B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6858/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2016 / N (…).
E-6858/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im November 2014. Er reiste über Äthiopien, Sudan, Libyen und
Italien am 13. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 14. Mai 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen
befragt (Befragung zur Person, BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen
fand am 26. Mai 2016 statt.
A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er nachdem er zum zweiten Mal die (…) Klasse nicht bestan-
den habe, befürchtete, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Nach-
dem er von seiner Cousine erfahren habe, dass er erneut nicht bestanden
habe, sei er nicht mehr lange geblieben und habe das Land verlassen.
Hinzu komme, dass er Angst um sein Leben gehabt habe, da sein Vater
wegen der Tötung eines (…) im Gefängnis gewesen sei. Die Söhne des
Verstorbenen hätten ihn mehrmals bedroht, dabei habe er sich einmal die
Hand gebrochen. Der Täter sei zwar verhaftet, aber nach zwei oder drei
Wochen wieder freigelassen worden und die Drohungen seien weiterge-
gangen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 4. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, insbesondere sei ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei ab-
zusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem
Beschwerdeführer MLaw Nicole Scheiber als amtliche Rechtsbeiständin.
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Seite 3
E.
Nach einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde, dass der Be-
schwerdeführer verschwunden sei, wurde die Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 aufgefor-
dert, eine Erklärung über das Fortbestehende Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers und dessen Aufenthaltsort einzureichen.
F.
Die entsprechende Erklärung ging am 7. Februar 2017 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-6858/2016
Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
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Seite 5
Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe in wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe er ausge-
sagt, im Schreiben habe gestanden, er müsse zur militärischen Ausbildung
da er zweimal in der Schule durchgefallen sei, im Übrigen habe nichts kon-
kretes drin gestanden. In der Bundesanhörung habe er hingegen zu Pro-
tokoll gegeben, das Schreiben sei eingetroffen, als er das erste Mal durch-
gefallen sei, zudem seien darauf das Abreisedatum und die Uhrzeit gestan-
den. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste
Zweifel an der Zustellung eines militärischen Aufgebotes, mitunter seiner
Refraktion aufkommen. Ferner habe er nicht mitteilen könne, ob gegen
seine in Eritrea verbliebenen Angehörigen aufgrund seiner Missachtung
des militärischen Aufgebots behördliche Massnahmen eingeleitet worden
seien. Zu den Übergriffen durch Angehörige der durch seinen Vater getö-
teten Person, habe er sich nicht genauer äussern können und auch die
Haftumstände seines Vaters seien substanzarm geschildert worden. Das-
selbe treffe auf den Übergriff auf ihn selbst, als er am (…) verletzt worden
sei, zu.
Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass weder die
geltend gemachte Refraktion noch die Übergriffe durch die Familienange-
hörigen der getöteten Person der Wahrheit entsprechen würden.
5.2 Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz
fest, es sei davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nur eine
untergeordnete Rolle zukomme. Der Nationaldienststatus sei das wich-
tigste Kriterium.
Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei
er daraus desertiert. Er sei im Alter von (…) Jahren aus Eritrea ausgereist
und seine Dienstpflicht sei noch nicht offiziell festgestellt worden, womit er
auch nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen habe.
Auch sonst würden keine Gründe vorliegen, die dazu führen würden, dass
er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anfor-
derungen an die Feststellung einer begründeten Frucht vor Verfolgung
seien deshalb nicht erfüllt.
5.3 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an den in den
Befragungen gemachten Aussagen fest und bekräftigt, diese enthielten
Details sowie Realkennzeichen und seien insgesamt glaubhaft. Damit rügt
er, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt.
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Seite 6
5.4 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe nicht zu
den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten zu seiner Einberu-
fung und der Haft seines Vaters. Diesbezüglich kann daher auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführ-
lich dargelegt, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerde-
führers als widersprüchlich, nicht hinreichend begründet, in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret sowie detailliert und damit insgesamt als nicht
glaubhaft erachtet. Mit dem blossen Festhalten daran, seine Beschreibun-
gen seien schlüssig und enthielten Details und Realkennzeichen, legt er
nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen hat. Da der Beschwerdeführer lediglich über selbst Er-
lebtes zu berichten hat, darf erwartet werden, dass er sich in den wesent-
lichen Punkten seiner Asylbegründung an den verschiedenen Befragungen
übereinstimmend äussert. Stattdessen hat er sich auf vage und oberfläch-
liche Ausführungen beschränkt und sich in Widersprüche verstrickt.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
5.5 Weiter werden in der Beschwerde theoretische Ausführungen zur Qua-
lifikation einer illegalen Ausreise und des Militärdienstes in Eritrea ge-
macht. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich an der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen fest und bringt vor, er befürchte bei einer Rückkehr den
Einzug in den Militärdienst.
5.6 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich
aus den vorhandenen Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist dem
E-6858/2016
Seite 7
Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr
darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea be-
fürchte er die Einziehung in den Militärdienst.
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Erit-
rea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint diese Befürchtung als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit
den folgenden Erwägungen bejaht:
E-6858/2016
Seite 8
8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E-6858/2016
Seite 9
8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
E-6858/2016
Seite 10
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
10.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
E-6858/2016
Seite 11
10.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht zudem,
dass auch Personen, welche bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (a.a.O.
E. 6.2.3).
10.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
(…) Schulbildung, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend
gemacht hat (vgl. BzP, SEM-act. A7/12 Ziff. 1.17.04, Ziff. 8.02). Seine Mut-
ter und seine Geschwister leben noch im Heimatstaat, womit er über ein
Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung aus-
gegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
10.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6858/2016
Seite 12
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2016
gutgeheissen.
14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt Urteil des BVGer E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu die-
sem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen, zumal
den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
14.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 4. November 2016 eine Kos-
tennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von
5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– ausweist. Bei amtlicher
Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung
vom 9.11.2016), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint ange-
messen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stun-
denansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Die geltend gemachte Pauschale
für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur ef-
fektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das zu entschädigende
Honorar beläuft sich damit auf Fr. 891.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6858/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 891.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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