B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6860/2011
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011); E-
6258/2007 / N (…).
E-6860/2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 wies das BFM Asylgesuch des Ge-
suchstellers vom 18. Dezember 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. September
2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2011 ab
(E-6258/2007).
C.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 14. Dezember
2011 (Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und er-
suchte um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 28. August 2007. Er
beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
D.
Das BFM leitete die Eingabe des Gesuchstellers dem Bundesverwal-
tungsgericht mit Telefax vom 21. Dezember 2011 weiter, da es das Ge-
richt als dafür zuständig erachte.
E.
Mit Telefax vom 21. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das Gesuch um
(definitive) Vollzugsaussetzung entschieden werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, das BFM sei in seinem Übermittlungsschreiben an das
Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der mit "Wie-
dererwägungsgesuch" betitelten Eingabe des Gesuchstellers um ein Re-
visionsbegehren handle, welches sich gegen das Urteil vom 9. Mai 2011
richte. Es wies infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Ge-
such um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab, und verfügte, der
Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.
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Schliesslich erhob es, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbe-
zahlung, einen Kostenvorschuss über Fr. 1'200.-- mit Frist bis zum
11. Januar 2012.
G.
Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 9. Januar
2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Da sich die Eingabe des Gesuchstellers auf Vorbringen bezieht, die
bereits Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gewesen
sind, handelt es sich bei seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten
Eingabe vom 14. Dezember 2011 um ein Revisionsgesuch (vgl. Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember
2011).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
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Seite 4
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG analog).
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträg-
lich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG) geltend. Mit seinem Gesuch vom 14. Dezember 2011, welches am
21. Dezember an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, hat
er ferner die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG gewahrt, da das Beweis-
mittel vom 6. Dezember 2011 datiert. Auf das im Übrigen form- und frist-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
3.
Folglich gilt es zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Revisionsverfah-
ren geltend gemachten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderun-
gen zu genügen vermögen.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Ent-
scheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte , unter Ausschluss von
Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind.
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Seite 5
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal-
tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-
fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRE MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 5.47 S. 249). Dass es dabei einer um Revision ersuchenden Partei
nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren
beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basel Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Aus-
geschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Par-
tei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 249 f.). Eine Revision ist na-
mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren
hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Pro-
zessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
3.1.2 Auch bezüglicher aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo-
nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, die-
se im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tat-
sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 250).
4.
In der vorliegenden Revisionseingabe wiederholt der Gesuchsteller im
Wesentlichen seine bereits im ordentlichen Verfahren dargelegten Vor-
bringen. Er führt erneut aus, im Laden, wo er tätig gewesen sei, seien al-
koholische Getränke verkauft worden. Unbekannte hätten ihn mehrmals
aufgefordert, den Alkoholverkauf einzustellen. Er sei dieser Aufforderung
jedoch nicht nachgekommen. Nach mehrmaligen Todesdrohungen und
der Sprengung seines Ladens durch die Unbekannten sei ihm der Ernst
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Seite 6
der Lage erst bewusst geworden und er sei deshalb geflohen. Die Si-
cherheitslage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes sei zwar
besser, jedoch nicht zu überschätzen. Es bestehe keine Rechtsstaatlich-
keit und Rechtssicherheit. Er sei diesen religiösen Fanatikern bekannt,
niemand sei sicher vor ihnen. Die Lagebeurteilung bezüglich den Nord-
irak sei daher im ordentlichen Verfahren unzutreffend ausgefallen. Na-
mentlich sei die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des irakischen Staa-
tes falsch beurteilt worden, denn die Behörden im Nordirak könnten ihn
nicht schützen. Sodann sei die Lage in der Provinz Kirkuk instabil und
berge ein hohes Potential für eskalierende Konflikte (namentlich Selbst-
mordattentate) und einen eventuellen Krieg. Diese Ausführungen würden
deutlich machen, dass er sich im Visier religiöser Fanatiker befinde und
er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland weiterer nichtstaatli-
cher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ein Wegweisungsvollzug in den Irak
erweise sich daher als unzumutbar. Zudem sei er seit fünf Jahren in der
Schweiz, habe sich nichts zu Schulden lassen kommen und jahrelang
gearbeitet. Er habe sich gut integriert und verfüge über gute Deutsch-
kenntnisse. Auch deshalb würde eine Ablehnung des Gesuches für ihn
eine tiefgreifende psychische und finanzielle Härte bedeuten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller – der aus Su-
leymaniya stammt – einen im Internet veröffentlichten Pressebericht vom
6. Dezember 2011 betreffend Übergriffe auf Alkohol verkaufende Läden in
Suleymaniya zu den Akten.
5.
Vorerst ist fraglich, ob das erst nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens entstandene Beweismittel revisionsrechtlich beachtlich sein kann
(vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Diese Frage kann indes vorliegend of-
fen bleiben, weil es sich bei dem eingereichten Internetartikel jedenfalls
nicht um ein erhebliches Beweismittel handelt. Der Artikel weist bloss all-
gemeinen Charakter auf und bezieht sich nicht auf den Gesuchsteller
persönlich, zumal die angeblichen Drohungen, die der Gesuchsteller im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Alkohol verkaufenden La-
den erlebt haben will, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft ge-
macht gewürdigt worden sind. Die Befürchtungen des Gesuchstellers, er
werde bei einer Rückkehr sehr wahrscheinlich von religiösen Fanatikern
verfolgt, waren demnach ebenfalls bereits Gegenstand des ordentlichen
Verfahrens, und deren erneute Darlegung bildet ebenso wenig einen Re-
visionsgrund. Bei den übrigen Rügen des Gesuchstellers betreffend
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Seite 7
Schutzfähigkeit, Schutzwilligkeit der (nord-)irakischen Behörden und der
Sicherheitslage im Irak handelt es sich lediglich um allgemeine Kritik am
revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten
Verfügung des BFM vom 28. August 2007. Für eine solche besteht im
Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum. Schliess-
lich vermögen auch die Ausführungen zu seiner erfolgreichen Integration
in der Schweiz keinen Revisionsgrund darzustellen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 ist demzufolge abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 9. Januar 2012 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: