B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6857/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2014 / N (…).
E-6857/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer habe am (…) Pa-
kistan verlassen und sei am (…) in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am (…) wurde er summarisch befragt (A5); am (…)
wurde er eingehend angehört (A17). Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei mit einem jungen Mann aus seinem Quartier befreundet gewe-
sen und habe mit diesem eine sexuelle Beziehung geführt. Nachdem sie
von dessen Bruder – ein (…) – offenbar in flagranti erwischt worden seien
und dieser ihn mit dem Tod bedroht habe, habe er die Flucht ergriffen.
A.b Mit Verfügung vom (…) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wegen Papierlo-
sigkeit nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid mit
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG).
A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
(…) vom (…) abgewiesen und die vorinstanzlichen Erwägungen damit be-
stätigt.
A.d Nach Aufenthalten in verschiedenen europäischen Ländern wurde der
Beschwerdeführer am 3. April 2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus
Kopenhagen in die Schweiz rücküberstellt.
B.
Am (…) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein
„Wiedererwägungsgesuch“ ein und beantragte dabei, die Verfügung vom
(…) sei im Asylpunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit diesem
Zeitpunkt eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der
Sachlage eingetreten sei (B1). Der Beschwerdeführer habe seine Situation
im abgeschlossenen Asylverfahren nicht offen erklären können. Er enga-
giere sich in C._______ sehr aktiv für die Rechte von Homosexuellen und
nehme an verschiedenen Demonstrationen und Meetings teil. D._______
bestätigte diese Angaben im Bericht vom (…), welcher zusammen mit Fo-
tos dem Gesuch beilag.
C.
Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz am (…) dem Bundesverwaltungs-
gericht überwiesen, da ihrer Meinung entsprechend die sexuelle Orientie-
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rung des Beschwerdeführers bereits ausführlich und offen thematisiert wor-
den sei, weshalb diese Eingabe allenfalls unter dem Aspekt der Revision
zu würdigen sei (B2). Die erneut geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
von Seiten der Familie des Freundes des Beschwerdeführers stelle weder
eine nachträglich veränderte Sachlage im Bereich des Wegweisungsvoll-
zugs, noch eine neue Verfolgungssituation hinsichtlich Asyl und Flücht-
lingseigenschaft dar. Vielmehr werde gerügt, der Sachverhalt sei vom Bun-
desamt und vom Bundesverwaltungsgericht unrichtig oder unvollständig
erhoben und daher falsch entschieden worden.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst in seinem Urteil (…) vom
(…) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts fest, dass
sich die Eingabe vom (…) inhaltlich teilweise auch gegen das Urteil vom
(…) richte. Dieser Teil wurde als Revisionsgesuch zwar entgegengenom-
men (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), aber wegen Verspätung nicht darauf ein-
getreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Es wies in seinem Urteil ferner da-
rauf hin, dass nach Abschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens ent-
standene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen,
nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegengenommen und ge-
prüft werden könnten (vgl. BVGE 2013/22). Daher wurde – soweit der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben von D._______ vom (…)
und die eingereichten Fotografien eine „wiedererwägungsrechtlich bedeu-
tende Veränderung der Sachlage“ geltend mache – die Eingabe vom (…)
zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 – eröffnet am 31. Oktober 2014 –
wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom (…) ab und erklärte
die Verfügung vom (…) als rechtskräftig und vollstreckbar. Darüber hinaus
wurde eine Gebühr erhoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung abgesprochen. Dabei wurde zunächst festgehalten, dass
sowohl der Entscheid vom (…) als auch das Urteil vom (…)unter Berück-
sichtigung der Homosexualität des Beschwerdeführers ergangen seien.
Nach Eintritt der Rechtskraft sei lediglich der Umstand hinzugekommen,
dass er sich seit seiner Rückkehr aus E._______ für die Rechte Homose-
xueller engagiere und öffentlich zu seiner Homosexualität stehe. Dieser
Ansatzpunkt – wie auch die eingereichten Beweismittel – seien indes nicht
tauglich, die im ordentlichen Verfahren unglaubhaft erachteten Verfol-
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gungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb es keinen An-
lass gebe, den rechtskräftigen Entscheid vom (…) wegen dieser nachträg-
lich entstandenen Beweismittel in Wiedererwägung zu ziehen.
Zugleich wies die Vorinstanz darauf hin, der alleinige Umstand, dass je-
mand einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, bedeute noch nicht,
dass diese Person auch verfolgt werde. Homosexualität sei in Pakistan
zwar illegal, werde indes selten strafverfolgt; vermutungsweise auch des-
halb, weil homosexuelle Personen ihre Vorliegen nicht in der Öffentlichkeit
zur Schau stellen würden.
Schliesslich erläuterte das Bundesamt, das öffentliche Bekenntnis des Be-
schwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung und sein diesbezügli-
cher Einsatz stelle nicht in genügender Weise klar, weshalb und von wel-
cher Seite ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthafte Nachteile dro-
hen würden. Unter diesen Umständen sei selbst unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass Homosexualität in Pakistan nicht derart offen wie in der
Schweiz gelebt werden könne, kein begründeter Anlass zur Annahme einer
wahrscheinlichen und künftigen Verfolgung ersichtlich.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 24. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom
28. Oktober 2014 der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei;
eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzuneh-
men. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustel-
len.
Zunächst wurde einmal mehr darauf hingewiesen, dass im ordentlichen
Asylverfahren für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden
habe, sich offen auszudrücken, da er sich für seine sexuelle Ausrichtung
geschämt habe. In C._______ habe er indes gelernt, zu seiner Homosexu-
alität offen zu stehen und diese auszuleben. Dies sei in der pakistanischen
Diaspora bekannt, da er auch schon von dem Regime nahestehenden
Landsleuten beobachtet worden sei. Infolgedessen sei er bei einer Rück-
kehr flüchtlingsrechtlich gefährdet (Art. 3 AsylG).
G.
Am 25. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort
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einstweilen den Vollzug der Wegweisung aus. Mit Verfügung vom 15. De-
zember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutgeheissen und die weiterhin geltende Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs bestätigt.
H.
Gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG wurde am 16. November 2016 die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt. Gleichzeitig wurde die
Vorinstanz unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 zur Vernehmlassung ein-
geladen.
I.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 stellte das SEM
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten.
J.
In der Replikschrift vom 13. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter da-
rauf hin, dass die ursprüngliche Verfügung vom 21. Dezember 2012 von
der Unglaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers ausge-
gangen sei. Ausführungen der Verfügung vom 28. Oktober 2014 würden
nun darauf schliessen lassen, dass die sexuelle Orientierung des Be-
schwerdeführers inzwischen ausser Frage sei. Folglich lasse sich die
Frage aufwerfen, ob die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft gewesen sei.
Beharre indes das SEM darauf, dass im ordentlichen Verfahren die sexu-
elle Orientierung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt worden
sei, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft
der ursprünglichen Verfügung homosexuell geworden sei, was wiederum
eine nachträgliche sehr wesentliche Veränderung des Sachverhalts an-
zeige.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des
vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken, ist das Vorliegen eines solchen
vorab zu prüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). Ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG darf das Bundesverwaltungsgericht seinen Ent-
scheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Daher wird
im Folgenden zunächst geprüft, ob die Vorinstanz die Eingabe vom (…),
soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben vom (…)
von D._______ und die eingereichten Fotografien eine „wiedererwägungs-
rechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage“ geltend gemacht hat, zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts […] vom […]).
3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die
für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re-
levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
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führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un-
richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache ver-
neint wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt
zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entschei-
dende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen der asylsuchenden Person zu würdi-
gen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere
Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bis-
her noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue
Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder im
Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben,
vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde
muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und
berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2
VwVG; vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.1.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich
geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form be-
zweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
3.1.3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG muss ein neues Asylgesuch schrift-
lich und begründet innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden. Die Nichtein-
tretensgründe von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG finden Anwendung (sog. Mehr-
fachgesuch). Im Gegensatz zum Wiedererwägungsverfahren, welches
sich auf die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-
und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungs-
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hindernisse beschränkt, werden im Asylfolgeverfahren nachträglich erheb-
liche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft behandelt (vgl. BVGE
2014/39 E. 4.5).
3.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Dies wurde dahingehend be-
gründet, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner geltend gemachten
homoerotischen Beziehung der Logik des Handelns und der allgemeinen
Erfahrung zuwiderlaufende Angaben gemacht habe. Zum einen sei seine
sexuelle Veranlagung als asyltaktische Behauptung zu werten; zum ande-
ren seien – selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell
wäre – die Vorbringen im Gefolge des aufgeflogenen homoerotischen Ver-
hältnisses unglaubhaft (Art. 7 AsylG).
Dieser Entscheid kann – auch wenn man heute von einer glaubhaften Ho-
mosexualität des Beschwerdeführers ausgeht – nicht als vollkommen feh-
lerhaft bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Verfügung
vom 28. Oktober 2014 festgestellt hat, ist der Umstand, dass jemand einer
bestimmten sozialen Gruppe – wie vorliegend Homosexuelle in Pakistan –
angehört, nicht mit einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG gleichzusetzen.
Auch wenn ein mögliches Verfolgungsmotiv damit erfüllt ist, muss diese
Person, um als Flüchtling anerkannt zu werden, ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sein oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 AsylG). Die ursprüngliche Verfolgungsmassnahme
– der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Pakistan vom Bruder
seines Freundes mit dem Tode bedroht worden – wurde rechtskräftig als
unglaubhaft qualifiziert und weder durch nachträglich erfahrene Tatsachen
oder aufgefundene Beweismittel beziehungsweise nachträglich entstan-
dene Beweismittel angefochten. Nach dem Gesagten lässt sich die
Schlussfolgerung ziehen, dass die Verfügung vom (…) ursprünglich fehler-
frei ist.
3.3 Das am 20. Juni 2014 unter dem Titel „Wiedererwägung“ eingereichte
neue schriftliche Gesuch bezog sich zum einen auf die Homosexualität des
Beschwerdeführers als dessen Identitätsmerkmal und zum anderen auf
deren Offenlegung (beziehungsweise Coming-out) und sein aktives Enga-
gement für die Rechte von Homosexuellen in C._______, weshalb er be-
fürchte, nach seiner Rückkehr nach Pakistan ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt zu sein. Damit machte er zusätzlich zu seiner homosexuellen Aus-
richtung – welche mutmasslich schon vor seiner Ausreise aus Pakistan be-
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standen hat – eine neue Asylbegründung geltend. Da er sich erst nach sei-
ner Ausreise aus Pakistan offen zu seiner Homosexualität bekannt und sich
dafür aktiv engagiert hat, ist dieses Vorbringen als subjektiver Nachflucht-
grund nach Art. 54 AsylG zu prüfen. Verfahrenstechnisch ist diese nach-
träglich entstandene mögliche Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines
Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG zu würdigen.
3.4 Zwar sind in der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 Ansätze
einer Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG vor-
handen. Doch hat das SEM diesen Aspekt nur in äusserst rudimentärer
Weise geprüft und festgestellt, dass der Einsatz des Beschwerdeführers
für die Rechte der Homosexuellen sowie sein Bekenntnis zu seiner eige-
nen Homosexualität nicht hinreichend zu begründen vermöchten, weshalb
und von welcher Seite ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan genau ernst-
hafte Nachteile drohen würden. Die alleinige Begründung – wonach dem
Beschwerdeführer in Pakistan in Zukunft ernsthafte Nachteile bereits we-
gen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen würden –
sei für den Nachweis einer individuellen Gefährdung nicht ausreichend.
Das SEM hätte sich eingehend auch vor dem Hintergrund der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile des EuGH C-199/12 bis
C-201/12 vom 7. November 2013) mit allfälliger künftiger Furcht vor Ver-
folgung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, die ihm mög-
licherweise nach einer Rückkehr nach Pakistan drohen könnte. Indem das
SEM die subjektive Nachfluchtbegründung ungenügend geprüft hat, hat es
seine Begründungspflicht verletzt. Die Begründungspflicht ist aber ein we-
sentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die
Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was
nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.).
3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM den Sach-
verhalt unrichtig festgestellt und die Verfügung vom 28. Oktober 2014 un-
genügend begründet hat. Es wird gehalten, vor dem Hintergrund des Ab-
klärungsergebnisses auch über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers (Art. 54 AsylG) neu und ausreichend zu befinden. Nebenbei ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 111c AsylG ein neues Asylgesuch
schriftlich und begründet eingereicht werden muss. Diese strengen For-
merfordernisse werden damit begründet, dass die asylsuchende Person
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mit den Verfahrensabläufen bereits vertraut ist. Aus der klaren Formvor-
schrift der Schriftlichkeit in Art. 111c AsylG ergibt sich, dass eine Anhörung
zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) generell nicht vorgeschrieben ist. Die
Asylsuchenden sind daher angehalten, ihrer Mitwirkungspflicht umfassend
nachzukommen. Sind im Rahmen eines Mehrfachgesuchs Abklärungen
durch das SEM angezeigt, so kann es indes wie beim Wiedererwägungs-
gesuch gestützt auf Art. 12 VwVG weitere Sachverhaltsabklärungen vor-
nehmen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn – wie vorliegend – weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfangreiches Beweisver-
fahren durchzuführen ist (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1154 ff.).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermitt-
lung und ausreichenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans
SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE) eine Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung
E-6857/2014
Seite 11
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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