winter ungeheizten Raumes sitzen müs-
sen. Manchmal habe man auch seine Eltern und seinen Bruder mitge-
nommen. Man habe von ihm wissen wollen, wer die Freunde seines
Bruders seien und welche Beziehungen er selbst mit diesen pflege.
Manchmal sei er auch geschlagen worden und man habe ihm mit se-
xueller Misshandlung gedroht. Er habe keine körperlichen Beschwer-
den davon getragen, wache aber manchmal verängstigt auf. Sein Pass
sei ihm entzogen worden und seinen Arbeitgeber habe man veran-
lasst, ihn nicht weiter zu beschäftigen. Die Beamten seien zwar immer
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nur gegen den Beschwerdeführer vorgegangen; wenn aber seine Mut-
ter, welche an Diabetes leide, bei den Befragungen dabeigewesen sei,
sei sie manchmal bewusstlos geworden. Die Beamten hätten dann
nicht zugelassen, dass sie ins Spital gebracht werde. Es seien immer
mehrere Beamte gekommen, bis zu sieben an der Zahl; auch Beamte
des Staatssicherheitsdienstes seien dabei gewesen. Weil er diese Um-
stände seiner Familie nicht mehr habe zumuten wollen, habe er sein
Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass
die Schikanen abgenommen hätten, offenbar weil er nicht mehr dort
sei. So sei die Mutter nicht mehr vorgeladen, nur sein Vater sei noch
nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer gab schliesslich an,
nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei oder Gruppie-
rung gewesen zu sein. Zwar sei er Moslem, das sei seine Religion. An-
sonsten habe er sich aber einzig um seine berufliche Ausbildung ge-
kümmert, mit den Behörden habe er sonst nichts zu tun gehabt. Ob
sein Bruder damals tatsächlich Kontakte zur Ennahda gehabt habe
oder nur Befehlsverweigerer gewesen sei, wisse er nicht, da diese Er-
eignisse weit zurücklägen. In der Familie sei auch sonst niemand poli-
tisch aktiv. Er befürchte, bei einer Rückkehr vor Gericht gestellt zu wer-
den.
Zu seinen Lebensverhältnissen vor der Ausreise gab der Beschwerde-
führer an, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise zusammen
mit seinen Eltern in C._______ gelebt. In derselben Strasse habe auch
sein Bruder D._______ und in der Stadt zwei weitere Brüder und drei
Schwestern gelebt. Sein älterer Bruder B._______ befinde sich seit
dem Jahre 1988 in Schweden und sei inzwischen schwedischer
Staatsbürger. Ein weiterer Bruder halte sich irgendwo in Europa auf.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe während sechs Jahren die
Primarschule und während acht Jahren die Oberschule besucht, wel-
che er im Schuljahr 1995/96 ohne Abschluss beendet habe. Ab dem
Jahre 1996 habe er ein Jahr Militärdienst geleistet und dann eine
zweijährige Berufsausbildung mit Abschluss in C._______ absolviert,
welche er etwa im Jahre 2000 beendet habe. Nachdem er zunächst
erwerbslos gewesen sei, habe er ungefähr sechs Monate vor seiner
Reise nach Schweden als Buchhalterassistent in einer Privatfirma
gearbeitet. Nach seinem Urlaub sei er erwerbslos gewesen.
Zu seinen Reisepapieren gab die Beschwerdeführerin an, er habe ei-
nen Reisepass besessen, welcher wenige Monate vor seinem Urlaub
in Schweden ausgestellt worden sei und eine Gültigkeitsdauer von fünf
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Jahren gehabt habe. Darin habe sich ein Visum für Schweden befun-
den, welches er persönlich und legal erhalten habe. Sofort nach seiner
Rückkehr aus Schweden sei ihm der Pass entzogen worden. Der Be-
schwerdeführer gab eine im Jahre 2000 ausgestellte und unbe-
schränkt gültige Identitätskarte zu den Akten, welche er ebenfalls per-
sönlich und legal erhalten habe.
C.
Mit Verfügung vom 12. November 2003 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punk-
ten der Logik und der allgemeinen Erfahrung widersprächen. So hätten
sich die tunesischen Behörden nicht auf Massnahmen wie die vom Be-
schwerdeführer beschriebenen beschränkt, wenn sie ihn tatsächlich
verdächtigt hätten, Verbindungen zu Ennahda-Mitgliedern zu haben.
Hinzu komme, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit
dem zu erwartenden Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person zu
vereinbaren sei, habe er doch trotz der angeblich häufigen Festnah-
men über ein Jahr mit der Ausreise zugewartet. Das BFF führte weiter
aus, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung widersprochen, etwa indem er zunächst angegeben
habe, bei der letzten Festnahme vor seiner Ausreise habe man ihn mit
seinen Eltern und seinem Bruder mitgenommen, während er demge-
genüber anlässlich der kantonalen Befragung ausgeführt habe, nur er
und sein Bruder seien mitgenommen worden. Schliesslich seien die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, weil sie ungenü-
gend begründet seien. So wisse er etwa nicht, ob sein Bruder Ennah-
da-Mitglied sei, obwohl er seine eigenen Asylgründe im Wesentlichen
aus den seinen Bruder betreffenden Umständen ableite. Schliesslich
sei anzunehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers - in Kennt-
nis um die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Tunesien - mit dem Besuch in Schweden nicht einverstanden ge-
wesen wäre, hätte er tatsächlich der Ennahda angehört. Die einge-
reichten schulischen und beruflichen Zeugnisse seien nicht geeignet,
die Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun. Das selbe gelte für
den Brief des Bruders, aus welchem im Übrigen nirgends hervorgehe,
dass er von Schweden abgeschickt und an den Beschwerdeführer ad-
ressiert worden sei. Ein Vollzug der Wegweisung erweise sich
schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich.
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D.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2003 gelangte der Beschwerde-
führer an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) und liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Erteilung von Asyl beantragen, eventuell sei die Unzumutbarkeit
der Rückkehr festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es
sei bekannt, dass Angehörige von tunesischen Staatsangehörigen im
Exil immer wieder durch die Sicherheitskräfte belästigt würden, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls unlogisch sei-
en oder der allgemeinen Erfahrung widersprächen. Dass der Be-
schwerdeführer die Vorwürfe nicht präzisieren könne, welche dem älte-
ren Bruder gemacht würden, sei darauf zurückzuführen, dass er im
Zeitpunkt, als dieser das Land verlassen habe, noch sehr jung gewe-
sen sei. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien
könne allein schon der Umstand, dass er das Land illegal verlassen
habe, zu seiner Verhaftung führen. Für die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers spreche im Übrigen der Umstand, dass er über eine
gute Ausbildung verfüge, weshalb nicht davon ausgegangen werden
könne, er habe das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Ob
der Bruder des Beschwerdeführers selbst Mitglied der Ennahda gewe-
sen oder als Befehlsverweigerer verfolgt worden sei, spiele schliess-
lich keine Rolle, Tatsache sei, dass er in Schweden Asyl erhalten
habe. Aus der Distanz habe er schliesslich das Risiko, das der Be-
schwerdeführer mit einem Besuch bei ihm eingehe, nicht abschätzen
können. Auf weitere Ausführungen in der Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer nebst ei-
ner Fürsorgebestätigung einen Bericht von Amnesty International vom
Juni 2003, ein Presse-Communiqué der Organisation Track Impunity
Always (TRIAL) vom 20. September 2003, einen NZZ-Artikel vom 2.
Dezember 2003 und eine Kostennote über Fr. 300.-- einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2003 wurde die Behand-
lung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben.
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F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer per
Telefax übermittelte Unterlagen zum Asylverfahren des Bruders des
Beschwerdeführers in Schweden einreichen, woraus hervorgehe, dass
jener dort als Flüchtling anerkannt und Asyl erhalten habe.
G.
Das BFF beanragte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt es fest, selbst wenn be-
legt sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Schweden Asyl er-
halten habe, vermöge dies nichts zu seinen Gunsten zu bewirken.
H.
In seiner Replik vom 1. März 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, mit
den eingereichten Beweismitteln sei immerhin belegt, dass die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder der Wahrheit entsprä-
chen. Der Verdacht, Gelder zu sammeln und an Familien von politi-
schen Gefangenen zu verteilen, wiege schwer. Es sei ferner zu be-
rücksichtigen, dass die Repression in Tunesien in der jüngsten Zeit
noch zugenommen habe.
I.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Eine
Verfolgung aus den oben genannten Gründen kann auch flüchtlings-
rechtlich relevant sein kann, wenn sie seitens privater Dritter erfolgt
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(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi-
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in
Tunesien Nachteile erlitten, nachdem er seinen Bruder, welchem Ver-
bindungen zur Ennahda unterstellt würden, in Schweden besucht ha-
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be. Weil die Schikanen zugenommen hätten und seine übrige Familie,
insbesondere seine Mutter, in Mitleidenschaft gezogen worden sei,
habe er das Land verlassen.
3.3.1 Die Vorinstanz hält es nicht für glaubhaft, dass die tunesischen
Behörden den Beschwerdeführer ernsthaft verdächtigen, Verbindungen
zur Ennahda zu haben. Auch hält sie die Vorbringen zu den geltend
gemachten Eingriffen aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft.
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum selben Schluss. An-
gesichts des bekannterweise rigorosen Vorgehens der tunesischen Si-
cherheitsbehörden gegen Personen, welche verdächtigt werden, mit
der Ennahda in Verbindung zu stehen, ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb die tunesischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr aus Schweden unbehelligt hätten einreisen lassen und erst
eine Woche später erstmals hätten aufsuchen sollen, zumal sie ihn an-
geblich verdächtigt hätten, illegale Schriften und Geld eingeführt zu
haben. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten zahllosen
Festnahmen und Hausdurchsuchungen. Wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, die Sicherheitspersonen seien immer in grosser Anzahl ge-
kommen, etwa sieben Personen, da sie ihn scheinbar als "wichtigen
Fall" betrachtet hätten (vgl. A9/S. 10), ist umso weniger verständlich,
weshalb sie ihn über ein Jahr in der umschriebenen Weise schikaniert
haben sollen, ohne ihn zu verhaften und ein Verfahren gegen ihn ein-
zuleiten. Vor dem Hintergrund, dass die Familie offenbar während all
den Jahren, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers 1988 das
Land verlassen und in Schweden Asyl erhalten hatte, nie von den Be-
hörden befragt oder belästigt worden war, ist schliesslich umso schwe-
rer nachvollziehbar, weshalb sie nun nach dem Besuchsaufenthalt des
Beschwerdeführers in Schweden in der beschriebenen Häufigkeit und
hohen Anzahl den Beschwerdeführer belästigt haben sollten, ohne je
einen Hinweis bei ihm zu finden, der ihren Verdacht erhärtet hätte. Ins-
gesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass er in der geltend
gemachten und vor seiner Ausreise noch gesteigerten Häufigkeit Ein-
griffe seitens der tunesischen Sicherheitsbehörden erlitten hat, und
dass diese einen ernsthaften Verdacht hegen, er habe Verbindungen
zur Ennahda, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht,
sein Bruder habe tatsächlich Verbindungen zu dieser Bewegung. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann ergänzend auf die zutreffenden
und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
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der Vernehmlassung verwiesen werden. Dass sich die tunesischen Si-
cherheitsbehörden nach der Rückreise des Beschwerdeführers aus
Schweden möglicherweise für ihn interessiert haben und es in diesem
Zusammenhang gar zu vereinzelten Festnahmen oder Hausdurchsu-
chungen in der vom Beschwerdeführer umschriebenen Weise gekom-
men ist, kann angesichts der Verhältnisse in Tunesien nicht ganz aus-
geschlossen werden, muss aber hier nicht abschliessend geprüft wer-
den. So bedauerlich solche Vorfälle zwar sind, so vermag ihnen doch
mangels der zur Annahme von ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität keine Asylrelevanz zuzukommen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2, 2000 Nr. 17 E. 11b). Dies würde auch
in Bezug auf eine allenfalls tatsächlich in diesem Zusammenhang
erfolgte Entlassung durch den Arbeitgeber gelten. Solche
Massnahmen vermöchten aber auch nicht zur Annahme eines
unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1., 1996 Nr. 30, E. 4d m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hätte sich im Übrigen solchen Schikanen
seitens der lokalen Sicherheitsbehörden wohl durch Wohnsitznahme in
einer Grossstadt wie Tunis oder Sousse entziehen können.
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe einwendet,
der Verdacht, Gelder zu sammeln und/oder an Familien von politischen
Gefangenen zu verteilen, wiege schwer, vermag er damit nichts zu be-
wirken, weil das Gericht gerade nicht glaubt, die tunesischen Behör-
den hegten gegenüber dem Beschwerdeführer einen entsprechenden
Verdacht. Auch ist keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
anzunehmen. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, selbst nie poli-
tisch tätig gewesen zu sein. Auch sonst sei in seiner Familie niemand
politisch tätig. Ob sein Bruder B._______ Kontakt zur Ennahda hat
oder hatte, kann er nicht angeben; er führt aber dessen Flucht aus
Tunesien vorab auf Schwierigkeiten zurück, welche er nach einer
Befehlsverweigerung im Amt bekommen habe. Den Islam betrachtet
der Beschwerdeführer zwar als seine Religion, nirgends wird aber
ersichtlich, inwiefern er mit einem islamistischen Umfeld in Kontakt
stünde oder entsprechender Gesinnung wäre. Der Umstand, dass er
im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat vermag für sich alleine,
entgegen seiner Auffassung, ebenfalls nicht zur Annahme einer
begründeten Furcht zu führen zumal der tunesische Staat offenbar
nicht systematisch prüft, was Personen während langjähriger
Auslandsaufenthalte gemacht haben (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Tunesien: Rückkehr nach langjährigem
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Auslandaufenthalt und Einreichung eines Asylgesuches, Auskunft der
Länderanalyse, Bern, 23. November 2006). Dasselbe gilt auch für den
Umstand, das sein Bruder in Schweden Asyl erhalten hat, was im
Übrigen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht in
Frage gestellt wurde. Insgesamt besteht kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Wiedereinreise in Tunesien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Zwar kann nicht aus-
geschlossen werden, dass die Behörden den Beschwerdeführer bei
einer Wiedereinreise befragen würden, allenfalls auch zu seinem in
Schweden lebenden Bruder. Eine asylrelevante Verfolgungsabsicht
aus diesem Grunde ist jedoch auch für die Zukunft nicht anzunehmen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen erübrigt
sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Auch die auf
Beschwerdestufe eingereichten Dokumente vermögen nichts zu Guns-
ten des Beschwerdeführers zu bewirken und es kann ergänzend auf
die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 ver-
wiesen werden.
3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
geht im vorliegenden Verfahren mit der Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments einher. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen,
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wenn auch diesbezüglich klare Defizite bestehen (vgl. Human Rights
Watch, World Report, January 2008).
5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
5.3.1 Weder aus der allgemeinen Lage in Tunesien, wo der Beschwer-
deführer in C._______ über ein soziales Netz verfügt, noch aus indivi-
duellen Begebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. Aus den Ak-
ten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich be-
einträchtigt ist. Er ist in Tunesien bei seiner Familie aufgewachsen, wo
er bis zur Ausreise gelebt hat. Nebst den Eltern leben sechs Ge-
schwister des Beschwerdeführers in C._______. Laut eigenen
Angaben verfügt der Beschwerdeführer schliesslich über eine gute Bil-
dung und war in der Buchhaltung einer Privatfirma tätig. Es ist nach
dem Gesagten davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach
Tunesien, sei es in C._______ oder in einer grösseren Stadt, dort in
sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es verbleibt aber das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Dieses ist gutzuheissen, nach-
dem nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des
Gesetzes erwiesen hatte. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist
demzufolge zu verzichten.
8.
Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten
(vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: an-
gefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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