B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6858/2014
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).
E-6858/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 30. Juli 2011 und reiste nach einem Aufenthalt im Sudan am
9. Oktober 2011 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Am 24. Oktober 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am
16. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Be-
schwerdeführerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und in
B._______ geboren. Ihre Mutter sei gestorben als sie vier Jahre alt ge-
wesen sei. Ihr Vater sei für die KINJT aktiv gewesen. Seit 2004 sei er ver-
schwunden. Sie und ihre Schwester seien daher mehrmals von der Poli-
zei nach dem Aufenthalt des Vaters befragt worden. Aus diesem Grund
seien sie im Jahre 2007/08 von B._______ nach C._______ übersiedelt.
Im Sommer 2010 habe sie ihr Nachbarn, ein ranghoher Beamter
D._______, zu sich in die Wohnung gebeten. Dort habe er sie zuerst mit
einer Waffe bedroht und dann vergewaltigt. Danach habe er sie unter To-
desdrohungen gewarnt, niemandem davon zu erzählen. Als ihre Schwes-
ter nach Hause gekommen sei, habe sie ihr über den Vorfall berichtet.
Anschliessend seien sie gemeinsam ins Krankenhaus gegangen. Zwei
Wochen später habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie habe
die Schwangerschaft abgebrochen. In der folgenden Zeit habe sie ihrem
Nachbarn wöchentlich mindestens einmal zur Verfügung stehen müssen.
Im Juni 2011 sei sie bei ihm eingezogen. Damit habe sie sich erhofft,
dass sich die Situation bessern würde, was indes nicht der Fall gewesen
sei. Als sie erneut schwanger geworden sei, habe ihre Schwester die
Ausreise zu einer Tante im Sudan organisiert. Dort habe sie erneut einen
Schwangerschaftsabbruch vorgenommen. Anschliessend habe sie den
Sudan verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – eröffnet am 28. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Die Anordnung
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der Wegweisung sei aufzuheben, eventualiter sei der Vollzug der Weg-
weisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren.
D.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Schreiben vom Dr. med. E._______ vom 25. November 2014
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
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sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Befra-
gungen durch die heimatlichen Behörden nach dem Aufenthalt des Va-
ters würden in ihrem Ausmass keine asylrelevante Intensität erreichen.
Dafür spreche auch, dass sich die Beschwerdeführerin nach Beginn der
Befragungen noch weitere zwei bis zweieinhalb Jahre in B._______ auf-
gehalten habe. Zudem habe die Polizei nach dem Umzug nach
C._______ in erster Linie die Schwester aufgesucht.
Den Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet die Vor-
instanz damit, dass sich die Beschwerdeführerin in zentralen Punkten der
Asylbegründung widersprüchlich und wenig plausibel geäussert habe.
Anlässlich der Erstbefragung habe sie ausgesagt, der Nachbar habe sie
gezwungen, mit ihm zusammen zu leben. Demgegenüber habe sie an-
lässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, es sei ihre und die Idee ihrer
Schwester gewesen, dies namentlich um die Situation zu verbessern und
den Nachbar zu beruhigen. Der Mann seinerseits sei nicht an einer ernst-
haften Verbindung interessiert gewesen, habe sich indes von der
Schwester überzeugen lassen. Diese massive Unstimmigkeit könne auch
durch den Erklärungsversuch, die Idee sei von ihr gewesen, obwohl sie
gewusst habe, dass er auch diesen Wunsch gehabt habe, nicht aufgelöst
werden. Die Beschwerdeführerin habe sich weiter unvereinbar darüber
geäussert, ob der Nachbar von der ersten Schwangerschaft und dem Ab-
bruch derselben gewusst habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar,
was die Beschwerdeführerin veranlasst habe, nach einem Jahr der sexu-
ellen Übergriffe und Drohungen freiwillig zu ihrem Peiniger zu ziehen.
Auch sei nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin während einem Jahr
nichts unternommen habe, dann aber nach nur gerade zwei Monaten des
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Zusammenlebens in den Sudan ausgereist sei. Schliesslich seien die
Schilderungen äusserst knapp und ohne Substanz ausgefallen. Die Be-
schwerdeführerin sei weder in der Lage gewesen, den Mann zu charakte-
risieren noch die Vergewaltigung substantiiert darzutun.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des Sachverhalts.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 630).
Mit ihren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf noch ist
ersichtlich, inwieweit der der Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt
falsch oder aktenwidrig sein soll oder welche Beweismittel falsch gewür-
digt worden seien. Ebenso wenig zeigt sie auf, welche rechtswesentli-
chen Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Ihre Ausführun-
gen richten sich denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung
und die rechtliche Würdigung der Aussagen. Darauf ist nachfolgend ein-
zugehen. Die Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe sodann
geltend, die Erstaussage betreffend das Zusammenleben mit dem Nach-
bar sei allenfalls nicht präzise protokolliert worden. Indes unterlässt sie es
auch nur schon ansatzweise zu substantiieren, was genau nicht korrekt
protokolliert worden wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Mass-
stab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundes-
recht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Be-
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schwerdeführerin widersprüchlich, nicht plausibel, stereotyp, äusserst
knapp sowie ohne Substanz und damit nicht glaubhaft sind. Was in der
Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die
Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Unstimmigkeit betreffend das
Zusammenleben mit dem Nachbar nicht insoweit aufgelöst werden, als
das ständige sich dem Nachbar zur Verfügunghalten als Zwang zum Zu-
sammenwohnen interpretiert werden kann. Auch kann aus dem blossen
Hinweis auf das Schicksal von Kemilat nicht geschlossen werden, dass
es sich bei den geltend gemachten Vergewaltigungen um tatsächlich Er-
lebtes handelt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind die ent-
sprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin stereotyp. Darüber hin-
aus sind sie auch ohne jegliche Realkennzeichen und persönliche Betrof-
fenheit. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ih-
rer Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht sub-
stantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen hat. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Vorbringen,
namentlich die geltend gemachte Vergewaltigung, glaubhaft zu machen,
sind diese entgegen ihrer Ansicht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG zu prüfen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist
nicht weiter einzugehen.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medi-
zinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat ein ärztliches Schreiben eingereicht.
Gemäss diesem hat der Arzt nach einem Gespräch eine Anpassungsstö-
rung mit depressiver und psychosomatischer Reaktion diagnostiziert und
vermutet weiter eine posttraumatische Belastungsreaktion nach schwerer
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Traumatisierung. Die Beschwerdeführerin gebe an, an Kopfschmerzen,
Übelkeit und Erbrechen sowie Ein- und Durchschlafstörungen zu leiden.
Als Ursache führt der Arzt die von der Beschwerdeführerin im Rahmen
des Asylverfahrens geltend gemachten Gründe auf. Schliesslich hält er
fest, die Beschwerdeführerin äussere keine konkreten Behandlungswün-
sche und verschrieb ihr ein Antidepressivum. Abschliessend hielt er fest,
es sei unklar, welche Richtung die Behandlung nehmen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Asylvorbringen als nicht
glaubhaft. Insoweit müssen die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin anderer Ursache sein, als vom Arzt in seinen Zeugnis
angenommen wird. Dem ärztlichen Schreiben sind sodann keine Hinwei-
se zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf eine dringende medi-
zinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist, angewiesen ist. Solches ist auch auf-
grund der Akten nicht ersichtlich. Zum einen hat die Beschwerdeführerin
keine konkreten Behandlungswünsche, zum andern ist die Richtung einer
allenfalls weiteren Behandlung noch offen. Jedenfalls aber ist festzuhal-
ten, dass sich die Beschwerdeführerin nun schon seit rund drei Jahren in
der Schweiz aufhält und bis zum negativen Entscheid offensichtlich nicht
schwerwiegend unter den geltend gemacht gesundheitlichen Beschwer-
den litt, ansonsten sie früher einen Arzt aufgesucht hätte. Es liegen somit
keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs Wegweisung sprechen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung, den Eingang eines weiteren, ausführlichen Arztberichtes abzu-
warten.
7.3.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegwei-
sung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Ge-
walt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtsE-2097/2008 vom 7. Juli 2011).
Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich
zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird fest-
gehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesell-
schaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere ge-
he die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach se-
xuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher
schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann
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liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und
55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und das Verfü-
gung über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit einer selbständi-
gen Erwerbstätigkeit.
Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in
den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen
Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die
urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Ar-
beits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländli-
che Regionen.
7.3.4 Die Beschwerdeführerin ist in B._______ geboren. 2007/2008 über-
siedelte sie mit ihrer Schwester nach C._______, wo sie sich bis zu ihrer
Ausreise im Jahre 2011 aufhielt. Die Beschwerdeführerin hat die prägen-
den Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditi-
onen nach wie vor vertraut ist. Bis zur Ausreise hat sie mit ihrer Schwes-
ter zusammengelebt, welche auch für ihren Unterhalt aufgekommen ist.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebt die Schwester nach
wie vor in C._______. Dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Ver-
wandten im Heimatstaat haben soll, wird in Anbetracht der soziologisch-
gesellschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien bezweifelt. Mit ihrer Schwes-
ter verfügt die Beschwerdeführerin aber, wenn auch nicht über ein gros-
ses, so doch über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches
sie bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Namentlich ist davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr nach C._______ erneut bei ihrer
Schwester Aufnahme finden kann. Weiter hat die Beschwerdeführerin
während zehn Jahren die Schule besucht und verfügt damit über eine
sehr gute Ausbildung. Auch wenn sie noch keine Arbeitserfahrungen hat,
ist in Anbetracht der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Situation
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Stadt C._______,
welche über (…) Einwohner hat und in der ein jährliches Wachstum von
über (…) besteht, allenfalls mit Hilfe ihrer Schwester und deren Bekann-
ten eine Anstellung finden wird und eine neue Existenz aufbauen kann.
Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht
das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönli-
chen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist,
sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu
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integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erach-
ten.
7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für
sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: