B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6857/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (…).
E-6857/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im November 2014 und hielt sich zwei Wochen in Äthiopien auf, bevor
er über den Sudan nach Libyen gelangte und im Juni 2015 nach Italien
reiste. Am 30. Juni 2015 erreichte er die Schweiz und stellte gleichentags
sein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder nach Deutschland ge-
währt, welche Länder gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), möglicherweise für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig seien. Die allfällige Zuständigkeit dieser Mitglied-
staaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er
geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort keine Zukunft
sehe. Das SEM gab dem Beschwerdeführer neben Italien auch zur mögli-
chen Überstellung nach Deutschland das rechtliche Gehör, da er anlässlich
der Befragung angab, ein 17-jähriger Bruder von ihm lebe seit einem Jahr
dort. Auf die Nachfrage, ob er eine Zusammenführung mit seinem Bruder
wünsche, falls Deutschland zustimmen würde, erwiderte er, er möchte un-
abhängig sein, arbeiten und für sich selbst sorgen, ohne seinen Bruder
(Akten SEM A8/12, Pt. 3.03).
B.
Am 4. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden in der
Folge mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 – dem Beschwerdeführer eröffnet am
16. Oktober 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO
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Seite 3
für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig ver-
fügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen
Akten inklusive eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt.
D.
Mit Beschwerde datiert vom 24. Oktober 2015 (Datum Poststempel
23. Oktober 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei aufzufordern, das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die kantonalen Be-
hörden seien anzuweisen, einstweilen den Vollzug auszusetzen und es sei
die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Zudem sei
Einsicht in die restlichen Akten und in das Aktenverzeichnis zu gewähren.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) und eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sei zu ver-
zichten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6857/2015
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, mangels
Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, welche weiteren – nebst den dem
Beschwerdeführer ausgehändigten – Akten sich im Dossier befinden wür-
den. Hingegen ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung sehr wohl eine Kopie des Aktenverzeichnisses
ediert worden. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seinem später man-
datierten Rechtsvertreter alle ihm ausgehändigten Akten zur Kenntnis zu
bringen. Im Weiteren bringt er vor, insbesondere seien keine Abklärungen
in Deutschland ersichtlich und damit er sich ein Bild der getätigten Abklä-
rungen und der Informationen an den Beschwerdeführer machen könne,
ersuche er um ergänzende Einsicht in alle übrigen Aktenstücke. Dazu ist
festzustellen, dass sich das SEM – wie aus den unten ausgeführten Erwä-
gungen ersichtlich wird – zu Recht nicht veranlasst sehen musste, weitere
Abklärungen in Deutschland vorzunehmen, und sich demnach auch keine
entsprechenden Unterlagen in den Akten befinden, die ediert werden könn-
ten. Eine Durchsicht der Akten ergibt zudem, dass dem Beschwerdeführer
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Seite 5
die wesentlichen und editionspflichtigen Aktenstücke ausgehändigt wurden
und das rechtliche Gehör in diesem Geltungsbereich nicht verletzt wurde.
Der Antrag auf weitere Akteneinsicht ist demnach abzuweisen, soweit er
nicht ohnehin als gegenstandslos zu erachten ist.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens kein Merkblatt im Sinne von Art. 4 Dublin-III-VO erhalten, das
ausführlich über alle wesentlichen Aspekte der Dublin-Verordnung infor-
mieren würde. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer ohne diesbe-
züglich genügende Information über seinen Bruder in Deutschland befragt
habe und er somit die weitreichenden Konsequenzen nicht habe erkennen
können, habe das SEM seine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verletzt. Diese Rüge geht vorliegend fehl. Vorab ist anzumerken, dass
die Dublin-III-VO anstelle der Abgabe eines Merkblattes eine mündliche In-
formation etwa in Form eines Gesprächs vorsieht (Art. 4 Abs. 2 in fine Dub-
lin-III-VO). Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen
Befragung vom 16. Juli 2015 hinreichend über die vorliegend wesentlichen
Aspekte im Zusammenhang der Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt. Das
SEM hat den Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob er allenfalls eine
Zusammenführung mit seinem in Deutschland lebenden Bruder wünsche.
Seine entsprechende Antwort lässt nur den Schluss zu, dass er eine ent-
sprechende Zusammenführung nicht wünsche (A8/12, Pt. 3.03) und dem-
nach die daraus folgende Konsequenz eigenständig klar zum Ausdruck
brachte. Das SEM musste sich demnach aufgrund der vom Beschwerde-
führer dargelegten Indizien nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen
betreffend den Bruder in Deutschland zu treffen. Auch auf Beschwerde-
ebene werden keine zusätzlichen entscheidrelevanten Indizien betreffend
den Bruder in Deutschland nachgeliefert. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist demnach auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
E-6857/2015
Seite 6
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-
III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2.1 m.w.H.).
5.4 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der
Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitglied-
staat zu ermitteln. Dabei sind gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO im Hin-
blick auf die Anwendung der in den Art. 8, 10 und 16 genannten Kriterien
alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen,
Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Bezie-
hung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu berück-
sichtigen, falls diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitglied-
staat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden
Person stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstel-
lers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache
E-6857/2015
Seite 7
ergangen ist. Sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat
haben bei der Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu be-
achten. Der ersuchende Mitgliedstaat hat alle ihm bekannten Indizien in
einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen und der er-
suchte Mitgliedstaat darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit
nicht übergehen (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 7).
Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 7
Abs. 3 Dublin-III-VO und hält dafür, gemäss Art 8, 9 und 10 Dublin-III-VO
sei Deutschland oder die Schweiz für beide Asylverfahren zuständig. Er
stellt sich auf den Standpunkt, es wäre Sache der Vorinstanz gewesen,
den Aufenthalt des Bruders abzuklären, den Beschwerdeführer korrekt und
vollständig über die Möglichkeiten und Konsequenzen zu informieren und
bei beidseitigem schriftlichen Einverständnis in Zusammenarbeit mit den
deutschen Behörden eine Zusammenführung mit dem Bruder zu ermögli-
chen. Der Beschwerdeführer geht mit dieser Annahme fehl. Wie nachste-
hend festzustellen ist, ist für das vorliegende Asylverfahren des Beschwer-
deführers Italien zuständig. Die Frage der Zuständigkeit der Schweiz
könnte sich stellen, wenn der minderjährige Bruder des Beschwerdefüh-
rers sich in der Schweiz aufhalten würde. Bei vorliegender Sachlage jedoch
hätten unter gegebenen Umständen Deutschland und Italien für eine allfäl-
lige Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinem in Deutschland
lebenden Bruder besorgt zu sein.
5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E-6857/2015
Seite 8
5.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend
die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten
hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationa-
len Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag
des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hatte (A8/12, Pt. 5.02).
6.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 4. August 2015 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Ita-
lien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält.
E-6857/2015
Seite 9
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisati-
onen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in
Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der
EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehen-
den Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der
Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehens-
weise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom
21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Be-
schwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der all-
gemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb
nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings be-
stünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungska-
pazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifi-
kante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünf-
ten ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalt-
tätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass
dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet
werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind,
damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Fol-
gen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle
der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellatio-
nen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Un-
terbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder ange-
messen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM
und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten
und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen
E-6857/2015
Seite 10
besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklä-
rung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014
E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom
EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen
von den italienischen Behörden einholen.
6.4.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich
nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Au-
genmerk zu schenken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine
Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sehe in Italien keine Zukunft.
6.6 Mit den vorstehenden Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend, gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu
prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer
nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in
Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E-6857/2015
Seite 11
Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten.
6.6.2 Bezüglich der Frage des Vorliegens von "humanitären Gründen" ist
Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom
13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
6.6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.7 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen.
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Seite 12
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um einst-
weilige Aussetzung des Vollzuges, um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Ge-
sagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6857/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: