B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6859/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. November 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017 machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in B._______ geboren worden und
habe dort bis ins Jahr 2010 gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach
C._______ umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt
habe. Die neunte Klasse habe er abgebrochen, danach habe er als Flie-
senleger gearbeitet. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Re-
gime teilgenommen. Seine Kollegen hätten jeweils Transparente bei ihm
zu Hause versteckt. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen kenne das
syrische Regime seinen Namen. Zehn Tage vor seiner Ausreise sei er zu-
sammen mit seinem Vater von den syrischen Behörden am Kontrollposten
D._______ angehalten worden. Die Beamten hätten ihm mitgeteilt, dass
sie ihn ins Militär schicken würden. Sein Vater habe die Beamten besto-
chen, worauf er habe gehen können. Am 1. April 2017 sei er illegal aus
Syrien ausgereist, weil er Angst gehabt habe, bei einer erneuten Fest-
nahme umgebracht oder in den Militärdienst geschickt zu werden.
An der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte er zudem geltend, da er Mitglied
der Organisation (...) gewesen sei, werde er von den syrischen Behörden
gesucht. Sein Name stehe auf einer Liste des syrischen Regimes, welche
dem Chef der Organisation (...) ungefähr sieben Monate vor seiner Aus-
reise zugestellt worden sei. Er habe Syrien aus Angst vor einer Festnahme
aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Re-
gime verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos in Kopie, ein von ihm verfasstes
undatiertes Schreiben, seinen Zivilregisterauszug sowie den Familien-
standauszug seiner Eltern in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2017 (eröffnet am 7. November 2017)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu
gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Berichtes der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 mit der Überschrift "Syrien:
Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", einen syrischen Fahn-
dungs- und Haftbefehl vom 15. August 2017 in Kopie inklusive Überset-
zung, ein Bestätigungsschreiben der demokratischen Partei Kurdistani –
Organisation Schweiz vom 30. November 2017 sowie zwei Fotos ein.
D.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
E.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte er einen Haftbefehl ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Am 19. Juli 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
H.
Mit Replik vom 8. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung.
Der Replik war ein Ausdruck eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom
21. Februar 2017 mit der Überschrift "Die grosse Macht der Asyl-Dolmet-
scher", ein Artikel des Tagesanzeigers vom 17. Mai 2016 mit der Über-
schrift "Du bist dumm" sowie ein Artikel der Syrisch Arabischen Nachrich-
tenagentur SANA vom 8. November 2017 beigelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 aAsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe sich bei seinen zeitlichen Angaben zu seiner Teilnahme an den De-
monstrationen in Ungereimtheiten verstrickt. Anlässlich der Befragung
habe er weder seine Mitgliedschaft bei der Organisation (...) noch die Auf-
führung seines Namens sieben Monate vor seiner Ausreise auf einer Liste
des syrischen Regimes erwähnt. Er könne nicht erklären, weshalb er nicht
bereits ausgereist sei, nachdem er vom Erscheinen seines Namens auf der
Liste in Kenntnis gesetzt worden sei. Zudem habe er nicht plausibel darle-
gen können, weshalb das syrische Regime von seiner Mitgliedschaft bei
der Organisation (...) und der Teilnahme an Demonstrationen Kenntnis ge-
habt haben soll. Auf seinen eingereichten Fotos sei zwar eine Demonstra-
tion zu erkennen, er als Person sei jedoch nicht identifizierbar. Beim Ereig-
nis am Checkpoint sei er zufällig kontrolliert worden und habe sich durch
die Bezahlung eines Geldbetrages dem Einzug in den Militärdienst entzie-
hen können. Er sei somit nicht gezielt von den syrischen Behörden gesucht
worden, zumal diese noch nicht einmal seine Identität genauer überprüft
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hätten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei er noch minderjährig gewesen und
habe kein offizielles Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Somit sei er
weder Wehrdienstverweigerer noch Deserteur.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, er sei im militärdienstpflichtigen Alter und
habe sich durch seine Flucht strafbar gemacht, weil er sich der Militär-
dienstaushebung entzogen habe. Da er sich weder für die Ausstellung des
Militärdienstbüchleins noch für die Militärdienstaushebung gemeldet habe,
sei er Militärdienstverweigerer und zur Verhaftung ausgeschrieben. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit einer möglichen Bestrafung in-
folge Wehrdienstverweigerung und dem Nichtnachkommen von militäri-
schen Verpflichtungen in ihrer Verfügung zu befassen. Gemäss einem an-
deren Verfahren der Vorinstanz würde eine begründete Furcht bestehen,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden würde, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Nebst einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe,
verbunden mit Folter und Misshandlungen, drohe ihm eine Busse von
USD 8'000.00 und die Beschlagnahmung von diversen Vermögenswerten.
Als Mitglied der Organisation (...) habe er eine zentrale Rolle bei der Orga-
nisation und Durchführung der Demonstrationen innegehabt. Er riskiere
sein Leben, da er bei den Demonstrationen jeweils vorne mitgelaufen und
leicht zu identifizieren sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden,
dass er bei den Behörden aufgrund erzwungener Geständnisse anderer
Mitglieder verraten worden und somit identifiziert worden sei. Er sei in der
Schweiz politisch sehr aktiv, weshalb Spitzel ihn in der Schweiz kennen
würden.
5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig gewe-
sen, was gegen die geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung zum
Zeitpunkt der Ausreise spreche. Anlässlich der Befragung habe er zu Pro-
tokoll gegeben, er habe während seiner Zeit in Syrien keine offizielle Rek-
rutierungsaufforderung erhalten. Entsprechend sei er auch nicht auf seine
Diensttauglichkeit untersucht worden. Der von ihm eingereichte syrische
Haftbefehl würde hingegen voraussetzen, dass er vorgängig militärisch
ausgehoben beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre.
Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereich-
ten Haftbefehls. Zudem seien solche Dokumente käuflich leicht erhältlich,
weshalb der Haftbefehl keinerlei Beweiswert habe und auf eine einge-
hende Würdigung des Dokuments verzichtet werden könne. Es werde pau-
schal geltend gemacht, er sei in der Schweiz politisch aktiv und Spitzel
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würden ihn hier kennen. Weitere Angaben zu einem exilpolitischen Enga-
gement würden sich nicht finden, weshalb eine weitere Auseinanderset-
zung mit diesem Vorbringen unterbleiben könne.
5.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, es
handle sich um eine reine Behauptung, dass syrische Dokumente leicht
käuflich seien und leicht gefälscht werden könnten. Der Beschwerdeführer
gelte als ausgehoben. Die Folge für das Nichtnachkommen von militäri-
schen Pflichten und für das Nichterscheinen für die militärische Aushebung
und die Militärdienstleistung sei die Haftausschreibung. Er sei somit einer
gezielten Bedrohung ausgesetzt. Der syrische Geheimdienst sei in der
Schweiz sehr aktiv, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er
in der Zwischenzeit identifiziert worden sei.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. So verstrickt er sich in Widersprüche in Bezug auf die Zeit-
punkte, an welchen er an Demonstrationen teilgenommen hat. Anlässlich
der Befragung erklärte er, er habe vor einem Jahr und sechs Monaten, also
etwa im November 2015, an Demonstrationen teilgenommen. Seine letzte
Teilnahme habe ebenfalls vor einem Jahr und sechs Monaten stattgefun-
den. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen zunächst an, er habe insbe-
sondere im August 2011 bei Demonstrationen gegen das syrische Regime
mitgemacht und sei in diesem Zusammenhang geschlagen worden. Zuletzt
sei er ungefähr sechs bis sieben Monate vor der Befragung an einer De-
monstration dabei gewesen, also ungefähr im Oktober oder November
2016. Mit den Widersprüchen konfrontiert, konnte er diese nicht auflösen.
Hinzu kommt, dass er die als Kernpunkt zu qualifizierende Angst vor einer
Festnahme aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen der Organisation
(...) erst anlässlich der Anhörung erwähnte. Sein Einwand in der Be-
schwerde, die Befragung sei zu kurz gewesen, kann nicht gehört werden.
Durch Nachfragen wurde ihm die Möglichkeit gegeben, gerade auch zu
den Asylgründen weitere Ausführungen zu machen. Zudem ist nicht er-
sichtlich, dass er unterbrochen oder angehalten wurde, sich kurz zu halten.
Unbegründet ist ferner seine beschwerdeweise Beanstandung, es sei ins-
besondere in der Befragung zu Übersetzungsfehlern und Missverständnis-
sen gekommen. Er erklärte anlässlich der Befragung und der Anhörung, er
verstehe den Dolmetscher gut. Allfällige Verständigungsfehler konnten ge-
klärt werden, indem der Beschwerdeführer nachfragte. Schliesslich wurden
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ihm die Protokolle rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalte unter-
schriftlich als richtig und vollständig. Weiter erwähnte er erst anlässlich der
Anhörung, dass er auf einer Liste des syrischen Regimes stehe, welche
ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise aus Syrien dem Chef der Or-
ganisation (...) zugestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb er
nicht bereits nachdem er vom Erscheinen seines Namens auf der Liste
Kenntnis erhalten hat, ausgereist ist. Seine Erklärung, er habe das Geld
für die Ausreise nicht beschaffen können, vermag nicht zu überzeugen.
Nach der angeblichen Kontrolle am Checkpoint hat es sein Vater gemäss
seinen eigenen Aussagen innert zehn Tagen geschafft, den nötigen Betrag
für seine Ausreise zu beschaffen. Weiter war es dem Beschwerdeführer
nicht möglich zu erklären, weshalb das syrische Regime von seiner Teil-
nahme an den Demonstrationen habe Kenntnis erhalten sollen. Seine dies-
bezüglichen Antworten fielen ausweichend aus. Auch seine nachträglich im
Original eingereichten Fotos vermögen eine Identifizierung durch die syri-
schen Behörden nicht zu belegen. Im Weiteren war es seinem Vater mög-
lich, ihn anlässlich der Kontrolle am Checkpoint in D._______ durch die
Bezahlung eines Geldbetrages ohne weitere Folgen dem Einzug in den
Militärdienst zu entziehen. Es ist somit davon auszugehen, dass beim
Checkpoint eine allgemeine Strassenkontrolle durchgeführt wurde und es
sich nicht um ein gezieltes Vorgehen der syrischen Behörden gegen ihn
handelte. Dies, zumal die syrischen Behörden gemäss seinen eigenen An-
gaben seine Identität nicht genauer überprüften. Zudem war der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt der Kontrolle und der Ausreise noch minderjährig
und wurde gemäss seinen eigenen Angaben weder zum Militärdienst auf-
geboten noch hat eine Aushebung stattgefunden. Entsprechend wurde er
auch nicht auf seine Dienstuntauglichkeit untersucht. Der Beschwerdefüh-
rer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch minderjährig, was ge-
gen die geltend gemachte Furcht vor einer Rekrutierung zum Zeitpunkt der
Ausreise spricht. Der von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte syrische
Haftbefehl (eine Kopie von schlechter Qualität, welche handschriftlich aus-
gefüllt wurde) hätte vorausgesetzt, dass er zuvor zum Militärdienst aufge-
boten beziehungsweise für diensttauglich befunden worden wäre. Somit
bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbe-
fehls. Die Beweiskraft des Haftbefehls ist ohnehin als gering einzustufen,
da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sind. Von ei-
ner Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegan-
gen werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung er-
füllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per
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se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall
entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und auf-
grund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass
er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. An die-
ser Einschätzung des Gerichts vermag auch die türkische Offensive im Ok-
tober 2019 nichts zu ändern. Trotz der volatilen Lage lässt sich den aktuel-
len Berichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere
in Nordsyrien verbliebenen Kurden und Kurdinnen derzeit eine objektiv be-
gründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019
vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Angesichts dieser Überlegungen erübrigen
sich Abklärungen über die Echtheit des eingereichten Haftbefehls. Insge-
samt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Be-
schwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein.
6.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er engagiere sich in der
Schweiz aktiv für die (…).
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Der Beschwerdeführer machte weder in der Beschwerde noch in der Rep-
lik weitere Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. Auch in Würdigung
des entsprechenden Beweismittels sind diese Aktivitäten somit als nieder-
schwellig einzustufen, weshalb sie ihn nicht als missliebige Person im
obenerwähnten Sinne erscheinen lassen. Es ist somit nicht anzunehmen,
die syrischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjekti-
ven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
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6.3 Der Beschwerdeführer hat demnach keine ernsthaften asylrelevanten
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Zudem konnte er keine be-
gründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen dartun. Die Vor-
instanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. November
2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener