B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6857/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4a,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Zugunsten von B._______, (…), Eritrea,
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. August 2016 anerkannte das SEM den Beschwer-
deführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Familienzusammenführung mit Frau B._______, geboren am
(…).
C.
Mit Schreiben vom 29. August 2018 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Beweismittel einzu-
reichen. Seine Antwort folgte mit Schreiben vom 11. September 2018.
D.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 lehnte das SEM die Erteilung einer
Einreisebewilligung für Frau B._______ und das Gesuch um Familienasyl
ab.
E.
Vom 11. bis 18. November 2018 war der Beschwerdeführer in Uganda.
F.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage mehrerer undatierter Fotos, einer Heiratsurkunde (Certificate of
Marriage vom […]), eines Reiseplans seiner Reise nach Uganda sowie ver-
schiedener Boarding Karten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. November 2018
aufzuheben und Frau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Diese sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Un-
terzeichnende zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
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verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig ersuchte er
das SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit
Eingabe vom 27. Dezember 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 29. März
2019 – nach gewährter Fristerstreckung – replizierte der Beschwerdeführer
unter Beilage eines Fotos und einer E-Mail-Korrespondenz mit der Schwei-
zerischen Botschaft in Nairobi.
H.
Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos
und ein Schreiben des UNHCR vom 18. April 2019 zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine bereits
aktenkundige Kopie (Asylum Seeker Certificate vom […] von Frau
B._______) zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 reichte das SEM eine Duplik ein. Nach ge-
währter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. August 2019 hierzu eine Triplik ein und ersuchte um wiedererwägungs-
weise Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getre-
ten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für einen solchen Ent-
scheid vorliegend gegeben, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ge-
währt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies
der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder ei-
ner geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als
offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde wie vorliegend als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wird.
4.
4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre-
chen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben
gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten
und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge-
trennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebe-
willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest
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beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Be-
stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im
Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familienge-
meinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich rele-
vante Ausreise aus dem Heimatland.
4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennach-
zugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten
Beziehungen.
5.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereich-
ten Unterlagen seien nicht geeignet, die Identität der nachzuziehenden
Person rechtsgenüglich zu belegen. Der Aufforderung vom 29. August
2018, weitere Dokumente der Ehefrau und Beweismittel der Eheschlies-
sung einzureichen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Statt-
dessen habe er erklärt, seine Ehefrau besitze keine eritreischen Identitäts-
dokumente und die gemeinsamen Fotos habe sie bei der Ausreise aus Erit-
rea verloren. Schliesslich sei es ihm auch nicht gelungen, eine Familienge-
meinschaft als Ehepaar in Eritrea glaubhaft darzulegen.
6.
6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Er-
wägungen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch eine unrichtige Feststel-
lung des massgeblichen Sachverhalts ist nicht zu erkennen. Dem Be-
schwerdeführer wurden mit Schreiben des SEM vom 21. Dezember 2018
die Aktenstücke B1/1, B4/2 und B5/2 korrekt auf Antrag hin zugestellt, wo-
mit die formelle Rüge zur Gehörsverletzung ins Leere geht (SEM-Akten
B16/1, Beschwerde S. 4).
6.2 Was die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel anbe-
langt (s. o. Sachverhalt) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer un-
mittelbar nach Erhalt der angefochtenen Verfügung nach Uganda reiste
und diese erst hiernach einreichte. Der Beschwerdeführer hatte im Verlauf
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des vorinstanzlichen Verfahrens jedoch lange genug Zeit, entsprechende
Beweismittel einzureichen, wozu er von der Vorinstanz auch explizit aufge-
fordert wurde. Zudem birgt der Postweg aus Uganda in die Schweiz grund-
sätzlich keine Gefahren in sich und die finanzielle Lage hätte – wie nament-
lich die Reise nach Uganda zeigt – einem Postversand ebenfalls nicht ent-
gegengestanden. Die Vorinstanz kommt in der Vernehmlassung nament-
lich zum Schluss, die auf Beschwerdeebene eingereichten Hochzeitsfotos
seien in Uganda nachgestellt worden. Untermauert wird diese Schlussfol-
gerung dadurch, dass die Fotos kein Datum aufweisen und der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, es würden keine entspre-
chenden Fotos mehr existieren. Um zu widerlegen, dass es sich um nach-
gestellte Fotos handelt, reichte der Beschwerdeführer Fotos nach, die eine
Frau zeigen, die auf den angeblichen Hochzeitsfotos zu erkennen ist. Die
Identität der Frau ist jedoch nicht geklärt, womit die Fotos keine Rück-
schlüsse auf ihre Person (angeblich die Mutter des Beschwerdeführers)
zulassen. Was die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene eingereichte Hei-
ratsurkunde vom (…) anbelangt, verneinte der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren die Existenz eines entsprechenden Dokuments
(z. B. SEM-Akten B5 S. 2), weshalb Zweifel an dessen Echtheit berechtigt
sind. Diese Schlussfolgerung wird durch Schreibfehler im Stempel und die
verschiedenen Schreibweisen von «Asmara» im selben Dokument unter-
mauert. Zudem sind solche Dokumente in Uganda leicht erhältlich und ha-
ben somit geringen Beweiswert. Da es in casu – wie nachfolgend dargelegt
– jedoch bereits an einer gelebten Familiengemeinschaft vor der Flucht
fehlt, kann die Frage nach der Eheschliessung und mithin nach der Echt-
heit der Dokumente vorliegend offengelassen werden. Dasselbe trifft für
die Frage zu, ob die Identität von Frau B._______ ausreichend abgeklärt
ist. Vor diesem Hintergrund sind in antizipierter Beweiswürdigung die vom
Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Abklärungsergebnisse zur Identi-
tät und zum Zivilstand nicht länger abzuwarten.
6.3 Im eritreischen Kontext ist weder eine arrangierte Ehe noch ein ge-
trennter Wohnsitz der Ehegatten ungewöhnlich. Ein solcher ergibt sich oft-
mals auch aus der Situation der Militärdienstpflicht des Ehemannes. Dies
ist entsprechend zu berücksichtigen und schliesst die Bewilligung des Fa-
miliennachzuges nicht per se aus. Jedoch ist der gemeinsame Wohnsitz
das stärkste Indiz für eine nach aussen erkennbar gelebte Familiengemein-
schaft. Sofern ein solcher nicht vorliegt braucht es andere konkrete An-
haltspunkte dafür, dass die Eheleute eine Familiengemeinschaft in einem
ihnen möglichen Rahmen leben und die eheliche Verbindung aufrecht-
erhalten wird.
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6.4 Vorliegend haben die Ehegatten – wenn überhaupt – lediglich ein bis
zwei Wochen zusammen bei Verwandten gelebt und dann wieder getrennt
– jeder für sich – bei den jeweiligen Eltern; sie verfügten über keine ge-
meinsame Unterkunft (SEM-Akten A4 S. 3 f.). Der Ausführung des Be-
schwerdeführers im Rahmen seines Gesuchs um Familiennachzug, Frau
B._______ habe seit der Eheschliessung im Hof seiner Eltern gelebt, ist
aufgrund seiner unmissverständlichen Darlegung in der Erstbefragung
nicht zu folgen (SEM-Akten B5 S.1). Es trifft zwar zu, dass im eritreischen
Kontext die Umstände der Flucht und der Militärdienst adäquat zu berück-
sichtigen sind. Ein Zusammenleben von lediglich einer bis zwei Wochen
hält den Anforderungen an eine kurze Familiengemeinschaft vor der Flucht
indessen nicht ansatzweise stand (Beispiel für eine kurze Familiengemein-
schaft: BVGE 2018 VI/6 E. 5.3.2, zehn Monate des Zusammenlebens mit
Unterbruch nach dem vierten Monat). Eine Eheschliessung genügt für sich
alleine nicht, wenn – wie vorliegend – die Familiengemeinschaft nicht ge-
lebt wurde. Das Institut des Familienasyls dient nicht der Aufnahme einer
zuvor nicht gelebten Familiengemeinschaft. Im Übrigen musste der Be-
schwerdeführer in der Anhörung bei der Aufzählung seiner wichtigsten Ver-
wandten an seine Ehefrau erinnert werden und konnte zu ihrem Arbeitsort
nur vage Angaben machen, was verwundert, will er doch seit seiner Aus-
reise aus Eritrea regelmässigen Kontakt zu ihr gehabt haben (SEM-Akten
A16 S. 4 F25 ff., B5 S.1). Zudem hat er Frau B._______ vor seiner Flucht
aus Eritrea nicht über seinen Ausreiseentschluss informiert (SEM-Akten
A16 S. 14 F102). Schliesslich stellte der Beschwerdeführer das Gesuch
um Familienzusammenführung mit Frau B._______ nicht unmittelbar nach
dem positiven Asylentscheid, sondern erst zwei Jahre später. Dies kann
nicht anders gedeutet werden, als dass er kein Interesse an einer Famili-
enzusammenführung hatte. Seine Erklärung, weshalb er nicht schon früher
ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, scheint weit hergeholt, hat er
doch nach der Ausreise von Frau B._______ aus Eritrea im (…) nochmals
mehrere Monate mit der Einreichung des Gesuchs zugewartet (SEM-Akten
B5 S. 1).
6.5 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist nicht von einer vorbestan-
denen Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit Frau B._______
sowie vom Willen einer baldmöglichen Wiedervereinigung der Familienge-
meinschaft auszugehen. Eine Anhörung der sich in Uganda aufhaltenden
Frau B._______ oder ein Telefonat mit der Mutter des Beschwerdeführers
in Eritrea sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Auf
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Seite 8
eine Anhörung und ein Telefongespräch kann somit in antizipierter Beweis-
würdigung verzichtet werden; die entsprechenden Anträge sind abzuwei-
sen.
6.6 Die Voraussetzungen für den Einbezug von Frau B._______ in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des
Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Er-
teilung einer Einreisebewilligung für Frau B._______ deshalb zu Recht ab-
gelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 12. Dezember 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse
seither entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfah-
renskosten abzusehen.
8.2 Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Zur Begründung der Abweisung des Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde in der Zwischenver-
fügung vom 12. Dezember 2018 ausgeführt, dass in Verfahren, die – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht seien, strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
anzusetzen seien (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10)
und praxisgemäss – ungeachtet sprachlicher Schwierigkeiten – die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung nur in den besonderen Fällen gewährt
werde, in denen in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwie-
rigkeiten bestünden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. In seinem
diesbezüglich in der Triplik vom 20. August 2019 gestellten Wiedererwä-
gungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, der Verlauf des Ver-
fahrens mit mehrfachem Schriftenwechsel, diversen eigenen Abklärungen
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– namentlich bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi oder beim
UNHCR – und dem überdurchschnittlichen Aufwand bei der Mandatsfüh-
rung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
sei, das Verfahren selbstständig zu führen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ihm jeweils Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, vorliegend nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel