Abtei lung V
E-6858/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6858/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea im März
2008 verliess, und am 24. März 2008 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
Chiasso vom 15. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. Mai
2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei guineischer Staatsangehöriger, Volksgruppe (...), mit
letztem Wohnsitz in X._______,
dass er in X._______ gelebt und als (...) gearbeitet habe, Waisenkind
sei und auch keine Verwandten mehr habe,
dass er im Februar 2007 erstmals an einer Demonstration in
X._______ teilgenommen habe, obwohl er ansonsten politisch nicht
aktiv gewesen sei (vgl. A1/10 S. 5 f.; A9/11 S. 5),
dass er zusammen mit anderen Demonstranten einen Polizeiposten
und Tankstellen zerstört, einen Gendarmerieposten gestürmt und dort
Waffen erbeutet habe,
dass er daraufhin von der Gendarmerie Y._______ festgenommen und
wegen – mit der Todesstrafe bedrohten – unbefugten Waffenbesitzes
schliesslich ins Gefängnis verlegt worden sei,
dass er nach längerer geschlossener Einzelhaft schliesslich zu
Arbeiten ausserhalb der Gefängnismauern eingeteilt worden sei, wo er
auf Anraten eines Polizisten die Flucht Richtung Schiffshafen ergriffen
habe (vgl. A 1/10 S. 6; A9/11 S. 6 f.),
dass er am Hafen angekommen, einen unbekannten Mann angespro-
chen habe, der ihn einem 'weissen' Besatzungsmitglied eines Schiffes
anvertraut habe,
dass er mit dessen Hilfe illegal, kostenlos und ohne Papiere auf dem
Seeweg in ein ihm unbekanntes europäischen Land habe mitreisen
können (vgl. A1/10 S. 7; A9/11 S. 7 f.),
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dass er – angekommen in Europa – von diesem 'weissen Mann' zu
einem Bahnhof gefahren worden sei, wo er von diesem eine Bahn-
fahrkarte für die Reise in die Schweiz erhalten habe, die er nach An-
kunft in der Schweiz jedoch weggeworfen habe (vgl. A9/11 S. 8),
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. September 2008
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie wegen Hinderung einer
Amtshandlung im Sinne von Art. 286 des Schweizerischen Straf-
gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) von der
Staatsanwaltschaft Z._______ für schuldig erkannt und mit einer
Geldstrafe und Busse bestraft wurde,
dass gegen ihn zudem die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt
Z._______ verfügt wurde (vgl. A10/17),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforde-
rung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente
eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu
machen vermocht,
dass seine Erklärungen hinsichtlich der Beschaffung und des Verlustes
seiner Identitätspapiere im Jahr 1999/2000 unrealistisch und wider-
sprüchlich ausgefallen seien,
dass seine Aussagen zur Beantragung von Identitätspapieren unstim-
mig seien, zumal er bei der Erstbefragung vorgebracht habe, er habe
eine Identitätskarte besessen, die im Jahr 1999 oder 2000 ausgestellt
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worden sei, wobei er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
ausgesagt habe, diese im Jahre 1999 oder 2000 verloren zu haben,
dass zudem in Guinea oft Personenkontrollen stattfänden und guine-
ische Staatsbürger behördlich verpflichtet seien, ein Identitätspapier
auf sich zu tragen,
dass ferner seine Beschreibungen zu seinen Ausreiseumständen,
dank Hilfe von zwei ihm gänzlich unbekannten Personen, ohne dafür
bezahlt und ohne jemals Identitätspapiere besessen zu haben, ins-
gesamt äusserst stereotyp, realitätsfremd und konstruiert ausgefallen
seien,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen zudem in
wesentliche Widersprüche verstrickt und auf Fragen bezüglich des
Haftgrundes, der -bedingungen und -lokalitäten keine detaillierten Ant-
worten zu Protokoll gegeben habe,
dass wenig überzeugend erscheine, dass der Beschwerdeführer als
Todeskandidat zwar unter besonders abgeschotteten Bedingungen
eingesperrt gewesen sein wolle, dann jedoch wenige Tage später
unter einer nicht nachvollziehbar laschen Bewachung ausserhalb der
Gefängnismauern auf einem Friedhof habe arbeiten dürfen,
dass auch die Angabe des Beschwerdeführers, über keine familiären
Kontakte in seinem Heimatland zu verfügen, obwohl er bis zu seiner
Ausreise in Guinea gelebt habe, unglaubhaft erscheine,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen gemäss Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
halts offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers spreche und der Wegweisungsvollzug auch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es
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sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
gewähren,
dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeven-
tualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den
Heimatstaat offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer
separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 3. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung des kantonalen Sozialdiens-
tes des Kantons W._______ vom 28. Oktober 2008 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art.
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs.
3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine
Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identi-
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tätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begrün-
dung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann,
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder
konkret noch substanziell bestritten werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von Ungereimt-
heiten, unglaubhaften und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt sind,
dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp
gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer
anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum
über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht,
dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage, unsubstanziiert und
widersprüchlich ausgefallen sind,
dass im Verlaufe der Befragungen die Umstände und Gegebenheiten
seiner Flucht wegen seiner angeblich bevorstehenden Todesstrafe
unterschiedlich ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen nach-
vollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, weshalb insgesamt
keine einsehbare persönliche Betroffenheit und Auseinandersetzung
zu erkennen sind, was nicht auf ein tatsächliches Erleben der geltend
gemachten Ereignisse schliessen lässt,
dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte,
wie und weshalb die beiden unbekannten Männer dem Beschwerde-
führer die Flucht kostenlos ermöglicht haben sollen (vgl. A1/10 S. 7;
A9/11 S. 7),
dass des Weiteren seine Schilderungen zum Reiseweg unsubstanziiert
sind, weil er weder die Reiseumstände noch die ungefähre Reisedauer
noch den Ankunftsort hat nennen können,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen in den europäi-
schen Staaten möglich gewesen wäre, ohne Identitätspapiere via ein
ihm unbekanntes europäisches Land und alsdann in einem Zug un-
kontrolliert und ohne Papiere in die Schweiz zu gelangen,
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dass die pauschale Wiederholung in der Beschwerde, vor der Einreise
in die Schweiz seit sieben Jahren keine Identitätspapiere besessen
und in Guinea nie solche gebraucht zu haben, an besagter Schlussfol-
gerung nichts zu ändern vermag,
dass vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben der
behaupteten Sachverhaltumstände schliessen lässt, sondern von
insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwer-
de nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer
anderen Beurteilung führen könnte,
dass des Weiteren das Argument, eine Rückschiebung nach Guinea
stelle für den Beschwerdeführer eine Lebensgefahr dar, nicht verfängt,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er leide unter momen-
tanen Bauchschmerzen mit akuter Diarrhöe sowie unter Kopf-
schmerzen, weil die Flughafenpolizei gegen ihn Tränengas eingesetzt
habe, erstmals in der Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2008 vorge-
bracht wird (vgl. Beschwerde S. 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, wegen seiner
Kopfschmerzen und den tränenden Augen sei er bereits in medizini-
scher Behandlung gewesen,
dass der Beschwerdeführer jedoch weder ein ärztliches Attest einge-
reicht hat, sich offensichtlich auch keine Nachbehandlungen aufdrän-
gen und sich auch den weiteren Akten keine entsprechenden Hinweise
entnehmen lassen,
dass daran auch der Einwand der Hilfswerkvertreterin nach der Bun-
desanhörung vom 26. Mai 2008, wonach der Fluss der Anhörung
durch ihr – wegen Verschlafens – verspätetes Erscheinen, die kurz-
fristige Absenz der Protokollführerin sowie die nicht wörtliche Proto-
kollierung der Übersetzung und das mehrmalige Formulieren der
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Sätze durch die Befragerin, nichts an der Sache ändert, zumal der
Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls am Ende der Anhö-
rung mit seiner Unterschrift bestätigte und darüber hinaus jeweils
angab, den Dolmetscher gut respektive sehr gut verstanden zu haben
(vgl. 1/10 S. 7; A 9/11 S. 2),
dass damit keine Gründe vorliegen, welche auf erschwerende Bedin-
gungen hindeuten würden, die den Fluss der Anhörung gestört hätten
und vorliegendenfalls etwas an der Sache zu ändern vermöchten,
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung für zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
besteht,
dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Akten-
lage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Juli 2008 präsen-
tierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu Recht
den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und einem Vollzug der Wegweisung stünden
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden kann, zumal in Guinea weder Krieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und
wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar
leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzu-
mutbar erscheint,
dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat, dort seit längerer Zeit als
(...) tätig gewesen sei und daher angenommen werden kann, dass er
auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
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dass er zudem mit den dortigen Gepflogenheiten und Mentalitäten –
wohl im Gegensatz zur Schweiz, wo er sich erst seit sieben Monaten
aufhält – bestens vertraut ist, was eine Reintegration bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers sprechen,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum End-
entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem
Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
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dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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